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Freitag, 23. November 2012

Helmpflicht für Hunde

§ 21a Abs. 2 StVO bestimmt: "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind." Diese enge Fassung des Gesetzes erlaubt es, Hunde ohne Helm neben Krafträdern mitzuführen, weil diese in der Regel nicht auf oder in ihnen mitfahren, sondern nebenher laufen. Diese Gesetzeslücke will der Bundesverkehrsminister in Zukunft möglicherweise schliessen, wenn er auf die Möglichkeit der Einführung einer Helmpflicht für auf Krafträdern an der Leine mitgeführte Hunde verweist. Sorglose Hundehalter setzen ihre vierbeinigen Lieblinge zum Unmut von Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) viel zu oft einem Verletzungsrisiko aus: "Wenn sich die Helmtragequote von neun Prozent nicht signifikant auf weit über 50 Prozent  in den kommenden Jahren erhöht, dann muss man fast zu einer Helmpflicht kommen. Ich will das Bewusstsein dafür schärfen, dass der Helm mehr Sicherheit schafft und Leben retten kann.“