Montag, 31. August 2015

Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein "wettbewerbsrechtlich nicht aktiv"

Sie erinnern sich an "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann aus Kiel? Ein schlauer Fuchs, jedenfalls was die Wahl seines Standortes am Bergenring 8 in 24109 Kiel angeht. Denn er hat mit der Wahl seines Kanzleisitzes in Kiel einen Unterschlupf im Bezirk einer Rechtsanwaltskammer gefunden, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lieber aus der Ferne betrachtet.

Nach der Abmahnung einer Mandantin durch "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann hatte ich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer angeschrieben und auf den angeblichen Kollegen aufmerksam gemacht. Die Reaktion kam zwar umgehend, war aber im Ergebnis kaum brauchbar:

"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, Herr Lothar Bösselmann ist kein Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, auch bundesweit unterhält Herr Bösselmann keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Wir stellen anheim, sich ggf. direkt an die Staatsanwaltschaft wegen des von Ihnen geäußerten Verdachts zu wenden."

Da sprang mit wahrlich kein Tiger im Kampf gegen das Böse zur Seite und ich wollte es genauer wissen:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich entnehmen Ihren Zeilen, dass Sie sich nicht um den Auftritt von Herrn Dr. Dr. Lothar Bösselmann als Rechtsanwalt in Ihrem Kammerbezirk kümmern möchten. Da Sie als Rechtsanwaltskammer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jemanden, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, weil Sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gelten und der Auftritt eines angeblichen Rechtsanwalts in Kiel, der gar keiner ist, durchaus die Interessen ihrer Mitglieder, d. h. der Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein berührt, hätten meine Mandantin und ich gerne gewusst, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein ihren wettbewerblichen Anspruch auf Unterlassung der unzulässigen Selbstbezeichnung "Rechtsanwalt" zum Schutz ihrer Mitglieder und deren potentieller Mandanten nicht durchsetzen möchte."

Schnell sind sie ja, die Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig. Das mag aber auch am Aufwand liegen:

"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, auf Ihre E-Mail vom 24.08.2015 weisen wir darauf hin, dass die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich nicht aktiv ist."

Klare Ansage. Aber mir reichte auch das noch nicht:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte klären Sie mich auf, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein - im Gegensatz zu anderen Rechtsanwaltskammern - ihre Rechte als rechtsfähiger Verband zur Förderung anwaltlicher Interessen im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht wahrnimmt und im vorliegenden Fall nicht einmal Strafanzeige erstattet."

Es folgte ein freundlicher Anruf der Kammer in dem ich darüber aufgeklärt wurde, dass es einen Vorstandsbeschluss gäbe, wettbewerbsrechtlich nicht tätig zu werden und Anfragenden würde im Hinblick auf den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen im Sinne des § 132a StGB anheim gestellt, selbst die Staatsanwaltschaft zu bemühen. Das Wettbewerbsrecht würde man den Anwaltsvereinen überlassen, denn es gäbe ja auch sonst noch genug zu tun. Glück für Dr. Dr. Bösselmann aus Kiel. Ärger mit der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein bekommt nur, wer diese mit seinen Kammerbeiträgen auch finanziert.

8 Kommentare:

  1. daß die Kammern nur gegen verkammerte Personen vorgehen ist nun einmal systemimmanent.
    Selbst ist der Anwalt.

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    1. Ich würde die den Kammern durch § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eröffnete Möglichkeit des Handelns durchaus auch als systemimmanent bezeichnen.

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    2. ... aber warum den eigenen Mitgliedern die Butter vom Brot nehmen?

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    3. Es geht darum, dass die Kammer zwar den Mitgliedern die Butter vom Brot nimmt, die die Butter durch wettbewerbswidriges Handeln erworben haben, aber die Kammer denjenigen die Butter auf dem Brot belässt, die die Butter durch wettbewerbswidriges Handeln erworben haben ohne Kammermitglied zu sein.

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  2. Wenigstens gibt der "Fachanwalt" für IT-Recht mit erhobenen Schwert die richtige Zustellanschrift der Europe Lawyers Ltd. an (§ 30 Abs.1 BRAO), dass er für die bereits abgemahnte Einböck GmbH offensichtlich mandatiert ist und als Blogger verkleidet mit erhobenenm Schwert kämpft. Das er eine unrichtige "Promotionsurkunde" (Computerausdruck ohne Stempel und ohne unterschrift) der Uni Hannover zum Mandantennepp bei seiner Kammer vorlegte und ins Web stellte, um Mandanten in Einzelberatung mit einer 0900 Nummer abzuzocken (vgl. Rechtsdienstleistungsgesetz), dass verschweigt der selbst ernannte Rächer des Einböcker Anwaltsportal den Internetnutzern. Klar ist, dass der "IT-Anwalt" Ralf M. nur Zustimmer für sein rechtswidriges Treiben sucht, zu Falschanzeigen aufruft und die BRAO, die BORA, die EuRAG und die CCBT nicht beachtet.Und weil er nun noch bei der Kammer S-H. abgeblitzt ist und auf weitere Rache sinnt, gilt der alte Rechtsspruch: "Wer nicht hören will, der muss zahlen!!!" Einstweilige Verfügung folgt mein lieber Ralf M.

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  3. Antworten
    1. Zu den Web-Stalkern "IT" Ralf M. und Arne R., (dazu BGH Urteil vom 08.12.2009 -Az. VI ZR 284/08- die erst einmal von den Rechtsanwaltskammern aufgefordert werden müssen ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen, eine Betreuung beim Amtsgericht anzuregen ist und wohl eher in die Sprechstunde von Dr. Tici Taci gehören und denen offensichtlich im kommenden Zivilprozess ein Prozesspfleger zu bestellen ist:
      Wettbewerbsrecht *§ 14 Abs. 2 MarkenG
      Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)
      2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. ** § 4 Nr. 9 und 10 UWG
      Unlauter handelt insbesondere, wer (…)
      9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 10. Mitbewerber gezielt behindert; (…)

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  4. Tatsächlich ist die Gesellschaft im englischen Handelsregister registriert . Ein Gesellschaftszweck ist nicht angegeben. Eine Branche oder etwas ähnliches auch nicht. An der Geschäftsadresse sitzen weitere Firmen, mehrere 1000. Heutzutage dauert es allenfalls ein paar Stunden, und ein paar Ps Einzahlung , um eine Limited registrieren zu lassen. Es gibt noch keinen Abschluss. Gegründet wurde die Schwindel-Firma im Februar 2015. Wenn ich das nicht sagen oder posten darf, bitte verklagt mich. Oder schickt eine Abmahnung. Dann habe ich sowas zu lachen. Immerhin: Würde diese Firma Würste verkaufen, die es nicht gibt, dann hätte sie einen Höllen-Ärger. Ich bin jedenfalls gespannt, wie sich dieser Krimi weiter entwickelt.

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