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Montag, 21. Dezember 2015

Anwalt und Notarverzeichnis

Wie ja sicherlich alle Leser wissen, wurden im Jahre 1919, also nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919, die Privilegien des Adels abgeschafft und nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, sind Adelsprädikate Bestandteil des Nachnamens geworden.

Diese Rechtslage scheint ausgerechnet im von der Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH aus Köln herausgegebenen Anwalt- und Notarverzeichnis mit ca. 135.000 eingetragenen Berufsträgern und damit dem größten deutschen Verzeichnis seiner Art, verkannt worden zu sein, denn in der Datenverwaltung des Verzeichnisses findet sich eine gesonderte Rubrik "Adel*:" mit folgenden Auswahlmöglichkeiten:

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Wenn nun Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung als deutsches Bundesrecht fortgilt, wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten, sollte in einem Verzeichnis für Rechtsdienstleister keine gesonderte Rubrik "Adel" geführt werden. Denn ihren Nachnamen dürften auch Kollegen mit mehreren Namensbestandteilen durchaus noch selber schreiben können.