Dienstag, 20. Dezember 2011

Die Tupperware-Abmahnung - Urheberrecht für Hausfrauen

Rechtsanwältin Christina Hoffmann aus dem beschaulichen Friedrichsdorf zeigt sich als wahrer Störenfried des vorweihnachtlichen Familienidylls und platziert fristgerecht zum frohen Fest eine Abmahnung für die Tupperware Deutschland GmbH auf dem Gabentisch. Die Tränen der sparsamen Hausfrau, die angesichts einer Kostenforderung von EUR 726,80 um den Festtagsbraten bangt, scheinen angesichts des gewählten Zeitpunkts der Abmahnung und der gesetzten Frist bis zum 30.12.2011 kalkuliert. Die Tupperware GmbH habe festgestellt, dass im Dezember 2011 Tupperware-Produkte Im Internet über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten worden seien und dabei Angebote mit Fotos versehen wurden, die aus Marketing-Material stammen, wie sie auf der offiziellen Website www.tupperware.de präsentiert würden.

In der Abmahnung enthalten ist auch eine Aufklärung über die näheren Umstände der angeblichen Rechtsverletzung: Es spiele keine Rolle, aus welcher Quelle die verwendeten Fotos bezogen wurden; auch wenn die Fotos aus der Bildersuche von Google oder von einem anderen eBay-Angebot übernommen worden seien, ändere dies nichts daran, dass eine unberechtigte Verwendung vorläge. Denn der Tupperware GmbH seien von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt worden. Damit aber wären deren Nutzungsrechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 UrhG, verletzt.

Da sich jedoch der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 97a UrhG für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei erstmaliger Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt, besteht durchaus Hoffnung, dass dem Weihnachtsmann wenigstens ein kleiner Teil des Gabentischs für die Präsentation von Geschenken zur Verfügung gestellt werden kann.

17 Kommentare:

  1. Interessanter finde ich die Überlegung, ob die Verwendung des Schönfelders an dieser Stelle nicht evtl. eine Markenrechtsverletzung darstellt. xD

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  2. ... wieso steht eigentlich auf meinem Schönfelder nicht "www.moebius.de" ???

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  3. Ist wohl eine Fälschung. Auf den Echten steht "www.möbius.de".

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  4. und was kann man dagegen tun?

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    1. Gibt es denn schon Rechtsprechung zu dem Fall Tupperware Ebay in Bezug auf die Anwendung des § 97a II UrhG?

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  6. ... und was ist, wenn das Bild auf einer Privatseite 'gezogen' wurde keinerlei Hinweis zum Org. bekannt sind ?
    'Ähnlichkeiten sind rein zufällig', wie es so oft so schön heißt ?

    Mir liegt hier auch so ein 'Ding' vor - da kostet die fremde Bildnutzung aber nur 80 € !
    Der Rest der nennenswerten Kosten bezieht sich aber auf ganz andere Dinge wie:
    'Urheberrechtsverletzung eines Markennames' bei einer ebay-Auktion !
    Gegenstandswert: 10.000 €.

    Lächerlich so was - insbesondere die in dem Schreiben der Kanzlei Hoffmann dargestellten, unverholenen Drohungen.

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  7. Auch abseits eigener geschäftlicher Interessen kann ich nicht empfehlen, eine derartige Abmahnung als lächerlich zu bezeichnen und diese auch so zu behandeln. Immerhin droht ein gerichtliches Verfahren. Ich bleibe dabei, dass man jedenfalls professionellen Rat einholen sollte.

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  8. Anscheinend ist Fa. Tupperware (darf ich diesen Namen hier überhaupt schreiben ?) der Meinung, dass man ausschließlich deren Ware zu nicht gerade niedriegen Preisen kaufen darf - der (öffentliche) (Wieder-) Verkauf aber offensichtlich strickt untersagt ist ?
    Wer sich auf ebay seiner geballten Ladung (unnützer) TW-Artikel in nennesnwerter Anzahl entledigt und dieses dazu vielleicht sogar noch für seine internet-unkundigen Nachbarinnen miterledigt ...
    ... der/die/das ist 'in der Bucht' gleich ein gewerbsmäßige/r Händler/in und wird zumindestens pauschal mit 10.000 mit dem finanziellen Tod betraft.
    Alle Tupper-Schüsseln scheinen die nicht im Schrank zu haben ?!

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  9. @Fachanwalt-IT:
    Nicht unbedingt selbstverständlich ist in so einem Fall ein Anwalt von Nöten - Einsprüche könnte man auch zunächst selbst erstellen, um Fristen zu waren.
    Interessant wird es dann erst im Laufe des Verfahrens, wenn sich herausstellt, das benannter Anwalt A) nicht wirklich einen Plan, B) keine ebenso wirkliche Ahnung der Rechts-/Sachlage Verteidungung seines Mandanten hat und C) im Worst-Case gegenüber einen gestressten Richter von einen versiertem Anwalt rethorisch über die Latte gezogen wird.
    ... ist mir bisher mehrfach passiert. Leider.

    Für den Normalsterblichen scheint die Sache klar - alles nur Abzocke nach em Motto: Wir schicken 1000 raus und 100 zahlen.

    Aber wie hier bitte konkret recht bekommen ? Wo sind die vielen anderen Urteile, wo abgewiesen wurde und wer kennt sich damit im Detail aus ?

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  10. Was soll ich da denn nun drauf antworten? ;-)

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  11. .... ein paar Antworten/Links/Info zur meinen Fragen im letzten Absatz wären sehr hilfreich.

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  12. Nun hats mich auch erwischt. Unter anderem eine Aufnähersammlung mit den Kunststoffartikeln verkauft. Alles neu, bzw. neuwertig. So werde ich wohl automatisch zum Gewerbetreibenden. Obwohl es sich wirklich nur um "zwischengelargertes" Zeug handelt, was ich dann doch nicht brauche. Anwalt arbeitet dran.. Ärgerlich.

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  13. Hallo, mich hat heut auch so eine Abmahnung erreicht, obwohl ich privat 2 Artikel verkauft hab, unterstellt man mir eine Erwirtschaftung von 8.000€ und vor allem habe ich immer den Hinweis mit beigefügt, dass Tupperware urheberrechtlich geschützt ist und nur als Hinweis auf das Produkt und den Hersteller benutzt wird. Möchte mich doch gütlich einigen, die möchten innerhalb von 12 Tagen 530€, die ich nicht habe, auch leider nicht das Geld für einen Anwalt. Daher suche ich nun hier Hilfe.Bringt es etwas sich mit der Kanzlei Hoffmann in Verbindung zu setzen? Es war nie meine Absicht jemanden zu Schaden, wollte nur etwas verkaufen, was ich nicht mehr benötige.Hoffe auf Antwort.Danke

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    1. Guten Tag,

      in diesem Blog kann ich keine individuelle Rechtsberatung leisten. Im Impressum finden Sie meine Daten, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen.

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  14. Wir wurden bereits im Jahr 2006 abgemahnt. Allerdings nicht weil wir den Namen "Tupperware" benutzt hatten, sondern den Namen "tuppashop" als Internetdomain. Wir wurden zunächst nur angeschrieben (damals von den Anwälten "Linklaters" aus Köln) und aufgefordert die Domain herauszugeben. Da wir nicht sehr an der Domain hingen haben wir uns kurz anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt meinte, dass wir gute Chancen haben das Ding zu gewinnen, weil "tuppashop" nicht geschützt ist und auch die Marke "Tupperware" bei deutschen Patentamt in München "nur" als Bild- und Klangmarke geschützt ist. Und da "Tupperware" richtig ausgesprochen wie "Tappawär" klingt ist die Namensähnlichkeit zu "tuppashop" nicht mehr gegeben. Jedoch hierß es auch, dass wenn wir nach Ewigkeiten dann eines Tages doch verlieren und die Domain abgeben müssen es deutlich ärgerlicher für uns wird. Wir haben dann die Domain freiwillig gekündigt und die Anwälte der Fa. Tappawär informiert. Die Firma sicherte sich sogleich die Domain (gibt man heute tuppashop als Domain ein landet man bei Tupperware Deutschland). Das interessante war aber das man uns aber nachdem die Domain nicht mehr unsere war uns eine Einstweilige Verfügung zukommen lies, wonach wir die Domain tuppashop de nicht mehr benutzen dürfen und Auskunft zu gaben haben über den derzeitigen Datenverkehr. Selbst wenn wir gewollt hätten, so hätten wir die Domain ja nicht mehr nutzen können - sie gehörte ja nun Tupperware :-) Am Ende versuchte man lediglich immense Rechtsverfolgungskosten zu produzieren (Streitwert 250.000 € / Markenwert der Marke "Tupperware") um uns (gewerblich handelnd / Verkauf von echter Tupperware, welche wir von ehemaligen Beraterinnen gekauft hatten) vom Markt zu drängen. Am Ende haben wir bei 12 Klagepunkten 3 verloren (unwichtige Dinge die den Quelltext unserer Seite betrafen und auch noch höchst fragwürdig waren - wir haben dass dann aber so stehen lassen da es wirklich mehr als unwichtige Dinge waren und der technische Aufwand dies zu ändern günstiger war als ein weiterer Rechtsstreit vor dem Landgericht). Schön war als die Richter zu dem Punkt der Auskunft über die Zugriffszahlen aufgriffen. Man fragte die Tappawär-Anwälte ob sie den Punkt nicht zurücknehmen wollen da dies ja "Schwachsinn" wäre. Die Anwältinnen (alle mit Tappawär-Handtasche bewaffnet gewesen) lehnten das ab. Die Richter wiesen diesen Punkt dann ab und begründeten dies mit einer ähnlichen Erklärung wie Schwachsinn, da wir bei Tupperware hätten Auskunft einholen müssen über die Zugriffszahlen nur um dies dann wieder Tupperware mitzuteilen :) Wir haben damals nach Abgabe der Domain eine andere Domain gewählt. Tupperware durften wir natürlich weiter verkaufen, da wir den Markennamen Tupperware natürlich verwenden dürfen/müssen wenn wir original Tupperware verkaufen. Die Fa. Tupperware sieht es nicht gerne wenn ihre Artikel im Internet angeboten werden (obwohl sie in den USA selbst einen Onlineshop betreiben) und gehen da mit den schwachsinnigsten Argumenten gegen vor. Auch gegen eBay klagte Tappawär schonmal und wollte erreichen das die Rubrik "Tupperware" verschwindet - erfolglos wie man heute sehen kann. Nun richtet sich deren Klagewut gegen die "kleinen" Leute die sich von ihrer Tupperware trennen wollen. Ob das den Markenwert erhöht ? Und auch der Wiederverkaufswert einer Ware trägt ja zum Markenwert bei - wenn ich nun Tupperware nur unter schwierigsten Bedingungen wieder verkaufen kann dürfte das kaum den Markenwert steigern. Wir haben damals noch vor dem ganzen Prozess kurz nach der freiwilligen Abgabe der Domain tuppashop unseren Domainnamen geändert (nenne den hier mal nicht wegen Werbung usw.) und verkaufen seitdem weiterhin Tupperware. Wer natürlich Bilder mopst von Tupperware (ob aus dem Katalog oder deren Internetseite) der darf sich nicht wundern über Post. Das ist ja immerhin ne 1A-Vorlage für die Tappawär-Leute :)

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