Sonntag, 12. Dezember 2010

Abo-Fallen: Vertrag mit Einschreiben bestreiten - Pfändung und Gerichtsvollzieher ignorieren?


Die "Buttonlösung" soll noch im Jahre 2011 den Abo-Fallen den Boden entziehen, so Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Ein SPIEGEL-Artikel verkündet das nahende Ende des lukrativen Geschäftsmodells und schließt mit einer bemerkenswerten Empfehlung: "Trotzdem halten es Verbraucherschützer für wichtig, den angeblichen Vertrag mitsamt Kostenpflicht zur Sicherheit per Einschreiben zu bestreiten. (...) Immer neue Mahnungen von Rechtsanwälten, Drohungen mit Zwangsvollstreckung, Pfändung oder Gerichtsvollzieher könnten dann getrost ignoriert werden, ...."

Eine mindestens unglückliche Formulierung. Mahnungen von Rechtsanwälten können bei fehlendem Vertragsschluss auch ohne Einschreiben unbeachtet bleiben, genauso eine Drohung mit der Zwangsvollstreckung. Pfändung und Gerichtsvollzieher lassen sich aber nicht ignorieren, da sie Elemente der Zwangsvollstreckung sind. Wenn sich die SPIEGEL-Empfehlung daher lediglich auf Drohungen mit Pfändung und Gerichtsvollzieher beziehen sollte, wäre deren Aufzählung nach Nennung der Zwangsvollstreckung schlicht überflüssig gewesen. Angesichts der niedrigen Forderungshöhe der Abo-Fallen und damit verbundenen geringen Beratungskosten bei Anwälten, sollte daher eher eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch genommen werden, als dass man sich auf unklare Pressemeldungen verlässt.

3 Kommentare:

  1. Wer Deutsch kann, weiß, dass nach "immer neue" ein Plural kommen muss. Die SPIEGEL-Empfehlung kann sich daher in der Tat lediglich auf "Drohungen mit Pfändung und Gerichtsvollzieher" beziehen.

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  2. Das habe ich wohl erkannt und darauf hingewiesen, dass es für diesen Fall aber überflüssig wäre, nach dem Oberbegriff "Zwangsvollstreckung" noch deren Bestandteile "Pfändung" und "Gerichtsvollzieher" folgen zu lassen.

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  3. Der Vollständigkeit halber: Wenn man schon ein Einschreiben schickt, um den Vertrag zu "bestreiten", dann sollte man ihn rein vorsorglich (in der Reihenfolge) auch widerrufen, anfechten und kündigen.

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