Samstag, 22. Dezember 2012

Das Blasphemiegesetz in Pakistan im Wortlaut


Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts (Teilreisewarnung) für Pakistan weisen auf besondere strafrechtliche Vorschriften in dem islamischen Land hin. Im Strafrecht gilt zum Teil auch die Scharia. Auf Straftaten wie Blasphemie, Ehebruch und Drogendelikte wird als Höchststrafe die Todesstrafe ausgeurteilt. Aktuelle Meldungen zum sogenannten Blasphemiegesetz, habe mich veranlasst, den Text von diesem Gesetz im Wortlaut wiederzugeben. Wer seinen Fuß auf pakistanischen Boden setzt, sollte sich vorher informieren, ob die vom Bundesgerichtshof in Strafsachen im Urteil 1 StR 184/00 vom 12.12.2000 aufgestellten Grundsätze in dieser Form auch von pakistanischen Strafgerichten angewandt werden.

PakistanPenalCode

CHAPTER XV

OF OFFENCES RELATING TO RELIGION

295. Injuring or defiling place of worship, with Intent to insult the religion of any class: Whoever destroys, damages or defiles any place of worship, or any object held sacred by any class of persons with the intention of thereby insulting the religion of any class of persons or with the knowledge that any class of persons is likely to consider such destruction damage or defilement as an insult to their religion. shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to two years, or with fine, or with both.

295-A. Deliberate and malicious acts Intended to outrage religious feelings of any class by insulting Its religion or religious beliefs: Whoever, with deliberate and malicious intention of outraging the 'religious feelings of any class of the citizens of Pakistan, by words, either spoken or written, or by visible representations insults the religion or the religious beliefs of that class, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to ten years, or with fine, or with both.

Sec. 295-A ins. by the Criminal Law (Amendment) Act, XXV of 1927.

295-B. Defiling, etc., of Holy Qur'an: Whoever wilfully defiles, damages or desecrates a copy of the Holy Qur'an or of an extract therefrom or uses it in any derogatory manner or for any unlawful purpose shall be punishable with imprisonment for life.

Sec. 295-B added by P.P.C. (Amendment) Ordinance, I of 1982.

295-C. Use of derogatory remarks, etc., in respect of the Holy Prophet: Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation or by any imputation, innuendo, or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him) shall be punished with death, or imprisonment for life, and shall also be liable to fine.

Sec. 295-C ins. by the Criminal Law (amendment) Act, 111 of 1986, S. 2

296. Disturbing religious assembly: Whoever voluntarily causes disturbance to any assembly lawfully engaged in the performance of religious worship, or religious ceremonies, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to one year, or with fine, or with both.

297. Trespassing on burial places, etc.: Whoever, with the intention of wounding the feelings of any person, or of insulting the religion of any person, or with the knowledge that the feelings of any person are likely to be wounded, or that the religion of any person is likely to be insulted thereby, commits any trespass in any place of worship or on any place of sculpture, or any place set apart for the performance of funeral rites or as a, depository for the remains of the dead, or offers any indignity to any human corpse or causes disturbance to any persons assembled for the performance of funeral ceremonies, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to one year, or with fine, or with both.

298. Uttering words, etc., with deliberate intent to wound religious feelings: Whoever, with the deliberate intention of wounding the religious feelings of any person, utters any word or makes any sound in the hearing of that person or makes any gesture in the sight of that person or places any object in the sight of that person, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to one year or with fine, or with both.

298-A. Use of derogatory remarks, etc., in respect of holy personages: Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation, or by any imputation, innuendo or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of any wife (Ummul Mumineen), or members of the family (Ahle-bait), of the Holy Prophet (peace be upon him), or any of the righteous Caliphs (Khulafa-e-Rashideen) or companions (Sahaaba) of the Holy Prophet (peace be upon him) shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, or with fine, or with both.

Sec. 298-A added by the Pakistan Penal Code (Second Amendment) Ordinance, XLIV of 1980.

298-B. Misuse of epithets, descriptions and titles, etc., reserved for certain holy personages or places:
(1) Any person of the Quadiani group or the Lahori group (who call themselves 'Ahmadis' or by any other name who by words, either spoken or written, or by visible representation-

(a) refers to or addresses, any person, other than a Caliph or companion of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as "Ameer-ul-Mumineen", "Khalifatul-Mumineen", Khalifa-tul-Muslimeen", "Sahaabi" or "Razi Allah Anho";

(b) refers to, or addresses, any person, other than a wife of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as "Ummul-Mumineen";

(c) refers to, or addresses, any person, other than a member of the family "Ahle-bait" of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as "Ahle-baft"; or

(d) refers to, or names, or calls, his place of worship a "Masjid";

shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, and shall also be liable to fine.

(2) Any person of the Qaudiani group or Lahori group (who call themselves "Ahmadis" or by any other name) who by words, either spoken or written, or by visible representation refers to the mode or form of call to prayers followed by his faith as "Azan", or recites Azan as used by the Muslims, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, and shall also be liable to fine.

Sec. 298-B ins. by Anti-lslamic Activities of Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance, XX of 1984

298-C. Person of Quadiani group, etc., calling himself a Muslim or preaching or propagating his faith: Any person of the Quadiani group or the Lahori group (who call themselves 'Ahmadis' or by any other name), who directly or indirectly, poses himself as a Muslim, or calls, or refers to, his faith as Islam, or preaches or propagates his faith, or invites others to accept his faith, by words, either spoken or written, or by visible representations, or in any manner whatsoever outrages the religious feelings of Muslims shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years and shall also be liable to fine.

Sec. 298-C. ins. by the Anti-Islamic Activities of Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance, XX of 1984.

Dienstag, 11. Dezember 2012

12.12.2012 - Penisverstümmelung wird Elternrecht

Heute wird das deutsche Parlament nach einer abschließenden Beratung zweier Gesetzentwürfe zur Beschneidung männlicher Kinder darüber abstimmen, ob nach einem Entwurf der Bundesregierung im Recht der elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt werden soll, dass die Personensorge der Eltern auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen einer medizinisch nicht erforderlichen Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes zuzustimmen oder ob ein von 66 Abgeordneten von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegter Gesetzentwurf, der wegen der Schwere und Irreversibilität des Eingriffs die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Sohnes, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zur Bedingung für eine nicht erforderliche Beschneidung macht, angenommen wird.

Die Straffreiheit religiös motivierter Genitalverstümmelung bei männlichen Kindern ist ein klar formuliertes Ziel des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, aber er geht eindeutig darüber hinaus. Auch aus anderen Motiven dürfen Eltern den erogensten Teil des Penis, die Vorhaut, entfernen lassen. Dazu ein erhellendes Versatzstück aus einer Internet-Diskussionsgruppe bei Yahoo:

In Mein_Kind_beschneiden@yahoogroups.com, "martina"...> wrote:
> Ich habe ein 12 Jahre alten Sohn. Er onaniert fast täglich im
> Bett oder unter der Dusche. Kann eine stramme
> Beschneidung das onanieren verhindern?

Hallo Martina,
Beschneidung an sich kann die Masturbation nicht verhindern sondern nur erschweren. Dazu muss die Beschneidung low und tight ausgeführt werden, d.h., das innere Vorhautblatt muss vollständig entfernt werden. Die Haut am Schaft muss straff gespannt sein nach der Beschneidung. Auch das Vorhautbändchen (Frenulum) muss vollständig entfernt werden. Die einzige reizbare Stelle bleibt dann die Eichel. Weil die Eichel jetzt immer frei liegt, verhornt die Haut mit der Zeit, sodass die Eichel unempfindlicher wird. Trockenes Reiben ist dann kein Vergnügen mehr und führt zum Wundreiben der Eichel. Lustvolles onanieren ist dann nur noch mit Gleitmittel möglich. Ich bin selber 1967 im Alter von 15 Jahren so beschnitten worden, um die Masturbation zu verhindern. Die Masturbation braucht also dann mehr Zeit und Vorbereitung und die Wahrscheinlichkeit, dass man erwischt wird, ist größer. Will man einen Jungen wirksam an der Masturbation hindern, bedarf es einer möglichst lückenlosen Überwachung. Ich finde aber, dass eine gelegentliche Erleichterung, vielleicht so alle 1-2 Wochen, für einen Jungen möglich sein sollte. Tägliches onanieren finde ich allerdings nicht gut.
Gruss
Helmut

Hallo Helmut!
Mein Sohn ist 13, die Tochter 10 Jahre alt. Ich habe meinen Sohn mit 10 Jahren high&tight beschneiden lassen, unter anderem auch, um das onanieren in der Pubertät nicht ausufern zu lassen. Ich meine, das erreicht man besser mit einer hohen Beschneidung. Wichtig ist aber, daß die Beschneidung straff ausgeführt wird. Das Bändchen wurde dabei auch entfernt. Sein Glied sieht jetzt auch immer frisch und sauber aus. Eine "lückenlose Überwachung" halte ich für übertrieben. Ich bin schon froh, wenn er nicht jeden Tag an sich herumspielt.
Sabine

Samstag, 8. Dezember 2012

Amtsgericht Bremen weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Gewerbetreibenden zurück

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 31.10.2012 zum Az.: 13 C 0130/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Gewerbetreibenden keine auf eine Mitgliedschaft begründete Forderung zusteht. Nachdem dessen Daten in die Eingabemaske eingetragen und auf den “Weiter-zu-Schritt2-Button“ geklickt wurde, wurde die Frage in einem neuen Bild gestellt ob die AGB akzeptiert würden. Diese hätte durch das Setzen eines Häkchens bestätigt werden müssen. Als auf den Link für die AGB mit der Maustaste geklickt wurde, öffnete sich ein neues Fenster ohne Inhalt. Nachdem der Ladevorgang des dann immer noch leeren Fensters abgeschlossen war, wurde dieses geschlossen. Ein anderer Knopf zum Akzeptieren wurde nicht gedrückt.

Die Frage der Adressdatenübertragung ohne Betätigen eines Knopfes zum Bestätigen der AGB wurde bereits durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ Angesichts dieses Gutachtens aus Peine hatte die Melango.de GmbH offensichtlich wenig Interesse an einer begründeten Entscheidung in Bremen, so dass der durch eine negative Feststellungsklage durch den Gewerbetreibenden angestrengte Prozess am Ende durch ein Versäumnisurteil entschieden wurde. Melango trat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen nicht mehr auf.

Montag, 3. Dezember 2012

Denkmal für die Schlechtanwältin

Die Masse der Juristen kämpft sich so durch, schlottert vor den Staatsexamina und besteht am Ende ohne Glanz. Immerhin um die 30% fallen pro Examen durch, so dass ein „ausreichend“ mit 4,66 Punkten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung und ein „befriedigend“ mit 6,96 Punkten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung etwas mehr als das bloße Überleben dokumentieren.

Da die Promotionsordnungen der Universitäten zur Erlangung des Doktorgrades in der Rechtswissenschaft grundsätzlich ein "vollbefriedigend" in der Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung voraussetzen, kann man auch als akademischer Blindgänger seine glanzlose studentische Vergangenheit mit dem Zusatz „Dr.“ kaschieren, wenn ein Hochschullehrer des Fachbereichs einen entsprechenden Dispens des Fachbereichsrats erwirkt. Dies setzt voraus, dass der Möchtegerndoktorand ein besonderes Interesse am rechtswissenschaftlichen Studium sowie eine besondere Befähigung zu rechtswissenschaftlicher Arbeit belegen kann.

Bisweilen kommt dieses Schlupfloch natürlich auch Dünnbrettbohrern zu Gute, die weder ein besonderes Interesse am rechtswissenschaftlichen Studium noch eine besondere Befähigung zu rechtswissenschaftlicher Arbeit besitzen, sich aber trotzdem die Fürsprache eines Hochschullehrers sichern können. In der Regel erkennen derartige Durchschnittsjuristen wenigstens die einmalige Möglichkeit, sich mit einem erhöhten Aufwand an Zeit und Fleiß in die Riege von Prädsikatsjuristen einreihen zu dürfen.

Es gibt allerdings auch unter diesen Kandidaten dramatische Kombinationen aus allenfalls durchschnittlicher juristischer Befähigung und überdurchschnittlicher Dummheit. Zu diesen gehört jedenfalls die Verfasserin der insgesamt 294 Seiten umfassende Dissertation mit dem Thema „Regulierung im Mobilfunk“, der es durch die gehäufte ungekennzeichnete und nahezu wörtliche Übernahme von Textpassagen aus Drittwerken nicht nur gelang, sich unter der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit den Doktorgrad entziehen zu lassen, sondern mit der gegen den Entzug gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg darüber hinaus schaffte, ihren durchschnittlichen juristischen Fähigkeiten und unterentwickelten Begabungen als Rechtsanwältin in eigener Sache ein öffentliches Denkmal in Form eines URTEILS zu setzen.     
  

Freitag, 30. November 2012

Die Abmahnung via Facebook

Nachdem die Versendung einer Abmahnung via E-Mail als Wohltat beim Landgericht Hamburg Anerkennung gefunden hat, war es nun an der Zeit, unser Wohlwollen auch mit Hilfe des Social-Networks Facebook zu verbreiten. Rechtswidrige Kommentare in Facebook-Profilen durch Dritte muss man sich nicht unbedingt gefallen lassen und was liegt da näher, als auch die Abmahnung bezüglich dieser Kommentare über die Facebook-Funktion "Nachricht senden" zustellen zu lassen. Schließlich bietet der Button "Dateien hinzufügen" auch die Möglichkeit, eine Abmahnung im pdf-Format anzuhängen.

Die Einrichtung, eine Nachricht gleichzeitig an mehrere Empfänger versenden zu können, ist überdies eine empfehlenswerte Möglichkeit, die Darlegung einer hohen Wahrscheinlichkeit des Empfangs der Abmahnung zu ermöglichen. In der Regel dürfte ein Zugangsbeweis der Abmahnung jedoch wegen der mitteilungsfreudigen Mentalität des durchschnittlichen Facebook-Nutzers leichtfallen. Auch in unserem Fall hat der Abgemahnte die frohe Botschaft sogleich der Gemeinde mitgeteilt: "in meinem postfach sonstiges war eine anzeige von einem rechtsanwalt auf fb xDDD" und "anzeige natürlich über fb xDDD". Gefällt mir!

Mittwoch, 28. November 2012

Die Rücknahme der 5-Sterne-Abmahnung von “koelner63“

Während die 14-seitige Abmahnung im Namen des Ebay-Computer-Händlers Uwe Krapp alias koelner63 noch als Einwurfeinschreiben, als Einschreiben mit Rückschein, zweifach vorab per Telefax und per E-Mail vom Kollegen Rechtsanwalt Markus Zöller versandt wurde, wird die Rücknahme der Abmahnung auf nur zwei Seiten verkündet und lediglich an eine Faxnummer verschickt. Gleichwohl verdient auch diese Rücknahme mindestens zwei Sternchen, denn eine negative Feststellungsklage durch die abgemahnte Gesellschaft auf Feststellung des Nichtbestehens des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mangels bestehenden Wettbewerbsverhältnisses wäre wohl für Herrn Krapp ein teurer Spass geworden.

Wie eine großzügige Geste klingt die Mitteilung, dass “auch auf den Ausgleich der hier entstandenen Kosten verzichtet“ werde. Bei einem in der Abmahnung unterstellten Geschäftswert von EUR 30.000,- ein doch erheblicher Betrag. Falsch ist zweifellos die mit der Rücknahme der Abmahnung einhergehende Behauptung, die Angelegenheit sei damit “in jedem Fall“ erledigt. Denn unsere Kosten für die Abwehr der - wohlwollend als übereifrig einzuordnenden Abmahnung - müssen zunächst von unserer Mandantin getragen werden. Und ob für diese die Angelegenheit nach Ausgleich unserer Rechnung “in jedem Fall“ erledigt ist, wage ich zu bezweifeln.       

Freitag, 23. November 2012

Helmpflicht für Hunde

§ 21a Abs. 2 StVO bestimmt: "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind." Diese enge Fassung des Gesetzes erlaubt es, Hunde ohne Helm neben Krafträdern mitzuführen, weil diese in der Regel nicht auf oder in ihnen mitfahren, sondern nebenher laufen. Diese Gesetzeslücke will der Bundesverkehrsminister in Zukunft möglicherweise schliessen, wenn er auf die Möglichkeit der Einführung einer Helmpflicht für auf Krafträdern an der Leine mitgeführte Hunde verweist. Sorglose Hundehalter setzen ihre vierbeinigen Lieblinge zum Unmut von Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) viel zu oft einem Verletzungsrisiko aus: "Wenn sich die Helmtragequote von neun Prozent nicht signifikant auf weit über 50 Prozent  in den kommenden Jahren erhöht, dann muss man fast zu einer Helmpflicht kommen. Ich will das Bewusstsein dafür schärfen, dass der Helm mehr Sicherheit schafft und Leben retten kann.“

Dienstag, 20. November 2012

Mr. Sam Lau aus Hong Kong und 15.500.000,00 USD auf meinem Konto

Ausserordentlich gute Nachrichten für mich in der Tagespost. MR. SAM LAU von der ACRU ASSET MANAGEMENT LTD Admiralty aus Hong Kong meldet sich per Brief um mir von der Hinterlassenschaft meines im Jahre 1999 gestorbenen Namensvetters K. P Möbius zu berichten, die in der nicht unwesentlichen Höhe von 15.500,000.00 US-Dollar auf einem Konto liegt, ohne dass es in den letzten 13 Jahren eine Kontobewegung gegeben hätte. K. P Möbius hat keine Nachkommen und niemand weiss von diesem Konto.

Für die Bearbeitung der benötigten Papiere inclusive des Nachweises meiner persönlichen Berechtigung als Familienangehöriger zwecks Beanspruchung des verwaisten Geldes möchte die ACRU ASSET MANAGEMENT LTD angemessen beteiligt werden. Eine solche Gelegenheit bekommt man im Leben sicher nicht zweimal und ich werde mich in Kürze lieber selbst auf den Weg nach Hong Kong machen, um die notwendigen Schritte mit Herrn Lau persönlich zu besprechen, denn die blosse Übermittelung meiner Telefon- und Faxnummer scheint mir nicht der geeignete Weg für eine derartige Transaktion.       

Urgent & Confidential 

To:

Ralf Möbius
Am Ortfelde 100
Hannover-Isernhagen 30916
GERMANY.

I am Mr. Sam Lau, the auditor of Acru Asset Management Ltd Hong Kong. In the course of my auditing job, the accountant and I discovered a floating fund Fifteen Million, Five Hundred Thousand U.S Dollars only (US$15,500,000.00) in a dormant account opened in 1997 belonging to a foreigner Late Mr. K. P "Möbius" who died in 1999. Every effort made to track any member of his family or next of kin has failed. We are making contacts with you to stand as his Next of Kin since you both have the same last name.

Our intention is to transfer the sum in the aforementioned account to a safe account overseas. We therefore propose that you partner with us by providing an account that will serve the purpose of receiving this fund. For your assistance in this venture, We are ready to part with a good percentage of the entire funds as your share. After going through deceased records and files, we discovered that:

(1)    No one has operated this account since 1999
(2)    He died without any heir; hence the money has been floating.
(3)    No other person knows about this account and there was no known beneficiary or next of kin.

If we do not remit this money urgently, it would be forfeited and subsequently converted to company's funds. This money can be approved to you legally if all the necessary documentary approvals are secured in your name. You would be required to show some proof as the next of kin, which we will provide to you with and guide you on how to make your application of claims legally in accordance to the inheritance claim policy of the company and that of the Hong Kong.

Please respond by stating your telephone and fax number on this letter and send back to me by fax or email. As soon as I hear from you, I will send you detailed information on the modalities of the transaction and also give you a call. With your ability to follow our instructions, the entire process can be concluded in 14 working days. I look forward to your prompt response.






MR. SAM LAU
ACRU ASSET MANAGEMENT LTD
Admiralty, Hong Kong
Private Fax: +85230147826
Email: samlau80@ymail.com

Freitag, 16. November 2012

Deponia - aus Schrott zu Gold

Wie man einen riesigen Schrottplatz in klingende Münze verwandelt, hat die DAEDALIC Entertainment GmbH aus Hamburg mit ihrem Spiel Deponia erfolgreich vorgeführt. Das Spiel um den Schrottplaneten Deponia war nach Angaben der DAEDALIC Entertainment in der Verkaufswertung von Amazon bereits auf Platz 1 und wird nun der Resteverwertung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian zugeführt, der für den Rechteinhaber im Wege der Abmahnung wegen der angeblich rechtswidrigen Verbreitung dieses Computerprogramms im Internet, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen oder File-Sharing-Systeme wie Bittorrent und eDonkey, versucht, das Schicksal der Welt zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Mit der Abmahnung fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 1250,00 Euro. Leider wird man aus dem nach Erhalt der Abmahnung entstandenen Chaos nicht durch ein verlassenes Schrottminensystem und einen Aufstiegslift nach Elysium fliehen können, sondern wird in der Regel auf Hilfe durch einen Fachanwalt angewiesen sein.

Dienstag, 13. November 2012

Die 5-Sterne-Abmahnung von “koelner1963“

Für jede Versendung der gleichlautenden 14-seitigen Abmahnung im Namen des Ebay-Computer-Händlers Uwe Krapp alias “koelner1963“ verdient sich Rechtsanwalt Markus Zöller aus Münster ein Sternchen, wenn er schreibt: “Um den Zugang dieses Schreibens sicher zu stellen, geht es Ihnen als Einwurfeinschreiben, als Einschreiben mit Rückschein, vorab per Telefax und per E-Mail zu.“ Für die Zusendung an gleich zwei Faxnummern gibt´s trotz derselben Versandart den fünften Stern, denn es geht mit grossen Schritten auf´s Weihnachtsfest zu und da wollen auch Anwälte nicht ohne Lob im Regen stehn.

Der Mandant freut sich auch. 70 Seiten Post bekommt man nicht alle Tage, auch wenn fünfmal die gleiche Lektüre zu lesen auf Dauer langweilig ist. Interessant sind jedoch die lehrreichen und mit Rechtsprechungshinweisen untermauerten 'Ausführungen über die Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings möchte der Kollege hierfür nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben zurück bekommen, sondern auch noch EUR 1.005,40 auf sein Konto bei der Sparkasse. Noch vor einem halben Jahr war der gleiche Service für EUR 755,40 zu haben - wenn auch nicht vorab per Fax.

Das trübt natürlich die freudige Stimmung ein wenig, denn zum Sparen ist bis zum Fest nicht mehr viel Zeit. Da hilft nur der wohlmeinende Rat eines fachkundigen Anwalts, der darauf hinweist, dass ein Wettbewerbsverhältnis nur dann vorliegt, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Voraussetzung ist nämlich, dass sich die beteiligten Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt betätigen, was bei einem Händler für Autoteile und einem Computerhandel auch bei intensiver vorweihnachtlicher Nächstenliebe zu verneinen ist. Für den Inhalt der Abmahnung kann ich daher leider kein weiteres Sternchen vergeben.   

Montag, 12. November 2012

„Lichter der Stadt“ machen Anwälte satt

Eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg für die Universal Music GmbH als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller für das Territorium Deutschland hinsichtlich des Musikalbums „Lichter der Stadt“ der Künstlergruppe „Unheilig“ wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die Zurverfügungstellung des Musikwerks mittels filesharing für Internettauschbörsen wie BitTorrent, e-Mule, Kazaa, e-Donkey, GnuNet, Freenet, LimeWire, Bearshare, oder Bitreactor fordert den Empfänger auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 1.200,- zu zahlen.

Der Abmahnung ist ein Beschluss vom Landgericht Köln im Verfahren gemäß § 101 Abs.9 UrhG über die Auskunft von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG beigefügt. Ob der berechnete Hashwert der vollständigen Datei mit demjenigen der angeblich zum dowload angebotenen Datei identisch ist, oder ob die genannte IP-Adresse tatsächlich zutreffend ist, kann durch die Abmahnung selbst natürlich nicht zweifelsfrei dargelegt werden. Vielfach hören Anschlußinhaber zum ersten Mal von der Ihnen vorgeworfenen Rechtsverletzung und sind selbst nicht in der Lage, den Sachverhalt aus technischer und rechtlicher Sicht nachzuvollziehen.

Samstag, 10. November 2012

www.mega-einkaufsquellen.de und www.melango.de unter Beschuss?

Der deutschen Verbaucher liebste Widerrufs-Websites sind zur Zeit nur noch sehr begrenzt erreichbar. Während melango.de den "Fehler: Netzwerk-Zeitüberschreitung" meldet und erklärt wird, "Der Server unter www.melango.de braucht zu lange, um eine Antwort zu senden.", ist bei mega-einkaufsquellen.de neuerdings eine "Authentifizierung erforderlich". Angezeigt wird "http://www.mega-einkaufsquellen.de verlangt einen Benutzernamen und ein Passwort. Ausgabe der Website: "Auth"".

In letzter Zeit machte die Melango GmbH ohnehin einen müden Eindruck und ließ d.i.v.e.r.s.e Versäumnisurteile über sich ergehen. Allerdings war mega-einkaufsquellen.de erst kürzlich ins Leben gerufen worden, um nicht nur Gewerbetreibende von überflüssigen Euro-Scheinen zu befreien, so dass die ungezügelte Verbreitung der überaus pfiffigen Geschäftsidee der Melango GmbH derzeit möglicherweise nicht ganz freiwillig unterbleibt.      

Amtsgericht München weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Firma zurück und verurteilt Melango zur Zahlung von Schadensersatz

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26.06.2012 zum Az.: 121 C 32857/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Firma keine auf eine Nutzung der von Melango bereitsgestellten Online-Plattform zu gründende Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Dresden verneinte die Münchner Richterin einen Zahlungsanspruch von Melango gegenüber der in Anspruch genommenen Firma. Zusätzlich wurde die Melango GmbH darüber hinaus noch zur Zahlung der für die vergebliche aussergerichtliche Aufforderung auf Rücknahme der Zahlungsaufforderung bei der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 40,95 zuzüglich Verzugszinsen veruteilt. Die mit einer Zahlungsaufforderung in Anspruch genommene Firma hatte gegen die Mahnungen von Melango eine negative Feststellungsklage erhoben und gar nicht erst darauf gewartet, selbst verklagt zu werden.

Freitag, 9. November 2012

Freiherr von und zu Guttenberg, “der Abschaum der akademischen Welt“

Der nach Aberkennung seiner Doktorwürde bekannteste Plagiator Deutschlands, Karl Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Freiherr von und zu Guttenberg, wird auch jenseits des Atlantiks von den Gespenstern seines unehrenhaften Täuschungsversuchs eingeholt. Wie die Yale Daily News berichtet, haben etwa 15 deutsche Doktoranden den Hörsaal der Yale Universität verlassen, als sich der ehemalige Verteidigungsminister gegenüber einer Gruppe von knapp 90 Studenten über die “Mythen der transatlantischen Beziehungen" auslassen wollte.

Ein Flugblatt hatte zum Protest gegen den bayerischen Mogelbuben aufgerufen und ein deutliches Statement an die akademische Gemeinschaft einer der bestangesehensten nordamerikanischen Universitäten gerichtet: “Mr. Guttenberg is infamous for denying the relevance of academic integrity from his position as Federal Minister in Germany, for deriding the academic community, and for refusing to take responsibility for plagiarizing his dissertation.”

von und zu Guttenberg musste unter Buhrufen hinnehmen, als Abschaum der akademischen Welt bezeichnet zu werden und in Yale nicht willkommen zu sein. Von unglaublicher Ironie an einer Universität sprechen zu dürfen, war die Rede und es wurde gefordert, zu verhindern, dass die ehemalige CSU-Hoffnung an einer privaten Universität spricht, die für sich in Anspruch nimmt, auf akademische Integrität besonderen Wert zu legen.

Der Ex-Minister wird sich daran gewöhnen müssen, dass in der akademischen Welt andere Maßstäbe gelten, als in der von christlich-sozialen Untugenden geprägten Vetternwirtschaft seiner politischen Heimat. Andererseits wird man es von und zu Guttenberg nicht verübeln können, wenn er annimmt, als enttarnter Bock wenigstens außerhalb seines Stalles langsam wieder mit dem Gärtnern anfangen zu können.

Denn wer weiss, dass der ehemalige Generalsekretär der CSU, Otto Wiesheu, 1983 unter Alkoholeinfluss bei einem schweren Verkehrsunfall einen 67-jährigen Rentner tötete sowie dessen 41-jährigen Begleiter schwer verletzte und wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe von 20.000,- DM verurteilt wurde und dennoch 10 Jahre später Bayerischer Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie werden konnte, wird die Unverfrorenheit des akademischen Hooligans aus Guttenberg zumindest nachvollziehen können.

Mittwoch, 31. Oktober 2012

Amtsgericht Offenbach verneint Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Verbraucher

Das Amtsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 12.07.2012 zum Az.: 360 C 135/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Schon das Amtsgericht Bochum hatte mit Urteil vom 16.04.2012 festgehalten, dass eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Internetplattform voraussetzt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen Gewerbenachweis erbringt. Ohne diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, muss keine Zahlung an melango.de geleistet werden. Beide von Melango zur Zahlung aufgeforderte Verbraucher hatten eine negative Feststellungsklage  erhoben, nachdem die Melango GmbH Zahlungsbegehren mehrfach geäußert und auf außergerichtliche Hinweise nicht entsprechend reagiert rehatte.

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Dienstag, 30. Oktober 2012

Der Serienmörder mit Kind

Der spannende Fall von einem Serienmörder mit Kind beschäftigt derzeit nicht nur die Öffentlichkeit in Hannover. Vierundzwanzig Jungen im Alter von 10 bis 22 Jahren ließen durch den Schwerverbrecher ihr Leben, der sogar für das hannoversche Diebstahlskommissariat als Spitzel tätig war. Nach eigenem Bekunden tötete er die Opfer durch einen Biss in den Hals, um sie anschließend mit einem Beil zu zerstückeln.

Mittlerweile gilt der wohl gröbste Unhold der hannoverschen Stadtgeschichte als Person des öffentlichen Lebens. Daher findet sich der bereits 1925 durch das Fallbeil enthauptete Fritz Haarmann auch auf einem durch Thorsten Wilkens gestalteten Weihnachtskalender für Hannover wieder. Seit 2005 werden in diesem Kalender auch hannoversche Persönlichkeiten im vorweihnachtlichen Stadtleben abgebildet.

Nun sorgte jüngst die bereits seit mehreren Jahren immer wieder von 96-Fans gezeigte Haarmann-Fahne für Aufregung - auch beim Präsidenten von Hannover 96, Martin Kind. Der Hörgeräte-Spezialist aus Großburgwedel mochte sich schon mit dem Konterfei von Haarmann im Stadion nicht anfreunden und verpaßte mit dem Erscheinen des neuen Adventskalenders die Großchance, sich auch als Kultur-Spezialist zu profilieren.

Denn auf dem Kalender 2012 wird der erfolgreiche Fußballunternehmer in unmittelbarer Nähe zu Serienmörder Haarmann abgebildet. Der Präsident: "Da machen wir nie wieder mit. Das Projekt ist für uns tot. Man hätte das Thema Haarmann seriös verfolgen können. Doch das hat der Verlag nicht getan." Allerdings teilt sich der gute Unternehmer bereits seit 2009 die heimelige Adventsatmosphäre auf dem Kalender mit dem bösen Mann, ohne dass Kind vorher auf eine Trennung bestand. Dies scheint nach 4 Jahren für die Zukunft allerdings anders zu werden. Denn wie Kind der Neuen Presse mitteilte, habe ihn diese Parallele von Anfang an gestört. Hörgerät und Hackebeil sind einander doch zu fremd.

Wer die wohl letzte gemeinsame Adventszeit vor hannoverscher Kulisse mit Martin Kind und Fritz Haarmann zusammen feiern möchte, sollte schleunigst 3,48 Euro in die Hand nehmen und den Hannover-Schoko-Adventskalender 2012 durch die Tourist Information Hannover oder das Historische Museum Hannover beziehen. Von jedem verkauften Kalender erhält die Robert-Enke-Stiftung, die die Erforschung und Behandlung von Depressionen und Kinder-Herzkrankheiten fördert, zehn Cent.

Sonntag, 28. Oktober 2012

Amtsgericht Frankfurt weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Verbraucher zurück

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 23.07.2012 zum Az.: 386 C 1703/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Bereits das Amtsgericht Bochum hatte mit Urteil vom 16.04.2012 festgestellt, dass eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraussetzt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, muss keine Zahlung an melango.de geleistet werden. Beide Pivatpersonen hatten eine negative Feststellungsklage  erhoben, nachdem die Melango GmbH außergerichtlich von ihrem Zahlungsbegehren nicht abgerückt war.

Mittwoch, 24. Oktober 2012

Abtreibung bei Vergewaltigung ist gegen Gottes Willen

Jedenfalls wenn es nach der Interpretation des für einen Sitz im US-Senat kandidierenden Republikaners Richard Mourdock geht, der sich gegen die Zulässigkeit von Abtreibungen auch nach Vergewaltigungen ausspricht: "I came to realize life is that gift from God. I think that even when life begins in that horrible situation of rape, that it is something that God intended to happen." Leben ist nach der Auffassung von Mourdock stets ein Geschenk Gottes, selbst wenn es in der furchtbaren Situation einer von Gott herbeigeführten Vergewaltigung entstanden sei. Es wäre dieser Theorie folgend ein interessanter wenn auch wohl aussichtsloser Ansatz für Strafverteidiger zu behaupten, der Angeklagte habe die ihm vorgeworfene Vergewaltigung nicht steuern können und sei lediglich göttlichem Willen bei der Schaffung neuen Lebens gefolgt.

Dienstag, 23. Oktober 2012

mega-einkaufsquellen.de

Den zahlreichen Anfragen der letzten Tage nach scheint sich für die Melango.de GmbH aus Chemnitz unter www.mega-einkaufsquellen.de eine neue Mega-Einnahmequelle eröffnet zu haben. Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B) und ist ideal dazu geeignet, Händler, Einkäufer, Reseller, Ebay Power-Seller und Unternehmer gem. § 14 BGB zu Vertragspartnern zu machen, weil diesen im Gegensatz zum Verbraucher gem. § 13 BGB ein Widerrufsrecht  nicht zusteht. Allerdings haben auch Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler das Recht, eine Erklärung im Rahmen des § 119 BGB anzufechten, wenn sie bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum waren oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollten. Das gleiche Recht steht selbstverständlich auch Privatpersonen zu, wenngleich Melango nach eigenen Bedingungen gar keine Verträge mit Privatpersonen abschliessen will. Zahlungsaufforderungen werden natürlich trotzdem verschickt.

Montag, 22. Oktober 2012

Vergewaltigerdenkmal

Hannover gilt allgemein als „hässlich“, „grau“ und „langweilig“. Dass das grundlegend falsch ist, konnte der interessierte Betrachter aus der Ferne in der jüngsten Vergangenheit deutlich erkennen, als Ex-Präsident Christian Wullf und seine Frau Bettina der Republik demonstrierten, dass sogar Bewohner der Region Hannover „schön“, „bunt“ und „aufregend“ sein können. Wer fand es nicht schön, wie bunt es unser Wulffi in der Poltik trieb und am Ende mit über 200.000,- Euro jährlichem Ehrensold für die ganze Aufregung belohnt wurde?

Auch dem hannoverschen Fußball wird derzeit alles andere als Langweiligkeit attestiert und der Fan von der Leine läßt gar Grossmut walten, wenn er den Volkszorn vergangener Zeiten verjähren läßt und Toleranz beweist, indem er den im Jahre 1925 hingerichteten hannoverschen Serienmörder Friedrich Heinrich Karl Haarmann wohlwollend in seine Reihen aufnimmt. Während der Hang der 96er-Fan-Szene zu derartiger Nachsicht im Lager der lachshäppchenorientierten VIP-Szene auf Magengrummeln stößt und das Engagement zur Entfernung des harmlosen Haarmann-Fähnchens selbst in der überregionalen Presse nachzulesen war, läßt die niedersächsische Landeshauptstadt höchstselbst ihre Bürger in Herrenhausen Jahr ein und Jahr aus unter einem beeindruckenden Denkmal flanieren, welches einen nackten Mann zeigt, der sich mit Macht einer entblößten Frau aufdrängt.

Denn wenn der fünfjährige Sohn seinen Vater im Großen Parterre der Herrenhäuser Gärten mit dem Finger auf die Skulptur von Antonio Laghi zeigend fragt, "Papa, was macht der Mann da mit der Frau?" und sein zwölfjähriger Bruder an Stelle des Vaters ohne zu zögern antwortet, "Er will sie vergewaltigen", ist es nicht nur an der Zeit, über die Erziehung der eigenen Kinder nachzudenken, sondern auch darüber, welches Vorhaben des nackten Muskelmannes aus Stein den braven Niedersachsen von ihrer Hauptstadt in Herrenhausen präsentiert wird. Vordergründig handelt es sich um die Darstellung der Überwältigung der Göttin Proserpina durch den Gott der Unterwelt Pluto, von dem es heisst, dass er sein Opfer in die Unterwelt entführte und zu seiner Gemahlin machte.

Nun, wie macht man aber eine Frau mit Gewalt zur Gemahlin? Angesichts der Tatsache, dass Pluto mit seiner in Stein gemeißelten Gestik nicht den Eindruck erweckt, über die Beiwohnung als eheliche Pflicht mit Proserpina diskutieren zu wollen, liegt die Annahme nicht fern, die Szene im Herrenhäuser Garten zeige den tatbestandlichen Einstieg in eine Vergewaltigung.

Das beeindruckende Vergewaltigerdenkmal liegt übrigens etwa 100 Meter entfernt von der 1676 erbauten Grotte, die nach den Plänen von Niki de Saint Phalle umgestaltet wurde. Ein Werk der 2002 verstorbenen Künstlerin und einzigen Ehrenbürgerin von Hannover, deren Leben nicht zuletzt vom sexuellen Mißbrauch durch ihren Vater im Kindesalter nachhaltig beeinflußt wurde.

Donnerstag, 18. Oktober 2012

Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte!

Der selbsternannte Marktführer von kostenloser Anwaltsberatung für alle, Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger, hat mit einer Billigklage gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten gesiegt. Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe steht grundsätzlich allen Rechtsanwälten offen, um sich über einen E-Mail-Verteiler grossflächig mit über 1000 Teilnehmern bei juristischen Fragen auszutauschen.

Von dieser Liste wurde der Kollege aus Bochum ausgeschlossen, weil er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der nur für den sachkundigen Gedankenaustausch vorgesehenen Mailingliste erbringen wollte. Die auf die Generierung von Umsätzen angewiesenen Mitglieder der "ANWALT-Mailingliste" mochten das intern geteilte Fachwissen allerdings nicht über Dr. Haeger kostenfrei nach aussen getragen sehen.
        
Mit Hilfe einer gebührensparenden Schadensersatzklage über einen Teilbetrag von EUR 30,40 für seine anwaltliche Aufforderung, ihm nach Ausschluss wieder Zugang zur Diskussionsliste zu gewähren, wollte der bekennende Umsonstberater kostengünstig geklärt haben, ob der Rauswurf aus der Liste rechtmäßig war. Denn nur für eine berechtigte anwaltliche Abmahnung können Kosten im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.

Die Strategie des promovierten Kollegen hatte Erfolg. Auch die umfassende Widerklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass ihm keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, wurde abgewiesen. Das Amtsgericht Hamburg war in seinem Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11 der Ansicht, dass der Kläger mit seinem per E-Mail geäußerten Wunsch weder gegen ausdrückliche noch gegen konkludente Nutzungsregeln der Mailingliste verstoßen habe. Allein die Mitteilung seiner Idee, Rechtsuchenden die kostenlose Rechtsberatung der Anwaltsliste durch eine direkte Öffnung dieser Liste für das Publikum oder mit Hilfe seiner kostenlosen Beratungsplattform zu ermöglichen, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB, der zur Kündigung des Nutzungsvertrags an der Liste berechtige.

Dass Kosten für eine Abmahnung nur dann erstattet werden können, wenn die Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach, sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig war und dies nicht der Fall ist, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung seinen Anspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 23 S 359/09), spielte bei den Erwägungen des Amtsgerichts Hamburg genauso wenig eine Rolle wie der durchaus umstittene Grundsatz, dass eine Kostenerstattung für Anwaltsabmahnungen in eigener Sache regelmäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: I ZR 2/03).

Weil die Klage jedoch nur auf Schadensersatz gerichtet war und auch die Abweisung der Widerklage keinen vollstreckungsfähigen Tenor im Hinblick auf eine erneute Zulassung zur Mailingliste hergibt, ist das Urteil für den wackeren Dr. Haeger nur ein Erfolg auf dem Papier, denn ein nachhaltiger Sieg mit vollstreckbarem Urteil hat eben seinen Preis. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gesamten Schriftverkehrs des Prozesses als Haegersche "Öffentliche-Original-Rechtsakte" war übrigens nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Montag, 15. Oktober 2012

Amtsgericht Elmshorn verneint Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson

Das Amtsgericht Elmshorn hat mit Urteil vom 18.09.2012 zum Az.: 49 C 176/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum entschied, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, hat selbstverständlich auch keine Zahlung an melango.de zu erfolgen. Der von Melango mit einer Zahlungsaufforderung und Mahnungen bedrängte Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich bestätigen zu lassen.

Sonntag, 14. Oktober 2012

Charakterlos Dreist Unehrlich

Die Bundesbildungsministerin schrieb eine Dissertation mit dem Titel "Person und Gewissen", die auf mindestens 60 Textstellen von 351 Seiten Anlass gibt, von einem Täuschungsversuch zu sprechen. Dieses Ergebnis der Untersuchung von Professor Stefan Rohrbacher, der den Promotionsausschuss der Universität Düsseldorf leitet, welcher sich mit dem angeblichen Täuschungsversuch der Bundesbildungsministerin befasst, offenbart einen durchaus zynischen Umgang von Annette Schavan mit dem geltenden Recht. Sich selbst als Bock zum Gärtner zu machen, ist allerdings jüngere Tradition. Durch die bevorstehende Bruchlandung der Bundesbildungsministerin (CDU) und den würdelosen Abgängen des ehemaligen Verteidigungsministers Freiherr von und zu Guttenberg (CSU) und des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff (CDU) hat die bundesdeutsche Politik das Trash-Fernsehen der Republik überholt. Es regieren Personen ohne Gewissen.

Samstag, 13. Oktober 2012

Amtsgericht Lindau weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Lindau am Bodenseee hat mit Urteil vom 01.10.2012 zum Az.: 2 C 247/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine von einer Mitgliedschaft abhängenden Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12 festgehalten hat, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer ist. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, ist natürlich  - entgegen anderer Behauptungen - auch keine Zahlung an Melango.de zu leisten. Der von Melango in Anspruch genommene Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich feststellen zu lassen.

Donnerstag, 4. Oktober 2012

Beschneidung: Das Blutabsaugen mit dem Mund

Mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung zur rechtlichen Einordnung von Beschneidungen rückt das Thema der Zulässigkeit einer Zirkumzission wieder mehr ins öffentliche Bewußtsein.

Nach dem Entwurf des Justizministeriums sollen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen den Eingriff vornehmen dürfen, wenn diese dafür besonders ausgebildet und einem Arzt vergleichbar befähigt seien. Nach jüdischer Sitte wird die Beschneidung traditionell durch einen dafür ausgebildeten Mohel vollzogen. Jedenfalls ist die „oral suction“ - das Absaugen von Säuglingsblut nach der Beschneidung mit dem Mund durch den Mohel - bei den ultraorthodoxen Juden und einigen orthodoxen jüdischen Gemeinden in den Vereinigten Staaten fester Bestandteil des Beschneidungsrituals, welches die Stadt New York im Interesse der Volksgesundheit nun einschränken möchte.

Eine Beschreibung dieses Brauchs liest sich in einem Artikel in der FAZ wie folgt: „Unmittelbar nach der Entfernung der Vorhaut mit einem Skalpell nimmt er einen Schluck Rotwein in den Mund, beugt sich über den frisch beschnittenen Penis, saugt für einen kurzen Augenblick das aus der Schnittstelle austretende Blut ein und lässt den mit einem Tröpfchen Babyblut vermischten Rotwein aus seinem Mund auf die Wunde fließen.“

Ich schreibe ausnahmsweise mal nicht auf, was mir dazu alles einfällt. Dafür hier die offizielle Stellungnahme der Stadt New York:

NEW YORK CITY DEPARTMENT OF
HEALTH AND MENTAL HYGIENE

Thomas Farley, M.D., M.P.H.
Commissioner


New York City Statement on Jewish Ritual Circumcision with Direct Oral Suctioning - Metzitzah B’peh


To protect the health of infants, the New York City Department of Health and Mental Hygiene strongly advises parents and mohelim (religious circumcisers) to follow strict infection control practices whenever a male baby is circumcised. Circumcision involves cutting off skin and leaving an open wound on the penis. To protect the open wound from infection, circumcision should always be done under sterile conditions. The Department also strongly advises that metzitzah b’peh with direct oral suctioning of the circumcision wound (“direct oral suctioning”) never be performed.


Since 2004, the Department has investigated and documented a number of cases of herpes simplex virus type-1 (HSV-1) infection in male infants following ritual circumcision with direct oral suctioning. While HSV-1 in adults can cause the common cold sore, HSV-1 infection in newborns is very serious. Most of the children reported were hospitalized, some developed brain damage, and two died.

Most adults are infected with HSV-1 and have HSV-1 in their mouths and saliva from time to time but do not have any symptoms. HSV-1 infection can spread when infected saliva touches a mucous membrane or a cut or break in the skin. With direct oral suctioning, the mohel places his mouth and lips directly on the infant’s circumcision wound to draw blood away from the cut. A mohel can have HSV-1 infection without knowing it and may transmit HSV-1 to the baby even if the mohel has no symptoms.

Some religious authorities approve of suctioning blood from the site with a sterile glass tube. Others approve of the use of a sponge or a sterile gauze pad to wipe the blood away. There is no evidence that these methods, all of which avoid direct contact between the mohel’s mouth and the baby’s cut, cause HSV-1 infection in newborns.

The Department will work with health care providers, the community, and parents to prevent HSV-1 infection among newborn males undergoing ritual Jewish circumcision.

Dienstag, 2. Oktober 2012

Das Pauschalhonorar über 250.000,- Euro ...

... welches zwischen Herrn Jörg Kachelmann und seinem ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Reinhard Birkenstock für die Verteidigung im Vergewaltigungsprozess vereinbart wurde, steht nicht im Streit. Wohl aber weitere 37.000,- Euro, die Herr Kachelmann gezahlt hat. Nach seiner Auffassung über das vereinbarte Honarar hinaus, weshalb er es im Klageweg vor dem Landgericht Köln zurückfordert. Der Kollege Birkenstock sieht die Honrarvereinbarung als nur für die Hauptverhandlung gültig an und möchte das darüber hinaus gezahlte Geld nicht nur behalten, sondern noch ein wenig mehr - für die Prozessvorbereitung und die Arbeit im Zusammenhang mit dem Haftbefehl.

Diese Nachricht in der BILD-Zeitung regt Leser zu folgenden Kommentaren an:

Dieter Müller: 287.000 Euro, unverschämt. Aber es ist meist so, die Anwälte sind die größten Abzocker. Und zudem ohne Risiko.

Vera Höfig: Politiker sind noch größere Abzocker und ein zurück- getretener Bundespräsident mit Frau die Allergrößten.

Ich meine: So ein Quatsch!

Sonntag, 30. September 2012

Sonntagswitz: Pussy Riot Kandidatinnen für „Sacharow-Preis für Geistige Freiheit“ 2012 des Europäischen Parlaments

Der „Sacharow-Preis für geistige Freiheit“ wird jährlich durch das Europäische Parlament verliehen. Angeblich werden mit dem 1988 ins Leben gerufenen Preis Persönlichkeiten oder Organisationen ausgezeichnet, die sich für die Menschenrechte und Grundfreiheiten einsetzen. Erste Preisträger waren Nelson Mandela und Anatoli Marchenko im Jahre 1988.

Zwei Jahre Straflager wegen religiös motiviertem Rowdytum für das Protestgebet gegen Wladimir Putin und den russisch-orthodoxen Patriarchen Kirill in Russlands wichtigstem Gotteshaus und (keine ernsthafte?) Aussicht auf den „Sacharow-Preis für geistige Freiheit“ vom Europäischen Parlament sind doch eine beachtliche Ausbeute für die rebellische Performance in der Christ-Erlöser-Kathedrale in Moskau am 21. Februar 2012.

Für den Erhalt des Preises im Jahre 1988 musste der Kollege Nelson Rolihlahla Mandela immerhin 27 Jahre Haft als politischer Gefangener in Südafrika überstehen. Aber vielleicht bleibts ja bei der bloßen Nominierung der Punk-Babes aus Moskau.

Freitag, 28. September 2012

Borussia Mönchengladbach vs. Fenerbahçe Istanbul, Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über ebay?


Das ausverkaufte Europa-League-Gruppenspiel von Borussia Mönchengladbach und Fenerbahçe Istanbul am 04.10.2012 wirft Schatten auf die Vorfreude der Fans, denn die Borussia will den Verkauf von Tageskarten über ebay per Abmahnung unterbinden.

Unter Berufung auf Ziffer 7a ihrer ATGB soll der Ticketverkauf untersagt werden, weil Verkäufe angeblich stets auf Grundlage dieser Bedingungen erfolgen würden. Wohl wegen des ausverkauften Stadions wird mit der Abmahnung gleich eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- geltend gemacht. Der angeblich zulässige Rahmen von bis zu EUR 2.500,- Vertragsstrafe wird nicht ausgeschöpft. Eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird beigefügt und soll innerhalb einer sehr kurzen Frist unterzeichnet zurückgesendet werden. Inhabern einer Eintrittskarte soll nämlich grundsätzlich untersagt werden, sich über Internetauktionshäuser einer Karte zu entledigen.

Wie bereits dargelegt sind derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB unterworfen, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Abgesehen von der Tatsache, dass es schlicht falsch ist, dass sämtliche Verkäufe von Karten den Geschäfsbedingungen der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH unterworfen sind, erscheint ein derart umfassendes Verkaufsverbot von Eintrittskarten als zu weitgehend und damit wohl unwirksam. Eine Vertragsstrafe wäre damit hinfällig.

Donnerstag, 27. September 2012

Melango - Amtsgericht Bochum verbietet die Zusendung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail

Das Amtsgericht Bochum hat die Melango GmbH mit Urteil vom 10.08.2012 verurteilt, es zu unterlassen, an eine Privatperson E-Mail-Nachrichten mit Zahlungsaufforderungen zu senden, ohne dass ein Einverständnis und/oder ein Zahlungsanspruch der Melango GmbH gegenüber dieser Privatperson besteht.

Im Jahre 2011 war der Kläger über eine Suchmaschine auf die Seite melango.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote und hatte sich dafür interessiert. Anschließend musste er feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn er sah nirgends Kosten aufgelistet Der Anmeldevorgang war recht einfach: Firmenname, Name, Vorname, Telefon, Adresse und E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma „privat“ eingetragen. Dennoch bekam er anschließend eine Zahlungsaufforderung. Er erhob daraufhin umgehend eine negative Feststellungsklage.

Auf seine Klage entschied das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12, dass der Melango.de GmbH keine auf eine Mitgliedschaft beruhende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft bei Melango setze nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer sei. Weil er im Anmeldeformular „privat" eingetragen habe, könne Melango daraus nicht schliessen, dass er Unternehmer sei. Damit fehle die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Zahlungsansprüche herleiten wollte.

Weil die Melango GmbH dennoch fortgesetzt munter Rechnungen an den Kläger verschickte, nahm dieser die Melango GmbH mit einer weiteren Klage erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Das Bombardement mit Zahlungsaufforderungen durch die Melango GmbH nahm mit dem Urteil des Gerichts vom 10.08.2012 zum Az.: 40 C 271/12 erwartungsgemäß auch ein jähes Ende.  

Mittwoch, 26. September 2012

Der Dolmetscher für die albanische, englische und russische Sprache auf der telefonischen Suche nach einer Zeugin in China

In einem Prozess vor dem Landgericht Halle gibt es für die Beklagten eine einzige Zeugin, deren Aussage den Rechtsstreit entscheiden könnte. Die Vorsitzende Richterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Frau L., schreibt:

"Sehr geehrte Herren, in dem Rechtsstreit Stadt A. gegen xxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxx Ltd. u.a. wurde in Anbetracht des bevorstehenden Termins davon abgesehen, die Zeugin A. per Post unter der nunmehr genannten Anschrift zu laden, vielmehr der Versuch unternommen, sie telefonisch zu laden. Dieser Versuch ist gescheitert, wie Sie aus der E-Mail des hinzugezogenen Dolmetschers ersehen können. Daher wird die Zeugin A., sofern sie nicht durch den Beklagtenvertreter sistiert werden sollte, zum Termin nicht erscheinen."

Es ist der erste Termin in dieser Sache und ein Beweisbeschluss ist noch nicht ergangen. Die telefonische Ladung einer Zeugin in einem Krankenhaus in China ist jedoch etwas ungewöhnliches. Daher verdient die E-Mail des Dolmetschers auch besondere Aufmerksamkeit. Merkwürdig ist die Tatsache, dass der hinzugezogene Dolmetscher allgemein beeidigter Dolmetscher und Übersetzer für die albanische, englische und russische Sprache ist. Für die telefonische Kommunikation mit chinesischen Gesprächspartnern hätte ich einen Übersetzer für die chinesische Sprache ganz passend gefunden. Der beauftragte Übersetzer ist auch ehrlich und gibt zu, Verständigungsschwierigkeiten bei dem telefonischen Ladungsversuch gehabt zu haben:

"Sehr geehrte Frau L.,

ich habe nun mit dem Krankenhaus in Shanghai telefoniert, wobei es sich, wenn ich dies recht verstanden habe, um 2 Krankenhäuser handeln muss, die sich unter der gleichen Anschrift befinden. Das 2. Krankenhaus, als Guangci bezeichnet, ist offenbar eine Klinik für Ausländer und mit ausländischem Personal."


Hoffentlich hat der - für chinesisch nicht beeidigte - Dolmetscher alles richtig verstanden. Wäre doch schade, wenn die einzige Zeugin wegen eines Mißverständnisses nicht geladen werden könnte. Der Dolmetscher schreibt weiter:

"Ich habe (nach einigen erfolglosen Versuchen in der Klinik für Inländer) zunächst mit einer Ärztin gesprochen, die mir jedoch ihren Namen nicht nennen wollte.

Vielleicht hat der albanisch, englisch und russisch sprechende Dolmetscher nicht alles richtig verstanden und bei der falschen Klinik angerufen. Vielleicht hat die Ärztin ihren Namen genannt, aber der Dolmetscher hat dies nicht richtig interpretiert. Wir wissen es nicht, dass Gericht weiß es auch nicht. Auch der Dolmetscher nicht und fährt jedenfalls fort:

"Sie versicherte mir jedoch, dass es derzeit in diesem Krankenhaus keinerlei deutsche Patienten geben würde, eine Frau mit dem Vornamen A...., Familienname A....... oder M..... sei somit auch nicht bekannt. In einem weiteren Telefonat sprach ich mit der Personalreferentin Frau Lee, Tel.: 66 82 02. Sie versicherte mir, dass eine Person wie oben genannt ihres Wissens in diesem Krankenhaus nicht beschäftigt sei. Zur Sicherheit wolle sie aber noch einmal nachschauen. Ich blieb am Telefon und konnte im Hintergrund auch Geräusche von Aktenschränken oder Stahlschränken vernehmen."

Wenn Stahlschränke klappern, wird es schon das richtige Krankenhaus gewesen sein. Elektronische Datenerfassung gibt es in China wohl noch nicht. Hoffentlich waren die Karteikarten aktuell und korrekt beschriftet.

"Nach einigen Minuten kehrte Frau Lee zurück und bestätigte mir noch einmal ihre bereits zuvor getroffene Aussage, wonach eine Person dieses Namens nicht bekannt und nicht beschäftigt sei."

Ich kann mich mit dieser Form eines missglückten Ladungsversuchs einfach nicht anfreunden. Warum musste unbedingt ein der chinesischen Sprache unkundiger Dolmetscher in China herumtelefonieren?

Donnerstag, 20. September 2012

Genmais NK 603 - der gelbe Tod?

Das EU-Register für genetisch modifizierte Nahrungs- und Futtermittel weist die Monsanto Europe S.A. als Inhaber der Erlaubnis aus, den genetisch veränderten Mais mit der Registernummer NK 603 bis zum 02.03.2015 als Lebensmittel und bis zum 17.04.2004 als Futtermittel auf dem europäischen Markt zu vertreiben. Der zu Grunde liegende Antrag wurde nach der damaligen Novel Food-Verordnung (258/97) gestellt und die Bewertung und Zulassung erfolgten nach den Vorschriften der Verordnung 1829/2003 für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.

Nach einer jetzt im Fachblatt "Food and Chemical Toxicology" veröffentlichten Studie sollen Ratten von dem Genuss dieser mit dem cp4 epsps-Gen veränderten Sorte schwer erkrankt und früher gestorben sein. Die mit dem Gen-Mais gefütterten Versuchstiere hätten mehr Tumore entwickelt als die der mit natürlichem Mais versorgten Kontrollgruppe und seien auch früher gestorben, teilten Forscher um Professor Gilles-Eric Séralini mit.

Der französische Molekularbiologe hatte schon 2007 vor den Gefahren von Genmais gewarnt, weil mit der Maissorte MON 863 gefütterte Ratten Leber- und Nierenschäden aufgewiesen hätten. Im Jahr 2011 hatte sich Séralini einen Prozess wegen übler Nachrede gegen Marc Fellous, einen Verfechter der Vorteile gentechnisch veränderter Organismen und Präsident der Association Française des Biotechnologies Végétales gewonnen, weil letzterer ihm vorgeworfen hatte, seine wissenschaftliche Neutralität im Zusammenhang mit einer Studie zu den Auswirkungen von drei genetisch veränderten Maissorten auf die Gesundheit von Säugetieren nicht gewahrt zu haben.

Zu den Voraussetzungen, unter denen französische Behörden den Anbau der Maissorte MON 810  vorübergehend verbieten durften, hatte sich der Europäische Gerichtshof erst Anfang September 2012 geäußert.

Mittwoch, 19. September 2012

Kostenlose Rechtsberatung

Immer wieder spüre ich den Wunsch von Mandanten, wenig oder im Idealfall auch gar nichts für eine Rechtsberatung zahlen zu müssen. Das ist natürlich nachvollziehbar, denn auch ich versuche stets die freundlichen Damen an der Supermarktkasse zu überreden, mir den Einkauf kostenlos zu überlassen. Leider hatte ich damit bislang keinen Erfolg - wie meine Mandanten bei mir. Denn der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, welcher eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zum Inhalt hat. Dabei gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. So jedenfalls das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 08.08.2012 zum Az.: 91 C 582/12 (18).

Nun füllen ja nicht nur teure Feinkostprodukte den Magen, sondern auch die Hühnersuppe aus der Bahnhofsmission, weshalb ich die Schnäppchenjäger der Rechtsberatungsszene gerne auf zwei Angebote aus dem Bereich der kostenlosen Rechtsberatung hinweisen möchte.

Da wäre zunächst unter www.kostenlose-rechtsauskunft.de ein unausgelasteter Volljurist, der seinen 10 – 12 stündigen Arbeitstag mit der Beantwortung von Rechtsfragen abrundet. Einen kleinen Wermutstropfen hält der selbstlose Gourmet für Hilfesuchende allerdings bereit: Eine Versicherung, die Schäden aus fehlerhaften Auskünften und Antworten absichert, hat er nicht abgeschlossen. Die Auskünfte und Antworten des Anbieters sollen dem Nutzer lediglich als Anhaltspunkt zum Verständnis der Rechtslage dienen und können keinesfalls eine erforderliche rechtsanwaltliche Beratung ersetzen. Das klingt dann doch ein wenig nach Doseneintopf mit unleserlichem Haltbarkeitsdatum, sollte aber zunächst wenigstens vor dem Verhungern bewahren.  

Eine deutliche Steigerung für Freunde des Zauberworts "umsonst" scheint die Präsentation unter www.meingratisanwalt.de zu sein, wo der selbsternannte Marktführer von „Kostenlose Anwaltsberatung für Alle“ ein verlockendes Angebot bereit hält. Nach etwas Stöbern scheint sich die vollmundige Ankündigung dann bestenfalls als Optionsschein auf Zwieback zu entpuppen: "Als Rechtssuchender stellen Sie Ihren Fall auf unsere Web-Plattform und 160 000 deutsche Anwälte haben die Möglichkeit, den Fall gemeinsam - als virtuelle Riesenkanzlei - zu lösen. Zum Nulltarif. Solange Ihr Fall nicht zu Ihrer Zufriedenheit gelöst wurde, können Sie jederzeit weitere "Kostenlos-Beratungsleistungen" anfordern. Die kostenlose Beratung kann dabei nicht nur auf der Plattform, sondern parallel auch persönlich, telefonisch oder per Post stattfinden."

Tolle Idee. Leider habe ich keine Zeit bei dem Superprojekt mitzumachen, weil ich damit beschäftigt bin, den Zaster für das Essen herbeizuberaten, welches mir die Kassiererinnen einfach nicht umsonst rausrücken wollen.

Sonntag, 16. September 2012

Ein Massenmörder in der Bundesliga

Tödliche Pässe, Freistoßgranaten und Elfmeter-Killer verprechen den Zuschauern in der Fußball-Bundesliga eine Mordsgaudi und den Vereinen einen Riesenreibach. Totenschädel auf den Trikots von Fortuna Düsseldorf haben Tradition und die für die FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG ebenfalls vom Jolly Roger (Piratenflagge) abgeleitete Totenkopffahne ist eine beim Deutschen Paten- und Markenamt unter der Registernummer 39610901 eingetragene Marke

Störend wirkt es dagegen, wenn Fans das martialische Vokabular des Kicker-Kosmos aufgreifen und eine Fahne basteln, um ihre Interpretation des Totenkults im Fussballsport umzusetzen. So geschehen in Hannover, als 96-Fans im Heimspiel gegen Schalke 04 eine Fahne mit dem Konterfei des Serienkillers Friedrich Heinrich Karl Haarmann in die Höhe reckten. Ein Massenmörder, der 1879 in Hannover geboren und 1925 wegen 24-fachen Mordes im Gerichtsgefängnis hinter dem Hauptbahnhof geköpft wurde. Er soll seine Opfer gar zu Wurst verarbeitet haben.

Die Akzeptanz der öffentlichen Zuneigung zu Schwerverbrechern braucht seine Zeit und die ist in Hannover einfach noch nicht reif, meint jedenfalls der Präsident von Hannover 96, Martin Kind: „Geht gar nicht – und ist verboten. Wir werden alles tun, was wir machen können, damit die Fahne Samstag gegen Werder nicht im Stadion ist.“

Nach § 4 Abs. 1 der Stadionordnung sind jedoch nur verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Das passt nicht.

Vielleicht ein kleiner Kunstgriff? Weil nach § 4 Abs. 3 h) der Stadionordnung auch das Mitführen von werbenden oder kommerziellen Gegenstände untersagt ist und sich das Motiv der Fan-Fahne als Werbung für ein vergleichbares Fritz Haarmann-T-Shirt einordnen läßt, muss der Scherenschnitt des enthaupteten Totmachers draussen bleiben. Zur Not hilft auch die Generalklausel des § 3 der Stadionverordung, wenn andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

Solange also Hannover Fritz Haarmann kein Denkmal setzt, wie es Hamburg für den - gleichfalls, nur eben viel früher - geköpften Piraten Klaus Störtebeker verantworten konnte, wird einer der berühmtesten Söhne der niedersächsischen Landeshauptstadt auch als Motiv auf einer Fahne im hannoverschen Stadion nicht willkommen sein. Bleibt zu hoffen, dass die Fans nicht auf die Idee kommen, bei Gelegenheit gar das Haarmann-Lied anzustimmen:

„Warte, warte nur ein Weilchen,
bald kommt Haarmann auch zu dir,
mit dem kleinen Hackebeilchen,
macht er Hackefleisch aus dir.
Aus den Augen macht er Sülze,
aus dem Hintern macht er Speck,
aus den Därmen macht er Würste
und den Rest, den schmeißt er weg.“

Samstag, 15. September 2012

Abmahnung von Borussia Mönchengladbach wegen Kartenverkauf über Ebay

Borussia Mönchengladbach, besser: Borussia Verein für Leibesübungen 1900 Mönchengladbach e. V., mahnt den Verkauf von Tageskarten über Ebay ab. Gemäß Ziffer 7a ihrer ATGB (Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen) sei dies ausdrücklich untersagt, denn jeder Ticketverkauf erfolge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Verwiesen wird auf die Website www.borussia-ticketing.de. Die Borussia macht mit ihrer Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,- geltend und meint, bis zu EUR 2.500,- geltend machen zu können. Auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird gefordert. Mit der Zahlungsaufforderung zu Gunsten der gemeinnützigen BORUSSIA-STIFTUNG soll dem zaudernden Ebay-Verkäufer ein wenig unter die Arme gegriffen werden.

Offensichtlich handelt es sich bei dem Vorgehen von Gladbach um eine flächendeckende Maßnahme, da in der Abmahnung etwas unwirsch vermerkt wird: "Telefonische Rückfragen sind nicht möglich!". Die Einrichtung der E-Mail-Adresse ebay@borussia.de unterstützt diese Annahme. Wer sich nicht mit dem Zahlungswunsch der Borussia anfreunden kann, wird von den Kollegen Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert Rechtsanwaltspartnerschaft, Anwalts- und Notarkanzlei, Solitudestraße 20, aus 71638 Ludwigsburg unter Beifügung einer Rechnung für Anwaltskosten aufgefordert, dem Begehren des Bundesliga-Vereins nachzukommen. Mit dem Schreiben durch einen Rechtsanwalt soll offenbar der Druck erhöht werden. 

Die Bedingungen der Borussia für den Verkauf von Eintrittskarten, die sie mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsetzen möchte, sind streng. So soll einem Ticketinhaber grundsätzlich untersagt werden, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Bundesligakarten zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern. Auch die Weitergabe von Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen soll verhindert werden. Auf Verlangen des Clubs soll der Kunde im Falle einer Weitergabe des Tickets sogar dazu verpflichtet sein, Name, Anschrift, Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit* des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen. Ein Ticket soll gar ungültig werden, wenn sich der Ticketinhaber nicht an die strengen Verkaufsbedingungen hält. 

In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307–309 BGB unterworfen. Insbesondere sind nach § 307 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Verbote der Weiterveräußerung im Rahmen der ATGB, wonach es dem Ticketinhaber untersagt werden soll, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern, könnten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB darstellen, weil der Ticketinhaber nach den Vorstellungen des Bundesliga-Clubs allein das wirtschaftliche Risiko für den Totalverlust des Ticketpreises trüge und stets das Risiko für einen geringeren Verkaufspreis hinnehmen müsste, ohne im Einzelfall eine Karte auch mit Gewinn verkaufen zu können. Ein derartig grundlegender Eingriff in die Dispositionsfreiheit eines Fussballfans als Privatperson über das Wirtschaftsgut Eintrittskarte erscheint zu weitgehend und dürfte damit unwirksam sein.

*(kleiner Scherz am Rande)