Mittwoch, 23. Oktober 2013

Der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger

Mindestens einmal im Jahr muss ich mich mit einem nicht anwaltlich vertretenen Schaumschläger befassen, von denen es verschiedene Typen gibt. Am häufigsten anzutreffen ist der finanziell eher dürftig ausgestattete Dilettant, der meint, wegen oder trotz seiner neben der Rechtslage liegenden Ideen ohne Rechtsanwalt zu seinem Recht gelangen zu müssen. Tief im Innern ist er sich seiner aussichtslosen Position wohl bewußt und will durch seinen heroischen Alleingang wenigstens die Kosten für den eigenen Anwalt sparen.

Sich ohne Rechtsanwalt durchzusetzen gelingt auch vernunftbegabten Parteien eher selten, aber dem Schaumschläger ist der Blick auf das rechtlich Wesentliche derart verstellt, dass er so lange umfassend und ausführlich zu irrelevanten Umständen Stellung bezieht, bis ihm eine Entscheidung des Gerichts weitere Irrungen erspart. Natürlich empfindet der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger die Instanzgerichte als derart ungerecht, dass ihm der im Kosmos Unwissender höchst populäre Begriff der Rechtsbeugung mit einer derartigen Leichtigkeit über die Lippen geht, dass er schon an Hand der wiederholten Zitierung dieses im deutschen Recht durchaus existierenden Straftatbestandes leicht identifiziert werden kann.

Mit der steten Entlarvung der Instanzgerichte als rechtsbeugend einher geht sein Glaube an das unbeirrbar scharfe Schwert der Strafjustiz und deren Drang, sämtliche mit der Sache befassten Richter nebst gegnerischem Rechtsanwalt möglichst umgehend strafrechtlich zu verfolgen und dem unermüdlich kämpfenden Schaumschläger auf diese Weise in seinem Feldzug für Gerechtigkeit beizustehen. Wenn ihm am Ende selbst die Staatsanwaltschaft die Gefolgschaft verweigert, versteht er die Welt nicht mehr.

So erging es jüngst auch einem bockigen Pensionär aus dem beschaulichen Riedenburg, der über Abmahnung, einstweilige Verfügung und Aufforderung zur Abgabe der Abschlußerklärung bis hin zur Zwangsvollstreckung gepeinigt von zunehmendem Altersstarrsinn einen einsamen und unermüdlichen Kampf führte. Nach den - trotz Anwaltszwangs - geduldigen Antworten des Landgerichts Hamburg im Verfügungsverfahren war dem Amtsgericht Kelheim sein acht DIN-A4-Seiten langer Fiebertraum über die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens gerade einen einzigen Satz wert: "Nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind keinerlei Gründe erkennbar, die den Antrag des Schuldners begründen würden und eine Einstellung [der Zwangsvollstreckung] rechtfertigen würden.".

Montag, 21. Oktober 2013

mein Anwalt weiß nicht weiter

 Hallo Herr Möbius,

entschuldigen Sie, dass ich Sie hier einfach so anschreibe, aber vielleicht können Sie mir helfen, da mein Anwalt nicht weiter weiss.
Wenn ein Antragsgegner gegen eine per Endurteil erlassene einstweilige Verfügung Berufung einlegt und der Antragsgegner einen gleichzeitig zwingt die Hauptsache einzuleiten, ist es mir als Antragssteller dann möglich die Hauptsache zu vertagen bis die Berufung entschieden wurde (bessere Chancen für mich als Antragssteller) oder gibt es keinen Weg dran vorbei die Hauptsache sofort einleiten zu müssen trotz laufender Berufung?

Danke im Voraus falls Sie einen Rat haben :-)

Viele Grüße
E.

Hallo Frau E.,

ich gehe davon aus, dass Sie kostenpflichtig beraten werden wollen, oder?

Nein! Ich zahle schon mehr als genug ohne Rechtsschutzversicherung. 
Ich hatte mich nur im Internet eingelesen und bin da auf Sie als Experten auf dem Gebiet gestoßen, da dachte ich, vielleicht könnte ich Sie dazu einmal fragen.
Aber wenn es kostenpflichtig ist, dann sorry für meine kurze Frage!

Viele Grüsse
E.

Von meinem iPhone gesendet

Freitag, 18. Oktober 2013

Kerkerhaft für den König von Deutschland

Während Niedersachsen lediglich auf die selbsternannten Hoheiten "Fürstin Susanne von Romkerhall" und "Fürst Alexander zu Schaumburg-Lippe" verweisen kann, darf sich Sachsen-Anhalt gar mit dem selbstgekrönten "König von Deutschland" brüsten.

Als der Oberste Souverän des "Königreichs Deutschland", mit bürgerlichem Namen Peter Fitzek, fernab des eigenen Hoheitsgebiets auf der Bundesstraße 6 per Auto mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, schlug die Stunde der niedersächsischen Justiz. Weil der Monarch aus Wittenberg nicht nur zu schnell, sondern auch ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs war, wurde er vom Amtsgericht Neustadt gestern zu 3 Monaten Kerkerhaft ohne Bewährung verurteilt.

Das Gericht wollte weder die Immunität des Staatsoberhauptes noch die vom "Königreich Deutschland" ausgestellte Fahrerlaubnis anerkennen und wertete die Uneinsichtigkeit seiner Majestät als strafschärfend. Ein Umstand, der in der "Staatskanzlei des Königreichs von Deutschland", an welche die gerichtliche Ladung immerhin adressiert war, für einige Unruhe sorgen dürfte. Das Königreich wurde zwar erst 2012 gegründet, verfügt jedoch schon über eine eigene Reichsbank und ein Reichstechnologiezentrum, in welchem nach eigenen Angaben sogar steuerfrei produziert werden kann.

Dass das Befahren fremder Hoheitsgebiete für auswärtige Herrscher mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist, musste auch "Fürst Alexander" kürzlich erfahren. Denn in Bayern, das mit "Fürstin Mariae Gloria von Thrun und Taxis" ebenfalls eine schillernde Fantasiehoheit beherbergt, gilt derzeit noch bundesdeutsches Recht. Wohl deshalb verurteilte das Amtsgericht Nördlingen den Regenten aus Bückeburg wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der B 25 zu einem Fahrverbot von einem Monat und zur Zahlung von EUR 480,- Bußgeld. Die Urteile gegen "König Peter" und "Fürst Alexander" sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 16. Oktober 2013

"Top-Rechtsanwalt 2013"

Wie einer Pressemitteilung der UNITED NEWS NETWORK GmbH zu entnehmen ist, gibt es seit gestern ein Focus-Spezial mit Deutschlands Top-Anwälten im Zeitschriftenhandel für nur EUR 6,90 zu kaufen. Darin sollen 790 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien aus allen relevanten Fachbereichen zu finden sein. Die Ausgabe "Deutschlands Top-Anwälte" enthält sogar einen Blick hinter die Kulissen herausragender Kanzleien.

Das Auswahlkriterium für die Liste der Top-Anwälte war eine Häufigkeit der Nennung bei einer Befragung von mehr als 4.200 Fachanwälten und über 1.700 Anwälten aus Wirtschaftskanzleien. Zusätzlich sollen Mandantenbewertungsportale aus dem Internet herangezogen und Erwähnungen in Branchenpublikationen sowie in der Wirtschaftspresse bei der Bewertung berücksichtigt worden sein.

Da zum 1. Januar 2013 in Deutschland bereits 160.894 Rechtsanwälte zugelassen waren, wird das Heft aus der Produktion der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sicherheit genügend Abnehmer finden.

P.S.: Irgendwie kam mir das oben abgebildete Cover ganz bekannt vor.

Dienstag, 15. Oktober 2013

"Schnitzel mit dem verbotenen Namen"

In der Kantine des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration am Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2 in Hannover konnte man am vergangenen Donnerstag zwischen drei Gerichten wählen. "Mediterrane Gnocchi", "Elsässisches Kraut" und ein "Schnitzel mit dem verbotenen Namen" standen zur Auswahl. Natürlich war die Aufregung im Ministerium groß und man mußte zahlreichen Anrufern erklären, dass die Kantine von einer Fremdfirma betrieben wird, welche den Speiseplan eigenverantwortlich erstellt.

Der Betreiber erklärte, dass das Schnitzel am Donnerstag turnusmäßig auf dem Plan gestanden habe und ein Mitarbeiter sich auf diese Weise an der Debatte um die Entscheidung der Stadt Hannover, das diskriminierende "Zigeunerschnitzel" aus dem offiziellen Sprachgebrauch zu verbannen, beteiligen wollte. Selbstverständlichst gingen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration als auch der private Kantinenbetreiber auf Distanz zum "Schnitzel mit dem verbotenen Namen", das es in Zukunft auch in dieser ungehörigen Variante nicht mehr in der Kantine geben wird.

Montag, 14. Oktober 2013

Zufriedenheitsgarantie II: Ohne Vertrag abbuchen, ohne Vertrag kündigen, ohne Vertrag klagen

Kaum ist mein gerichtlicher Disput mit der Firma Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (vormals Telefonica o2 Germany GmbH & Co. OHG) beigelegt, bemüht sich die deutsche Niederlassung eines der größten global agierenden Telekommunikationsunternehmen der Welt um die Fortsetzung unserer Auseinandersetzung.

Während beim letzten Mal nach einer Testphase von einem Monat trotz Rückgabe eines Surfsticks und quittierter Kündigung des Vertrags weiter von meinem Konto abgebucht und ich schließlich sogar verklagt wurde, soll der zweite Teil der "Erfolgsstory" den ersten Teil übertreffen.

Diesmal wurden ganz ohne Vertrag monatliche Beträge abgebucht und nach Rückbuchung der zu Unrecht eingezogenen Beträge das nicht vorhandene Vertragsverhältnis gekündigt. Natürlich wird auch wieder durch die REAL INKASSO gemahnt und ich bin gespannt, ob es erneut vor Gericht geht:

"Sollten wir von Ihnen bis zum 07.10.2013 keinen Ausgleich der Gesamtforderung in Höhe von EUR 98,40 feststellen können oder keine Antwort von Ihnen vorliegen haben, werden wir unserer Auftraggeberin empfehlen, die Forderung an uns abzutreten. Im Anschluß werden wir ohne Ankündigung unsere Rechtsanwälte beauftragen, gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten, was für Sie mit nicht unerheblichen weiteren Kosten verbunden wäre. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG ist Vertragspartner der SCHUFA Holding AG."

Freitag, 11. Oktober 2013

YATADA

Unter der Domain yatada.de findet sich neuerdings ein Angebot der YaTaDa UG (haftungsbeschränkt) i.G., Brandshofer Deich 33 aus 20539 Hamburg. Selbstverständlich hat die YaTaDa UG auch eine Telefonnummer im Impressum angegeben, über die man für EUR 2,99 aus dem Festnetz oder maximal EUR 3,00 per Handy anrufen kann, wenn man dringende Fragen hat, die vielleicht eine Zahlungsaufforderung der YaTaDa betreffen.

Denn eine Zahlungsaufforderung über EUR 240,- bekommt man recht schnell, wenn man sich auf yatada.de angemeldet hat und Restposten & Insolvenzwaren zu extrem günstigen Preisen aus Insolvenzen und Restbeständen einkaufen möchte um diese "mit einem unglaublichen Gewinn" weiterzuverkaufen. Ob es an den müden Augen liegt, dem kleinen Bildschirm oder einer etwas ungeschickten Anordnung des Preishinweises auf der Anmeldeseite läßt sich im Nachhinein manchmal nicht mehr genau sagen. Jedenfalls rechnet die YaTaDa UG durchaus mit Komplikationen bei der Abwicklung eines angeblichen Vertragsverhältnisses.

Schon auf der Rückseite der Zahlungsaufforderung findet sich unter der Überschrift "Rechtliche Hinweise zur Anmeldung und Nutzung" folgender unmißverständlicher Hinweis: "Betrugs- und Täuschungsversuche im Zusammenhang mit unserem B2B-Portal führen zur Sofortigen Strafanzeige und zur Einleitung eines Strafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft." Soll sich dieser Hinweis an Verbraucher richten, die sich versehentlich angemeldet haben, obwohl sich YaTaDa ausschließlich an Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine, Behörden und selbständige Freiberufler richtet?

Auch unter "Kosten und Leistungen" finden sich strenge Hinweise, die man unter Vertragspartnern im Geschäftsleben nicht gewohnt ist: "Sie haben mit unserer Gesellschaft einen wirksamen Vertrag darüber abgeschlossen, dass Sie die von uns betriebene B2B-Handelsplattform gegen Zahlung einer Grundgebühr in Höhe von 240€ nutzen können. Unser Vertragsangebot unter yatada.de haben Sie durch Eingabe Ihrer Daten und die Betätigung des „Jetzt kaufen" - Buttons angenommen." Sollten das eventuell nur Behauptungen sein?

Die folgende Formulierung macht ebenfalls mißtrauisch: "Unstreitig befindet sich der Hinweis auf die Entgeltpflicht auf der Anmeldeseite. Dort ist in der rechten Spalte der Hinweis auf die Entgeltpflicht aufgeführt. Die entsprechende Entgeltpflicht wird nochmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der YATADA UG (Haftungsbeschränkt) aufgeführt." Könnte gerade dieser Umstand nicht doch streitig sein? 

Schließlich endet schon die erste Zahlungsaufforderung mit einem Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs: "Die Kunden der YATADA UG müssen im Rahmen Ihrer kostenpflichtigen Anmeldung durch das Pflichtfeld Firma und eine sogenannte Checkbox bestätigen, dass Sie den gewerblichen Nutzungsstatus innehaben und somit zu einer Anmeldung berechtigt sind und können sich im Falle einer Täuschungshandlung - der wahrheitswidrigen Angabe des gewerblichen Nutzungsstatus - auch nicht auf Verbraucherschutzvorschriften wie das Fernabsetzrecht und das Widerrufsrecht berufen und müssen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04 - §§ 355, 444, 474, 475 Abs. 1 Satz 2 BGB auch als Unternehmer behandeln lassen."

Rechnet YATADA schon bei der Absendung der ersten Zahlungsaufforderung mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung? Das läßt sich wohl vermeiden.

Donnerstag, 10. Oktober 2013

notorischer Querulant


Nach einer Phase der Einsicht und Demut bäumt sich Hass-Peter ein letztes Mal auf. Ob der Anblick des Gerichtsvollziehers oder das bedrohte Ruhestandsgehalt verbliebene Energiereserven freigelegt hat, wissen wir nicht. Aber als bodenständiger Kämpfer gegen die als rechtsbeugend empfundenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg wähnt der allein gelassene Streiter seine letzte Chance in einem Hilferuf an sein Heimatgericht. Das Amtsgericht Kehlheim soll es nun richten und ihn wenigstens vor den Kosten seines tapferen Facebook-Feldzugs gegen die bösen Adelsfeinde schützen.

Schließlich soll auch ich mit Hilfe bayerischer Staatsanwälte zur Strecke gebracht werden, wurde doch das Amtsgericht schriftsätzlich auf den roten Faden des Verfahrens hingewiesen: "Der Schuldner als notorischer Querulant bemüht die bundesdeutsche Justiz gerne ohne anwaltliche Vertretung und abseits der geltenden Verfahrensordnung in der Erwartung, das Gerichte und Bevollmächtigte der Gegenseite kostenfrei für ihn tätig werden."

Den Beleg dafür liefert Hass-Peter gleich postwendend selbst: "Im Übrigen ist sich der gegnerische Anwalt offensichtlich nicht darüber im Klaren, dass die mir gegenüber in dem Schreiben an das AG Kelheim, Seite 1 benutzte Bezeichnung, ich sein ein „notorischer Querulant", den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 STGB erfüllt. Hierzu bitte ich das AG, den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft, mit der Bitte um strafrechtliche Überprüfung, weiter zu leiten."

Reicht eine schriftliche Stellungnahme oder darf es auch ein kleines Gutachten sein?

Dienstag, 8. Oktober 2013

Totgeburt: Wenn der Seniorpartner bloggt

Das mit der Rechtschreibung in einem Blog ist so eine Sache. Grundsätzlich sind Fehler erlaubt, denn man ist nicht perfekt und will auch keine druckreifen Schriften verbreiten. Also überliest man geflissentlich die Fehler der anderen. Ab und an ist man gar unsicher, ob nicht die neue deutsche Rechtschreibung kleine Rätsel präsentiert. So ging es mir, als ich die Überschrift "Schmerzensgeld bei Todgeburt durch einen Behandlungsfehler" las. Hieß es nicht Totgeburt? Ein Klick sollte Gewissheit bringen: Da präsentierte ein erhabenes Anwaltsteam in gediegener Atmosphäre einen Blogbeitrag des Seniorpartners. Wenn nun der Chef aus dem Fundus seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Rechtsanwalt über ein von ihm durchdrungenes Thema bloggt, um der werten Mandantschaft einen Einblick in sein fachliches Schatzkästchen zu gewähren, wird er nicht nur wissen, worüber er schreibt, er wird auch wissen, wie man es schreibt. Martin nicht. Auch im Text bleibt es jedes Mal bei "Todgeburt" und wie mir das Netz ganz hastig beichtet, ist es jedes Mal falsch. Was soll's, jedenfalls lag es nicht an der neuen deutschen Rechtschreibung.        

Montag, 7. Oktober 2013

Hannover mit diskriminierungsfreien Grossküchen: Zigeunerschnitzel jetzt Puzsta-Schnitzel

Zigeunerschnitzel werden in der hannoverschen Rathauskantine und im Hannover-Congress-Centrum nicht mehr gegessen. Dort werden nun Puzsta-Schnitzel oder Schnitzel Ungarischer Art serviert. Auch die Hannoverschen Verkehrsbetriebe Üstra, die Stadtwerke Hannover und das Studentenwerk Hannover verwandelten das Zigeunergulasch in Paprikagulasch. Während die großen Hersteller von Zigeunersaucen eine Umbenennung ihrer Produkte ablehnen, fühlt sich der Verein für Sinti und Roma in Niedersachsen e.V. aus Hannover, der bundesweit für eine Umbenennung der Zigeunersauce kämpft, bestätigt. Rechtsanwalt Dündar Kelloglu, der den Verein in dieser Sache vertritt, möchte nun ein wissenschaftliches Gutachten, auf dessen Basis es Sinn machen würde, vor Gericht zu ziehen, um den Vorwurf der Diskriminierung dort klären zu lassen. Denn nach Ansicht des Verbandes der Hersteller kulinarischer Lebensmittel e.V. liegt in der Verwendung des Begriffes Zigeunersauce keine Diskriminierung, weil dieser seit mehr als 100 Jahren üblich sei und im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Lebensmitteln durchweg in einem positiven Sinn aufgenommen werde.



Freitag, 4. Oktober 2013

Wochenendrätsel

§ 1631e BGB
Beschneidung des weiblichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen weiblichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.



Und hier die Auflösung.

Oder?