Freitag, 17. Februar 2012

Melango.de - Das Amtsgericht als Abofalle

Im Reigen der Nötigung von Parteien zu gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichen zwecks Verringerung der richterlichen Arbeitszeit hat das Amtsgericht Rosenheim nun eine weitere Variante entwickelt, um einer intensiven Auseinandersetzung mit der Materie um einen angeblichen Online-Vertragsschluss aus dem Weg zu gehen.

Ganz im Stile einer Abofalle hat das Amtsgericht Rosenheim eine List angewandt, um sich des Rechtsstreits unterhalb der Berufungsgrenze mit geringem Arbeitsaufwand zu entledigen: Die Parteien wurden mittels Hinweises aufgefordert, sich innerhalb einer 3-wöchigen Frist zu einem vom Gericht angedachten Vergleichsvorschlag zu äußern. Zwei Tage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist folgte die Strafe für die mangelnde Reaktion auf den unattraktiven Vorschlag des Gerichts: Ohne die Andeutung eines schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO wurde die negative Feststellungsklage gegen die Melango GmbH mit einem Überraschungsurteil abgewiesen. Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Wechsel zum schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO weder angeordnet noch vor Erlass des Urteils angekündigt.

Keine schlechte Idee im Sinne der Arbeitszeitverkürzung für freizeitorientierte Amtsrichter, würde das höchste deutsche Gericht nicht andere Vorstellungen von den Justizgrundrechten der Bundesbürger haben: Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, weil den Parteien sonst die Möglichkeit genommen werde, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen.

Entscheidet sich ein Gericht daher für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde.

In der Sache selbst unterstellt das Urteil gar eine vertragliche Einigung jenseits des objektiven Empfängerhorizonts. Denn der Kläger wollte als Privatperson gerade keinen entgeltlichen Vertrag abschliessen und hatte sich ohne Firmenangabe nur mit seinem Vor- und Nachnamen angemeldet. Melango.de steht ausdrücklich nur Gewerbetreibenden gegen Kostenerstattung offen.

Ob sich das Amtsgericht Rosenheim bei der kommenden Gehörsrüge gem. § 312a ZPO auf die abofallenmäßige Verteidigungslinie einer versteckten Anordnung im Gewand einer Aufforderung, zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag Stellung zu beziehen, zurückzieht, ist derzeit noch offen.

Das Bundesverfassungsgericht musste schon hier und da missbräuchliche Urteile ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO von selbstherrlichen Amtsgerichten aus dem Verkehr ziehen, welche ohne die Hilfe der Verfassungshüter mangels Berufungsmöglichkeit rechtskräftig geworden wären.

12 Kommentare:

  1. Stellt sich trotzdem die Frage, warum die Parteien so gar nicht reagiert haben?

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  2. Warum sollte man sich auf einen Zahlungsvorschlag an melango äußern, wenn das Gericht selbst an einer Zahlungsverpflichtung zweifelt?

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  3. Abofallen-Zahlungsaufforderungen gehören in den Papierkorb und nicht in eine negative Feststellungsklage.

    Ich kann verstehen, dass Amtsrichter da an ihre Freizeit denken, insbesondere wenn der Anwalt davon offenbar zu viel hat.

    (Ich gehe nicht davon aus, dass Sie Prozessbevollmächtiger waren. Das würde mich wundern.)

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  4. Guten zusammen. Es wäre wirklich interessant zu erfahren wie man denn nach dem berühmten tritt in die Falle bei diesem Internet-Anbieter zu reagieren hat? Ist ein Wiederruf innerhalb 14-Tage möglich? Ist eine Rechtsschutzversicherung hier hilfreich?
    Gruß aus Bayern

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  5. Herr Möbius, was sind das für Urteile ? Erst Rosenheim (10.02.2012) dann Frankfurt (28.02.2012) gestern Peine (01.03.2012), nicht sehr ermutigend für die Melango-Opfer

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  6. Anonym, das sind Einzelfallentscheidungen vor Amtsgerichten wie das seinerzeitige Urteil in Dresden, die alle nicht berufungsfähig sind und Melango-Opfer dazu anhalten, evtl. zustande gekommene Verträge vorsorglich anzufechten.

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  7. Die gehörsrüge ist zurückgeweisen worden. das Urteil ist rechtskräftig.

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  8. Herr Möbius, neues Kulanzangebot der Firma.
    39 €. Wahrscheinlich ist die Aufnahmegebühr gemeint. Wo ist denn der Haken!

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  9. Der Haken ist wohl darin zu entdecken, dass selbst 39,- EUR pro Fang ein guter Verdienst für eine vollautomatische Fliegenfalle im Netz ist, die für die Opfer wenig zu bieten hat. Für 39,- EUR den Deckel zuzumachen (ohne dass ich das Angebot kenne) ist natürlich verlockend, wenn man fürchten muss, mehr zahlen zu müssen.

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  10. Kann man Melango nach x Briefen, xx E-Mails und deren Beauftragung von mittlerweile zwei Inkassounternehmen nicht mal wegen Nötigung beikommen und eine Unterlassungserklärung einfordern? Ich habe bereits im August wegen der fehlenden Widerrufserklärung widerrufen. Zudem sind deren AGB auch mal ne Abmahnung wert, da sie einem Einzelunternehmer die Verbrauchereigenschaft absprechen...

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  11. Herr Möbius, foldenden Text auf savonarola.org habe ich heute gelesen. 21.03.1012

    Heute verlor auch die Verbraucherzentrale Thüringen den Prozess vor dem Landgericht München gegen die Webtains GmbH wegen der illegalen Aufrufe an Verbraucher bezüglich Anschreiben an Banken zu Kontokündigungen.

    Da kann doch wohl nicht wahr sein!!
    Können Sie da bitte den Sachverhalt darstellen.

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  12. Ich habe auch von Melango eine Rechnung bekommen und soll 285.60 € bezahlen. Da ich aber kein Geschäft Besitze und noch dazu Rentner bin frag ich mcih schon was dass soll. Ich werde am Donnerstag Strafanzeige gegen Melango.de stellen. Bis Mittwoch habe die zeit diese Rechnung zurückzunehmen

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