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Montag, 24. August 2020

verbotene Justizkritik

In einem Befangenheitsantrag schrieb der Kläger wörtlich über die von ihm abgelehnte Amtsrichterin: 

"Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten."

und

"Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren."

Wegen dieser Äußerungen stellte der Präsident des Amtsgerichts Bremen Strafantrag gegen den Kläger und tatsächlich wurde der von der Justiz enttäuschte Kläger wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, da seine Äußerungen "ohne Zweifel" einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre der Richterin darstellten und nicht nach § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt seien. Selbst das Landgericht Bremen verwarf die Berufung des Klägers und das Oberlandesgericht Bremen schließlich die Revision, weil oben angeführte Äußerungen strafbare Schmähkritik seien.

Dass die in Deutschlands Medienlandschaft fest verwurzelte Kollektivhysterie in Sachen NS-Zeit auch einen juristisch geschulten Amtsgerichtspräsidenten erfasst, ist ärgerlich aber nicht verwunderlich, denn das notwendige Qualifikationsmerkmal überbordenden Anstands und der regelmäßige Repräsentationszwang an der Spitze eines Amtsgerichts führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, Rechte der Bürger, die über das einfache Zivilrecht hinaus in verfassungsrechtlich bedeutsamen Zusammenhängen zu betrachten sind, vollends aus den Augen zu verlieren. Dass aber am Ende ein Landgericht und schließlich gar ein Oberlandesgericht die Bedeutung der Meinungsfreiheit frech unter den Teppich kehren, um die gerechtfertigte Kritik einer Prozesspartei an ihresgleichen verfassungsfremd zu sühnen, ist ein echter Skandal.

Glücklicherweise nahm sich das Bundesverfassungsgericht dieses Falls zum Az.: 1 BvR 2433/17 an und schrieb den am Verfahren beteiligten Richtern einige Merksätze auf, von denen man selbst als Laie erwarten würde, dass deren Gehalt einem an materieller Gerechtigkeit interessierten Richter nicht nur in Fleisch und Blut übergegangen ist, sondern von ihm auch abseits jeglicher durch Antipathie ausgelöster Schnappatmung konsequent berücksichtigt wird: "Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist. Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen." 

Auf den Fall bezogen kam das Bundesverfassungsgericht zu folgendem Schluss: "Die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen." Über die Dunkelziffer von verfassungswidrig verurteilten Kritikern, die es - aus welchen Gründen auch immer - nicht bis zum Bundesverfassungsgericht schaffen, mag ich an dieser Stelle nicht einmal spekulieren.

Samstag, 8. Dezember 2012

Amtsgericht Bremen weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Gewerbetreibenden zurück

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 31.10.2012 zum Az.: 13 C 0130/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Gewerbetreibenden keine auf eine Mitgliedschaft begründete Forderung zusteht. Nachdem dessen Daten in die Eingabemaske eingetragen und auf den “Weiter-zu-Schritt2-Button“ geklickt wurde, wurde die Frage in einem neuen Bild gestellt ob die AGB akzeptiert würden. Diese hätte durch das Setzen eines Häkchens bestätigt werden müssen. Als auf den Link für die AGB mit der Maustaste geklickt wurde, öffnete sich ein neues Fenster ohne Inhalt. Nachdem der Ladevorgang des dann immer noch leeren Fensters abgeschlossen war, wurde dieses geschlossen. Ein anderer Knopf zum Akzeptieren wurde nicht gedrückt.

Die Frage der Adressdatenübertragung ohne Betätigen eines Knopfes zum Bestätigen der AGB wurde bereits durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ Angesichts dieses Gutachtens aus Peine hatte die Melango.de GmbH offensichtlich wenig Interesse an einer begründeten Entscheidung in Bremen, so dass der durch eine negative Feststellungsklage durch den Gewerbetreibenden angestrengte Prozess am Ende durch ein Versäumnisurteil entschieden wurde. Melango trat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen nicht mehr auf.