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Mittwoch, 23. Oktober 2013

Der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger

Mindestens einmal im Jahr muss ich mich mit einem nicht anwaltlich vertretenen Schaumschläger befassen, von denen es verschiedene Typen gibt. Am häufigsten anzutreffen ist der finanziell eher dürftig ausgestattete Dilettant, der meint, wegen oder trotz seiner neben der Rechtslage liegenden Ideen ohne Rechtsanwalt zu seinem Recht gelangen zu müssen. Tief im Innern ist er sich seiner aussichtslosen Position wohl bewußt und will durch seinen heroischen Alleingang wenigstens die Kosten für den eigenen Anwalt sparen.

Sich ohne Rechtsanwalt durchzusetzen gelingt auch vernunftbegabten Parteien eher selten, aber dem Schaumschläger ist der Blick auf das rechtlich Wesentliche derart verstellt, dass er so lange umfassend und ausführlich zu irrelevanten Umständen Stellung bezieht, bis ihm eine Entscheidung des Gerichts weitere Irrungen erspart. Natürlich empfindet der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger die Instanzgerichte als derart ungerecht, dass ihm der im Kosmos Unwissender höchst populäre Begriff der Rechtsbeugung mit einer derartigen Leichtigkeit über die Lippen geht, dass er schon an Hand der wiederholten Zitierung dieses im deutschen Recht durchaus existierenden Straftatbestandes leicht identifiziert werden kann.

Mit der steten Entlarvung der Instanzgerichte als rechtsbeugend einher geht sein Glaube an das unbeirrbar scharfe Schwert der Strafjustiz und deren Drang, sämtliche mit der Sache befassten Richter nebst gegnerischem Rechtsanwalt möglichst umgehend strafrechtlich zu verfolgen und dem unermüdlich kämpfenden Schaumschläger auf diese Weise in seinem Feldzug für Gerechtigkeit beizustehen. Wenn ihm am Ende selbst die Staatsanwaltschaft die Gefolgschaft verweigert, versteht er die Welt nicht mehr.

So erging es jüngst auch einem bockigen Pensionär aus dem beschaulichen Riedenburg, der über Abmahnung, einstweilige Verfügung und Aufforderung zur Abgabe der Abschlußerklärung bis hin zur Zwangsvollstreckung gepeinigt von zunehmendem Altersstarrsinn einen einsamen und unermüdlichen Kampf führte. Nach den - trotz Anwaltszwangs - geduldigen Antworten des Landgerichts Hamburg im Verfügungsverfahren war dem Amtsgericht Kelheim sein acht DIN-A4-Seiten langer Fiebertraum über die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens gerade einen einzigen Satz wert: "Nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind keinerlei Gründe erkennbar, die den Antrag des Schuldners begründen würden und eine Einstellung [der Zwangsvollstreckung] rechtfertigen würden.".