Dienstag, 2. Februar 2016

Die Turboquerulantin - 1.600,- Euro Nachschlag

Das zweite Spiel im neuen Jahr endet mit einer Niederlage der Turboquerulantin. Nachdem die Durchsuchung ihrer Wohnung nach § 102 StPO offenbar fehlgeschlagen war, gelang es nun der Ziviljustiz aus Hamburg, die Scharte der niedersächsischen Strafverfolger auszuwetzen. Denn das Amtsgericht Hamburg beschloss am 25.01.2016 der Turboquerulantin wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr per einstweiliger Verfügung auferlegten Verpflichtung, nämlich die Unterlassung der Veröffentlichung einer persönlich an die Antragsgegnerin gerichteten Mitteilung des Antragstellers, ein weiteres Ordnungsgeld von 1.600,00 EUR zu verhängen und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 EUR einen Tag Ordnungshaft zu festzusetzen.

Auch die Äußerungsfrist für den zweiten Ordnungsgeldantrag war ereignislos verstrichen und so war die Begründung des Amtsgerichts Hamburg keine Überraschung:

"Der Antragsteller hat substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 04.12.2015 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015 und dem ersten Ordnungsgeldbeschluss am 30.11.2015 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 1.600,00 EUR festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird."
TQ vs Justiz, 1:1.

7 Kommentare:

  1. Frage vom amüsierten Laien: darf man 'Ordnungsgeld von 1.600,00 EUR ... ersatzweise ... für je 200,00 EUR einen Tag Ordnungshaft' so verstehen, dass die Dame nach 8 Tagen Knast aus der Sache raus ist - sprich: keine finanziellen Verpflichtungen in der Sache mehr hat? Oder gibt es die üblichen Gebühren/Kosten obendrauf, die nicht 'abgesessen' werden können?

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    1. Man hat kein Wahlrecht als Schuldner, wenn aber das Ordnungsgeld nach §890 ZPO nicht beigetrieben werden kann, ist man nach Verbüßung der Ordnungshaft raus, d.h. das Ordnungsgeld muss nicht mehr bezahlt werden. Die Verfahrenskosten sind davon ausgenommen.

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  2. Herrlich ! Erst 1000€, ersatzweise 4 Tage Haft, dann + 1600€, ersatzweise 8 Tage Haft = 2600€ oder 12 Tage Haft + Verfahrenskosten...na das hat sich ja gelohnt..

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  3. Sie hat mehr verdient, nachdem was ich gelesen habe, hat sie einigen Menschen fast das Leben zerstört. Sie sollte nach der Haft in die Psychiatrie mit Lebenslanger Sicherheitsverwahrung.

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    1. Wer mag es wohl sein, der hier unter anonym postet? Ohne ein einziges Beispiel zu nennen?

      Vielleicht hat sie ja nur die Wahrheit gesagt, und wurde damit nur solchen Leuten unbequem, die es auch (un-)redlich verdient hatten?

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    2. Fragendes Anonym wirft " kein Beispiel Anonym" vor, kein Beispiel gegeben zu haben und vielleicht hat sie ja recht.
      Aber fragendes Anonym hat doch gelesen, dass ein - zwei Ordnungsgelder + eine vorausgehende Einstweilige Verfügung ausgesprochen wurden, wie kann sie dann recht haben ?, Oder welches Beispiel will fragendes Anonym vorgelegt haben ? Ein Beispiel könnte ich geben..sie ist mit ihrer krankhaften Besessenheit, gleichzustellen mit Bentler & CO.. Das wird doch als Beispiel reichen....

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  4. der inflationäre Gebrauch - besser gesagt Verbrauch -von Ausrufe- und Fragezeichen dieser Frau zeigt eigentlich nur, dass sie im Grunde nichts zu sagen hat, aber gehört werden will. Alles wird mit multiplen Satzzeichen, dazu noch falscher Setzung von Leerzeichen ausgeschmückt. Alles brüllt sie stumm heraus. Unter drei Ausrufezeichen macht sie es nicht. Und dann nennt sich die Dame auch noch Journalistin. Nunja, sie hat sich selbst dazu ernannt, da muß sie nicht mit Schrift und Sprache umgehen können.

    Mir scheint, sie wähnt sich umgeben von Feinden, die ihr alle nur Böses wollen. Immer sind die Anderen Schuld. In der Opferrolle fühlt sie sich wohl, muß sie sich so doch nicht mit der unbequemen Frage der Selbstreflexion beschäftigen.

    Juristische Feinheiten muß die selbsternannte Journalistin auch nicht kennen und nicht verstehen und beklagt sich deshalb über die Boshaftigkeiten von Richtern, Staatsanwälten und Behörden. Man möge der armen Frau endlich helfen. So ist auch ihrer Umwelt geholfen.

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