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Montag, 27. Februar 2023

Panzer vor der russischen Botschaft in Berlin

Seit Freitag vergangener Woche, dem Jahrestag des erneuten russischen Angriffs auf die Ukraine, steht ein zerstörter Panzer des Typs T-72 vor der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin. Ein Verein, der regelmäßig Veranstaltungen mit historischem Bezug in Berlin ausrichtet, hatte sich vor dem Verwaltungsgericht rechtzeitig gegen das Berliner Bezirksamt Mitte durchgesetzt, das eine Ausnahmegenehmigung für Kunst und Kultur im Stadtraum zwecks Aufstellung des Panzerwracks nicht erteilt hatte. Zur Begründung hatte die Stadtverwaltung ausgeführt, dass es wahrscheinlich sei, dass in dem Wrack Menschen gestorben seien. Daher sei die Ausstellung nicht angemessen. Zudem berühre die Ausstellung die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland und eine Genehmigung könne nur im Einvernehmen nach Gesprächen mit der Senatskanzlei bzw. der Bundesregierung erteilt werden.

Dieser Ansicht war das Verwaltungsgericht Berlin im Beschluss vom 11.10.2022 zum Az.: 1 L 304/22 unter Verweis auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit entgegengetreten. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, weil das Verbot nicht geeignet sei, Gefahren vom Straßenverkehr abzuwenden. Der Verein könne sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stützen. Diesem Recht könne die Stadt Berlin keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberstellen, weil eine konkrete Gefährdung für den Straßenverkehr nicht gegeben sei. Mit dem Aufstellen des Panzerwracks würde der Protest gegen den Angriff der Ukraine durch Russland zum Ausdruck gebracht.

Die russische Botschaft betrachtet die Aufstellung des zerstörten Panzers als eine Provokation, die bei deutschen Bürgern kein Verständnis, keine Unterstützung und kein Mitgefühl finde. Bei der Massenkundgebung "Frieden in der Ukraine" in Berlin am 25.02.2023 hätten sich die Teilnehmer unmissverständlich für eine friedliche Konfliktlösung in der Ukraine und gegen eine Eskalation ausgesprochen, die durch deutsche Waffenlieferungen ans Kiewer Regime und eine weitere Ingangsetzung antirussischer Sanktionsspirale geschürt werde. Der Kommentar der Botschaft zur Installation vor dem Botschaftsgebäude interpretiert die Aufstellung des T-72 dann auch im eigenen Sinne und schließt die Stellungnahme wie folgt: "Wir danken allen, einschließlich unserer Landsleute in Deutschland, die am russischen Panzer Blumen niederlegten. Von nun an steht dieser für den Kampf gegen den Neonazismus in der Ukraine."

Montag, 20. Mai 2013

Alles ist Jura: Wer mit der Kavallerie droht, muss die Panzer schlucken


Der Hang zum Militärischen ist bei deutschen Politikern auf Dauer nicht zu unterdrücken. In einem Interview hatte Bundeskanzlerin Merkel am vergangenen Donnerstag auf eine Bemerkung von SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück im Hinblick auf einen möglichen EU-Ausschluss Ungarns gesagt: „Wir werden alles tun, um Ungarn auf den richtigen Weg zu bringen, aber nicht gleich die Kavallerie schicken“. Bereits Peer Steinbrück hatte im Steuerstreit mit der Schweiz 2009 angedeutet, die Kavallerie gegen den widerborstigen Nachbarn in Stellung bringen zu wollen, wenn dieser weiter deutsche Steuerhinterzieher schütze.

Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán hat es nun am Freitag gewagt, im gleichen Jargon auf die Äußerung Merkels zu reagieren: „Die Deutschen haben schon einmal eine Kavallerie nach Ungarn geschickt, in Form von Panzern. Unsere Bitte ist, sie nicht zu schicken. Es war keine gute Idee, sie hat sich nicht bewährt.“

Nun ist die Empörung groß und Außenminister Guido Westerwelle bezeichnet die Antwort von Orbán als "bedauerliche Entgleisung, die wir klar zurückweisen". Der SPIEGEL spricht vom "Merkel-Hitler-Vergleich" und die BILD berichtet über den Vorwurf von "Nazi-Methoden." Man muss nicht unbedingt deutsches Recht bemühen, um zu erkennen, dass die Äußerung Merkels der Anlaß für die entsprechende und insoweit keineswegs überzogene Antwort des Ungarn war. Einen kurzer Hinweis erlaube ich mir dennoch:

Das deutsche Strafrecht erkennt in § 199 StGB die wechselseitig begangene Beleidigung und formuliert: "Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären." § 193 StGB deckt "Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden".

Im zivilrechtlichen Äußerungsrecht weist das Landgericht Hamburg im Urteil vom 9. Dezember 2008 zum Az.: 325 O 122/08 ganz deutlich auf folgendes hin: "Eine auch überspitzte oder polemische Äußerung kann durch ein vorangegangenes Verhalten des mit dem Gegenschlag Angegriffenen gerechtfertigt sein. Wird jemand in einer auf die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Weise angegriffen, dann hat dieser das Recht, den Angriff in einer Weise zu beantworten, die geeignet ist, eine dem Angriff gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung zu entfalten, um den Angriff auszugleichen. Dies schließt auch ein, den Gegenschlag in zugespitzter Form ausführen zu dürfen, wenn dies im Hinblick auf eine gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung angemessen erscheint."

Also entweder im Umgang mit den Nachbarstaaten das soldatische Innere nicht öffentlich nach außen kehren, oder aber den sich anschließenden Hinweis auf den deutschen Drang zum Militarismus klaglos ertragen.