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Dienstag, 10. März 2020

Richterschelte mit Zivilcourage

Nach einer Entscheidung des Landgerichts zu Gunsten unseres Mandanten möchte die Gegnerin die Richter mit gütiger Strenge belehren. Offenbar war die telefonische Rüge beim Vorsitzenden auf taube Ohren gestoßen, so dass sich die charakterstarke Opponentin anschließend zu einer schriftlichen Mahnung veranlasst sieht:

"Sehr geehrter Herr (Vorsitzender am Landgericht),
wie ich Ihnen heute am 25.02.2020 um 9:20 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, haben auch Sie sich an Recht und Ordnung zu halten!"

Wer die Klaviatur der Richterschelte mit schlafwandlerischer Sicherheit beherrscht, weiß, dass man mit Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung auch Landgerichte sturmreif schießen kann:

"Da es sich um Betrugsdelikte und Hochstapelei der Gegenpartei und dessen Anwälte handelt und sie die Rechtsbeugung § 339 StGB ihrer Kollegin Frau (Vorsitzende am Amtsgericht) decken, zeige ich auch dieses an! Hiermit stelle ich Strafantrag und Strafverfolgung sämtlicher Delikte, sämtlicher rechtlichen Gesichtspunkte gegen die Gegenpartei, dessen Anwälte und die Richter, da sie sich nicht an Recht und Ordnung halten und Rechtsbeugung begehen!"

Der Verweis auf den Amtseid packt jeden Richter bei seiner Ehre und so wird dieser Schachzug geschickt in den Rügekanon eingebaut:

"Auch lasse ich mich nicht von Richtern unter Druck setzen nur weil die sich nicht an Recht und Ordnung halten! Ich erinnere sie, Herr (Vorsitzender am Landgericht) und ihre Kollegin Frau (Vorsitzende am Amtsgericht), dass sie einen Eid als Richter abgelegt haben, ob mit Gottes Hilfe oder ohne! Also halten sie sich auch daran!"

Eine messerscharfe juristische Subsumtion treibt die Richter weiter in die Enge:

"Außerdem lasse ich mich nicht einschüchtern, bedrohen, mundtot machen und wobei die Gerichte dann noch der Gegenpartei helfen und sie in ihren kriminellen Machenschaften unterstützen! Dieses ist auch Beihilfe durch die Richter. Auch wenn Richter unabhängig sind haben sie sich an Recht und Ordnung zu halten und dürfen keine Straftaten begehen!"

Als ob es nicht schon genug wäre, an der Berufsehre der Richter zu kratzen, soll es den gescholtenen Robenträgern nun auch noch an ihren Geldbeutel gehen:

"Auch wäre es meiner Meinung nach eine Nötigung von ihnen, Herr (Vorsitzender am Landgericht), da sie ja gesagt haben, dass ich das Urteil entweder akzeptiere oder mir einen Anwalt nehme! Ich werde diese Urteile niemals akzeptieren, da sie prozessuale Mängel beinhalten und diese von ihnen nicht ausgeräumt wurden! Sie haben als Richter dafür Sorge zu tragen, dass niemand zu Schaden kommt und hier haben sie mit ihren Kollegen mich finanziell und gesundheitlich geschädigt! Dazu bestehe ich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld!"

Nach der Erläuterung strafbaren Verhaltens, dem Appell an die Berufsehre und der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Entscheidungsträger, steht als letzter Punkt des Generalangriffs auch noch die Intelligenz des erkennenden Gerichts zur Debatte:

"Traurig an der Sache ist, dass ich erst den Richtern, die ja intelligente Personen sein wollen, daraufhin aufmerksam machen muss. Aber keine Angst, Herr Vorsitzender, ich war so nett und lasse mich nicht einschüchtern und halte mich an die Gesetze und habe auch das zur Anzeige gebracht! Denn ich besitze ja schließlich Zivilcourage!"

Mit dem Stichwort "Zivilcourage" möchte ich meinen kurzen Bericht über eine Frau schließen, deren sozialer Mut im Alltag beispielhaft ist. Gegen den Strom zu schwimmen, etwas deutlich zu kritisieren und öffentlich zu handeln, auch wenn damit ein persönliches Risiko verbunden ist, dafür stehen in Deutschland nur noch wenige Menschen ein. Respekt.

Freitag, 6. März 2020

Rechtsanwaltszwang

Der sogenannte Rechtsanwaltszwang ist ist entgegen dem ersten Anschein kein ausgeklügeltes Normenkonstrukt, um Rechtsanwälte zu disziplinieren oder zu bestimmten Verhaltensweisen zu zwingen, sondern der Zwang gegenüber den Parteien eines Rechtsstreits, sich vor bestimmten Gerichten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen.

Ein Rechtsstreit, bei dem ein solcher Zwang nach § 78 ZPO besteht, nennt sich Anwaltsprozess. Der Vertretungszwang vor einem Gericht dient zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsmitteln, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer mangelnden Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig und fachkundig zu führen wissen. Der Anwaltszwang soll verhindern, dass sich die davon betroffenen Gerichte mit jeglichem Unsinn auseinandersetzen müssen, den der juristische Laie für Recht hält. Damit sind in der Regel Schriftsätze, die eine Partei vor einem deutschen Landgericht, Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof einreicht, rechtlich vollkommen unbeachtlich.

Kritische Stimmen halten einen derartigen Vertretungszwang allerdings für unvereinbar mit höherrangigem Recht, insbesondere für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK. Denn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen Gericht in einem fairen Verfahren in angemessener Frist verhandelt wird.

Es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Zugang zum Gericht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut gewährleistet wird, sondern internen Beschränkungen unterliegen darf. Dabei muss aber die in Art. 6 EMRK gegebene Garantie in ihrem Wesensgehalt unangetastet bleiben. Die Beschränkungen für den Zugang zu den Gerichten müssen im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sein, ein berechtigtes Ziel verfolgen und auch verhältnismäßig sein.

Der Anwaltszwang wird zuweilen auch als Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesehen, da dieser Artikel bestimmt, dass sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen darf. Nach Ansicht der Rechtsprechung schränkt das Recht des Einzelnen, sich vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten zu dürfen, die Mitgliedsstaaten aber nicht darin ein, aus prozessökonomischen Gründen vor bestimmten Gerichten einen Anwaltszwang vorzuschreiben.

Schließlich verstößt der Zwang, sich in bestimmten Prozessen durch einen Anwalt vertreten lassen zu müssen auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, da die Möglichkeit, sich vor einem deutschen Landgericht, Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof Gehör zu verschaffen durch § 78 ZPO weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird.

Wer seinem Ärger oder seiner aufgestauten Frustration also durch wildes Geschreibsel vor den genannten Gerichten höchstpersönlich Luft verschaffen will, kann das natürlich gerne tun, darf aber als nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht erwarten, dass die seitenlangen Ausführungen oder gar eingelegte Rechtsbehelfe zu dem gewünschten Ergebnis führen. Immerhin mag es dem ein oder anderen Bürger etwas Erleichterung verschaffen, wenn er seine Leiden selbst zu Papier bringt und das Gefühl hat, wenigstens ein bisschen Beachtung zu finden.

Sonntag, 18. August 2019

Anwaltszwang

Wenn sich leidenschaftliche Cyber-Mobber wegen ihrer Hetze im Internet vor Gericht verantworten müssen, tun sie das oft ohne Anwalt und lieben es, ihre Angriffe gegen das Opfer vor Gericht höchstpersönlich zu rechtfertigen und damit weiter zu vertiefen. Eine unüberwindbare Hürde setzt die Zivilprozessordnung der Fortsetzung des Mobbings durch den sogenannten Anwaltszwang vor Land - und Oberlandesgerichten. Auf der Grundlage des § 78 ZPO hat das Landgericht Hagen nun einer hartnäckigen Mobberin mit deutlichen Worten die Grenzen aufgezeigt:           

"Sehr geehrte Frau B.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 
B gegen B

werden Sie darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, das bedeutet schriftliche Erklärungen, Sachvortrag etc. können nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Insoweit sind Ihre schriftliche Eingaben nicht geeignet, in diesem Verfahren Erklärungswirkung zu entfalten. Die Schreiben werden von hier aus auch nicht mehr an die Gegenseite weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. F
Richterin am Landgericht"  

Der Zwang, dass sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist nicht nur den Mobbern lästig, sondern wird auch von erfahrenen Prozessbeobachtern kritisiert, weil sich Juristen auf Kosten der Parteien wechselseitig qualifizieren würden:

"Die Weiterqualifizierung der Richter erfolgt seitens der Anwälte, bezahlt von den eigenen Mandanten bzw. den Mandanten der Gegner. Dieses in der eigenen Sauce braten unterstützt auch faule, fiese, kriminelle Juristen in Robe, denn das Risiko nicht bezahlt, geschweige denn die Berufung zum Richter bzw. die Anwaltszulassung zu verlieren, tangiert gegen Null. Es ist gang und gäbe, dass die Anwälte den Mandanten sagen, die Richter haben falsch entschieden. Die Richter verweisen darauf, dass man bei Fehlberatung Schadensersatz gegen den eigenen Anwalt einklagen kann. Tatsächlich führen solche richterlichen Hinweise zu weiteren Gerichtsverhandlungen in der nächsten Instanz bzw. zur weiteren Finanzierung von neuen Richtern und Anwälten. Unter dem Strich haben die Mandanten das gegen sie ausgerichtete Justizsystem finanziert. Nicht aus Versehen kristallisiert sich über den Anwaltszwang eine Kaste fieser, kranker Typen heraus, welche die Macht über den übrigen Teil der Bevölkerung genüsslich ausüben."

Harte Worte, denen die Justiz das Argument des Schutzes der Parteien vor Rechtsverlusten durch unsachgemäße Prozessführung, die Notwendigkeit der Versachlichung des Rechtsstreits und damit die Entlastung der Gerichte entgegenhält. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist der Vertretungszwang durch Rechtsanwälte auch verfassungsgemäß, weil er nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoße, da die Anrufung der Land- und Oberlandesgerichte dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werde. Auch würden die Parteien nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, denn der Vertretungszwang erweise sich aufgrund des mit ihm verbundenen Entlastungszwecks als sachlich gerechtfertigt.

Mit welchem Unfug Landgerichte trotz grundsätzlichem Anwaltszwang bisweilen von den Naturalparteien bombardiert werden, möchte ich der Leserschaft nicht vorenthalten, damit diese wenigstens einen Aspekt der Vorzüge des Anwaltszwangs nachvollziehen kann. Denn spätestens vor Landgerichten sollte sich die Justiz auf die zentralen Aspekte eines Rechtsstreits konzentrieren und das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht freier Bürger, geistigen Dünnschiss auch vor Gerichten ausbreiten zu dürfen, deshalb eingeschränkt werden können:     

"Meine Beschwerde ist somit mehr als begründet und hat auch Aussichten auf Erfolg ! Denn niemand darf in seine Grundrechte verletzt werden. Dieses tut aber ständig die Gegenparteien ! Sie verletzten meine Grundrechte , Persönlichkeitsrechte , Ehre und Würde ! Auch dieses das Gericht meine Adresse zu schützen , die ist für Leib und Leben geschützt eingetragen , denn ich bin durch die Gegenparteien u.a Morddrohungen etc ausgesetzt ! Da sich die Gemeinde nicht daran gehalten hatte und u.a Missbrauch von Daten , Grundrechtsverletzungen begangen hatte , habe ich Klage beim Verwaltungsgericht zu Recht gestellt ! Der Kläger tätigt nur rechtswidriges und dieses ständig !"

Montag, 30. Juli 2018

Datenspass im Anwaltszimmer

Mit einem Kollegen habe ich mich kürzlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterhalten. Wir waren uns einig, dass Datenschutz eine wichtige Sache ist und insbesondere im anwaltlichen Berufsalltag eine hohe Bedeutung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mandanten hat.

Zu fortgeschrittener Stunde und nach einigen Weizenbieren hat mir der Kollege dann noch eine Geschichte* zum Datenschutz auf den Weg gegeben, welche das Bemühen um die Datensicherheit zur vertraulichen Kommunikation im Rechtsverkehr wie einen schlechten Witz erscheinen lässt. Die Geschichte handelte von einem Anwalt, der im Anwaltszimmer des Landgerichts regelmäßig und ungeniert ins Gerichtsfach einer vorwiegend im Familienrecht tätigen Kanzlei greift, um gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen sowie Schriftsätzen die Namen, Adressen und andere Informationen von Personen zu entnehmen, die sich in Scheidungsverfahren befinden.

Dazu muss man wissen, dass sich die Gerichtsfächer der Rechtsanwälte im Anwaltszimmer des Landgerichts befinden und mit fortlaufenden Nummern und Namensschildern versehen sind. Jedes Gerichtsfach ist mit einer kleinen Klappe versehen, die es erlaubt, von außen zu sehen, ob sich Gerichtspost im Fach befindet. Die Klappen sind nicht verschlossen und jeder, der sich im Anwaltszimmer befindet, kann etwas einwerfen oder auch entnehmen. Diesen Umstand soll sich der Kollege zu nutze gemacht haben, um mit wenig Aufwand an Adressen zu gelangen, bei denen gezielte Werbung Erfolg verspricht. Ein Flyer "Kostenlose Erstberatung bei Scheidungsfällen" in jeden Briefkasten des Hauses eines Scheidungsopfers könnte selbst im Zeitalter von Google-Werbung erfolgversprechend sein.

Ich habe nicht näher nachgehakt, was der Kollege tatsächlich mit den Adressen gemacht hat, vielleicht hat er die Informationen ja auch nur zur Erstellung einer persönlichen Singlebörse verwendet. Ich weiß allerdings, dass prinzipiell jeder ins Anwaltszimmer latschen kann, um sich mit vertraulicher Post zu versorgen und ein Rechtsanwalt, der ein eigenes Fach hat, kann nahezu gefahrlos auf die Gerichtspost von Kollegen zugreifen. Wenn man an die Diskussion um die Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung denkt, ist der eher sorglose Umgang mit der Datensicherheit bei den Gerichtsfächern im Anwaltszimmer des Landgerichts ein bestenfalls schrulliges Überbleibsel aus vergangenen Tagen.

*Die Personen und die Handlung dieser Geschichte sind frei erfunden. Etwaige Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Begebenheiten oder lebenden oder verstorbenen Personen wären rein zufällig.

Donnerstag, 14. Januar 2016

Examensbetrug in Niedersachsen: Klausuren dürfen wiederholt werden

Das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt in Celle hat nun allen Kandidatinnen und Kandidaten, deren Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen von einem Prüfer korrigiert wurden, der im selben Klausurendurchgang auch Klausuren korrigiert hat, bei denen sich ein Prüfling die Klausurlösung vorab durch einen damaligen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt verschafft hatte, erlaubt, diese Klausuren zu wiederholen.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatten im Eilverfahren entschieden und für die maßgeblichen Klausurendurchgänge einen prüfungsrechtlich relevanten Fehler bejaht. Um den betroffenen Juristen das Abwarten bis zur Klärung der maßgeblichen Frage im Hauptsacheverfahren zu ersparen, hat das Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen nach zwei verlorenen Eilentscheidungen nun die Verantwortung für die denkbaren prüfungsrechtlichen Auswirkungen des Korruptionsfalles auf die Prüfungsergebnisse anderer Prüflinge übernommen. Prüfungsbetrügereien gelten unter Juristen als verbreitet, werden jedoch selten bekannt.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte auf Antrag einer ehemaligen Referendarin entschieden, dass zwei von ihr im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Klausuren vorläufig wiederholt werden können, denn es sei nicht auszuschließen, dass der Beurteilungsmaßstab verfälscht wurde, weil die Korrektoren, die zwei Klausuren der Kandidatin korrigiert hatten, im gleichen Durchgang auch Klausuren korrigiert hatten, bei denen sich ein Prüfling die Klausurlösung vorab durch den gierigen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt verschafft hatte. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war im Eilverfahren der Ansicht, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Hauptsacheverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.

Betroffen sind etwa 500 Prüflinge, die ca. 2600 Klausuren aus dem Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2014 wiederholen können. Es können nur die betroffenen Klausuren wiederholt werden, nicht aber die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung habe nach Angaben des Prüfungsamtes zur Folge, dass ausschließlich das nach der Neuanfertigung erzielte Ergebnis zählt, auch wenn dies schlechter als das ursprüngliche Resultat ausfallen sollte. Der Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung des beanstandeten Bewertungsfehlers nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen können, gelte nicht, soweit die Prüfungsleistung erneut zu erbringen sei. Zur Begründung verwies das Amt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01.

Der ehemalige Richter und Referatsleiter im niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt hatte nach Anklageerhebung gestanden, dass er Prüflingen Klausurenlösungen für das zweite juristische Staatsexamen verkauft hatte. Er wurde im Februar 2015 vom Landgericht Lüneburg zu fünf Jahren Haft verurteilt.

Montag, 30. März 2015

Bizarre Unterwerfungsrituale am Landgericht Bückeburg

Sie denken an Lack & Leder in Schreibstuben, sexuellen Fetischismus in Beratungszimmern oder strenge Züchtigungen im Sitzungssaal? Kostümfeste in Uniformen und Roben, Sex mit Wachtmeistern in Handschellen? Leider gibt es für derartige Praktiken am Landgericht Bückeburg nicht die geringsten Anzeichen, obwohl konservative Kulissen oft die verschrobensten Akteure beherbergen.

Unterwerfungsrituale am Landgericht Bückeburg haben trotzdem Tradition, bestenfalls jedoch mit homoerotischem Charakter. Wenn ein Landgerichtspräsident aus Bückeburg in seiner Anrede winselt "Durchlauchtigster Fürst! Gnädigst regierender Fürst und Herr!“ hat das natürlich etwas groteskes. Die Krone der Unterwürfigkeit muss man dem studierten Juristen allerdings für die Schlussformel des gleichen Schreibens überreichen: „Eurer Hochfürstlichen Durchlaucht unterthänigster treugehorsamster Freiherr von Bülow, Landgerichtspräsident.“ Nun muss man dem ersten schaumburg-lippischen Landgerichtspräsidenten zu Gute halten, dass im Jahre 1894 exzessives Buckeln gegenüber herrschenden Häusern auch in der rechtsprechenden Gewalt an der Tagesordnung war.

Bis heute hat sich die Tradition des Devotismus im beschaulichen Bückeburg trotz Abschaffung des Adels jedoch erhalten, wie man dem Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 04.03.2015 entnehmen kann, mit dem der Vorsitzende der 1. Zivilkammer dem Größenwahn eines Nachkommens der Fürsten auch im Zeitalter unserer demokratischen Grundordnung unterwürfig huldigt. Anstatt nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg das Rubrum nach § 319 ZPO antragsgemäß auf den richtigen Namen des Klägers zu berichtigen, zog der Vorsitzende Richter die Ergänzung des Rubrums um das Geburtsdatum des Klägers vor und liess das offenkundig unrichtige Rubrum mit dem falschen Nachnamen „Fürst zu Schaumburg-Lippe“ - ganz auf der Linie treugehorsamster Bückeburger Richter - bestehen. Eine wirklich kuriose Vorgehensweise des findigen Fürstenfreunds in Richterrobe. Anstatt den falschen Nachnamen durch den richtigen Nachnamen zu ersetzen einfach das Geburtsdatum zusätzlich ins Rubrum aufzunehmen.

Warum er den richtigen Nachnamen des Klägers ignoriert, ist allerdings kaum ein Rätsel. Zwar ist bekannt, dass die meisten devot veranlagten Männer gehobenen Schichten angehören, welche in ihrem Berufsalltag gewohnt sind, über Mitbürger zu bestimmen und gegenüber Untergebenen Macht auszuüben und als kompensatorischen Schuldreflex gern die Position des Erniedrigten einnehmen. Im vorliegenden Fall dürfte jedoch entscheidend sein, dass ein Vorsitzender Richter am Landgericht Bückeburg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Prozessrechts dabei mitwirken möchte, die Illusion eines fürstlichen Hauses in Schaumburg-Lippe aufrechtzuerhalten und Herrn Prinz zu Schaumburg-Lippe bei seinem Bestreben, auch in einer parlamentarischen Demokratie als Fürst zu erscheinen, behilflich sein will.

Es scheint, dass eine langfristige Strategie streng konservativer Kräfte immer mehr um sich greift und längst auch vor Gerichten nicht mehr halt macht. Aus meiner Sicht war es vom Vorsitzenden Richter allerdings taktisch unklug, sich die Maske der Unbefangenheit durch einen schlichten Rubrumsberichtigungsantrag vom Gesicht reißen zu lassen und die Fratze der Parteilichkeit zu offenbaren. Geräuschlose Parteinahme geht anders. Es darf daher spekuliert werden, mit welch fadenscheinigen Argumenten der Befangenheitsantrag gegen den fürstentreuen Vorsitzenden von einem anderen Richter des gleichen Gerichts zurückgewiesen werden wird. Man will sich ja in Bückeburg am Mittagstisch zukünftig noch in die Augen sehen können. Mahlzeit!

Donnerstag, 5. März 2015

Landgericht Bückeburg - Fürstentreu!

Wir befinden uns im Jahre 2015 nach Christi. Ganz Niedersachsen wird von Demokraten geführt. Ganz Niedersachsen? Nein! Ein von unbeugsamen Vasallen bevölkerter Landstrich hört nicht auf, der bürgerlich-demokratischen Freiheitsbewegung Widerstand zu leisten. Zentrum der politischen Restauration ist die Residenzstadt Bückeburg mit dem fürstlichen Landgericht, das die juristischen Geschicke Schaumburg-Lippes leitet. Ein fürstentreues Volk, vom Schutzmann bis zum Richter.

Und einer dieser Richter schreibt allen Ernstes: „Nicht dem Kläger ist in diesem Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Befugnis zur Führung des Namensbestandteiles Fürst abzuerkennen, sondern dem Beklagten in diesem Verfahren sein darauf gerichtetes Begehren.“

Anlass für das offene Bekenntnis eines niedersächsischen Richters zu vorkonstitutionellen Herrschaftsverhältnissen ist ein Rechtsstreit, den ich als Beklagter vor dem Landgericht Bückeburg gegen Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe führe. Weil dieser sich gegenüber dem Landgericht Bückeburg als Alexander Fürst zu Schaumburg-Lippe ausgab und im Rubrum eines Beschlusses auch so geführt wird, beantragte ich aus meiner naiven bürgerlich-rechtlichen Perspektive eine Rubrumsberichtigung gem. § 319 ZPO auf den tatsächlichen Namen des Klägers.

Daraufhin unterstellte mir der fürstentreue Richter sogar die hoheitliche Stellung des Klägers anzuerkennen, weil ich angeblich - wie er schreibt - meine „der Kläger dürfe den Namenszusatz „Fürst“ nicht führen, sich nicht als Fürst bezeichnen, denn er sei kein Fürst, schon sein Großvater habe den Titel nicht führen dürfen. Darauf habe die Landesregierung Schaumburg Lippe mit Schreiben vom 14. April 1936 den Reichsminister des Innern hingewiesen. Der Kläger sei lediglich ein Prinz.“

Nein, werter Herr Vorsitzender. Ich meine nicht, der Kläger sei lediglich ein Prinz. Er ist weder ein Prinz noch ein Fürst und ich meine nur, der Kläger müsse mit seinem bürgerlichen Nachnamen „Prinz zu Schaumburg-Lippe“ im Rubrum geführt werden. Doch das Landgericht Bückeburg schlägt die Hacken zusammen und lehnt die Rubrumsberichtigung ab. Schloss Bückeburg ist groß, das Städtchen ist klein und bei den 9 Richtern des Landgerichts dürfte es auch recht familiär zugehen.

Eine Gerichtsposse um einen rückwärts gewandten Kläger, die vielleicht mit der Geisteshaltung „seines Völkchens“ zu erklären ist. Denn noch am 19. Januar 1975 stimmten die Schaumburg-Lipper mittels Volksentscheid für die Wiederherstellung des Landes Schaumburg-Lippe. Weil die Bundesrepublik Deutschland daraufhin mit dem "Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes" bestimmte, dass beide Gebiete bei Niedersachsen verbleiben müssen, endete der Traum eines eigenen Landes mit Bückeburg als Hauptstadt.

Bis heute scheinen viele Zwangsniedersachsen aus der Region Bückeburg dem Fürstentum und der verpassten Separation nachzutrauen und huldigen deshalb den Nachkommen der Fürsten zu Schaumburg-Lippe - im Zweifel auch als Richter und gegen geltendes Recht.

Mittwoch, 14. Mai 2014

Böhse Onkelz Tickets - das Urteil im Volltext

Die Reunion der Deutschrock-Band "Böhse Onkelz" startete mit einem gerichtlichen Verbot, Tickets für Konzerte der Musikgruppe "Böhse Onkelz" zu verkaufen oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern diese unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht vom autorisierten Handel erworben wurden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 vor dem Landgericht Hamburg konnte der von der einstweiligen Verfügung betroffene Tickethändler die Richter überzeugen, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos waren. Jetzt liegt die Begründung für das Urteil aus Hamburg zum Az.: 312 O 34/14, das zunächst erlassene Verbot aufzuheben, in vollem Wortlaut vor.

Nachdem der Tickethändler zum ersten Mal vor Gericht die Chance hatte, sich inhaltlich zu äußern, erwies sich die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 07.02.2014 nicht mehr als rechtmäßig. Dass eine Gefahr dahingehen besteht, dass der Händler im Internet Karten für Konzerte der Musikgruppe „Böhse Onkelz“ anbietet, die er zuvor als gewerblicher Wiederverkäufer von autorisierter Stelle unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben hatte, konnte nicht belegt werden.

Weil der Händler ausschließlich Karten von Dritten erworben hatte, kam nach Ansicht des Hamburger Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Das Gericht war der Meinung, dass auch ein gewerblicher Wiederverkäufer, welcher seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Veranstaltungen aufzukaufen, damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch verleitet, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. In einem derartigen Fall liege eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs selbst dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbotes legitime Interessen wie die Gewährleistung der Sicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.

Unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.09.2008 zum Az.: I ZR 74/06 angelegt hatte, entpuppt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als medienwirksame Augenwischerei, um den Fans vorzuspiegeln, dass der Weiterverkauf von Tickets zu höheren Preisen verboten sei und dieses Verbot mit Entschlossenheit verteidigt würde.

Denn schon der Bundesgerichtshof hatte bestimmt, dass das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, grundsätzlich nur dann unlauter ist, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag. Ebenso wenig ist der Ticketverkauf unlauter, weil das Ziel, einen "Schwarzhandel" mit Tickets zu unterbinden, unterlaufen werde. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, gibt es nämlich nicht. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Tickets besonderen Preisauflagen unterwirft. Es entspricht wettbewerbskonformem Verhalten, Tickets zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.

Damit fährt nicht nur der Geschäftsdampfer der "Böhse Onkelz" mit voller Kraft voraus, auch die Segel im Fahrwasser der Onkelz stehen weiterhin gut im Wind.

Freitag, 24. Januar 2014

Afghanenmassaker

Heute morgen gegen 09.00 Uhr wurden zwei afghanische Staatsangehörige von einem Landsmann vor dem Frankfurter Landgericht angegriffen und tödlich verletzt. Bei den Toten handelt es sich um zwei Autohändler, die nach Freisprüchen in erster Instanz und erfolgreicher Revision von Nebenklage und Staatsanwaltschaft ums „Blutbad von Steinbach“ vom 11. November 2007, als sie angeblich aus Notwehr mit einem Schlachtermesser zugestochen hatten, erneut vor Gericht standen. Im Verlauf der tatbestandlichen Messerstecherei wurden im Industriegebiet Steinbach ein Afghane aus Frankfurt getötet und vier weitere Männer afghanischer Herkunft durch Messerstiche zum Teil lebensgefährlich verletzt. Ein Streit um die Nutzung von Fahrzeugabstellflächen war eskaliert.

Der Deutsche Presserat hat bei einer Berichterstattung über Straftaten in der Richtlinie 12.1 übrigens folgende Regelung getroffen:

"In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."

Ein für das Verständnis der Vorfälle notwendiger Sachbezug zur Nennung der Nationalität besteht hier aus meiner Sicht nicht, eine Erwähnung der Staatsangehörigkeit des Täters und der Opfer würde nach dieser Richtlinie wohl ausscheiden. Andererseits sollte es vielleicht dem Leser überlassen bleiben, aus der Tatsache, dass sämtliche Beteiligte afghanische Wurzeln haben, eigene Schlüsse zu ziehen. Die Vorschriften des Deutschen Presserats gelten natürlich nicht für meinen Blog, sondern nur für die vier Verleger- und Journalistenorganisationen Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di.

Mittwoch, 22. Januar 2014

FC St. Pauli entert OLG Hamburg

Der Totenkopf mit den gekreuzten Knochen wurde schon lange vor Gründung der Fußball-Bundesliga als Piratenflagge in Form des "Jolly Roger" als Todesdrohung genutzt und ist seit den 80er Jahren inoffizielles Wappen des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e. V.. Es entstammt wohl der Hausbesetzer-Szene der Hafenstraße in Hamburg und darf als ein Zeichen der Rebellion gegen das Establishment aufgefasst werden. Ursprünglich wurde das Symbol nur von den treuesten Fans getragen und in Eigenregie in einem Fanladen verkauft. Später wurde der Totenkopf markenrechtlich geschützt und ist heute fester Bestandteil des Merchandising und weltweites Kennzeichen des FC St. Pauli.

Allerdings betreibt der Verein das Geschäft mit den Fanartikeln schon seit Langem nicht mehr allein. In den 90er Jahren trat der Verein seine Rechte an den damaligen Präsidenten Heinz Weisener zur Absicherung von Forderungen in Millionenhöhe ab. Aus dieser Abhängigkeit konnte sich der Kiezklub erst im Jahre 2000 mit Hilfe des Sportvermarkters Upsolut Sports AG aus Hamburg befreien. Zusammen gründete man die FC St. Pauli Merchandising GmbH & Co. KG, an welcher der Klub und Upsolut zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.

Zur Finanzierung des Rückkaufes von TV-Rechten schloss der Verein im Jahr 2004 einen Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag (MMV) mit der Upsolut Merchandising GmbH & Co. KG ab. Gegenstand waren deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken mit Totenkopf und gekreuzten Knochen und der Vereinsname mit kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen. Gemäß diesem mit einer Laufzeit von 30 Jahren versehenen Vertrag wurde der Verein nur noch mit zehn Prozent an den Erlösen aus dem Merchandising beteiligt. Zudem wurden dem Verein vertraglich eigene Merchandisingaktivitäten untersagt.

Nachdem ein Rechtsgutachten im Auftrag des Vereins zu dem Ergebnis kam, der Vertrag sei aufgrund seiner Exklusivbindung kartellrechtswidrig und wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sogar sittenwidrig, reichte der FC St. Pauli Klage vor dem Landgericht Hamburg ein. Diese Klage blieb zunächst erfolglos, weil das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 315 O 451/09 nicht zu erkennen vermochte, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt. Die Dauer von 30 Jahren sei keine unangemessene den Sportverein benachteiligende Vertragsdauer und auch kartellrechtliche Überlegungen konnten dem FC St. Pauli nicht zum Durchbruch verhelfen.  

In der Berufungsverhandlung beschränkte das OLG-Hamburg nun per Urteil vom 12.12.2013 zum Az. 3 U 38/11 die Laufzeit des Vertrages und das Wettbewerbsverbot auf 10 Jahre. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindungsklausel wurde für unwirksam erklärt. Lediglich dem Antrag, den Vertrag auch rückwirkend aufzuheben, kam das Gericht nicht nach. Der Hamburger Fußballverein dürfte, soweit die Entscheidung rechtskräftig wird, ab dem 1. Juli 2014 seine Merchandisingprodukte wieder vollumfänglich selbst vermarkten.

Die Perspektiven des klammen Kiezklubs könnten sich hierdurch klar verbessern. Schließlich hat kein anderer Fußballverein in den vergangenen Jahren größere Zuwachsraten bei dem Verkauf von Fanartikeln verzeichnen können. Während der der FC Bayern München im Geschäft mit seinem Logo weit vorne liegt und allein für 2012/13 einen Umsatz von über 85 Millionen Euro ausweist, dürften Borussia Dortmund und Schalke 04 die Plätze 2 und 3 belegen. Es wird jedoch geschätzt, dass der FC St. Pauli zwischen Platz vier und sieben der umsatzstärksten deutschen Fussballclubs liegt. Für einen Zweitligaverein eine Rekordposition, die sich bei einer Selbstvermakrtung des Totenkopfs mittelfristig auch sportlich auswirken dürfte. Allerdings haben die Vertreter der Upsolut Merchandising bereits die Einlegung der Revision angekündigt, um auf diese Weise weiter an den Marken des Vereins vom Millerntor verdienen zu können.

Montag, 23. Dezember 2013

Facebook: Adel, Lügen und Video

"Her mit dem Geld oder das Handy mit brisanten Informationen wird an die Presse oder an Kriminelle verkauft." So lautet jedenfalls der Kern eines angeblichen Erpressungsversuchs gegen einen der letzten Fürsten Deutschlands*.

Es geht um ein Handy mit Videofunktion und einen Film mit einer männlichen Person mit Muttermal im Intimbereich. Der Angriff auf die Ehre des blaublütigen Schloßherren soll durch Neonazis organisiert worden sein. Als ob diese illustre Kombination polarisierender Gegenspieler noch nicht ausgereicht hätte, wirft der deutsche Fürst auch einem französischen Grafen vor, sich an der Erpressung beteiligt zu haben. Gibt es eine kriminelle Allianz deutscher Nationalisten mit französischer Noblesse zu Lasten bundesdeutschen Adels?

Internationale Verwicklungen, die jetzt den Sprung in die deutsche Rechtswirklichkeit geschafft haben, sorgen für Spannung. Während der Fürst beteuert, nicht erpressbar zu sein, weil er nicht auf dem Handyvideo abgebildet sei, setzt sich der Comte erfolgreich gegen den Fürsten zur Wehr, weil er sich an keiner Erpressung beteiligt habe.

Mit Beschluss vom 25.11.2013 zum Az.: 324 O 612/13 verbot das Landgericht Hamburg dem Fürsten nämlich durch eine einstweilige Verfügung, zu verbreiten, der französische Graf habe sich an der Erpressung über eine Viertelmillion Euro mit der Drohung, ein Handy mit angeblich kompromittierenden Informationen an die Presse oder Kriminelle zu verkaufen, beteiligt. Diese Behauptung hatte der Chef des deutschen Adelsgeschlechts über Facebook verbreitet und sogar Strafantrag gestellt. Der europäische Adel duelliert sich heutzutage auf Facebook, Frankreich führt.

*Der geneigte Leser möge mir den boulevardesken und im Ergebnis bedenklichen Stil des Artikels verzeihen und sich kurz über die tatsächlichen Hintergründe in Sachen Adel hier und dort informieren.

Mittwoch, 27. März 2013

Facebook: Landgericht Hamburg stoppt Pariser Hassgruppenführer


Dem französischen Kopf einer deutschsprachigen Hassgruppe wurde von Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12 untersagt, einen in Deutschland lebenden Bundesbürger auf Facebook mit dem Schimpfwort "Vollidiot" zu belegen. Damit bejahte das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit für aus dem Ausland begangene Rechtsverletzungen auf Facebook, die sich an ein deutsches Publikum wenden.

Hintergrund des meist rechtswidrigen Vorgehens der überwiegend anonym agierenden Schar von Adelsfreunden in einer über Facebook organisierten Gruppe ist das Ziel, der Welt ihre Ansicht über "menschlichen Abfall" kundzutun und sich dabei wechselseitig in ihrer Abneigung gegenüber "übergewichtigen, hässlichen, alten, unfruchtbaren und dummen Zellhaufen ohne Daseinsberechtigung" zu bestätigen. Zuletzt hatten das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 und das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 dem faschistoiden Wahn der international organisierten Hassgruppe Einhalt geboten.

Trotzdem Facebook in seinen Nutzungsbedingungen die Verwendung von Realnamen vorschreibt, hat die Nichtbeachtung dieser Vorgabe auch in diesem Fall Konjunktur, denn § 13 Abs. 6 TMG legt fest, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Obwohl Facebook selbst der Auffassung ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht dem deutschen, sondern dem irischen Recht unterliege, welches entsprechende Verpflichtungen zur Wahrung der Anonymität nicht kenne, scheint das börsennotierte Unternehmen nicht in der Lage zu sein, für die Einhaltung selbst gesetzter Standards zu sorgen und dem menschenverachtenden Treiben der Rechtsbrecher ein Ende zu bereiten.

Mittwoch, 20. Februar 2013

Vertragsstrafe und Nächstenliebe

Wir hatten zunächst freundlich um die Entfernung einer falschen Bewertung in einer Datenbank für Motorradhändler gebeten, die unterstellte, dass sich unsere Mandantin in diesem Händlerportal selbst bewerten würde.

Die Gegnerin hielt den Eintrag “Wenn man sich als Händler schon selber bewertet, dann doch nicht so offensichtlich“ nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern für eine zulässige Meinungsäußerung und dieser Ansicht folgte etwas überraschend auch das Landgericht Ingolstadt.

Um so größer war die Überraschung vor dem Oberlandesgericht München, als nach dem anfänglichen Antrag der Gegnerin, unsere Berufung zurückzuweisen, plötzlich eine vorweihnachtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Damit nicht genug, erklärte sich die Gegnerin in einem weiteren Schriftsatz dazu bereit, sämtliche Kosten zu tragen. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,- in zwei Instanzen ein von beachtlicher Nächstenliebe geprägter Akt des Wohlwollens, der dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung des Rechtsstreits ersparte.

Weil der Gabentisch für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte bereits ordentlich gedeckt war, sollte es auch für die Klägerin nicht an einer Zuwendung mangeln. Denn mit der Auslobung einer für den Fall des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung recht üppigen Vertragsstrafe von EUR 10.000,- einhergehend, liess die Beklagte die beanstandete Händlerbewertung einfach unverändert im Internet stehen. Dass das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 10.01.2013 zum Az.: 41 O 569/12 die Beklagte schon mit einer Zahlung von nur EUR 5.000,- für den weitere 15 Tage vorgehaltenen Eintrag angemessen beschenkt sah, vermochte die festliche Stimmung zum Jahreswechsel in Ingolstadt allerdings kaum ernsthaft zu trüben.        


Donnerstag, 31. Januar 2013

Scheißurteil - Das Husarenstück des Geschäftsführers

Es gibt immer wieder Prozesse, in denen die Beklagten mit steinerner Miene Erläuterungen zum Sachverhalt abgeben, obwohl die zum Besten gegebene Erklärung eigentlich nur ein Scherz sein kann und Heiterkeit verbreiten müßte - auch bei ihnen selbst. In der Regel tragen allerdings Richter und Rechtsanwälte in ihren Roben neben der nüchternen Ausstattung des Gerichtssaals dazu bei, dass es den Beklagten gelingt, ihr inneres Lachen hinter einem ernsten Gesicht zu verbergen.

Dennoch halte ich es für eine beachtliche Leistung des persönlich verklagten Geschäftsführers der Werbeagentur XXXX aus Freiburg, vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit kontrolliertem Gesichtsausdruck eine derart hanebüchene Stellungnahme abzugeben, warum im Kundenauftrag registrierte Domains grundsätzlich (!) nicht auf die Kunden bei der DENIC registriert werden. Das Husarenstück des Geschäftsführers, auf dessen Namen die Kundendomain am Ende registriert wurde, möchte ich der interessierten Leserschaft nicht vorenthalten:           

"Ich habe ferner gesagt, dass ich die Domain über die Firma XXXX reservieren lasse und einen Mitarbeiter als Inhaber eintragen lasse. Der Grund hierfür war, dass wir Zugriff auf die Domain haben wollten für den Fall, dass beispielsweise kleinere Änderungen notwendig werden. Ich kann dies wie folgt erläutern: Die Domain wurde über eine Firma Hosteurope registriert. Es war deshalb erforderlich, dass ein Mitarbeiter der GmbH als Domaininhaber registriert wird. Anderenfalls hätte es zu Schwierigkeiten und Interessenkonflikten kommen können, wenn etwa der Kunde die für die Domain anfallenden Kosten nicht bezahlt; ich wäre dann nicht in der Lage gewesen, die Domain von mir aus zu kündigen."

Ein weiterer Grund für die Registrierung der Domain auf eine bei unserer GmbH tätige Person ist, dass es anderenfalls zu datenschutzrechtlichen Problemen hätte kommen können. Wenn die Domain auf den Kunden selbst registriert würde, könnte dieser die Zugriffsdaten verlangen. Er hätte dann über unseren Firmenaccount Zugriff auf Internetpräsenzen und Daten auch unserer anderen Kunden. Dies ist, wie gesagt, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Hierüber habe ich mit Herrn (Kläger) explizit gesprochen. Er war deshalb auch ausdrücklich einverstanden, dass die Domain auf meinen Namen registriert wird. Ich mache das mit jedem Kunden so; anderenfalls würde ich gegen Interessen der Kunden und der Mitgesellschafter verstoßen."


Auf weitere Frage des Gerichts:

Als Domaininhaber ist zunächst ein Mitarbeiter der von mir geführten GmbH eingetragen worden. Als absehbar wurde, dass Herr (Kläger) nicht mehr mit uns zusammenarbeiten will und die Domain nach Ablauf des Vertrages an ihn übertragen werden musste, haben wir das geändert. Ich bin dann anstelle dieses Mitarbeiters als Domaininhaber registriert worden. Dies war aus meiner Sicht erforderlich, um die Domain bei Ablauf des Vertrages freigeben zu können."


Auf weitere Nachfrage des Gerichts:

"Es ist richtig, dass die Frage, wer Inhaber der Domain ist, nicht zwingend etwas zu tun haben muss mit der Frage, wer an den Inhalten der Homepage Änderungen vornehmen kann. Es war aber so, dass derjenige, für den die Domain registriert war, weitergehende Befugnisse zum Zugriff auf unser System hatte. Deshalb war es aus meiner Sicht nicht möglich, Herrn (Kläger) die Domaininhaberschaft zu überlassen während der Laufzeit des Vertrages."


Wie bereits in einem anderen Beitrag angedeutet, wären die Erklärung, der dahinter stehende Sachvortrag und im Grunde das gesamte Verfahren nicht nur für den Kläger, der die Inhaberschaft der seiner Einzelfirma entsprechenden Domain anstrebt, zum Lachen, wenn das Landgericht Mannheim in erster Instanz nicht dem Unfug des Beklagten in Form eines denkwürdigen Urteils gefolgt wäre. (s. Oberlandesgericht Karslruhe, Urteil vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12)

Mittwoch, 30. Januar 2013

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - heute im stern-TV

Am heutigen Tag bekommt das Opfer des Falles, über den ich unter den Titeln "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" und "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle berichtet habe, ein Gesicht.

Anläßlich der Debatte auf Grund des Artikels einer stern-Journalistin über eine Begegnung mit Rainer Brüderle (FDP), läßt stern-TV auf RTL am Mittwoch den 30.01.2013 ab 22:15 Uhr die sonntags in einem einsamen Bürohaus bedrängte Reiningungskraft zu Wort kommen, um ihr Schicksal vor der Kamera zu schildern.

Die Frau wurde zunächst am 14.03.2012 durch das Landgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 6 O 335/11 verurteilt, es zu unterlassen, über den lüsternen Disponenten auch im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Arbeitgeberin zu behaupten, dass er sie sexuell belästigt und am 13.11.2011 gefragt habe; „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?". Nach einem Hinweis des OLG Celle vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12, wonach die Berufung gegen das Urteil Erfolg haben würde, hatte der sexuell unausgelastete Familienvater an seinen Unterlassungsansprüchen nicht weiter festgehalten.

Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt: "Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen." Weil die belästigte Frau eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts in Form eines klarstellenden Urteils anstrebt und der Klagerücknahme nicht zugestimmt hatte, steht eine Entscheidung in der Berufung weiter aus.

Freitag, 25. Januar 2013

Hannover 96 verbietet Zeichenfolge ACAB per Stadionordnung

Hannover 96-Präsident Martin Kind will auf Anregung der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen mittels ausdrücklicher Aufnahme des Kürzels ACAB, welches in der Regel für die Abkürzung des englischen Slogans „ALL COPS ARE BASTARDS“ verwendet wird, in die Stadionordnung dafür sorgen, dass Polizisten im Niedersachsenstadion durch Wahrnehmung dieses Kürzels nicht beleidigt werden.

Nach § 4 dieses Regelwerks sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Dazu gehören auch Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren.

Während sich bundesdeutsche Strafrichter mit der Einordnung der Buchstabenkombination ACAB als beleidigend noch schwer tun, hat Hannover 96 keine vergleichbaren Schwierigkeiten und will über die Stadionordnung eine umstrittene Rechtsfrage für sich selbst regeln. Ob Meinungsäußerung oder Beleidigung soll für 96 jedenfalls zweitrangig sein.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen: 11 Ns 410 Js 5815/11 noch zu Bendenken gegeben, dass es ist mit der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äusserungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hätten. Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.

Weil sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten, der lediglich einen Buchstaben der Zeichenfolge im Stadion hochgehalten hatte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog und er diese dadurch in ihrer Ehre herabsetzen wollte, wurde der Fussbalfan freigesprochen. 

Gegen diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 - Bedenken geäußert: “Bei der Bewertung der Buchstabenkombination "A.C.A.B.", die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole "all cops are bastards" sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung "A.C.A.B." nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als "Schlägertruppe" oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als "Wegelagerer" – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.“

Ob an den Einlasskontrollen im hannoverschen Stadion auch solchen Zuschauern der Eintritt verweigert werden soll, welche lediglich einzelne Bestandteile der Zeichenfolge ACAB, also etwa einzelne Buchstaben auf Transparenten oder Kleidungsstücken, mit sich führen, ist derzeit noch nicht bekannt.

Dienstag, 2. Oktober 2012

Das Pauschalhonorar über 250.000,- Euro ...

... welches zwischen Herrn Jörg Kachelmann und seinem ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Reinhard Birkenstock für die Verteidigung im Vergewaltigungsprozess vereinbart wurde, steht nicht im Streit. Wohl aber weitere 37.000,- Euro, die Herr Kachelmann gezahlt hat. Nach seiner Auffassung über das vereinbarte Honarar hinaus, weshalb er es im Klageweg vor dem Landgericht Köln zurückfordert. Der Kollege Birkenstock sieht die Honrarvereinbarung als nur für die Hauptverhandlung gültig an und möchte das darüber hinaus gezahlte Geld nicht nur behalten, sondern noch ein wenig mehr - für die Prozessvorbereitung und die Arbeit im Zusammenhang mit dem Haftbefehl.

Diese Nachricht in der BILD-Zeitung regt Leser zu folgenden Kommentaren an:

Dieter Müller: 287.000 Euro, unverschämt. Aber es ist meist so, die Anwälte sind die größten Abzocker. Und zudem ohne Risiko.

Vera Höfig: Politiker sind noch größere Abzocker und ein zurück- getretener Bundespräsident mit Frau die Allergrößten.

Ich meine: So ein Quatsch!

Samstag, 14. Juli 2012

10 Millionen Euro im Kampf gegen das Kölner Beschneidungsurteil

Der Schweizer Geschäftsmann und jüdisch orthodoxe Mulitmillonär Edi Gast hat die Gründung eines Fonds zum Kampf gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012, Az.: 151 Ns 169/11, wonach die Beschneidung eines Kindes aus rein religiösen Gründen eine strafbare Körperverletzung sei, bekannt gegeben. Wie das weltgrößte Online-Portal für ultraorthodoxes Judentum, Behadrei Hareidim, berichtet, sollen aus dem von Edi Gast eingerichteten Fonds Aktivitäten von Rechtsanwälten und Lobbyisten im europäischen Parlament und der Europäischen Union bezahlt werden. Wer um finanzielle Unterstützung aus dem Fonds bittet, muss einen detaillierten Haushaltsplan vorlegen und ihn an Rechtsanwalt Mordechai Tzivin per E-Mail an n@tzivinlaw.com übersenden. Der prominente israelische Kollege aus Tel Aviv ist international tätig und hat sich einen Namen durch die weltweite Verteidigung israelischer Bürger gemacht.

Ich gehe davon aus, dass eine Inanspruchname des Fonds kaum nötig sein wird, weil der bundesdeutsche Gesetzgeber in rekordverdächtiger Zeit eine Regelung verabschieden wird, die mit dem Ziel des Fonds in Einklang steht. Vielleicht läßt sich ja noch ein Strafprozeß mit Hilfe der Fondsgelder initiieren, um das Parlament ein wenig unter Zeitdruck zu setzen.

Mittwoch, 9. März 2011

"Weiß - Nicht nur eine Trikot-Farbe!" Freispruch für NPD-Parteiführer


Vor dem Berliner Landgericht wurden der NPD-Parteivorsitzende Udo Voigt, der Bundespressesprecher Klaus Beier und der stellvertretende Parteivorsitzende Frank Schwerdt vom Tatvorwurf der Volksverhetzung und Beleidigung des dunkelhäutigen Fußballnationalspielers Patrick Owomoyela freigesprochen.

Nach der Verurteilung in erster Instanz von Voigt und Beier zu Bewährungsstrafen von 6 Monaten und Schwerdt zu 9 Monaten, hielt die Vorsitzende Richterin Birgit Dreyer die umstrittene Äußerung des Deckblatts vom NPD-WM-Planer 2006 für von der Meinungsfreiheit gedeckt: "Scharfe Kritik ist erlaubt, dennoch hat die Meinungsfreiheit Grenzen, zum Beispiel wenn die Menschenwürde angegriffen wird. Das ist hier nicht der Fall".

Der Slogan "Weiß - Nicht nur eine Trikot-Farbe!" war quer über einen hellhäutigen Fussballspieler im National-Trikot mit der Nummer 25 gedruckt - der Nummer des Spielers Patrick Owomoyela. Darin sah das Amtsgericht noch einen strafrechtlich relevanten Angriff. Die in der Hauptverhandlung geführte Diskussion, ob es sich nicht um die 26 handeln könne, ist angesichts der Unterschiede der Ziffern 5 und 6 allerdings müßig.

Die Mehrdeutigkeit des angegriffenen Slogans dürfte aber selbst unter der Deutung "Weiß - auch eine Hautfarbe" in Verbindung mit der Rückennummer von Owomoyela zulässig sein. Denn einer zugelassenen politischen Partei dürfen auch einseitig kritische Untertöne mittels Werbung nicht verboten werden, wenn sie die Menschenwürde nicht antastet.

Fraglich ist, ob Owomoyela gut beraten war, sich in ein derart wackeliges Verfahren gegen eine politische Randgruppe zu begeben, deren abwegige Forderungen wohl zu allerletzt unter Fans der Nationalmannschaft auf Gegenliebe stossen werden, was die uneingeschränkte Akzeptanz nicht nur von Mesut Özil oder Sami Khedira zeigt. Die Äußerung von Owomoyelas Anwalt Dr. Christian Schertz "Das ist eine totale Fehlentscheidung. Ich weiß nicht, wie ich das meinem Mandanten erklären soll", spricht insoweit für sich.

Sonntag, 21. März 2010

myfab.com vs myfab.de - Klage vor dem LG Braunschweig


Angesichts der geradezu erdrückenden Werbung von myfab.com im Internet ist es doch eigentlich ganz spannend, dass myfab.com ganz gerne auch myfab.de hätte. Nur wurde die Domain myfab.de leider von einem Webdesigner registriert, als noch nicht einmal die Geburt der französischen Muttergesellschaft abzusehen war. Das macht natürlich einem erfolgreichen Start-up nichts aus und so läuft aktuell ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig um die Domains myfab.de und my-fab.de. Genaueres: myfab.com vs myfab.de

In zwei Urteilen des BGH, in denen es um die Streitigkeiten um die Domains www.afilias.de und www.ahd.de ging, die beide bereits vor Entstehen der Kennzeichenrechte registriert wurden, waren die Domaininhaber erfolgreich. Das leuchtet grundsätzlich auch ein, denn wenn die Domain bereits vor der Marke da war, konnte deren Registrierung ja eigentlich keine Rechtsverletzung sein.

Warten wir ab, was das Landgericht Braunschweig am 28. April 2010 ausurteilt. Mein klarer Tipp: Gerechtigkeit siegt, wer zuerst kommt mahlt zuerst und in der deutschen Justiz gilt nicht: "Geld regiert die Welt" - und myfab.com verliert.