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Dienstag, 11. November 2014

"Es ist mir vollkommen schleierhaft, warum der Beklagte der Klagerücknahme nicht zustimmt"

Eine Pornobude gerät in Beweisnot, weil sie die Anschrift des maßgeblichen Zeugen nicht beibringen kann. 1.051,80 Euro wollte sich die ehemalige John Thompson Productions e.K. und heutige Media Art JT e.K. aus Berlin für die Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens eines Pornofilms durch den Beklagten über dessen Internetanschluss mit Hilfe der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk erstreiten.

Urheberrechtsverletzungen am pornografischen Filmwerk "Zwei versaute Sperma-Gören“ sollen durch die Firma IPP International UG (IPP) ermittelt worden sein und genau deren Ermittler ist nun unauffindbar. Weil schon einmal verhandelt wurde, bat der Hamburger Kollege noch vor der mündlichen Verhandlung "höflich" um die notwendige Zustimmung zur Klagerücknahme. Es sollte etwas billiger werden und der Rechtsanwalt der Klägerin ist wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme geradezu entrüstet.

Da die Klagerücknahme den materiell-rechtlichen Anspruch aber nicht untergehen liesse, bestünde bei einer Zustimmung zur Klagerücknahme die Möglichkeit, dass der Kläger erneut Klage erhebt, wenn der Ermittler wieder auftaucht. Nun könnte man die Zustimmung zur Klagerücknahme davon abhängig machen, dass der Kläger den Verzicht des geltend gemachten Anspruchs erklärt und die angefallenen Kosten des Beklagten übernimmt.

Mit dieser Variante könnte noch eine zusätzliche Einigungsgebühr verdient werden, da auf diese Weise der Ausnahmetatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VV RVG für den Anfall der Einigungsgebühr, nämlich dass sich ein Einigungsvertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, wohl vermieden werden könnte. Aber was ist schon eine zusätzliche Gebühr im Vergleich zu einem Urteil gegen eine Abmahnschleuder und deren versaute Sperma-Gören.

Mittwoch, 30. Januar 2013

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - heute im stern-TV

Am heutigen Tag bekommt das Opfer des Falles, über den ich unter den Titeln "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" und "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle berichtet habe, ein Gesicht.

Anläßlich der Debatte auf Grund des Artikels einer stern-Journalistin über eine Begegnung mit Rainer Brüderle (FDP), läßt stern-TV auf RTL am Mittwoch den 30.01.2013 ab 22:15 Uhr die sonntags in einem einsamen Bürohaus bedrängte Reiningungskraft zu Wort kommen, um ihr Schicksal vor der Kamera zu schildern.

Die Frau wurde zunächst am 14.03.2012 durch das Landgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 6 O 335/11 verurteilt, es zu unterlassen, über den lüsternen Disponenten auch im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Arbeitgeberin zu behaupten, dass er sie sexuell belästigt und am 13.11.2011 gefragt habe; „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?". Nach einem Hinweis des OLG Celle vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12, wonach die Berufung gegen das Urteil Erfolg haben würde, hatte der sexuell unausgelastete Familienvater an seinen Unterlassungsansprüchen nicht weiter festgehalten.

Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt: "Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen." Weil die belästigte Frau eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts in Form eines klarstellenden Urteils anstrebt und der Klagerücknahme nicht zugestimmt hatte, steht eine Entscheidung in der Berufung weiter aus.