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Mittwoch, 5. November 2014

Borussia Dortmund verweigert Eintritt und wird verurteilt

Dem Kläger wurde trotz der Vorlage einer gültigen Eintrittskarte der Zutritt zum DFB-Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und dem VfL Wolfsburg verweigert, ausserdem wurde seine Eintrittskarte eingezogen. Zur Begründung wurde von Borussia Dortmund die Sperrung des über ebay erworbenen Tickets genannt.

Die Eintrittskarte berechtigte allerdings zum Eintritt ins Stadion und ist ein Inhaberpapier, auf Grund dessen ihm die Borussia als Herausgeber des Papiers den Eintritt hätte gewähren müssen. Denn bei einem Fußballticket handelt es sich wie bei einem Wertpapier jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht - den Zugang zum Spiel - verbrieft, das ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Derartige Eintrittskarten sind damit sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden.

Ein zulässiger Grund für die Einziehung der Eintrittskarte sowie für die Verweigerung des Zutritts zum Stadion war nicht gegeben. Auch dass das Ticket von Borussia Dortmund zum Preis von 52,00 € ausgegeben und vom Kläger zu Kosten in einer Gesamthöhe von 94,50 € über ebay von einem Dritten gekauft wurde, war unerheblich. Denn die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA galten durch den Erstkauf eines Dritten nicht gegenüber dem Zweiterwerber und ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß wegen Verleitung zu fremdem Vertragsbruch war nicht ersichtlich.

Zudem kann Privatpersonen aufgrund eines Ticketaufdrucks nicht der Zugang zum Spiel untersagt werden, denn ein den Weiterverkauf und Erwerb sanktionierender Aufdruck ist keine Einwendung im Sinne von § 796 BGB zu Gunsten des Verwenders. Der Ticketaufdruck bindet die Zweitkäufer auch mangels Kenntnisnahme vor Vertragsschluss nicht, wie das bisweilen per Abmahnung von Bundesligaclubs behauptet wird. Obwohl die Borussia zunächst aussergerichlich aufgefordert wurde, sämtliche Kosten für die Ticketsperrung zu erstatten, war sie erst nach Erhebung einer Klage bereit, die Kosten für die Eintrittskarte nebst Anwaltskosten zu erstatten und erkannte den Klageanspruch des abgewiesenen Fans vollumfänglich an, (Amtsgericht Dortmund, Az.: 421 C 7921/14).

Samstag, 15. September 2012

Abmahnung von Borussia Mönchengladbach wegen Kartenverkauf über Ebay

Borussia Mönchengladbach, besser: Borussia Verein für Leibesübungen 1900 Mönchengladbach e. V., mahnt den Verkauf von Tageskarten über Ebay ab. Gemäß Ziffer 7a ihrer ATGB (Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen) sei dies ausdrücklich untersagt, denn jeder Ticketverkauf erfolge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Verwiesen wird auf die Website www.borussia-ticketing.de. Die Borussia macht mit ihrer Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,- geltend und meint, bis zu EUR 2.500,- geltend machen zu können. Auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird gefordert. Mit der Zahlungsaufforderung zu Gunsten der gemeinnützigen BORUSSIA-STIFTUNG soll dem zaudernden Ebay-Verkäufer ein wenig unter die Arme gegriffen werden.

Offensichtlich handelt es sich bei dem Vorgehen von Gladbach um eine flächendeckende Maßnahme, da in der Abmahnung etwas unwirsch vermerkt wird: "Telefonische Rückfragen sind nicht möglich!". Die Einrichtung der E-Mail-Adresse ebay@borussia.de unterstützt diese Annahme. Wer sich nicht mit dem Zahlungswunsch der Borussia anfreunden kann, wird von den Kollegen Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert Rechtsanwaltspartnerschaft, Anwalts- und Notarkanzlei, Solitudestraße 20, aus 71638 Ludwigsburg unter Beifügung einer Rechnung für Anwaltskosten aufgefordert, dem Begehren des Bundesliga-Vereins nachzukommen. Mit dem Schreiben durch einen Rechtsanwalt soll offenbar der Druck erhöht werden. 

Die Bedingungen der Borussia für den Verkauf von Eintrittskarten, die sie mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsetzen möchte, sind streng. So soll einem Ticketinhaber grundsätzlich untersagt werden, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Bundesligakarten zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern. Auch die Weitergabe von Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen soll verhindert werden. Auf Verlangen des Clubs soll der Kunde im Falle einer Weitergabe des Tickets sogar dazu verpflichtet sein, Name, Anschrift, Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit* des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen. Ein Ticket soll gar ungültig werden, wenn sich der Ticketinhaber nicht an die strengen Verkaufsbedingungen hält. 

In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307–309 BGB unterworfen. Insbesondere sind nach § 307 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Verbote der Weiterveräußerung im Rahmen der ATGB, wonach es dem Ticketinhaber untersagt werden soll, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern, könnten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB darstellen, weil der Ticketinhaber nach den Vorstellungen des Bundesliga-Clubs allein das wirtschaftliche Risiko für den Totalverlust des Ticketpreises trüge und stets das Risiko für einen geringeren Verkaufspreis hinnehmen müsste, ohne im Einzelfall eine Karte auch mit Gewinn verkaufen zu können. Ein derartig grundlegender Eingriff in die Dispositionsfreiheit eines Fussballfans als Privatperson über das Wirtschaftsgut Eintrittskarte erscheint zu weitgehend und dürfte damit unwirksam sein.

*(kleiner Scherz am Rande) 

Montag, 14. Februar 2011

St. Pauli gegen Borussia Mönchengladbach 3:1 - Der Pöbel schreit nach harter Strafe!


22. Spieltag, beide Clubs abstiegsbedroht. St. Pauli liegt gegen Borussia Mönchengladbach durch ein Tor von Igor de Camargo mit 0:1 zurück. Nach einem Foul von St. Pauli´s Matthias Lehmann lässt sich de Camargo zu einem Kopfstoss gegen Lehmann hinreissen, der - nicht durch die Wucht des Kopfstosses bedingt - umfällt. Schiedsrichter Wolfgang Stark steht genau daneben und zeigt de Camargo sofort die Rote Karte. In Unterzahl kassiert Glabach den Ausgleich und verliert am Ende mit 1:3. Lehmann schiesst das letzte Tor für St. Pauli und der Gladbacher Trainer Michael Frontzeck wird anschliessend gefeuert.

Ich würde zwar auch lieber Wolfsburg, Stuttgart oder Köln auf Platz 18 sehen, aber so ein Spiel wie das 3:1 von St. Pauli gegen Gladbach ist doch wohl Feinschmeckerkost der Bundesligadramaturgie. Ein Spieler hält das Schicksal seines Klubs in der Hand und versenkt den Trainer gleich mit.

Das Journalistengejammer war vorhersehbar. BLIND fordert eine harte Strafe gegen den "fiesen Schauspieler" und in anderen Zeitungen ist von einer "fragwürdigen Roten Karte" zu lesen, welche die Gladbacher Niederlage besiegelt habe. Was für ein Schwachsinn. Die Rote Karte durch den in unmittelbarer Nähe postierten Schiedsrichter gab es zu Recht für eine Tätlichkeit. Ob der Getroffene umfällt oder nicht, berührt den Tatbestand eines groben Fouls des Kopfstösslers nicht. de Camargo ist der Oberdepp.

Wenn Lehmann durch den DFB gesperrt wird, wäre das eine armselige Reaktion auf bezahltes Mediengeschrei und damit die Charakterlosigkeit, der Lehmann zu Unrecht beschuldigt wird. Werden in Zukunft alle überflüssigen Pirouetten nach Fouls bestraft, oder nur solche nach Schlüsselszenen? Das entbehrliche Geschwätz als Reflex einer Utopie von Gerechtigkeit im Fussball hatten wir schon öfter und es wird auch nicht aussterben. Gehört nämlich ebenfalls dazu.