Freitag, 31. Juli 2015

Schwulenparade als Gottes Probe

So jedenfalls interpretierte der ultraorthodoxe Jude Yishai Shlissel die gestern in Jerusalem abgehaltene "Gay Pride Parade" und wertete seinen Messerangriff auf sechs Teilnehmer dieser Veranstaltung als Beweis für die uneigennützige Hingabe an Gott. Denn Gott wolle sehen wie fromm wir seien und ob die Herabwürdigung seines Namens uns berührt oder wir nur an uns selbst denken.

Abgesehen davon, dass die Freiheit der Religionsausübung natürlich auch in Israel seine Grenzen hat, wäre es ja doch interessant zu wissen, ob Gott die Schwulen denn wirklich so wenig mag, dass er mit dem Kunstgriff einer öffentlichen Parade gläubige Messermänner auf sie hetzen würde. Nun wissen wir zwar alle, dass Moses die 10 Gebote direkt von Gott empfangen hat, doch über Homosexualität war auf den Steinplatten leider nichts zu lesen. Aber schon Gott kannte den Trick mit dem Kleingedruckten, das man in der Regel gerne überliest.

Dazu gehört der im Deutschen als das 3. Buch Mose oder auch Levitikus bezeichnete Text, welcher im Original in hebräischer Sprache geschrieben und Teil der jüdischen Tora und des Alten Testaments ist. Im Buch Levitikus handelt das Kapitel 20 über todeswürdige Verbrechen und so führt Lev 20,13 folgendes aus: "Schläft einer mit einem Mann, wie man mit einer Frau schläft, dann haben sie eine Gräueltat begangen; beide werden mit dem Tod bestraft; ihr Blut soll auf sie kommen." Gleichgeschlechtliche Liebe unter Männern ist demnach jedenfalls eine Todsünde. Während Lev 20,15 und Lev 20,16 jeweils ausdrücklich die körperliche Liebe durch Mann oder Frau mit Tieren sanktionieren, wird die weibliche Homosexualität im Talmud in Lev 18,3 nur indirekt unter Hinweis auf die praktizierte „Sittenlosigkeit" in Ägypten und Kanaan, zu der auch die lesbische Liebe gehörte, verboten. Aber sie wurde nicht als todeswürdiges Verbrechen eingeordnet.

Nach diesem kurzen Quellenstudium kann man um den heißen Brei kaum länger herumreden und muss Yishai Shlissel zugestehen, dass seine Interpretation des gestrigen Geschehens als die eines ultraorthodoxen Juden durchaus eine Berechtigung hat aber natürlich auch zu der Frage führt, ob denn die unbedingte Hingabe an die Tora als maßgebendes Wort Gottes zeitgemäß sein kann. Er selbst wird die Antwort für sich schon gefunden haben, denn wer nach einer zwölfjährigen Haftstrafe wegen einer ähnlichen Attacke im Jahre 2005 schon drei Wochen nach der vorzeitigen Freilassung unbeirrt auf dem gleichen Pfad wandelt, wird auch in Zukunft keine Zweifel am Wert der Tora haben.  

Donnerstag, 30. Juli 2015

Meinungsfreiheit im Stadion - Pfiffe gegen König und Hymne werden bestraft

Mit einem gellenden Pfeifkonzert der Fans des FC Barcelona und Athletic Club Bilbao wurde nicht nur König Felipe VI. von Spanien im Stadion Camp Nou von Barcelona empfangen, sondern die spanische Nationalhymne anlässlich des Pokalfinales 2015 geradezu übertönt. Dieser Vorfall war für die staatliche Komission gegen Gewalt, den Rassismus, die Fremdenfeindlichkeit und die Intoleranz ein Anlass, Geldstrafen gegen den spanischen Fußballverband (RFEF) als Ausrichter (EUR 123.000,-), die katalanische Unabhängigkeitsbewegung Catalunya Acció (EUR 100.000,-) und deren Präsidenten Santiago Espot (EUR 90.000,-), die katalanischen Bewegungen Sobirania i Progrés, CADCI, PDD, ICEC, Fundació President Macià, Ara o Mai!, Catalunya diu prou, CLIC, SOCALL, Moviment de Cultura Popular 'El Sotrac' und UPDIC (EUR 70.000,-) sowie die Vereine Athletic Club Bilbao (EUR 18.000,-) und FC Barcelona (66.000,-) auszusprechen. Die genannten katalanischen Organisationen hatten ein Manifest gegen das Erscheinen des Königs und das Abspielen der Nationalhymne im Stadion Camp Nou unterzeichnet. Die überwiegende Anzahl der Anhänger beider Fußballvereine demonstrierte mit Fahnen und Pfiffen für die vollständige Unabhängigkeit der an der Grenze zu Frankreich liegenden autonomen Regionen Katalonien (Barcelona) und des Baskenlands (Bilbao) von Spanien.

Die Strafe gegen den FC Barcelona gliederte sich dabei in EUR 60.000,- wegen Verstößen gegen die Sicherheitsauflagen (u.a. Pyrotechnik) und EUR 6.000,- wegen mangelnder Zusammenarbeit gegen die Verhinderung intoleranter politischer Äußerungen während des Spiels. Zumindest der FC Barcelona will sich gegen die Strafe wehren und für die Meinungsfreiheit seiner Fans eintreten. Er sieht sich zudem ausserhalb einer organisatorischen Verantwortung für den mit Pfiffen gegen die Zentralgewalt zum Ausdruck gebrachten katalonischen Patriotismus. Es ist aber davon auszugehen, dass auch die mit Strafe belegten Bürgerbewegungen Rechtsmittel einlegen und damit die Freiheit, ihre politische Gesinnung auch im Stadion mit friedlichen Mitteln zum Ausdruck bringen zu können, verteidigen werden. In der digitalen Welt konnten sich das Baskenland (Euskadi) und Katalonien (Catalunya) mit den Top-Level-Domains .eus und .cat bereits erfolgreich von Spanien (.es) absetzen.                    


Mittwoch, 29. Juli 2015

Amtsgericht Hannover: Filesharing-Urteil Note 2

Nach einem kleinen Qualitätsausrutscher in Sachen Filesharing ist das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 26.06.2015 zum Aktenzeichen 524 C 9788/14 nun wieder zu bewährter Qualität zurückgekehrt und hat eine Klage der TopWare Entertainment GmbH und deren in filesharing-Angelegenheiten betrauten Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte rka aus Hamburg, abgewiesen.

Gegen die Beklagte zu 1. hat das Amtsgericht die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, gegen den Beklagten zu 2. wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Gericht folgte den Hinweisen der Beklagten zu 1., dass sich aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, dass die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Mangels Antragstellung in der mündlichen Verhandlung darf nämlich über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden.

Weil das Verfahren zuvor gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde, da mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) am 08.09.2014 ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die TopWare Entertainment GmbH bestellt wurde, der das Verfahren anschließend fortführen ließ, bleibt zunächst abzuwarten, was aus dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1. wird. Übrigens konnte die Note 1 für das Urteil nicht vergeben werden, weil die Beklagte zu 1. mehrfach behauptet hatte, nicht als Anschlussinhaberin qualifiziert zu sein, weil sie dargelegt hatte, weder unter der in der Abmahnung genannten Anschrift noch unter ihrer Wohnadresse einen Internetanschluss gehabt zu haben. Insoweit war der Tatbestand des Urteils, wonach die Beklagte behauptet hätte, dass Familienangehörige Zugang zu ihrem Anschluss hatten, schlicht falsch.

Freitag, 24. Juli 2015

NSU-Prozess: Strafanzeige durch die Angeklagte gegen Verteidiger wegen Geheimnisverrats

Der Vorwurf der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB wiegt schwer, denn wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Rechtsanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren etc. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die im NSU-Prozess Angeklagte Beate Zschäpe hat ihre Anwälte Anja Sturm, Wolfgang Stahl und Wolfgang Heer bei der Staatsanwaltschaft in München während deren Tätigkeit als Pflichtverteidiger angezeigt. Vorangegangen war bereits ein Entpflichtungsantrag von Zschäpe gegen Rechtsanwältin Anja Sturm und Rechtsanwalt Wolfgang Heer. Auch die drei Pflichtverteidiger Sturm, Stahl und Heer hatten zuvor schon den Antrag gestellt, von ihrem Mandat entpflichtet zu werden. Der kurz zuvor neu bestellte Pflichtverteididiger Rechtsanwalt Mathias Grasel soll an der Strafanzeige mindestens mitgewirkt haben.

Aus meiner Sicht wird dem Oberlandesgericht München aus der Gesamtbetrachtung der Umstände wenig anderes übrig bleiben, als die Verteidiger Sturm, Stahl und Heer zu entpflichten, denn ein unwiderruflich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen (Alt-) Verteidiger und Mandant lässt sich kaum besser ausdrücken, als den in einer Strafanzeige durch den erst jüngst verpflichteten (Neu-) Verteidiger formulierten Vorwurf des Geheimnisverrats gegenüber den (Alt-) Verteidigern. Denn der von der Verfassung verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren (nur) von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

Obwohl in den Fällen der Pflichtverteidigung dieses Recht eingeschränkt wird, als der Angeklagte keinen Anspruch auf Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat, bleibt der Anspruch des Angeklagten auf eine Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens unberührt. Im konkreten Fall würde jedenfalls ein Verteidiger des Vertrauens verbleiben. Schließlich gilt es auch zu Gunsten der Angeklagten als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, einen juristischen Grabenkampf im Verteidigerteam zu vermeiden. Verfahrensökonomische Gründe scheiden in einer solcher Konstellation naturgemäß aus.

Donnerstag, 16. Juli 2015

Amtsgericht Bückeburg: Meinungsfeinde durch Bundesverfassungsgericht gestoppt

Bueckeburg Justiz
Wieder einmal lässt die Justiz in Bückeburg mit einer gegen die Freiheit der Meinungsäußerung gerichteten Entscheidung aufhorchen. Erst das Bundesverfassungsgericht konnte das Amtsgericht Bückeburg mit seinem Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 in seinem durch vorkonstitutionellen Gehorsam und konservativer Ordnungsliebe geprägten Tatendrang stoppen und hob dessen Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013 im angegriffenen Umfang auf.

Das Amtsgericht Bückeburg - mit dem Grundgesetz nicht verwandt oder verschwägert - hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt für eine konkrete Kundgabe der Missachtung gegenüber den etwa 25 in Uniform diensttuenden Polizistinnen und Polizisten des Polizeikommissariats Bückeburg gehalten und die Trägerin wegen Beleidigung verurteilt, weil aus dem Sinngehalt der Äußerung deutlich geworden sei, dass eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten bewusst in deren Ehre im Ergebnis mit dem Slogan „Fuck Cops“ herabgewürdigt werden sollte.

Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht, weil das Amtsgericht Bückeburg die verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedenfalls dadurch verkannt habe, dass es eine hinreichende Individualisierung eines negativen Werturteils angenommen habe, obwohl keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen.

Es sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bilde. Es reiche nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen seien, vielmehr bedürfe es einer personalisierenden Zuordnung, für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gäbe. Es könne nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung „FCK CPS“ allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen habe.

Die Sache wurde daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bückeburg zurückverwiesen. Ob das Amtsgericht Bückeburg am 25.08.2015 erneut Klimmzüge zur Verurteilung der widerborstigen Untertanin vornehmen wird oder das Bekanntwerden des verfassungsfeindlichen Treibens zu einem geräuschlosen Freispruch führt, bleibt abzuwarten.

Aus meiner Sicht ist es allerdings übertrieben, sich gleich mit FCK-BBG T-shirts auf die Strassen der ehemaligen Residenzstadt des Fürstentums Schaumburg-Lippe zu begeben, denn sicherlich gibt es selbst in Bückeburg vereinzelt Menschen, die Meinungsfreiheit nicht für ein fürstliches Privileg halten und sich durchaus vorstellen können, dass Justizgrundrechte sogar in Bückeburg auch Andersdenkenden gewährt werden müssen.

Schließlich sollte man auch nicht zu streng sein mit der Bückeburger Justiz als Teil der „besseren Gesellschaft“ einer gemütlichen Kleinstadt, denn wie schon Hermann Löns erkannte, wirkt das Leben in Bückeburg „selbst auf den reichsten Geist und die feurigste Seele bald wie eine Mast- und Liegekur. Sobald ein Mensch ein Jahr in ihr verlebt hat, fühlt er eine wohltätige Abspannung im Gehirne, die ihn mit lächelndem Gleichmute allem gegenüber erfüllt, was irgendwie über die Grenzen des ortsüblichen Auffassungsvermögens hinausgeht“.

Dienstag, 14. Juli 2015

Amtsgericht Hannover: Filesharing-Urteil Note 6

Eine wichtige Folge der Unabhängigkeit jeden Richters ist sicherlich dessen Gewissheit, auch im Falle völligen Versagens nicht um seinen Arbeitsplatz bangen zu müssen. Allerdings schützt die richterliche Unabhängigkeit nicht davor, sich bisweilen von der nächst höheren Instanz eine Art Leistungsbeurteilung aufschreiben lassen zu müssen, die sich ein Student oder Rechtsreferendar als Kommentar zu einer völlig unbrauchbaren juristischen Leistung hätte einrahmen können.

Beim Streit um die Kosten einer Abmahnung gegen einen Arbeitgeber aus dem Bereich des Filesharings hat das Landgericht Hannover nun auf ein Urteil des Amtsgerichts Hannover mit einem Beschluss reagiert, dessen Deutlichkeit die Anhänger der juristischen Krähentheorie Lügen straft:

"Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

1. Das Verfahren 1. Instanz dürfte schwerwiegende Verfahrensmängel aufweisen. Daher ist die Aufhebung und Zurückverweisung beabsichtigt. Das Amtsgericht hat vollständig darauf verzichtet, aufzuklären ob hier Dritte als Nutzer in Betracht kommen bzw. verantwortlich für das Filesharing Angebot sind, obwohl beide Parteien hierzu Beweis angeboten haben (vgl. Ss d. Kl. v. 22.1.2015 Bl. 127 d.A. bzw. Ss. d. Bekl. v.13.2.2015, Bl.183 ff d.A.).

2. Die Entscheidungsgründe tragen inhaltlich die Entscheidung nicht. Zutreffend wird zwar auf die für Betriebe geltende Verweisung in § 99 UrhG auf den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG verwiesen. Es wird aber weder ausgeführt, ob, noch warum sich diese Verweisung auf die in § 97 Abs. 2 UrhG normierten Schadensersatz-/Lizenzansprüche erstrecken soll, die hier streitig sind.

3. Darüber hinaus werden in den Urteilsgründen mit einer derartigen Häufigkeit Kläger und Beklagte verwechselt, dass die Kammer letztlich nicht sicher ist, ob das Amtsgericht bei der Abfassung tatsächlich die zutreffenden Parteirollen zugrunde gelegt hat."

Wer sich das amtsgerichtliche Urteil genauer ansieht, wird recht schnell erkennen, dass die vom Amtsgericht Hannover ausnahmslos unterstellte Haftung des Arbeitgebers für das Handeln seiner Mitarbeiter von der Rechtsprechung tatsächlich nur eingeschränkt gewährt wird.

Das Recht des Inhabers eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, wonach dieser auch gegen einen Unternehmer vorgehen kann, wenn in dessen Unternehmen ein geschütztes Recht von einem Mitarbeiter verletzt worden ist, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer oder Beauftragte die Rechtsverletzung im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens begangen hat. Bei Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern allein dem Handelnden zu Gute kommen, scheidet eine Zurechnung aus. Beim Filesharing von Filmen oder Musikstücken über Tauschbörsen durch Arbeitnehmer mit Hilfe des Internetanschlusses des Arbeitgebers kommt die Anwendung des § 99 UrhG daher regelmäßig nicht in Betracht.