Dienstag, 25. März 2014

Sex-Chat per Schriftsatz ans Gericht - strafbar?

Ein prominenter Ehebrecher, der die Vorzüge der Informationsgesellschaft durchaus lieb gewonnen hat, möchte die damit einhergehenden Nachteile nicht so recht akzeptieren und den elektronischen Gedankenaustausch zwischen Geliebter und betrogener Ehefrau aus der Kategorie „Soll ich Ihnen alle intimen Korrespondenzen zwischen mir und Ihrem Mann zukommen lassen?" wenigstens in Zukunft verhindern.

Er bedient sich dazu der Hilfe eines fleissigen Anwalts, der per Abmahnung in epischer Breite den Wortlaut der E-Mails der Geliebten wiedergibt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von EUR 20.000,- verlangt und einen Zahlungsvergleich zu Bedingungen anbietet, die nur unheilbar kranke Masochisten akzeptieren würden.

Die Ausführungen des Kollegen gipfeln schliesslich in der Behauptung, einem möglichen Prozess gegen die ehemalige Sex-Partnerin gelassen entgegenzusehen - "Denn ein Richter würde aus den genannten Gründen in dieser Sache nicht darüber zu befinden haben, ob Ihre Äußerungen der Wahrheit entsprechen, so dass eventuell von Ihnen vorgelegte Mails gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden, da diesen keine rechtliche Relevanz zukommt."

Offensichtlich misst der Kollege seinen vorprozessual geäußerten Worten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage keine allzu grosse Bedeutung mehr bei, denn sein nunmehr mir gegenüber geäußerter Vorwurf, mit der schriftsätzlichen Vorlage der Sex-Chats zwischen den Parteien eine Straftat begangen zu haben, lässt sich nur erklären, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass die digitalen Fantasien seines Mandanten bei Gericht gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden.

Mit der Weitergabe des sexuelle Einzelheiten enthaltenden E-Mail-Verkehrs an das Gericht hätte ich mich als Anwalt der Abgemahnten des Vergehens der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht, indem ich unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbarte, das mir als Rechtsanwalt anvertraut worden ist. Ich soll sogar den Qualifikationstatbestand der Schädigungsabsicht gem. § 203 Abs. 5 Alt.2 StGB erfüllt haben, die sich bereits in meiner Äußerung, dass der Ehebrecher "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen" habe, offenbare.

Die Übermittlung der erotischen E-Mails geschah natürlich im Einverständnis mit der nunmehr fallengelassenen Geliebten und ich hatte lediglich darauf verwiesen, dass der Schutz der vertraulichen und auch den Tatsachen entsprechenden Kommunikation zwischen Ehefrau und Gespielin dem Ehebrecher verbiete, darauf im Wege der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs Einfluss zu nehmen. Seine Frau war dankbar über die Kontaktaufnahme und die Übermittelung der aufschlussreichen Informationen. Deshalb habe der Delinquent "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen und kann den Austausch darüber zwischen seiner Frau und der Klägerin nicht auf die von ihm angestrebte Art und Weise unterbinden."

Wie sich die Zeiten ändern. Vor dem 1. September 1969 war noch der Ehebruch selbst strafbar, heutzutage muss man als Rechtsanwalt Strafe fürchten, wenn man den Schutz der Kommunikation zwischen betrogener Ehefrau und geschmähter Geliebter verteidigt. Noch vor nicht allzu langer Zeit haben wir für eine andere Frau darum gekämpft, eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber mitteilen zu dürfen und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Der Glaube, Frauen im Hinblick auf Vorkommnisse mit Bezug zu deren Sexualsphäre den Mund verbieten zu können, weil man die Kundgabe eigener Beteiligung scheut, scheint bei sexuell unterforderten Ehemännern weiter verbreitet zu sein, als gedacht.

27 Kommentare:

  1. Enzio Rességuier de Miremont28. März 2014 um 17:59

    Vielleicht sollten Sie noch erwähnen, dass Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe in Verbindung mit negativer Feststellungsklage vom Gericht als "mutwillig" abgewiesen worden ist, Herr Kollege. Auch bestätigt das Gericht in seiner unterstrichenen (!) Begründung meine Annahme Ihrer eigenen Strafbarkeit nach 203 StGB. Auch sonst legen Sie den Sachverhalt bewusst wahrheitswidrig und verzerrt dar. Intime Details haben nur Sie preisgegeben und dies ohne jegliche Relevanz für die Erfolgsaussichten Ihres Antrags. Ich rate dringend nochmal meine Abmahnung zu lesen, denn ganz offensichtlich haben Sie dies nicht getan oder es fehlt Ihnen an intellektueller oder juristischer Einsichtsfähigkeit. Anders kann ich Ihre Ausführungen nicht nachvollziehen. Es gibt Fälle, in denen Gerichte die bessere Instanz zur Beurteilung sind als diese auf einem solchen Forum auszubreiten.

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    1. Sehr geehrter Herr Kollege, selbstverständlich werde ich zu gegebenem Zeitpunkt erwähnen, wie das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgegangen ist. Da ich aber jeden Anknüpfungspunkt zur wahren Identität Ihres Mandanten vermeiden möchte, halte ich mich mit Kommentaren zur Entscheidung des Gerichts jedenfalls bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens zurück. Im Übrigen halte ich es für einen glücklichen Umstand zu Ihren Gunsten, dass sich das Gericht überhaupt nicht mit der Erfolgsaussicht der negativen Feststellungsklage auseinandergesetzt hat und Ihren Mandanten mit dem Tatbestandsmerkmal der "Mutwilligkeit" des Antrags auf Prozesskostenhilfe vor einer inhaltlichen Auseinandersetzung schützen konnte. Zu wenig Geld zu haben war noch nie von Vorteil.

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    2. Ach du grüne Neune, wie soll man das jetzt verstehen? Aus meiner Sicht gibt es nur zwei Auslegungsmöglichkeiten: Die erste ist die, dass Ihre Mandantschaft sich keinen guten Anwalt leisten konnte, weil es ihr an Geld fehlt oder Sie wegen des fehlenden Geldes die Sache nicht mit hinreichender Sorgfalt bearbeiten wollten. Die zweite ist die, dass Sie davon ausgehen, dass sich das Gericht - vornehm formuliert - von sachfremden Kriterien bei der Entscheidungsfindung hat leiten lassen. Gerne lasse ich mir von Ihnen sagen, welcher der beiden Varianten aus Ihrer Sicht zutreffen soll. Jedenfalls gehen Sie fehl, wenn Sie behaupten, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht geprüft wurden. In unserem Falle wurde die Klage nicht nur als unbegründet angesehen, sondern als mutwillig. Ich zitiere § 114 Abs.2 ZPO für die Laien: Mutwillig ist die Rechtsverfolgung wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde. Eine solch herbe Ohrfeige für einen Anwalt ist gewiss nicht schön. Es sei Ihnen aber gesagt, dass auch ich von Zeit zu Zeit PKH-Anträge stelle. Mithin ist Ihre Conclusio falsch, da man auch gute Anwälte mit so etwas beauftragen kann. Wenn Sie aber jetzt noch Beschwerde einlegen wollen, so sei Ihnen dies unbenommen. Aber Sie meinen doch nicht im Ernst, dass Sie höchstrichterliche Entscheidungen, die auf der hiesigen Entscheidung beruhen, umstürzen können? Sollte Ihnen dies indes gelingen, würden Sie Rechtsgeschichte schreiben.
      Im Übrigen hoffe ich für Sie, dass Sie die Person meines Mandanten auch weiterhin geheim halten. Denn wie ich Ihrem Blog entnehmen kann, schützen sie andere Prominente keineswegs.

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    3. Zitieren Sie doch § 114
      Abs. 2 ZPO

      einfach vollständig, das wirft ein ganz anderes Licht auf die Sache:

      Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

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    4. "...obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht."
      Was, wie Sie sehr gut wissen, hier nicht der Fall ist. Bei von Ihnen angestrengten Prozessen ist das eher die Regel als die Ausnahme. So wahrt man das Mandanteninteresse: Gebühren kassiert der Anwalt immer. Die Frage ist nur, wer sie zahlt. Ihnen bringt das natürlich mehr, als über Vergleiche zu verhandeln. Ihren Mandanten wohl kaum.

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  2. Enzio Rességuier de Miremont28. März 2014 um 18:10

    Letzter Satz: Wenn Schadensersatz in Form einer reinen Spende mit langfristiger Ratenzahlung und Erlass des größten Teils der Forderung durch Sie als "masochistisch" etc. beurteilt wird, bin ich mir gelinde gesagt nicht sicher, ob es Ihnen wirklich um Mandanteninteressen bei Ihrer anwaltlichen Tätigkeit geht oder nicht vielmehr darum, sich selber in ein Rampenlicht zu rücken, auch wenn Sie regelmäßig bei Gericht unterliegen.

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    1. Letzter Satz: Wer ohne materiell-rechtlich verpflichtet zu sein eine Gesamtforderung von EUR 21.171,67 anerkennt, ist in jedem Fall ein Masochist.

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    2. Wer sie nicht aber nicht anerkennt und trotzdem verurteilt wird, einen wesentlich höheren Betrag zu zahlen, lacht mitnichten als Letzter. Das selbe gilt für Anwälte, die ihre Zulassung verlieren.

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  3. Wieder einmal nimmt es der Kollege Möbius mit der Wahrheit mehr als ungenau. Der Zahlungsvergleich bot an: 5.000,- €, zahlbar in fünfzig monatlichen Raten á 100,- €. Wie schon erwähnt mit der Zwecksetzung einer Spende unter Gewährung der Spendenquittung. Es wird langsam wirklich peinlich für Sie, Herr Kollege. Ich könnte natürlich auch zum dem anderen Mist auf Ihrem Blog Stellung beziehen, aber dafür ist mir meine Zeit zu schade. Würden Sie, Herr Möbius als Administrator, bitte meinen Klarnamen von oben auf "Rechtsanwalt" ändern bitte! Ich möchte mit Ihnen schlicht nicht in Verbindung gebracht werden.

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    1. Mit der folgenden Klausel Ihres Zahlungsvergleichs anerkennt man grundsätzlich die Gesamthöhe der Forderung:

      3. Kommt aber Frau xxx mit einer Rate mehr als 30 Tage über dem Fälligkeitsdatum in Verzug, so lebt die Forderung von 21.171,67 € wieder zur Gänze auf.

      Ich kann den von Ihnen benutzten Namen auch als Administrator nicht ändern. Dieser Blog ist auch technisch der Wahrheit verpflichtet und damit auf Dauer ein unverfälschtes Dokument unserer Diskussion.

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    2. Sehr geehrter Herr prominenter Ehebrecher !
      (Ich kenne Ihren Schreibstil)

      WENN ICH NICHTS VERBROCHEN HABE, dann muss ich auch keine von ihnen ausgedachte Summe zahlen.
      Im Übrigen ist der Herr RA Möbius ein sehr gutet Anwalt.

      DIE ehemalige Geliebte des prominenten EHEBRECHERS

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    3. Man staunt, wen der Herr Möbius noch so alles vertritt. "Schmerzfrei" ist wohl der Begriff, nach dem wir suchen.

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  4. Der, der sich hier "Rechtsanwalt" nennt, scheint der Mandant (der prominente Ehebrecher) selbst zu sein. Und sein mehr als fragwürdiger Verteidiger (Enzio Rességuier de Miremont) ist "nur" Anwalt für Pferderecht. Harje, harje. Oh jemene.

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  5. Mein lieber Scholli ! Der prominente Ehebrecher ist ja völlig Banane. Wieso behielt er die Geliebte nicht ? An seiner Stelle hätte ich mir in regelmäßigen Abständen bei ihr meine Streicheleinheiten abgeholt.

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  6. Fitnessguru Rudi30. März 2014 um 17:56

    Es gibt nur eine Erklärung für den Ehebruch: Die Geliebte ist wohl eine Schönheit. Als Promi wird er Geld haben. Reich und Schön, das alte Thema.Jedoch von der Geliebten Geld zu verlangen ist sehr armseelig. Und ich gebe Puppi recht: Der prominente Ehebrecher hätte die Geliebte behalten sollen. Wäre ich die Ehefrau, ich würde meine Koffer packen und den beiden Turteltäubchen alles Gute wünschen. Warum stand sie hemmend und verbiestert dem jungen Glück im Weg ? Also Leute gibts.

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  7. Inge Schafhäuser1. April 2014 um 12:30

    Aus meiner Erfahrung als Mandantin von RA Möbius heraus möchte ich diesem, von mir mit großem Interesse verfolgten Thema, folgendes mitteilen:
    Durch die herausragende fachliche Kompetenz und die Hartnäckigkeit beim Kampf um das, was als gerecht empfunden werden muss, konnte ich aus einer für mich als demütigend empfundenen Lage, in der ich mich ausgeliefert fühlte, erhobenen Hauptes mein Leben fortführen. Vielen Dank, lieber Herr Möbius, für Ihre tatkräftige Unterstützung und Ihre menschliche Anteilnahme.

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  8. Ich kann mich dem nur anschließen. Herr Moebius hat alle meine Klagen gegen Mobber, Verleumder ...etc..pp souverän durchgeboxt, nebenbei unterstützt er durch zuhören und Ratschläge.
    Das hier ein gegnerischer RA. Enzio Rességuier de Miremont öffentlich gegen Herrn Moebius wettert und schlecht macht..zeugt von Unsicherheit, den Bessern schlecht machen gibt in dem Moment ein besseres Gefühl, man belügt sich auch gern selbst.
    Dem Prominenten kann ich nur sagen... niveaulos... charakterlos... feige.. vielleicht würde auch schon zur Sache stehen...wie ein MANN, helfen !

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    1. Herr Montfort/Boecker, ich mache im Prinzip niemanden schlecht, ich stelle nur richtig. Und der Kollege Möbius hat auch mit seiner sofortigen Beschwerde verloren. Er stellt dinge einfach anders dar als sie sind und entgegen seiner Ankündigung, hiervon Bescheid zu geben, ist eben nichts passiert.

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  9. Herr Kollege, ich will Sie selber zitieren:

    "Sehr geehrter Herr Kollege, selbstverständlich werde ich zu gegebenem Zeitpunkt erwähnen, wie das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgegangen ist." Wann wollen Sie Ihre Niederlage öffentlich machen? Sie erlauben mir den Kommentar, dass Sie gerne Dinge öffentlich machen und Ihren Mandanten offenbar vorspiegeln, sie würden bei Gericht gewinnen, obwohl Sie es besser wissen müssten oder wissen. Hauptsache Publicity, oder? Wahrscheinlich wird dies hier niemand mehr lesen.

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  10. "Anonym30. März 2014 16:08

    Der, der sich hier "Rechtsanwalt" nennt, scheint der Mandant (der prominente Ehebrecher) selbst zu sein. Und sein mehr als fragwürdiger Verteidiger (Enzio Rességuier de Miremont) ist "nur" Anwalt für Pferderecht. Harje, harje. Oh jemene."

    Schön, wenn der Anwalt für Pferderecht trotzdem gewinnt, oder nicht?

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  11. Möbius ist mit der Feststellungsklage und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe krachend gescheitert. Er musste sich sagen lassen, dass die Klage nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern sogar "mutwillig" war.

    Schlimmer kann man einen Anwalt wirklich nicht abwatschen. Mit der Beschwerde dagegen ist er ebenfalls gescheitert.

    Klar, das so etwas auf seinem tollen Blog nicht publiziert wird.

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    1. Die Beschwerde ist auch gescheitert? Da verlasse ich mich drauf, besten Dank. Über diese interessante Konstellation werde ich in meinem Blog sicherlich einmal berichten.

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  12. Wieso schreibt der Gegenanwalt Enzio Rességuier de Miremont, dass eine Beschwerde gescheitert ist ? Woher weiß er so etwas im Vorfeld ? Gab es interne Ansprachen ? Das sollte lückenlos aufgeklärt werden.

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  13. warum denn im Vorfeld? Als ich das schrieb, wurde der Entscheid längst zugestellt.

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  14. Der prominente Ehebrecher kann von Glück reden, dass diese Geliebte sich von seinen anderen Geliebten klar unterscheidet. Denn seine anderen Liebschaften sollen ihn erpresst und auch in der Presse durch den Kakao gezogen haben. Vielleicht sollte dieser Mann endlich unterscheiden lernen, welche Frauen es ehrlich mit ihm meinen. Und die betrogene Ehefrau, die alles weiß, sollte endlich einsehen, dass so eine Ehe keine Zukunft hat. Es gibt doch nur Ärger, Lügen, Szenen, das führt doch zu nichts. Auch verstehe ich den seinen Anwalt nicht, wie er einem Fremdgeher versucht die Weste wieder rein zu waschen und die Öffentlichkeit weiterhin mit einer Ehe, die nicht existiert zu belügen.

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  15. Uns ist zu Ohren gekommen, dass die besagte Ehefrau ja nicht gerade die Treue in Person ist. Herrlich, dass sich beide Seiten betrügen. Eine Musterehe !

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