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Montag, 24. August 2020

verbotene Justizkritik

In einem Befangenheitsantrag schrieb der Kläger wörtlich über die von ihm abgelehnte Amtsrichterin: 

"Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten."

und

"Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren."

Wegen dieser Äußerungen stellte der Präsident des Amtsgerichts Bremen Strafantrag gegen den Kläger und tatsächlich wurde der von der Justiz enttäuschte Kläger wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, da seine Äußerungen "ohne Zweifel" einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre der Richterin darstellten und nicht nach § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt seien. Selbst das Landgericht Bremen verwarf die Berufung des Klägers und das Oberlandesgericht Bremen schließlich die Revision, weil oben angeführte Äußerungen strafbare Schmähkritik seien.

Dass die in Deutschlands Medienlandschaft fest verwurzelte Kollektivhysterie in Sachen NS-Zeit auch einen juristisch geschulten Amtsgerichtspräsidenten erfasst, ist ärgerlich aber nicht verwunderlich, denn das notwendige Qualifikationsmerkmal überbordenden Anstands und der regelmäßige Repräsentationszwang an der Spitze eines Amtsgerichts führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, Rechte der Bürger, die über das einfache Zivilrecht hinaus in verfassungsrechtlich bedeutsamen Zusammenhängen zu betrachten sind, vollends aus den Augen zu verlieren. Dass aber am Ende ein Landgericht und schließlich gar ein Oberlandesgericht die Bedeutung der Meinungsfreiheit frech unter den Teppich kehren, um die gerechtfertigte Kritik einer Prozesspartei an ihresgleichen verfassungsfremd zu sühnen, ist ein echter Skandal.

Glücklicherweise nahm sich das Bundesverfassungsgericht dieses Falls zum Az.: 1 BvR 2433/17 an und schrieb den am Verfahren beteiligten Richtern einige Merksätze auf, von denen man selbst als Laie erwarten würde, dass deren Gehalt einem an materieller Gerechtigkeit interessierten Richter nicht nur in Fleisch und Blut übergegangen ist, sondern von ihm auch abseits jeglicher durch Antipathie ausgelöster Schnappatmung konsequent berücksichtigt wird: "Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist. Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen." 

Auf den Fall bezogen kam das Bundesverfassungsgericht zu folgendem Schluss: "Die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen." Über die Dunkelziffer von verfassungswidrig verurteilten Kritikern, die es - aus welchen Gründen auch immer - nicht bis zum Bundesverfassungsgericht schaffen, mag ich an dieser Stelle nicht einmal spekulieren.

Dienstag, 9. Juli 2019

Amtsgericht Nienburg lehnt Befangenheitsantrag ab

Vor dem Amtsgericht Nienburg äußern Parteien immer wieder die Besorgnis, das Gericht würde ihnen nicht unbefangen gegenüber stehen. In einem aktuellen Fall hielt die Beklagte den Richter für befangen, weil sie ihm im Internet die Frage gestellt habe, warum er dem Kläger Recht gebe, außerdem unterstütze er die Verwendung falscher Identitäten und der Richter könne nicht mehr unbefangen urteilen, weil er sich wegen eines Nacktbildes der Beklagten im Jahre 2016 in einem Prozess von der Gegenpartei habe einwickeln lassen. 

Nun kann gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Befangenheit eines Richters ist gleichbedeutend mit dessen Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit bedeutet eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten, die dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.

Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Es müssen objektive Gründe vorliegen wie die Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei, die einem ruhig und vernünftig denkenden Beteiligtem Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht Nienburg per Beschluss vom 29.05.2019 zum Az.: 6 C 409/16 den aus oben genannten Gründen gestellten Befangenheitsantrag abgelehnt. Natürlich kann eine von der Partei über Facebook im Internet an den erkennenden Richter formulierte Frage keinen Befangenheitsgrund darstellen, da anerkannt ist, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei keinen Ablehnungsgrund begründet. Andernfalls hätte die Partei es selbst in der Hand, einen ihr unangenehmen Richter auf einfache Weise auszuschalten.

Auch die Behauptung der Beklagten, der Richter unterstütze durch sein Verhalten die Verwendung falscher Identitäten, musste nicht vertieft behandelt werden, da der Streit um die Frage falscher Identitäten rechtliche Fragen des Verfahrens berührt, deren Beantwortung zum Rechtsstreit gehört und damit ureigenste Aufgabe des Gerichts ist. Die Erfüllung dieser Aufgabe kann daher nicht als objektiver Grund zur Annahme einer Voreingenommenheit des Richters gelten.

Auf den Vorwurf, dass sich der von der Beklagten für befangen gehaltene Richter wegen eines Nacktbildes der Beklagten habe einwickeln lassen, geht das Amtsgericht Nienburg im Beschluss zu Recht überhaupt nicht ein. Denn wenn die Besorgnis der Befangenheit an eine Vorbefassung des abgelehnten Richter anknüpfen soll, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten. Warum das dem Richter aus dem Vorprozess des Jahres 2016 bekannte Nacktbild heute noch von Belang sein soll, hatte die Beklagte mit keiner Silbe erläutert.

Freitag, 28. Dezember 2018

Wutrichter weggebloggt

Die kleine Serie über den schrulligen Amtsrichter aus Hagen, die mit dessen hinterhältigem Auftreten im Jahre 2016 begann und ihre Fortsetzung mit weiteren Ausfällen in den Jahren 2017 und 2018 nahm, wird im Jahre 2019 keine neue Folge mehr haben. Nach einem ersten Befangenheitsantrag, der vor dem Amtsgericht Hagen und in der Beschwerdeinstanz dann vor dem Landgericht Hagen scheiterte, führte ein weiterer Befangenheitsantrag schließlich zu einer Selbstablehnung des Wutrichters, die vom Amtsgericht Hagen am 28.11.2018 per Beschluss für begründet erachtet wurde.

Der zweite Befangenheitsantrag hatte den Hintergrund, dass der Wutrichter eine Strafanzeige gegen den Verfasser wegen seines kritischen Artikels "Wutrichter sieht Bremslichter" gestellt hatte und die der Kläger deshalb im Zusammenhang mit den in den anderen Artikeln beschriebenen Herabsetzungen als ein klares Indiz dafür wertete, dass der Wutrichter dem Kläger voreingenommen gegenüber steht und deshalb auch parteiisch entscheiden würde.
 
Die auf den zweiten Befangenheitsantrag folgende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters "Um selbst freie Hand zu haben, lehne ich mich selbst als befangen ab" wurde im Kontext der erfolgten Strafanzeige als emotional überbordende Kriegserklärung gegenüber dem Kläger und seinem Bevollmächtigten aufgefasst, was das Amtsgericht Hagen allerdings nicht teilte, obwohl die Redewendung "Um selbst freie Hand zu haben" sich auch im Internet ausschließlich in einem aggressiven und kriegerischen Zusammenhang wiederfinden lässt, wie man bei einer Google-Suche allein auf der ersten Trefferseite leicht feststellen kann. Rückblickend kann man festhalten, dass sich falsch verstandener Kollegenschutz unter Richtern durch die Ablehnung eines Befangenheitsantrags jedenfalls dann nicht auszahlt, wenn der Inschutzgenommene seine Ablehnung gegen eine Partei munter weiter zur Schau stellt.

Denn wenn ein Richter sich veranlasst sieht, seine Abneigung gegenüber einer Partei durch Abänderung des formalen Rubrumsaufbaus zum Ausdruck zu bringen und von der Schreibkraft an Stelle des im Rubrum dort üblichen Wortes "Verfügungskläger" den Passus "nicht existent" eintragen läßt, ist eine Grenze überschritten, welche die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ohne weiteres rechtfertigt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Dass ein Richter ausdrücklich am Rubrum rumbasteln lässt, habe ich auch anderweitig noch nicht gehört.

Obwohl das Amtsgericht Hagen die Formulierungen des Wutrichterrubrums als "in gewissem Sinne unsachlich", "überflüssig" und "missverständlich" bezeichnete, war der Drang zum vermeintlichen Kollegenschutz größer, mündete in der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und führte schließlich nach öffentlicher Kritik, der erwähnten Strafanzeige und einem erneuten Befangenheitsantrag in der per Beschluss zugestandenen Selbstablehung des Wutrichters - natürlich "jenseits der Frage, ob seine prozessuale Vorgehensweise in der Vergangenheit immer überzeugend war". Das hätte man dem armen Wutrichter durch eine Bejahung des ersten Befangenheitsantrags mit guten Gründen ersparen können.

So musste sich der verbohrte Amtsrichter die öffentliche Schelte gefallen lassen und den Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" als elektronisches Mahnmal für seine amtsrichterlichen Verirrungen akzeptieren. Mit der Einschätzung des Amtsgerichts Hagen, dass es sich bei den in dem Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" verwendeten Ausdrücken "ersichtlich um ehrenrührige Bezeichnungen" handele und es unüblich sei, "dass ein Verfahrensbeteiligter seine Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise eines Richters öffentlich in dieser Form austrägt", kann ich leben. Denn dass ein parteiisch agierender Richter nach öffentlicher Kritik durch meinen Blog letztlich freiwillig aus dem Verfahren ausscheidet, sehe ich als Erfolg des Öffentlichkeitsgrundsatzes im deutschen Prozessrecht an, der seine Wurzeln in der Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit und dem daraus folgenden Schutz vor Willkür hat.

Mittwoch, 24. Oktober 2018

Wir schaffen das

Mittlerweile habe ich mich an die anrüchige Atmosphäre der Willkür in Zivilprozessen vor den Amtsgerichten gewöhnt. Ich will nicht sagen, dass ich diese Atmosphäre mag, aber natürlich ist der ‚Film noir‘ immer interessanter als eine Folge "Wetten, dass..?". Eine der letzten düsteren Szenen möchte ich meinen Lesern nicht vorenthalten und schicke deshalb die Aufklärung über eine kleine Passage aus der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus. § 121 ZPO bestimmt, dass wenn eine Vertretung im Prozess durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Nun saßen an einem kleinen Amtsgericht irgendwo in Deutschland ein sportlicher Amtsrichter der schutzbedürftigen Klägerin und ihrer nicht ganz so schutzbedürftigen Anwältin gegenüber und warteten auf den bösen Beklagten, dessen schamloses Treiben es zu stoppen galt. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und da der Beklagte nicht erschien, hätte dem Erlass eines schlanken Versäumnisurteils nur der Umstand im Wege gestanden, dass für den Beklagten die Bewilligung für Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägerin anwaltlich vertreten gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Klage dann natürlich zunächst noch dem beizuordnenden Anwalt der Wahl des Klägers zugestellt und neu terminiert werden müssen.

Ich denke nicht, dass sich die im Termin anwesenden Volljuristen lange zuzwinkern mussten, um den Termin zur Zufriedenheit der Erschienen gestalten zu können. Klare Worte, großzügige Gesten oder was auch immer der Anlass war, dass die Rechtsanwältin der schutzbedürftigen Klägerin mit einem Sprung gekonnt auf die Zuschauerbänke hechtete um von dort aus völlig unbeteiligt und mit treuherzigem Augenaufschlag der Verhandlungsführung des wohlwollenden Amtsrichters zu lauschen, führten jedenfalls dazu, dass die Klägerin plötzlich nicht mehr durch ihre Rechtsanwältin vertreten war. Und siehe da, weil nun die Klägerin gar nicht anwaltlich vertreten war, musste dem bösen Beklagten auch kein Anwalt beigeordnet werden und das gewünschte Versäumnisurteil wurde erlassen.

Alter Indianertrick, denke ich. Scheißdreck, dachte sich der Beklagte als er das Terminsprotokoll las und stellte einen Antrag auf Protokollberichtigung, weil er mittlerweile erfahren hatte, dass die Kollegin im Termin mit der Klägerin zwar anwesend war, im Protokoll aber nicht erwähnt wurde. Die Antwort des fürsorglichen Amtsrichters lässt sich der obigen Grafik entnehmen und spricht für sich. Ich persönlich finde die vorgenommenen Unterstreichungen toll, mit denen augenscheinlich die gewitzte Taktik des pfiffigen Richters besonders hervorgehoben werden sollte. Selbstredend schloss sich dem erfolglosen Protokollberichtigungsantrag ein ebenso erfolgloser Befangenheitsantrag an, auf welchen sich der hilfreiche Amtsrichter wie folgt dienstlich äußerte: 

"Soweit der Beklagte seinen Antrag auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 in der Sache 405 C 171/18 stützt, wird der Inhalt der mündlichen Verhandlung durch dieses Protokoll völlig zutreffend wiedergegeben. Der Klägerin wurde erläutert, wie der Verfahrensablauf (Trennung der Anträge) war, des Weiteren wurden erforderliche Hinweise zur Zuständigkeit erteilt und nach Hinweis der Klägerin, dass sie selbst auch einen Gewaltsschutzantrag gestellt habe, auf die fehlende Eilbedürftigkeit für dieses Verfahren hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausführlich erläutert, aus welchem Grunde das Gericht keine Erfolgsaussicht für das Verfahren sieht. Sie wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit fehlt, weil sie entsprechende Anträge auch bei unterstellter Richtigkeit ihres Vortrags viel früher stellen können. Andererseits wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren schlüssig vorgetragen wurde und ggf. nach Ablauf der Stellungnahmefristen zu Gunsten des Beklagten kurzfristig terminiert werden kann. Eine Rechtsberatung hat in keiner Weise stattgefunden."

Fehlt eigentlich nur noch der Zusatz "und die Rechtsanwältin der Klägerin hat während der ausführlichen Verhandlung vergeblich versucht, ihren zwischen zwei Zuschauerbänken eingeklemmten Fuß zu befreien, um doch noch neben der Klägerin Platz nehmen zu können. Deshalb hat auch eine anwaltliche Vertretung in keiner Weise stattgefunden."

Montag, 15. Februar 2016

Landgericht Bückeburg: Wie unfair, Herr Kollege!

"In oben genannter Sache werden ergänzend die das erkennende Gericht betreffenden Blog-Artikel des Antragsgegners zur Kenntnis gebracht:". Mit diesem Schachzug hatte der mit allen Wassern gewaschene Kollege seinen letzten Schriftsatz begonnen und auch beendet. Damit war das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bückeburg, in welchem ich mich für einen angeblich rechtswidrigen Blog-Artikel verantworten musste, natürlich endgültig verloren.

Allzu viel Hoffnung hatte ich in dieser Sache ohnehin nicht, denn bereits die Weigerung des Gerichts, das Rubrum nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg auf den korrekten Namen des Klägers zu berichtigen und ihm stattdessen den geliebten Fürstentitel im Rubrum zu belassen, deuteten von Anfang an auf ein abgekartetes Spiel hin. Dass sich meine Karten im Auswärtsspiel gegen einen mächtigen Endgegner durch einen Befangenheitsantrag, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer nicht unbedingt verbessern würden, war auch klar. Aber dass mir der Kollege durch die kommentarlose Übermittelung der einschlägigen B.L.O.G.-Artikel über das erkennende Gericht hinterrücks den Garaus macht, nehme ich ihm dann doch ein wenig übel.

Denn mit dieser Zusatzinformation ausgestattet kannte der richterliche Abscheu gegen mich als verzweifelt argumentierenden Blogger keine Grenzen mehr. Dass die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Celle bei Antragstellung bereits um einen Monat überschritten war, spielte dann ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, dass nur eine beglaubigte Abschrift einer Abschrift (statt einer Ausfertigung) des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde. Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass der streitgegenständliche Blog-Artikel vollständig anonymisiert erschienen war.

Einzig die Heraufsetzung des Streitwerts von den in der einstweiligen Verfügung zunächst genannten EUR 80.000,- auf EUR 220.000,- im abschließenden Verfügungsurteil kann ich nachvollziehen. Tatsächlich ist die bürgerlich-rechtliche Respektlosigkeit in einem Blog-Artikel über einen richtig echten Fürsten, der allein durch sein Adelsprädikat im Namen und seine wirtschaftliche Stellung massive Unterwerfungsreflexe bei einem deutschen Landgericht auslöst und der in der Lage ist, durch seinen feudalen Einfluss in Bückeburg einen Kammervorsitzenden vom willfährigen Büttel in ein willenloses Rachewerkzeug zu verwandeln, mit EUR 220.000,- selbst im Verfügungsverfahren noch äußerst moderat bewertet.

Montag, 10. November 2014

Ignorante Amtsrichter

Kurz vor einem auswärtigen Termin kommt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe per Beschluss. Wir bitten deshalb darum, den Verhandlungstermin zu verlegen, da gegen den Beschluss Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, sofortige Beschwerde eingelegt werden soll und angesichts der finanziellen Situation des Beklagten eine endgültige Entscheidung über den Antrag abgewartet werden müsste, damit die Umstände der Kostenerstattung für eine anwaltliche Vertretung abschließend geklärt werden können.

Bei nicht rechtskräftiger Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags das Risiko eines Honorarausfalls mit einer 600 km langen Reise, deren Kosten man in dieser Situation sogar noch vorstrecken müsste, vermeiden zu wollen, sollte man als Anwalt mit Hilfe eines Antrags auf Terminsverlegung versuchen dürfen. Meine ich.

Die Amtsrichterin bleibt angesichts des herannahenden Termins entspannt. Sie bleibt derart entspannt, dass sie einfach überhaupt nichts macht. Sie ignoriert den Verlegungsantrag. In der dienstlichen Stellungnahme zum daraufhin gestellten Befangenheitsantrag liest sich ihr Vorgehen wie folgt:

„Der Terminsverlegungsantrag wurde mir am Dienstag vorgelegt. Ein Grund zur Terminsverlegung bestand mangels eingelegter sofortiger Beschwerde aus meiner Sicht nicht, da die sofortige Beschwerde lediglich angekündigt war. Ich entschloss mich daher, abzuwarten und zunächst an dem anberaumten Termin festzuhalten.“

Das ist eine durchaus in Betracht kommende Variante, allerdings sollte das Festhalten am Termin mitgeteilt werden, damit sich der Mandant von der Justiz gehört fühlen kann. Meine ich:

"Wenn es aus der Sicht der amtierenden Richterin im Interesse der zügigen Erledigung der ihr zugewiesenen Verfahren auch ärgerlich wäre, den Termin aufzuheben, stellt die Weigerung, den Terminsverlegungsantrag überhaupt zu bescheiden, eine Beeinträchtigung der Parteirechte des Beklagten dar, die nur den Schluss zulässt, die Richterin stehe seinem berechtigten Anliegen und dem von ihm angebrachten Vertagungsantrag nicht unvoreingenommen gegenüber.

Denn die Besorgnis der Befangenheit besteht schon dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln- Darauf, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, kommt es nicht an."

Natürlich ist das Ignorieren eines Verlegungsantrags noch ausbaufähig. Das gelingt dem mit dem Befangenheitsantrag befassten Amtsrichter. Er ignoriert einfach dass massgebliche Argument des Befangenheitsantrags:

„Es stellt keinen Grund für die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung dar, dass eine der Parteien sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt hat. Die gesamten diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten-Vertreter sind für den Unterzeichnenden nicht nachzuvollziehen.”

Es geht längst nicht mehr um die Frage, ob der Termin hätte verlegt werden müssen, sondern darum, ob das Gericht befangen erschien, weil es den für den Beklagten wichtigen Verlegungsantrag einfach nicht beantwortet hat. Es fällt mir zunehmend schwer, gegen die Ignoranz die passenden Worte zu finden. Ich versuche dies trotzdem mit einer sofortigen Beschwerde, diesmal gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags:

„Um der drohenden Gefahr eines erneuten Nachvollzugsunvermögens seitens des Gerichts wenigstens etwas entgegenzusetzen, soll das zentrale Argument für den Befangenheitsantrag nun mit einer volksnahen Ausdrucksweise umschrieben werden: Aus der Sicht des Beklagten war sein rechtliches Schicksal der Richterin am Amtsgericht offenbar derart scheißegal, dass sie seinen Terminsverlegungsantrag ohne überhaupt darüber zu entscheiden in die Tonne getreten hat, um den Termin stillschweigend durchzuführen und einfach mal zu sehen, ob sich die Bevollmächtigten des Beklagten noch telefonisch gegenüber dem Gericht abstrampeln, abseits jeglicher wirtschaftlicher Vernunft die Fahrtkosten ans Bein binden oder sie den Beklagten im Stich lassen, auf die Fahrt verzichten und ihm damit ein Versäumnisurteil reinwürgen. Spannende Sache, den Verlegungsantrag einer wirtschaftlich bedürftigen Partei einfach mal zu ignorieren, um zu gucken, was passiert.”

Auch eine volkstümliche Ausdrucksweise kann den Beton der Ignoranz nicht brechen. Der Amtsrichter antwortet völlig unbeeindruckt:

“Es stellt keinen hinreichenden Grund dar, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde über die Zurückweisung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe wünscht. Dabei geht es nicht um die Interessen der Richterin, sondern der Klägerin und der Öffentlichkeit an einer zügigen Durchführung eines Zivilprozesses.”

Oder ist der einfach nur zu doof?

Montag, 30. Januar 2012

"Nehmen Sie den Befangenheitsantrag zurück, wenn ich das Verfahren einstelle?"

Dem Richter wurde telefonisch mitgeteilt, dass eine Zahlung nebst Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO nicht in Betracht käme. Zunächst wies der Richter dann darauf hin, dass dies wegen der mündlichen Verhandlung erheblich teurer werden würde und äußerte nach fortdauernder Standhaftigkeit des Verteidigers: "Wenn er unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, wird er schon sehen, was er davon hat." Eine Steilvorlage für einen Befangenheitsantrag. Dieser wurde nach dem freundlichen Anruf des Vorsitzenden zurückgenommen und das Verfahren anschließend nach § 153 StPO ohne Auflagen eingestellt.