Montag, 31. Januar 2011

Räumung des letzen besetzten Hauses in Berlin in der Liebigstrasse 14 rechtswidrig, 2100 Polizisten auf dem Holzweg?

"Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem Titel beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln." so der Bundesgerichtshof in Zivilsachen mit Beschluss vom 14.08.2008 zum Az.: I ZB 39/08.

Damit ist es zweifelsohne recht einfach, eine durch den Gerichtsvollzieher angekündigte Räumung zu verhindern. Der eine oder andere Kollege hatte seinen Unmut auch schon geäußert, aber als Organ der Rechtspflege weiss man natürlich die Vorzüge der Gewaltenteilung und einen funktionierenden Rechtsstaat zu schätzen.

Am Mittwoch den 2. Februar 2011 soll nun ein Gerichtsvollzieher im größten Polizeieinsatz seit dem 1. Mai 2010 mit Hilfe von 2100 Polizbeamten die Räumung des letzten in Berlin bestzten Hauses durchführen. 13 Einsatzhundertschaften aus anderen Bundesländern wurden angefordert, um Recht und Ordnung durchzusetzen.

Recht und Ordnung sehen allerding auch die Bewohner der Liebigstrasse 14 auf Ihrer Seite, denn der zuständige Gerichtsvollzieher wurde bereits davon in Kenntnis gesetzt, dass keine Räumungstitel gegen die Bewohner des besetzten Hauses existieren. Wie im Blog "Liebig14" zu lesen ist, sollen die in den Räumungstiteln genannten Personen schon seit vielen Jahren nicht mehr im besetzen Haus leben und Inhaber der Mietsache sei der Verein „Liebig14 e.V.“.

Ich schliesse mich daher der Meinung des Berliner Fraktionschefs der CDU, Frank Henkel, an, der sich gegen die gezielte Einschüchterung durch Gewalt in Berlin ausspricht und bekennt: „Recht und Ordnung müssen in unserer Stadt durchgesetzt werden.“

7 Kommentare:

  1. § 17 ASOG Bln iVm § 123 StGB

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  2. Wieso denn Hausfriedensbruch, wenns keinen rechtsgültigen Räumungstitel gibt?

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  3. Sehe ich genau andersherum, denn in Berlin wird der Begriff der "Gefahrenabwehr" durch § 1 Abs. 1 ASOG erklärt. Danach haben die Ordnungsbehörden und die Polizei die Aufgabe, "Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren".

    Die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung sind also die Schutzgüter bei der Gefahrenabwehr. Beide Schutzgüter sind von gleichrangigem Wert.

    Die "Öffentliche Sicherheit" umfasst Rechte wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.

    Die "Öffentliche Ordnung" ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach dem jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird.

    Der Zustand von Obdachlosigkeit bedroht nach allgemeiner Auffassung die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hätte der Räumung Verpflichtete bis zur Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher keine Ersatzwohnung gefunden, sind die Ordnungsbehörden in derartigen Fällen nach den Polizeigesetzen der Länder berechtigt und verpflichtet, den Räumungsverpflichteten vorübergehend unterzubringen.

    Eine Räumung wäre wohl nicht nur rechtswidrig, sondern würde selbst bei untersteller Rechtmäßigkeit einerseits die "Öffentliche Sicherheit" (Rechtsordnung) stützen und gleichzeitig die "Öffentliche Ordnung" (Obdachlosigkeit) gefährden.

    Bei einer Abwägung zwischen den Schutzgütern muss daher der Einsatz von Gewalt zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit berücksichtigt werden und sollte dazu führen, dass die Abwägung zu Gunsten des Erhalts der Öffentlichen Ordnung ausfällt (keine Herstellung von Obdachlosigkeit durch den Staat)

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  4. Das eine sind Paragraphen... das andere ist der gesunde Menschenverstand. Haben Sie so etwas auch? Wenn Ihre Paragraphen Ihnen sagen das Unrecht Recht ist, dann sollten sie als selbstständig denkender Mensch diese Paragraphen doch einmal hinterfragen.
    Es gab schon einmal eine Zeit in diesem Land, in der Unrecht mit Hilfe von Gesetzen in Recht umgewandelt wurde.
    Ich brauche Ihre Paragraphen nicht. Mir reicht mein gesunder Menschenverstand. Und der sagt mir, das Ihrer nicht ganz so gesund ist wie meiner.

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  5. Nun sagen Sie mir doch bitte, was Ihnen aus den hier zu lesenden Zeilen einen Rückschluß auf den Gesundheitsgrad meines Menschenverstands erlaubt.

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  6. Naja, anstatt das Thema mal von der menschlichen Seite betrachten, versuchen Sie das Unrecht, das durch den Paragraphen verursacht wurde, zu rechtfertigen.

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  7. Und weil ich in meinem juristischen Blog das Thema nicht von der menschlichen Seite aus betrachte, sondern rechtlich einordne, ist mein gesunder Menschenverstand nicht ganz so gesund wie Ihrer?

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