Freitag, 3. Juni 2011

Kachelmann: Staatsanwaltschaft legt Revision ein


Das passt zu der Meldung, wonach in einer BILD-Umfrage "Wollen Sie den Moderator wieder auf der Mattscheibe sehen?" 57,6 % mit "JA" stimmten. Das Ergebnis dieser Umfrage ist allerdings nicht das Motiv der Staatsanwaltschaft, die die Revision einlegt, um eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung zu erhalten. In jedem Fall wird durch die Revision der mediale Kachelmann-Entzug etwas abgemildert.

Weil die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt werden muss, § 341 StPO, die Revisionsanträge und ihre Begründung aber erst einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision oder, wenn in dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt wurde, erst einen Monat nach der Zustellung des Urteils (§ 345 StPO) erfolgen müssen, wird die Revision zunächst zur Wahrung der kurzen Frist ihrer Einlegung erfolgt sein. Da die Staatsanwaltschaft genau darlegen muss, warum sie das Urteil angreift und dessen Aufhebung beantragt, § 344 StPO, muss das Urteil vom Gericht auch entsprechend sorgfältig begründet werden, damit es keinen Grund für dessen Aufhebung gibt.

Mit der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft ist der Freispruch für Jörg Kachelmann nicht rechtskräftig, § 343 StPO.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen