Dienstag, 21. April 2015

Schalke 04 - erst Vertragsstrafe verlangt, dann selbst zur Vertragsstrafe verpflichtet

Die Abmahnung von Schalke 04 endet nach Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Abgemahnten vor  dem Amtsgericht Hamburg-Harburg in einem Debakel für die Königsblauen. Man einigte sich am Ende darauf, dass Schalke 04 die Abgabe der mit der Abmahnung übersendeten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht weiter verlangen wird und dass bestrittene Vertragsstrafenansprüche aufgrund der Abmahnung weder bei der SCHUFA Holding AG gemeldet werden noch weiter mit einer solchen Meldung gedroht wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen würde Schalke eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zahlen. Schließlich wird der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und beide Parteien beantragen, Schalke 04 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ich bin ja grundsätzlich vergleichsfeindlich, aber das Angebot der Kollegen auszuschlagen hätte ich dem Mandanten schlecht vermitteln können, denn wir haben auch ohne ein Urteil alles bekommen, was wir wollten.

Mittwoch, 8. April 2015

Fachanwalt für Verzögerungsrecht - Teil 2

Es war wieder Freitag und es stand ein Gerichtstermin an, der vorher bereits mehrfach verlegt wurde und in dem schließlich ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Weil das Gericht zukünftigen Verlegungsanträgen die Hürde der Glaubhaftmachung des Verlegungsgrundes entgegensetzte, hatte ich dem Kollegen im vorangegangenen Blogartikel versprochen, nicht mehr über ihn zu berichten, wenn er es erneut schaffen würde, den angesetzten Termin verlegen zu lassen.

Dass sich ein ausgebuffter Fachanwalt für Verzögerungsrecht die Gelegenheit nicht entgehen läßt, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, hätte ich natürlich wissen müssen. Um es vorwegzunehmen: Der einschlägig spezialisierte Kollege schaffte es abermals, dem anberaumten Termin mit der bereits misstrauischen Kammer kurzfristig von der Schippe zu springen und hat dem Landgericht Hamburg zur Glaubhaftmachung des Verlegungsgrundes unter anderem meinen Blogartikel „Fachanwalt für Verzögerungsrecht“ vorgelegt und dabei mit unnachahmlicher Kombinationsgabe dargelegt, dass nur er mit dem Artikel gemeint sein könne.

Kern des Verlegungsgrundes.war jedoch meine angebliche Strategie, zwei Tage vorm Termin „einen grob rechtswidrigen Artikel voller Unwahrheiten“ zu Lasten seines Mandanten in einer vom Bauer-Verlag herausgegebenen Wochenzeitschrift erscheinen zu lassen, damit ihm die Hände dabei gebunden seien, eine einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung des rechtswidrigen Artikels zu beantragen, wenn er den anberaumten Freitagstermin wahrnehmen müsse. Ja, liebe Leser, wenn Sie von mir vertreten werden, kann es schon sein, dass ich bundesdeutsche Zeitungsverlage anweise, rechtsverletzende Artikel zum Nachteil Ihrer Gegner zu publizieren, um uns einen Vorteil zu verschaffen. Die Verlage sind mir dabei so ergeben, dass sie das Risiko von Prozesskosten und Schadensersatzansprüchen zum eigenen Nachteil ohne weiteres in Kauf nehmen. Ich habe gar unglaubliche Beziehungen zur Boulevardpresse und deshalb fast schon Respekt vor mir selbst.

Dass trotz meines Verspechens einer unbegrenzten Schonfrist für den fantasiebegabten Kollegen auch in Zukunft Kostproben seiner Glanzparaden zu lesen sein werden, liegt nicht etwa daran, dass ich mein Versprechen nicht ernst nehmen würde, sondern ist damit zu erklären, dass ich eine anschliessende Beleidigung des Verzögerungsexperten zum Anlass genommen habe, mich von meiner Verpflichtung ihm gegenüber zu lösen.