Montag, 20. Februar 2012

Der Diffamierungsbeauftragte

Vor Gericht wird regelmäßig durch blutleere Schriftsätze einhergehend mit substanzlosen und abgedroschenen Floskeln gestritten. Das Bestreiten mit "äußerstem Nachdruck" oder "aller Vehemenz" erfreut sich unter fantasielosen Kollegen hoher Beliebtheit. Bisweilen wird einem Prozess jedoch Kreativität durch Äußerungen der Parteien selbst eingehaucht, die gar über das Ziel hinausschiessen, eigenen und berechtigten Interessen in einem Zivilprozess Gewicht zu verleihen.

So äußert sich die Klägerin eines Räumungsrechtsstreits persönlich in einem von ihren Prozeßbevollmächtigten als Anlage beigefügten Schreiben wie folgt: "Die Kündigung war weder rechtswidrig noch rechtsmissbräuchlich, wie der Diffamierunsbeauftragte der Beklagten ausführt."

Muss man es als Rechtsanwalt hinnehmen, sich von der gegnerischen Partei als Diffamierunsbeauftragter bezeichnen zu lassen?

Das Bundesverfassungsericht hat mit Beschluss vom 11.04.1991, Aktenzeichen 2 BvR 963/90, eindeutige Worte gefunden, die auch in vorliegendem Fall Klarheit verschaffen sollten:

"Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 67, 208 [211]). Er umfaßt die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 64, 135 [143 f.]). Seine Ausstrahlungswirkung ist über den engeren Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 1 GG hinaus zu beachten, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein Prozeßbeteiligter wegen ehrverletzender Äußerungen, die er in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf. Denn die Gefahr einer Strafverfolgung wirkt mittelbar auf die Wahrnehmung des Rechts zurück. Der strafrechtliche Ehrenschutz darf jedenfalls nicht dazu zwingen, eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung aus Furcht vor Bestrafung nach § 186 StGB zu unterlassen, weil nicht vorauszusehen ist, ob die behauptete Tatsache bewiesen werden kann. Deshalb darf die in einem Zivilprozeß vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozeßbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozeßerheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären läßt, ob die Behauptung wahr ist. Eine solche Behauptung muß freilich mit Blick auf die konkrete Prozeßsituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], aaO.). Insbesondere die Art und Weise des Vortrags muß auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. Dabei dürfen allerdings keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende Äußerungen über Verhalten und Person des anderen Prozeßbeteiligten stehen auch im Prozeß grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der subjektive Charakter einer gegenüber einem Gericht abgegebenen Stellungnahme bedingt, daß sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere dem Verhalten der Gegenseite unter Umständen auch mit drastischen Worten äußern darf. Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Nicht entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]). Im kontradiktorischen Zivilprozeß ist der Gegner gegenüber solchen Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt. Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]). Danach ist mißbräuchliches Vorbringen nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 11, 343 [348]). Abgesehen von bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies in Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284 f.)."

Die Bezeichnung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten als Diffamierungsbeauftragter dürfte die Grenze zur straflosen Wahrung eigener Rechte überschreiten, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die abwertende Bezeichnung des gegnerischen Anwalts in der Sache und damit zur Verteidigung geltend gemachter Rechte dienlich sein könnte.

Freitag, 17. Februar 2012

Lieber Wulffi, zum Rücktritt als Andenken ein Screenshot Deiner alten Homepage

Ohne viel Worte zur Erinnerung an die guten alten Zeiten eines Kollegen aus Osnabrück, der es als fleissiges Parteimitglied bis zum Bundespräsidenten bringen konnte. Für den Ehrensold als Sahnehäubchen in einer sorgenfreien Zukunft drücke ich Dir ganz fest die Daumen.

Melango.de - Das Amtsgericht als Abofalle

Im Reigen der Nötigung von Parteien zu gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichen zwecks Verringerung der richterlichen Arbeitszeit hat das Amtsgericht Rosenheim nun eine weitere Variante entwickelt, um einer intensiven Auseinandersetzung mit der Materie um einen angeblichen Online-Vertragsschluss aus dem Weg zu gehen.

Ganz im Stile einer Abofalle hat das Amtsgericht Rosenheim eine List angewandt, um sich des Rechtsstreits unterhalb der Berufungsgrenze mit geringem Arbeitsaufwand zu entledigen: Die Parteien wurden mittels Hinweises aufgefordert, sich innerhalb einer 3-wöchigen Frist zu einem vom Gericht angedachten Vergleichsvorschlag zu äußern. Zwei Tage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist folgte die Strafe für die mangelnde Reaktion auf den unattraktiven Vorschlag des Gerichts: Ohne die Andeutung eines schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO wurde die negative Feststellungsklage gegen die Melango GmbH mit einem Überraschungsurteil abgewiesen. Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Wechsel zum schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO weder angeordnet noch vor Erlass des Urteils angekündigt.

Keine schlechte Idee im Sinne der Arbeitszeitverkürzung für freizeitorientierte Amtsrichter, würde das höchste deutsche Gericht nicht andere Vorstellungen von den Justizgrundrechten der Bundesbürger haben: Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, weil den Parteien sonst die Möglichkeit genommen werde, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen.

Entscheidet sich ein Gericht daher für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde.

In der Sache selbst unterstellt das Urteil gar eine vertragliche Einigung jenseits des objektiven Empfängerhorizonts. Denn der Kläger wollte als Privatperson gerade keinen entgeltlichen Vertrag abschliessen und hatte sich ohne Firmenangabe nur mit seinem Vor- und Nachnamen angemeldet. Melango.de steht ausdrücklich nur Gewerbetreibenden gegen Kostenerstattung offen.

Ob sich das Amtsgericht Rosenheim bei der kommenden Gehörsrüge gem. § 312a ZPO auf die abofallenmäßige Verteidigungslinie einer versteckten Anordnung im Gewand einer Aufforderung, zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag Stellung zu beziehen, zurückzieht, ist derzeit noch offen.

Das Bundesverfassungsgericht musste schon hier und da missbräuchliche Urteile ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO von selbstherrlichen Amtsgerichten aus dem Verkehr ziehen, welche ohne die Hilfe der Verfassungshüter mangels Berufungsmöglichkeit rechtskräftig geworden wären.

Dienstag, 7. Februar 2012

FOLIDIOD

Ich nehme gerade eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an. Zufriedenstellender Geschäftswert, die Zahlung der geforderten 1,5 Geschäftsgebühr wird zugesichert. Die ganze Sache ist mit einer Abmahnung und der Annahmeerklärung innerhalb von 5 Tagen erledigt. Es nützt nichts. Auf meinem Schreibtisch landet ein Papierflieger mit einer unmißverständlichen Botschaft: FOLIDIOD. Morgen arbeite ich wieder im Büro.

Mittwoch, 1. Februar 2012

Der Internet-Fachanwalt und seine Autos - Blick auf einen Luxus-Fuhrpark

Zahlreiche Nobelkarossen wurden von der Polizei auf dem von Kim Schmitz bewohnten Grundstück in Coatesville, Neuseeland, beschlagnahmt. Wegen des Verdachts auf Urheberrechtsverletzungen durch Angebote unter Megaupload.com wurden die Fahrzeuge abtransportiert. Ein Bild des Jammers. Es ist deshalb an der Zeit, der Leserschaft einen Einblick in den - wenn auch deutlich kleineren - Fuhrpark des Autors zu gewähren, dessen Bestand allerdings gesichert ist. Es soll auch nicht verschwiegen werden, dass eine universitäre Ausbildung durchaus zu erheblichem Wohlstand führen kann:

Der Mercedes-Benz 600 Pullman mit seinem V8-Einspritzmotor und 6,3 Liter Hubraum wird bei einer Spitzengeschwindigkeit von 205 km/h gerne für auswärtige Gerichtstermine genutzt, wenn man auf dem Weg dorthin mit Mandanten noch kurzfristige Besprechungen durchzuführen hat.

Der Mercedes-Benz C 111 mit seiner Höchstgeschwindigkeit von 290 km/h wird oft für frühe Gerichtstermine im Süden Deutschlands genutzt, um auf Übernachtungen in Hotels verzichten zu können und die Verfahrenskosten für die Mandanten zu senken.


Der sich auch farblich von der restlichen Flotte abhebende Mercury Cougar Dragster hinterläßt stets einen bleibenden Eindruck bei unserer sonnengebräunten Klientel im hannoverschen Steintorviertel. Ich weise auch hier ausdrücklich darauf hin, dass das Fahrzeug unverkäuflich ist.

Der Mercedes-Benz W 25 mit seinem Achtzylinder-Motor und 3,7 l Hubraum wird nur für Oldtimer-Rallyes und die jährliche Versammlung der Rechtsanwaltskammer Celle verwendet, um jungen Kollegen das Signal zu übersenden, dass mit einer zukunftsträchtigen Spezialisierung auch heute noch überdurchschnittliche Honorarforderungen durchzusetzen sind.

Der Mercedes-Benz Unimog 406 mit Schneepflug wurde angeschafft, um die winterliche Reinigung der Fusswege um die Kanzlei in Eigenregie zu bewältigen und die Gesundheit der Mandantschaft auch in der kalten Jahreszeit rund um das Büro eigenhändig sichern zu können.