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Donnerstag, 19. Dezember 2019

Tag der Deutschen - Teil 3

An dem Tag, als ein großer Teil der deutschen Presse und der politischen Führung auf die Taten eines deutschen Busfahrers im Inland und eines deutschen Sachbeschädigers in der Schweiz mit Abscheu und Entsetzen reagierte, gab zumindest die Entlassung eines deutschen Doppelmörders aus dem US-amerikanischen Strafvollzug bei einer beachtlichen Anzahl gewählter Volksvertreter Anlass zu öffentlichen Freudensprüngen.

Während der deutschtümelnde Busfahrer und der eigentumsverachtende Autofeind als Nationalhelden zunächst eine eher trübe Zukunftsperspektive haben dürften, kann der prominente Doppelmörder nach 33 Jahren Auslandsknast in eine vergleichsweise freundliche Zukunft blicken. Weil im Bereich des deutschen Strafrechts das Verbot der Doppelbestrafung gilt, das durch Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz mit Verfassungsrang ausgestattet wurde, muss der Killer die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr fürchten: "Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden."

Bereits im Sommer 2014 hatten sich über 160 Abgeordnete des Deutschen Bundestages in einem Brief an den Gouverneur von Virginia für seine Entlassung ausgesprochen und im Oktober 2017 reisten sogar der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff mit dem deutschen Botschafter Peter Wittig zu einer Anhörung des Bewährungsausschusses nach Virginia, um die Freilassung des nun auf Bewährung entlassenen Killers zu erreichen.

Da ist es kein Wunder, dass sich auch der Transatlantik-Koordinator der Bundesregierung, Peter Beyer (CDU), zur Landung des Delinquenten zum Flughafen Frankfurt begab, um den von den USA abgeschobenen Messermörder zu umarmen. Es ist eine überaus beruhigende Botschaft unserer Politiker an die deutschen Staatsbürger, dass sich auch im Ausland rechtskräftig verurteilte Mörder wegen ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volk auf die uneingeschränkte Solidarität ihrer Regierung verlassen können.
   
Wie Presseberichten zu entnehmen ist, möchte sich der auf Bewährung entlassene Mörder in Kürze auf eine Deutschlandreise begeben, um das Land, welches er über drei Jahrzehnte nicht gesehen hat, kennen zu lernen und Freunde zu treffen. Vielleicht trifft der gefeierte Verbrecher in einer der kommenden Talkshows ja auf den in Ungnade gefallenen Busfahrer aus Dresden, der wohl mangels Strafbarkeit seines ungebührlichen Verhaltens auf überschwängliche Solidaritätsbekundungen aus der Politik bisher verzichten musste.

Mittwoch, 18. Dezember 2019

Tag der Deutschen - Teil 2

Kurz nachdem ich die Schlagzeile "Deutscher demoliert 74 Autos mit Defibrillator" in der BILD.de-Zeitung gelesen hatte und mich gedanklich mit der Bedeutung der Erwähnung der Nationalität eines Verdächtigen befasste, fiel mir eine andere Schlagzeile in derselben Zeitung auf, die ebenfalls mit der Nennung der Nationalität zu tun hatte: "Diesen Bus steuert ein Deutscher Fahrer -  Busfahrer präsentiert abstruse Ausrede".

In diesem Artikel ging es nicht darum, dass die Nationalität eines Straftäters in der Presse genannt wurde, sondern darum, dass ein Busfahrer durch ein entsprechendes Schild hinter dem Fahrersitz selbst auf seine Nationalität hingewiesen hatte. Man wird davon ausgehen können, dass es sich bei dieser Botschaft nicht um eine Lüge oder gar um eine Straftat handelt, sondern um eine recht banale Aussage, die wohl auf tausende Busfahrer zutrifft.

Nun ist die Plakatierung der eigenen Nationalität des Fahrers in dem Bus den er selbst steuert im Gegensatz zum Bekenntnis der ewigen Treue zu einem Fußballverein eher ungewöhnlich, aber doch nicht so aufregend, dass sie der öffentlichen Erwähnung wert wäre. Diese Auffassung scheinen allerdings eine beachtliche Anzahl von Menschen und insbesondere die Presse nicht zu teilen.

Ohne den zahlungspflichtigen Artikel der BILD gelesen zu haben, dürfte schon der Überschrift zu entnehmen sein, dass der sendungsbewußte Busfahrer durch das öffentliche Bekenntnis zur eigenen Nationalität am Arbeitsplatz in ernsthafte Schwierigkeiten geraten ist. Offenbar sah er sich gar zu einer "Ausrede" genötigt und die Berliner Morgenpost weiß auch warum: "Und doch ist die Botschaft klar: Ausländer sind offenbar nicht willkommen."

Eine etwas überraschende Interpretation, über die ich demnächst mit meinem Döner-Mann sprechen werde, in dessen Laden zahlreiche türkische Fähnchen hängen und der sein Geschäft überdies auch noch nach seiner türkischen Geburtsstadt benannt hat. Allerdings ist es sein eigenes Geschäft und wenn potentielle Kunden dem Bekenntnis zur Türkei die Botschaft entnehmen, Nichttürken seien unerwünscht, muss er natürlich selbst die finanziellen Verluste tragen.

Wohl deshalb weiß der Nordkurier zu berichten: "Arbeitsverbot für rechtsradikalen Busfahrer" und der Sprecher der betroffenen Verkehrsgesellschaft teilt die Empörung der deutschen Presselandschaft. "Das schadet unserer Reputation. Wir sind weltoffen." und "Dieser Fahrer wird nicht auf unseren Linien fahren". Die Sprecherin des beauftragten Busunternehmens selbst ist der Auffassung, es handele sich um eine politische Meinungsäußerung, die so nicht geteilt werden könne.

Auch die Frankfurter Neue Presse spricht von einem "passiv-rassistischen Schild" und titelt: "Busfahrer provoziert mit eindeutiger Botschaft und Ausrede: Arbeitgeber reagiert gnadenlos". t-online.de wirbt mit der Überschrift "Dresdener Busfahrer sorgt für Entsetzen – und wird ausgeschlossen" und auch in Österreich bei heute.at gibt es keinen Zweifel an der verachtenswerten Ausrichtung des beanstandeten Schilds: "In Dresden (Deutschland) sorgte ein Busfahrer mit einem fremdenfeindlichen Schild für Entsetzen und einen Shitstorm in den sozialen Medien."

Angesichts dieser doch so eindeutigen Interpretation des Inhalts des vom Busfahrer angebrachten Schilds in der Öffentlichkeit möchte ich meine Mandanten und solche die es noch werden könnten untertänigst darauf hinweisen, dass ich meine Zulassung als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland auf meiner Homepage nicht wegen einer rechtsradikalen Gesinnung erwähnt habe, sondern weil ich nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 b) Telemediengesetz dazu verpflichtet bin, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat zu nennen, der mir diese verliehen hat.

Mittwoch, 22. August 2012

Rechtsanwalt "auch zugelassen am OLG Frankfurt" und "gegrillt" vom OLG Köln

Der von einer Kollegin auf Unterlassung vor dem Landgericht Köln verklagte Rechtsanwalt verwendete in seinem Briefpapier oben rechts unter der Angabe seines Namens den deutlich kleiner geschriebenen Zusatz "Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt". In der Berufungsinstanz war das OLG Köln im Urteil vom 22.06.2012 zum Aktenzeichen 6 U 4/12 - anders als vorab das Landgericht Köln - der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch bestünde.

Das Oberlandesgericht Köln war zum einen der Auffassung, dass die Parteien trotz erheblicher räumlicher Distanz in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden und zum anderen sei die Angabe im Briefkopf objektiv dazu geeignet und darauf gerichtet, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes des jeweils anderen zu fördern. Beide Parteien böten ihre Dienstleistung als Rechtsanwalt potentiellen Mandanten an und seien trotz räumlcher Distanz um die Erlangung von Mandaten auch zulasten des jeweils anderen bemüht. Die irreführende Aussage "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" sei ferner von wettbewerblicher Relevanz, weil ein Verbraucher dem Zusatz im Briefkopf zu Unrecht entnehmen könne, der Beklagte verfüge über eine spezielle Zulassung und sei zumindest für ein Berufungsverfahren besser als andere Kollegen geeignet. Das OLG Köln hielt die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG daher für überschritten.

Die Revision gegen das Urteil wurde ausdrücklich zugelassen, denn das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte im Beschluss vom 30.11.2007 zum Aktenzeichen 1 W 193/07 zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Angabe "zugelassen am OLG u. LG Dresden" anders entschieden:

Das saarländische Gericht hatte bereits Zweifel daran, dass die Angabe "zugelassen am OLG u. LG Dresden" objektiv dazu geeignet sei, die Stellung des Beklagten im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien zu fördern, nachdem die Zulassung der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene Neuregelung aufgehoben worden war und damit jedem Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffnet wurde, bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten Deutschlands aufzutreten. Jedenfalls sei die Fehlerhaftigkeit der Briefkopfangabe eher dazu geeignet, sich nachteilig auf die Einschätzung der Kanzlei des Beklagten auszuwirken, als Werbeeffekte zu ihren Gunsten zu entfalten, womit die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG gerade nicht überschritten werde. Wettbewerblich geschützte Interessen anderer Anwälte würden nur in unerheblichem Maße beeinträchtigt, weshalb ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe.