Freitag, 27. April 2012

Test Drive Unlimited 2 - nach dem Spielspass folgt der Abmahnspass

Das Computerspiel "Test Drive Unlimited 2" ist die Fortsetzung von "Test Drive Unlimited", bei welchem das „Testauto“ schnellstmöglich ans Ziel gebracht werden muss. Hinderlich ist dabei das Tempolimit und sollte man in eine Radarkontrolle geraten, kann man darauf entweder durch Anhalten und Bezahlen des Strafzettels oder durch Beschleunigen reagieren, um den Ordnungshütern zu entkommen.

Ein ähnliches Spiel bieten die SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft vom Wittelsbacherplatz 1 in 80333 München durch ihre Abmahnung für die Atari Europe S.A.S., 78 Rue Taibout, 75009 Paris, Frankreich, an, wenn man in die Fänge der Antipiracy-Firma Logistep geraten ist und diese die IP-Adresse des Abgemahnten im Zusammenhang mit dem angeblichen download von "Test Drive Unlimited 2" über eine Internet-Tauaschbörse ermittelt hat.

An Stelle des Strafzettels kann man im Abmahnspiel einen Denkzettel in Höhe von EUR 320,- bezahlen oder mit Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe reagieren, um dem Vergleichsangebot und den angedrohten höheren Forderungen für den Fall der Ablehnung des Angebots zu entkommen. "Ob Hardcore-, Freizeit- oder Gelegenheitsspieler, für jeden ist was dabei."

Dienstag, 17. April 2012

Amtsgericht Detmold weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Gesellschaft zurück

Mit Urteil vom 30.03.2012 hat das Amtsgericht Detmold zum Aktenzeichen 7 C 565/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen eine Gesellschaft bügergerlichen Rechts aus Lage zustehen.

Die Melango.de GmbH habe keinen Anspruch auf Zahlung der Aufnahmegebühr und des Nutzungsentgeltes, weil sie den ihr obliegenden Beweis eines Vertragsschlusses mit dem Inhalt einer Zahlungsverpflichtung nicht erbringen konnte. Unstreitig habe sich die Gesellschaft als Nutzerin auf dem Internetportal von Melango angemeldet, musste aber nicht davon ausgehen, dass die Leistung von Melango nur gegen Entgelt angeboten werde, denn ähnliche Angebote seien im Internet grundsätzlich auch unentgeltlich erhältlich. Eine offensichtliche Kostenpflichtigkeit sei damit nicht erkennbar.

Schon das Amtsgericht Dresden im Urteil zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 und das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 hatten Zahlungsansprüche der Melango.de GmbH rechtskräftig zurückgewiesen. Weil das in der Vergangenheit von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, erhob die Gesellschaft aus Lage nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung erfolgreich eine negative Feststellungsklage am Amtsgericht Detmold, um feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe.