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Freitag, 28. Dezember 2018

Wutrichter weggebloggt

Die kleine Serie über den schrulligen Amtsrichter aus Hagen, die mit dessen hinterhältigem Auftreten im Jahre 2016 begann und ihre Fortsetzung mit weiteren Ausfällen in den Jahren 2017 und 2018 nahm, wird im Jahre 2019 keine neue Folge mehr haben. Nach einem ersten Befangenheitsantrag, der vor dem Amtsgericht Hagen und in der Beschwerdeinstanz dann vor dem Landgericht Hagen scheiterte, führte ein weiterer Befangenheitsantrag schließlich zu einer Selbstablehnung des Wutrichters, die vom Amtsgericht Hagen am 28.11.2018 per Beschluss für begründet erachtet wurde.

Der zweite Befangenheitsantrag hatte den Hintergrund, dass der Wutrichter eine Strafanzeige gegen den Verfasser wegen seines kritischen Artikels "Wutrichter sieht Bremslichter" gestellt hatte und die der Kläger deshalb im Zusammenhang mit den in den anderen Artikeln beschriebenen Herabsetzungen als ein klares Indiz dafür wertete, dass der Wutrichter dem Kläger voreingenommen gegenüber steht und deshalb auch parteiisch entscheiden würde.
 
Die auf den zweiten Befangenheitsantrag folgende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters "Um selbst freie Hand zu haben, lehne ich mich selbst als befangen ab" wurde im Kontext der erfolgten Strafanzeige als emotional überbordende Kriegserklärung gegenüber dem Kläger und seinem Bevollmächtigten aufgefasst, was das Amtsgericht Hagen allerdings nicht teilte, obwohl die Redewendung "Um selbst freie Hand zu haben" sich auch im Internet ausschließlich in einem aggressiven und kriegerischen Zusammenhang wiederfinden lässt, wie man bei einer Google-Suche allein auf der ersten Trefferseite leicht feststellen kann. Rückblickend kann man festhalten, dass sich falsch verstandener Kollegenschutz unter Richtern durch die Ablehnung eines Befangenheitsantrags jedenfalls dann nicht auszahlt, wenn der Inschutzgenommene seine Ablehnung gegen eine Partei munter weiter zur Schau stellt.

Denn wenn ein Richter sich veranlasst sieht, seine Abneigung gegenüber einer Partei durch Abänderung des formalen Rubrumsaufbaus zum Ausdruck zu bringen und von der Schreibkraft an Stelle des im Rubrum dort üblichen Wortes "Verfügungskläger" den Passus "nicht existent" eintragen läßt, ist eine Grenze überschritten, welche die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ohne weiteres rechtfertigt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Dass ein Richter ausdrücklich am Rubrum rumbasteln lässt, habe ich auch anderweitig noch nicht gehört.

Obwohl das Amtsgericht Hagen die Formulierungen des Wutrichterrubrums als "in gewissem Sinne unsachlich", "überflüssig" und "missverständlich" bezeichnete, war der Drang zum vermeintlichen Kollegenschutz größer, mündete in der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und führte schließlich nach öffentlicher Kritik, der erwähnten Strafanzeige und einem erneuten Befangenheitsantrag in der per Beschluss zugestandenen Selbstablehung des Wutrichters - natürlich "jenseits der Frage, ob seine prozessuale Vorgehensweise in der Vergangenheit immer überzeugend war". Das hätte man dem armen Wutrichter durch eine Bejahung des ersten Befangenheitsantrags mit guten Gründen ersparen können.

So musste sich der verbohrte Amtsrichter die öffentliche Schelte gefallen lassen und den Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" als elektronisches Mahnmal für seine amtsrichterlichen Verirrungen akzeptieren. Mit der Einschätzung des Amtsgerichts Hagen, dass es sich bei den in dem Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" verwendeten Ausdrücken "ersichtlich um ehrenrührige Bezeichnungen" handele und es unüblich sei, "dass ein Verfahrensbeteiligter seine Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise eines Richters öffentlich in dieser Form austrägt", kann ich leben. Denn dass ein parteiisch agierender Richter nach öffentlicher Kritik durch meinen Blog letztlich freiwillig aus dem Verfahren ausscheidet, sehe ich als Erfolg des Öffentlichkeitsgrundsatzes im deutschen Prozessrecht an, der seine Wurzeln in der Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit und dem daraus folgenden Schutz vor Willkür hat.

Samstag, 10. November 2018

Richterbeleidigung

Wie schön kann das Leben als Amtsrichter an einem Amtsgericht sein. Es gibt keine Anwesenheitspflicht, lediglich zu den Sitzungstagen muss man die Verhandlungen leiten und da die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei einem Streitwert von EUR 5.000,- endet, ist auch die Verantwortung nicht zu groß. Was übergeordnete Gerichte meinen, kann dem Amtsrichter egal sein und selbst Fehlurteile in Serie können am Richterstatus nichts ändern. Erstens kriegt es kaum einer mit und zweitens werden auch Amtsrichter durch das Grundgesetz geschützt. 

Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit ist mit dem Konzept des Rechtsstaates unlösbar verbunden. Nur so ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seinerseits wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates ist, möglich. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist allerdings kein Grundrecht oder Privileg der Richter (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>). Denn das Grundgesetz fordert die Unabhängigkeit der Richter nicht im Interesse des einzelnen Richters, sondern um dem rechtssuchenden Bürger zu gewährleisten, dass sein Rechtsstreit neutral und ohne eine andere Bindung als die an Gesetz und Recht entschieden wird.

Die Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausrichten. Auch soll das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte gefestigt werden. Die Betroffenen sollen darauf vertrauen können, dass der für sie zuständige Richter allein dem Recht verpflichtet ist, nicht staatlich oder von anderen Kräften gelenkt wird und als unbeteiligter Dritter die Freiheit von Vorurteil und Parteinahme und damit die Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung gewährleistet.

Ein derart sicherer Arbeitsplatz lässt den einen oder anderen Richter zum Halbgott in seinem Kosmos mutieren. Je nach Lust und Laune kann er terminieren, das Erscheinen der Parteien zu Vergleichsnötigungen anordnen um dem lästigen Schreiben von Urteilen zu entgehen oder die Rechtslage in einer höchst individuellen Art und Weise würdigen, so dass die ureigene Vorstellung von Gerechtigkeit siegt. Wer den Verlockungen der richterlichen Unabhängigkeit zur Modellierung des eigenen Weltbildes erliegt, kann sich überdies recht sicher sein, dass das die Auswüchse kaum wahrgenommen werden und selbst die Perlen schrulligsten Treibens bald in Vergessenheit geraten. Unangenehm wird es allenfalls dann, wenn die tranige Heimeligkeit aus den heiligen Hallen des Gerichts an die Oberfläche der öffentlichen Wahrnehmung gehoben wird. Gar ärgerlich ist es jedoch, wenn strenge Kritik an den verkrusteten Strukturen richterlicher Selbstgefälligkeit in einem Grundton rüttelt, der als zutiefst ungehörig, ja sogar rechtswidrig empfunden wird.

Und genauso ist es mindestens zwei Richtern ergangen, welche die vom Verfasser veröffentlichte Jusitzkritik als derart ungehörig empfanden, dass sie die Staatsanwaltschaft Hannover auf den bis dato unbescholtenen Blogbetreiber hetzten. Offensichtlich schien den Herren durch mich eine vom Gesetz gezogene Grenze verletzt:

"Insgesamt ist festzustellen, dass von den hiesigen Richterinnen und Richtern zwar weit über das z.B. bei Polizeibeamten geahndete Maß hinaus persönliche Angriffe von Naturalparteien in aller Regel hingenommen und nicht zur Anzeige gebracht werden, an einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege jedoch strengere Maßstäbe anzustellen sein dürften, jedenfalls bei Äußerungen in der Öffentlichkeit außerhalb der genannten Verfahren, weil er sich dann insbesondere auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen kann. Ich erstatte daher Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Möbius wegen aller in Betracht kommender Delikte und stelle Strafantrag."

Dieser Einschätzung des Amtsgerichtsdirektors schloss sich der Präsident des übergeordneten Landgerichts mit dem Brustton der Überzeugung an:

"Das angezeigte Verhalten des Rechtsanwalts übertritt nach meiner Einschätzung die Grenzen der noch zulässigen Meinungsäußerung deutlich und setzt die beteiligten Richter gezielt in der Öffentlichkeit herab. Wenn und soweit wegen der in Betracht kommenden Delikte ein Strafantrag erforderlich ist, stelle ich diesen hiermit gemäß §§ 194 Abs. 3, 77 a StGB als Dienstvorgesetzter des Direktors des Amtsgerichts xxxxxxxxx und der anderen betroffenen Richter/innen des Amtsgerichts xxxxxxxx."

Weil das anschließend wegen Beleidigung eingeleitete Strafverfahren im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Löschung der schmerzhaftesten Berichterstattung eingestellt wurde, blieb eine gerichtliche Bewertung des als negativen Höhepunkts in Ungnade gefallenen Artikels im Kontext des Strafverfahrens aus. Da parallel zum Gerichtsverfahren aber auch eine Beschwerde bei der zuständigen Berufsaufsichtsbehörde gestellt wurde, folgte am Ende dann doch noch eine juristische Stellungnahme über den gesamten Vorgang.     

Die Rechtsanwaltskammer Celle teilte die Ansichten der empörten Richter allerdings nicht und stellte das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren mit Bescheid vom 14.06.2018 zum Az.: 6-279/2016 ein. Die Grenze zur Strafbarkeit, etwas zur Beleidigung nach § 185 StGB, sei durch die deutlich formulierte Kritik an den Richtern und dem Amtsgericht nicht überschritten worden, gleiches gelte für berufsrechtliche Regelungen: 

"Grundsätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwaltes (BVerfGE 63, 266, 282 ff). Die Wahrnehmung seiner Aufgaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege erlaubt es dem Rechtsanwalt nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in Ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf der Rechtsanwalt „im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter benutzen, ferner „ad personam" argumentieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbst­bestimmung (Feuerich / Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43 a Rdn. 33 m.w.N.)."

Mittwoch, 17. Dezember 2014

Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen - 1. Prozesstag

Der erste Tag der Hauptverhandlung wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung gegen den ehemaligen Amtsrichter Jörg L. hat heute um 09:30 Uhr vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg im Saal 121 zum Az.: 33 KLs 20 /14 begonnen.

Der Fall des ehemaligen Referatsleiters des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes hat ein überregionales Medieninteresse ausgelöst, weshalb die Vorsitzende der Kammer eine Medienverfügung erlassen hat. So sind gem. § 169 Satz 2 GVG während sämtlicher Sitzungen Ton-, Film- und Bildaufnahmen mit Ausnahme weniger besonderer Regelungen untersagt. Ausdrücklich angeordnet wurde, dass soweit Film- und Bildaufnahmen gestattet sind, sicherzustellen ist, dass das Gesicht des Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert wird, dass eine Verwendung nur in anonymisierter Form möglich bleibt.

Obwohl bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen wird, folgt daraus nicht, dass eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte kraft seines Amtes in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.

Daher könnte im vorliegenden Fall, der mit dem Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung des Angeklagten im Landesjustizprüfungsamt durchaus die Grundfesten der Justiz berührt, die Medienverfügung im Hinblick auf die Anonymsierungspflicht rechtswidrig sein. Denn die daraus folgende Beschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellt angesichts des erheblichen Berichterstattungsinteresses eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit dar.

Montag, 10. November 2014

Ignorante Amtsrichter

Kurz vor einem auswärtigen Termin kommt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe per Beschluss. Wir bitten deshalb darum, den Verhandlungstermin zu verlegen, da gegen den Beschluss Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, sofortige Beschwerde eingelegt werden soll und angesichts der finanziellen Situation des Beklagten eine endgültige Entscheidung über den Antrag abgewartet werden müsste, damit die Umstände der Kostenerstattung für eine anwaltliche Vertretung abschließend geklärt werden können.

Bei nicht rechtskräftiger Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags das Risiko eines Honorarausfalls mit einer 600 km langen Reise, deren Kosten man in dieser Situation sogar noch vorstrecken müsste, vermeiden zu wollen, sollte man als Anwalt mit Hilfe eines Antrags auf Terminsverlegung versuchen dürfen. Meine ich.

Die Amtsrichterin bleibt angesichts des herannahenden Termins entspannt. Sie bleibt derart entspannt, dass sie einfach überhaupt nichts macht. Sie ignoriert den Verlegungsantrag. In der dienstlichen Stellungnahme zum daraufhin gestellten Befangenheitsantrag liest sich ihr Vorgehen wie folgt:

„Der Terminsverlegungsantrag wurde mir am Dienstag vorgelegt. Ein Grund zur Terminsverlegung bestand mangels eingelegter sofortiger Beschwerde aus meiner Sicht nicht, da die sofortige Beschwerde lediglich angekündigt war. Ich entschloss mich daher, abzuwarten und zunächst an dem anberaumten Termin festzuhalten.“

Das ist eine durchaus in Betracht kommende Variante, allerdings sollte das Festhalten am Termin mitgeteilt werden, damit sich der Mandant von der Justiz gehört fühlen kann. Meine ich:

"Wenn es aus der Sicht der amtierenden Richterin im Interesse der zügigen Erledigung der ihr zugewiesenen Verfahren auch ärgerlich wäre, den Termin aufzuheben, stellt die Weigerung, den Terminsverlegungsantrag überhaupt zu bescheiden, eine Beeinträchtigung der Parteirechte des Beklagten dar, die nur den Schluss zulässt, die Richterin stehe seinem berechtigten Anliegen und dem von ihm angebrachten Vertagungsantrag nicht unvoreingenommen gegenüber.

Denn die Besorgnis der Befangenheit besteht schon dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln- Darauf, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, kommt es nicht an."

Natürlich ist das Ignorieren eines Verlegungsantrags noch ausbaufähig. Das gelingt dem mit dem Befangenheitsantrag befassten Amtsrichter. Er ignoriert einfach dass massgebliche Argument des Befangenheitsantrags:

„Es stellt keinen Grund für die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung dar, dass eine der Parteien sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt hat. Die gesamten diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten-Vertreter sind für den Unterzeichnenden nicht nachzuvollziehen.”

Es geht längst nicht mehr um die Frage, ob der Termin hätte verlegt werden müssen, sondern darum, ob das Gericht befangen erschien, weil es den für den Beklagten wichtigen Verlegungsantrag einfach nicht beantwortet hat. Es fällt mir zunehmend schwer, gegen die Ignoranz die passenden Worte zu finden. Ich versuche dies trotzdem mit einer sofortigen Beschwerde, diesmal gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags:

„Um der drohenden Gefahr eines erneuten Nachvollzugsunvermögens seitens des Gerichts wenigstens etwas entgegenzusetzen, soll das zentrale Argument für den Befangenheitsantrag nun mit einer volksnahen Ausdrucksweise umschrieben werden: Aus der Sicht des Beklagten war sein rechtliches Schicksal der Richterin am Amtsgericht offenbar derart scheißegal, dass sie seinen Terminsverlegungsantrag ohne überhaupt darüber zu entscheiden in die Tonne getreten hat, um den Termin stillschweigend durchzuführen und einfach mal zu sehen, ob sich die Bevollmächtigten des Beklagten noch telefonisch gegenüber dem Gericht abstrampeln, abseits jeglicher wirtschaftlicher Vernunft die Fahrtkosten ans Bein binden oder sie den Beklagten im Stich lassen, auf die Fahrt verzichten und ihm damit ein Versäumnisurteil reinwürgen. Spannende Sache, den Verlegungsantrag einer wirtschaftlich bedürftigen Partei einfach mal zu ignorieren, um zu gucken, was passiert.”

Auch eine volkstümliche Ausdrucksweise kann den Beton der Ignoranz nicht brechen. Der Amtsrichter antwortet völlig unbeeindruckt:

“Es stellt keinen hinreichenden Grund dar, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde über die Zurückweisung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe wünscht. Dabei geht es nicht um die Interessen der Richterin, sondern der Klägerin und der Öffentlichkeit an einer zügigen Durchführung eines Zivilprozesses.”

Oder ist der einfach nur zu doof?

Dienstag, 5. August 2014

Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe im Big-Brother-Container

Mit dem Einzug des prominenten Juristen Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M, in den Big Brother-Container sind schon 2 der insgesamt 12 Bewohner deutsche Juristen. Denn auch der ehemalige Rechtsanwalt, einstige Amtsrichter und Ex-Innensenator Ronald Schill gehört zum "Promi Big-Brother Team" in Köln, welches sich ab dem 15. August 2014 den neugierigen Blicken der Fernsehzuschauer stellen wird.

Ob sich der juristisch geneigte Zuschauer an Fachgesprächen unter Rechtswissenschaftlern erfreuen darf, muss bezweifelt werden, denn SAT1 beschreibt das diesjährige Big-Brother Konzept wie folgt: "Oben leuchtet, Unten leidet! Zwölf Bewohner ziehen in zwei Bereiche – sechs wohnen in der oberen Etage, sechs in der unteren. Mit sprudelnden Champagnergläsern in der Hand bestimmen die sechs "Oben"-Bewohner, wie das karge Leben "Unten" aussieht: Wasser, Brot oder Warmwasser müssen reichen? Und wer darf das Untergeschoss verlassen, um "Oben" Kaviar zu genießen? Wer geht wie mit seiner Macht um? Und wer meistert die Ohnmacht am besten?"

Da Recht und Ordnung dem Haus Schaumburg-Lippe ein traditionelles Anliegen sind, darf man erwarten, dass jedenfalls Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe für Gerechtigkeit in der medialen Zweiklassengesellschaft eintreten wird. Man kann auch gespannt sein, ob das akademische Aushängeschild der Familie Schaumburg-Lippe und der noch als "Richter Gnadenlos" in Erinnerung gebliebene Ronald Schill an einem Strang ziehen oder sich in gegensätzlichen Lagern wiederfinden werden.

"Promi Big Brother - Das Experiment" von Freitag, 15. August 2014, bis Freitag, 29. August 2014, in SAT.1: - ab 15. August täglich live um 22:15 Uhr - 15., 22. und 29. August zusätzlich große Live-Show um 20:15 Uhr.

Dienstag, 15. Januar 2013

Amtsrichter beansprucht Urheberrecht an Urteil

Ein Termin vor einem Amtsgericht in einer niedersächsischen Kleinstadt, der vielleicht hätte spannend werden können, endete in Warterei, denn die Beklagte erschien nicht.

Das war nicht unbedingt zu erwarten, denn es wurde umfangreicher Schriftwechsel geführt und auch ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei einem Streitwert von EUR 403,41 ist ein Vorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich eine mutige Investition. Insbesondere dann, wenn der Kläger eine negative Feststellungsklage erhoben hat und für das behauptete Nichtbestehen des gegnerischen Zahlungsbegehrens beweispflichtig ist.

Das Gutachten war für den Kläger allerdings günstig und offenbar sah das die Beklagte ebenso. Während der Wartezeit entwickelte sich ein Gespräch über die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gerichtlich eingeholten - und für die Öffentlichkeit durchaus interessanten - Gutachtens. In der Unterhaltung offenbarte der Amtsrichter die feste Überzeugung, als Richter an von ihm verfassten Urteilen ein Urheberrecht inne zu haben. Interessanter Weise habe er zu diesem Thema aber keine einzige Entscheidung gefunden. Liegt es gar an der mangelnden Streitlust seiner Kollegen?

Für die erfolglose Suche des Amtsrichters gibt es eine einfachere Erklärung, denn § 5 Abs. 1 Urhebergesetz bestimmt, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Daher wird es auch in Zukunft keine einschlägige Entscheidung zu diesem Thema geben und ich werde sein Urteil mit gutem Gewissen veröffentlichen und es in besonderer Erinnerung behalten - sofern er sich zu einer Entscheidung nach Aktenlage erbarmt.