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Dienstag, 6. Mai 2014

Rechtsmittel wegen 0,5 cent

Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen kann sinnvoll sein, um dem Gegner kurzfristig keinen Titel in die Hand zu geben, aus dem er die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Dies macht jedenfalls dann Sinn, wenn man glaubt, dass sich die Kostengrundentscheidung mittelfristig noch ändern läßt. Denn der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus, noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.

In dieser Situation konnte ich die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt begründen: "Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten des Verfahrens den Parteien jeweils hälftig zur Last fallen. Nach Berechnung des Gerichts betragen die außergerichtlichen Kosten insgesamt EUR 981,85. Zur Erstattung durch den Beklagten festgesetzt wurde vom Gericht aber ein Betrag von EUR 490,93. Damit soll der Beklagte mehr tragen, als er nach der Kostengrundentscheidung tragen müsste. Er muss nämlich über die Hälfte der Kosten tragen. Der Beschluss ist damit fehlerhaft."

Vom Gericht wird leider keine Stellungnahme mehr erfolgen, weil die Kostengrundentscheidung mittlerweile zu Lasten des Gegners abgeändert wurde und der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss damit hinfällig ist.