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Sonntag, 19. April 2020

Corona-Widerstand wird nicht geduldet

Die Solidaritätskundgebung auf dem Vorplatz des Polizeigebäudes in der Römerstraße in Heidelberg, bei der etwa 150 unerschrockene Streiter am Mittwoch, den 15. April 2020, ihre Solidarität mit der prominenten Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner, die nach einer Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht den Corona-Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet erklärt und im Anschluß daran die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 erlassen hatte, bleibt nicht ungesühnt.

Das Polizeipräsidium Mannheim richtete unmittelbar nach der offenbar rechtswidrigen Zusammenrottung eine 12-köpfige Ermittlungsgruppe ein mit dem Ziel, die bislang ungeklärten Vorgänge um den Corona-Widerstand mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu analysieren und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu identifizierten, die mit dem Willen, sich ohne Rücksicht auf geltendes Recht zu versammeln, vorsätzlich gegen die verbindliche Corona-Verordnung verstoßen haben.

Durch die Einbindung hochgerüsteter Spezialkräfte aus dem Bereich der forensischen Videoauswertung und die Hinzuziehung intensiv geschulter Kriminaltechniker kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Personen zur Verantwortung gezogen werden können, die sich an der Bildung der unkontrollierbaren Meute direkt unter den Augen der Polizei beteiligt haben. Während der Kundgebung des uneinsichtigen Pöbels hatten sich die Polizeikräfte auch nicht von Wir-sind-das-Volk-Rufen provozieren lassen und äußerst besonnen mit einer Deeskalationsstrategie reagiert.

Der Gerechtigkeit kann vor allem deshalb genüge getan werden, weil von der verbotenen Solidaritätsbekundung zahlreiche Videoaufzeichnungen in den sozialen Netzwerken wie Youtube und Facebook öffentlich zugänglich gemacht wurden. Diese Videosequenzen wurden zum Teil bereits ausgewertet und mehrere Versammlungsteilnehmer konnten bereits identifiziert werden. Konkrete Ermittlungen zur Bestrafung der Rechtsbrecher wurden unverzüglich aufgenommen und es kann davon ausgegangen werden, dass auch in Heidelberg das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

Donnerstag, 29. März 2018

Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 4/4

Am Ende meiner kleinen Reihe über die Möglichkeiten, seine allgemeine Ablehnungshaltung gegenüber Polizei und staatlicher Ordnung öffentlich auszuleben ohne gleich die Polizei zu beleidigen, kann festgehalten werden, dass die Verwendung der Zeichenfolge ACAB jedenfalls riskant ist, weil das Bundesverfassungsgericht diese Abkürzung als gleichbedeutend mit der Parole "all cops are bastards" abgestempelt hat, indem es ein Urteil des Amtsgerichts Erfurt durchgewunken hat, das die ausdrücklich anders geäußerte Interpretation des Angeklagten als Schutzbehauptung abgetan hat und nicht berücksichtigt hatte, dass der Angeklagte zuvor von der Polizei aufgefordert wurde, seine bis dahin noch zulässige Meinungsäußerung zu unterlassen.

Anders als das Bayerische Oberste Landesgericht, dass in seinem Beschluss vom 14.04.2004 bei der Beurteilung einer möglichen Beleidigung der Polizei ausdrücklich auf die vorangegangene Provokation durch die Polizei hingewiesen hatte und aus diesem Grund der Ansicht war, dass es dem Angeklagten nicht verwehrt gewesen sei, sogar starke Worte zu gebrauchen, die dem Polizeibeamten "unangenehm ins Ohr klingen können", hat das Amtsgericht Erfurt ein denkbares Recht auf Gegenschlag im Hinblick auf die "demokratische Komponente" des Art. 5 GG nicht einmal erwähnt.

Mit dieser höchsrichterlich abgesegneten Zementierung des Slogans "all cats are beautiful" als gleichbedeutend mit "all cops are bastards" wird auch jede andere deutlich geäußerte Interpretation von ACAB chancenlos vor deutschen Amtsgerichten sein. Zu verlockend ist es, sich aus den Begründungsfragmenten der Entscheidungen des Amtsgerichts Erfurt und des Bundesverfassungsgerichts flugs ein ähnliches Urteil zu basteln, anstatt sich mühsam mit den Einzelheiten des jeweiligen Falles bis hin zu Fragen des Vorsatzes zu beschäftigen.

Ohne einen Beleg aus der Rechtsprechung zitieren zu können, wage ich zu behaupten, dass nicht nur zur Abkürzung ACAB passende Parolen sondern auch Slogans wie "all dogs are beautiful" mit Leichtigkeit in einen Topf mit "all cops are bastards" geworfen werden, selbst wenn die Abkürzung wie bei diesem Beispiel ADAB lautet. Denn nach der höchstrichterlich abgesegneten Logik des Amtsgerichts Erfurt wäre es ebenso fernliegend, in einer Gruppe von Demonstranten bildlich darlegen zu wollen, daß man „Hunde schön und süß“ findet, ACDC hört oder sein Herz an den ADAC verloren hat.

Wer also meint, er könne auf einer Demonstration mit einem ADAC-Schild straflos vor einer kleinen Gruppe vor Polizisten herumspringen, läuft Gefahr, sich vor Gericht darüber belehren lassen zu müssen, dass ADAC-Schilder nicht auf Demonstrationen gehören und für das Tragen eines solchen Schildes in Anwesenheit der Polizei daher nur eine abwertende Bedeutung in Betracht kommt. Der höchst unbestimmte Tatbestand der Beleidigung macht es möglich, das aufmüpfige Verhalten widerspenstiger Bürger an den individuellen Moralvorstellungen eines jeden Richters zu messen und je nach Tagesform zu einem Freispruch oder einer Verurteilung zu gelangen.

Selbst das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Korrektiv, dass eine herabsetzende Äußerung entweder bestimmte Personen benennen oder sich erkennbar auf bestimmte Personen beziehen muss, kann wertlos werden, wenn zunächst nicht individuell angesprochene Polizisten die Initiative ergreifen und damit den konkreten Bezug selbst herstellen. Eine wirklich schwierige Situation, bei der ich nur dazu raten kann, jedenfalls in der Nähe von Polizisten selbst auf ACAB-ähnliche Buchstabenfolgen zu verzichten, um nicht zum Protagonisten eines weiteren Falles im Sammelsurium der ACAB-Fälle zu werden.

Mittwoch, 28. März 2018

Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 3/4

Im Umgang mit der Buchstabenfolge ACAB kann man nach den Einschätzungen des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte ohne weiteres festhalten, dass ACAB im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als englische Parole "all cops are bastards" verstanden werden muss. ACAB wird selbst dann vom Amtsgericht Erfurt und unbeanstandet vom Bundesverfassungsgericht in diesem Sinne verstanden, wenn der Verwender nach außen deutlich zu erkennen gibt, dass diese Abkürzung aus seiner Pespektive anders zu deuten ist.

Das Amtsgericht Erfurt meinte nämlich in dem Aufdruck „A.C.A.B.“ zusammen mit dem Abbild eines kleinen Kätzchens und dem Slogan „All CATS are BEAUTIFUL“ lediglich den Deckmantel der sinnfreien Meinungsäußerung „Alle Katzen sind schön“ zu erkennen, der nur dazu diente, gegenüber einer eingegrenzten Gruppe von Polizeibeamten die Kundgabe einer Missachtung zu entfalten. Mit andern Worten: Der Angeklagte meinte nach Ansicht des Amtsgerichts trotz der Parole "all cats are beautiful" tatsächlich "all cops are bastards".

Wie das Amtsgericht Erfurt zu dieser Erkenntnis kam, ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil nur unzureichend. Denn der subjektive Tatbestand der Beleidigung setzt Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit genügt dafür nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes erst dann als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der herabsetzenden Wirkung seiner Äußerung bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Beleidigung der umstehenden Polizisten beabsichtigt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Der aufmerksame Leser wird sich - genau wie der Amtsrichter - denken: "Verarschen kann ich mich alleine, natürlich hatte der Typ mit Katzen nichts am Hut, sondern wollte die Bullen mindestens provozieren." Strafrechtlich genügt diese durchaus nachvollziehbare Menschenkenntnis allerdings nicht, um den Nachweis eines Beleidigungsvorsatzes zu führen.

Insbesondere der Umstand, dass der Verurteilte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten war und erst dann ein Verhalten an den Tag legte, dass zu seiner Verurteilung führen konnte, nachdem er vom Einsatzleiter aufgefordert wurde, seine bis dahin zulässige Meinungsäußerung - das Tragen des Stoffbeutels mit den streitgegenständlichen Aufdrucken - zu unterlassen, weckt Zweifel am Vorsatz der Beleidigung. Denn das jemand, der aufgefordert wird, ein rechtlich zulässiges Verhalten zu unterlassen, trotzig reagiert und daraufhin versucht, sein zulässiges Tun gegenüber der auffordernden Polizei durch eine Intensivierung seines Verhaltens sichtbar zu verteidigen, scheint verständlich und hätte einer genauen Untersuchung bedurft. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Kürzel ACAB bei Strafgerichten trotz der durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen eine überaus toxische Wirkung hat, bei der auch geschulte Juristen bisweilen nicht in der Lage sind, eine distanzierte juristische Betrachtung zu gewährleisten.

Unter den geschilderten Umständen scheint selbst die Abstandnahme von der Verwendung der Zeichefolge ACAB hin zur Abkürzung ADAB riskant. Wenn ein Gerichte damit begonnen hat, den Slogan "all cats are beautiful" ohne weiteres als Deckmantel und damit als Synonym für den Slogan "all cops are bastards" zu identifizieren, dürfte es den Gerichten auch nicht sonderlich schwer fallen, einen Schritt weiter zu gehen und in der Abkürzung "ADAB" mit dem Satz "all dogs are beautiful" einen Deckmantel für den Deckmantel "all cats are beautiful" zu erkennen, um damit die Gleichung ADAB = ACAB aufzustellen.

Aus der Sicht eines unbefangenen und verständigen Dritten könnte nämlich auch jede andere Deutung des Schriftzuges „A.D.A.B.“ ausgeschlossen werden, denn es könnte fernliegend sein, daß man in einer Gruppe von Demonstranten durch das Tragen eines Jutebeutels allein darlegen will, daß man „Hunde schön und süß“ findet. Harte Zeiten für Grenzgänger der Meinungsfreiheit, welche ihre allgemeine Ablehnung der Polizei möglichst ohne das Risiko, wegen der Beleidigung von Polizisten verurteilt zu werden, ausdrücken möchten. Darüber, ob nicht ein noch größerer Abstand von der Zeichenfolge ACAB als das Kürzel ADAB hilfreich sein könnte, werde ich im letzten Teil dieser Reihe spekulieren.

Dienstag, 2. Januar 2018

Die Köterrasse bellt wieder

Weil die AfD-Politikerin Beatrix von Storch sich anlässlich eines auch auf arabisch verfassten Neujahrsgrusses der Kölner Polizei dazu veranlasst gesehen hat, auf dem Kurznachrichtendienst Twitter öffentlich nachzufragen "Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?" hat die Kölner Polizei Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB gestellt.

Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB) oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alternative StGB) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach den Worten des Bundesgerichtshofs in Strafsachen setzt § 130 Abs. 1 StGB einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören, mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.

Dem Tweet von Frau Storch ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er sich gegen barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden richtet, die es geben mag oder auch nicht. Jedenfalls wendet sich die AfD-Politikerin erkennbar nur gegen kriminelle muslimische Männer, die eben jene Attribute erfüllen. Wenn die Kölner Polizei die Berichterstattung zu den Worten des ehemaligen Vorstandsmitglieds des Türkischen Elternbunds Hamburg, Malik Karabulut, verfolgt hätte, dessen Äusserung „Erhofft sich Türkei noch immer etwas Gutes von dieser Köterrasse? Erwarte nichts Türkei, übe Macht aus! Sie haben nur Schweinereien im Sinn. Möge Gott ihren Lebensraum zerstören.“ ebenfalls nicht vom Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst war, weil sich seine Kritik nicht auf einen Teil der Bevölkerung bezog, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt, die hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder einen fassbaren Kreis von Menschen bildet, hätte sie sich diese Anzeige sparen können. Auch barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden bilden keine äusserlich erkennbare Einheit innerhalb der deutschen Bevölkerung, die als solche den Schutz des § 130 StGB geniessen könnte. Die Äusserung von Frau von Storch dahingehend zu verbiegen, dass sie sämtliche männliche Muslime als entsprechend kriminell bezeichen wollte, verbietet sich ebenfalls.

Festzuhalten bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Diese vom Bundesverfassungsgericht regelmässig verteidigten Grundsätze scheinen in der Politik und der Presse keine Rolle zu spielen, da nach fast jeder öffentlichen scharfen und überzogenen Kritik, die sich an religiösen oder nationalen Kriterien orientiert und als ungehörig oder verletzend empfunden wird, der Ruf nach der Strafjustiz laut wird. In genau diesem meinungsfeindlichen Klima konnte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hervorragend gedeihen und wird in Zukunft dafür sorgen, dass auch bissige und verletzende Kritik, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, im Zweifel von den sozialen Netzwerken in Deutschland gelöscht werden wird. An die Stelle der Grenze der Meinungsfreiheit tritt langsam aber sicher ein vom gesunden Volksempfinden getragenes "Das macht man nicht".

Donnerstag, 16. Februar 2017

gewalttätiger Reichsbürger

Der ausgestellte Haftbefehl an die Polizei zur Durchsetzung einer Erzwingungshaft mangels Zahlung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit trägt den fettgedruckten Warnhinweis "gewalttätiger Reichsbürger". Ich muss gestehen, dass ich einen solchen oder ähnlichen Warnhinweis noch nie auf einem Haftbefehl gesehen habe. Das wäre ja durchaus auch für andere der Staatsanwaltschaft und der Polizei besonders suspekte Personengruppen denkbar. Also etwa "aggressiver Rocker", "hemmungsloser Alkoholiker", "labiler Sportschütze" oder "heißblütiger Migrant". Ob die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) derartige Warnhinweise abdecken, ist unklar.

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei gebietet es zwar, dass jede Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die Belange der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden Aufgaben berücksichtigt, aber die Erstellung von Warnhinweisen auf Grund eigener Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft scheint ein Novum zu sein, dessen Bedürfnis sich letztlich aus dem Tod eines Polizisten nach der Schießerei mit einem "Reichsbürger" ergeben haben könnte. Nach welchen Kriterien ein solcher Warnhinweis erstellt wird und ob auch vor friedlichen Reichsbürgern gewarnt wird, kann ich derzeit noch nicht sagen.

Freitag, 8. Januar 2016

Ich will fucken

Nach den angeblichen Angriffen auf Frauen in der Silvesternacht hat die Kölner Polizei am Donnerstagabend Festnahmen mehrerer Männer mit Migrationshintergrund bestätigt und dabei einen Zettel gefunden, der entgegen anderslautenden Behauptungen die Integrationswilligkeit junger Zuwanderer bestätigt. Es ist keineswegs so, wie viele Rechtspopulisten behaupten, dass es den jungen Männern aus dem arabischen Raum am Willen mangelt, sich im deutschen Kulturkreis zu integrieren, Sitten und Bräuche zu akzeptieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Denn auf dem von der Polizei gefundenen Zettel waren Übersetzungen der wichtigsten deutschen Redewendungen aufgelistet, die junge Zuwanderer im Alltagsleben nun einmal brauchen wie: „Ich will fucken“, „Ich will Dich küssen“ oder auch „große Brüste“.

Damit dürfte klar sein, dass insbesondere der den Asylsuchenden angebotene Sprachunterricht in Deutschland nicht auf die Bedürfnisse der Menschen zugeschnitten ist. Denn wer sich nach einer langen Zeit der Entbehrungen um Liebe und Zuwendung kümmern möchte, dem ist nicht damit geholfen, wenn er zuerst „wie spät ist es“ oder „ich möchte eine Fahrkarte kaufen“ lernen muss. Insofern kann die Schuld für die Vorfälle in der Silvesternacht auch nicht bei den jungen Männern gesucht werden, die in Köln mangels ausreichender Sprachkenntnisse versucht haben, sich durch unbeholfene Gesten gegenüber den anwesenden Frauen zu verständigen, sondern bei einer gescheiterten Integrationspolitik, die nicht einmal in der Lage ist, den in unserem Land Schutz suchenden Menschen elementare Sprachkenntnisse zur Anbahnung eines friedlichen Miteinanders zu vermitteln.

Donnerstag, 15. Januar 2015

Hasenfußjournalismus

Ein mutmaßlicher Tankstellenräuber stürzte aus dem 7. Stock des Amtsgerichts Hameln und starb an den Folgen des Sturzes im Krankenhaus. Ich lese den Bericht in der HANNOVERSCHE ALLGEMEINE ZEITUNG von Ulrich Behmann weiter. "30 Mitglieder der Familie seien nach Angaben der Polizei sehr aggressiv aufgetreten und hätten versucht, das Hamelner Sana-Klinikum zu stürmen. Das Krankenhaus musste vorübergehend seine Notaufnahme schließen und von der Polizei geschützt werden." Ich erinnere mich an eine ältere Pressemeldung, wonach das Landeskriminalamt Niedersachsen darlegte, dass kriminelle arabische Familienclans ein "flächendeckendes Problem" seien.

Ob diese Sache damit zu tun hat, würde ich gerne wissen. In dem Artikel der HANNOVERSCHE ALLGEMEINE ZEITUNG finde ich keine weiteren Hinweise auf die Nationalität des Verstorbenen. Auf eine Recherche hin entdecke ich in einem Artikel der NEUE PRESSE dann einen Hinweis: "Mehr als 100 Polizisten waren am Abend im Einsatz. Sie konnten die Libanesen zumindest daran hindern, ins Gebäude zu gelangen". Ob in dem Artikel der HAZ die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu einer ethnischen Minderheit nicht erwähnt wurde, weil hierfür nach der Richtlinie 12.1 des Pressekodex für das Verständnis des Vorgangs ein begründbarer Sachbezug nicht bestand, oder weil der Journalist 1. Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für internationale Hilfe (Interhelp) e.V. ist, bleibt leider unklar.

Montag, 8. September 2014

Scharia-Polizei - eine tolle Idee

Anfang September 2014 nahm die breite Öffentlichkeit davon Notiz, dass in Wuppertal tief gläubige Muslims als "Scharia-Polizei" nachts in orangefarbenen Westen durch die Strassen patrouillieren um andere Muslims mit gebotener Strenge auf den Pfad der islamischen Tugenden zu drängen. Die ehrenamtlichen Sittenwächter möchten mit gut gemeinten Verhaltensregeln die massgeblichen Werte des Korans durchsetzen und das bedeutet: kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie oder Prostitution und keine Drogen. Selbstverständlich ist auch der Drogenhandel verpönt.

Eine gute Idee, um Jugendliche, Heranwachsende oder auch junge Erwachsene von einer kriminellen Karriere abzuhalten. Daher irritiert die Haltung von Innenminister Thomas de Maizière, wonach niemand sich anmassen dürfe, den guten Namen der deutschen Polizei zu missbrauchen. Auch Justizminister Heiko Maas trommelt im gleichen Takt: "Für die Durchsetzung von Recht und Gesetz ist allein der Staat verantwortlich". Eine illegale Paralleljustiz soll nicht geduldet werden, eine freiwillige Selbstkontrolle scheint nicht gefragt.

Eine überzogene Reaktion der deutschen Politik, wenn man die nächtliche Botschaft der Warnwestenträger einmal genau hinterfragt. Zunächst einmal ist in der Schaffung einer Scharia-Polizei ein klares Zugeständnis der muslimischen Ordnungsliebhaber zu sehen: Ja - insbesondere die muslimische Bevölkerung in Deutschland hat ein Problem mit der Befolgung von Regeln. Denn allein der Anteil der Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und mehrheitlich muslimischer Glaubenszugehörigkeit an der Gesamtbelegung der Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen beträgt schon etwa 30 Prozent. Jedenfalls soll der Anteil der 14- bis 17-jährigen Ausländer, die eine anerkannt höhere Neigung zu kriminellen Handlungen als deutsche Vergleichspersonen haben, durch das Eingreifen der Scharia-Polizei im Hinblick auf strafbare Handlungen signifikant verringert werden.

Natürlich hat die Botschaft der religiösen Eiferer auch einen zweiten Teil: Die deutsche Polizei ist der falsche Ansprechpartner, um orientierungslose Muslims zur Befolgung elementarer Grundregeln anzuhalten. Und insbesondere jenes Eingeständnis möchte die deutsche Politik auf diese Art und Weise wohl nicht verbreitet sehen. Anders ist die hysterische Reaktion des Nordrhein-Westfälischen Innenministers Ralf Jäger nicht zu verstehen, der Ende vergangener Woche einen polizeilichen Erlass herausgegeben hatte, in dem Polizeibeamte angewiesen worden waren, "gegen solche Möchtegern-Streifen mit allen polizeilichen Mitteln vorzugehen". Vollkommen überzogen reagierte auch CSU-Innenexperte Stephan Mayer, der gar die Werbung für die Einhaltung der Scharia unter Strafe stellen will: "Der Staat darf es nicht hinnehmen, dass eine radikale islamistische Minderheit auf unseren Straßen einen religiösen Verhaltenskodex propagiert, der sich über deutsches Recht stellt."

Selbstverständlich sind Alkohol, Glücksspiel, Musik, Pornografie, Prostitution und Drogen ein wichtiges Standbein des deutschen Steueraufkommens und unverzichtbarer Bestandteil der abendländischen Kultur, den man durch den tugendhaften Gerechtigkeitswahn gläubiger Muslims nicht gefährdet sehen möchte. Aber man sollte den gesamtgesellschaftlichen Effekt einer ordnenden Hand durch den Koran nicht unterschätzen. Wo jetzt noch Türstehergangs und brutale Gewaltkriminalität den Alltag beherrschen, könnten bald schon Zonen des Friedens und des harmonischen Miteinanders entstehen. Natürlich darf eine Scharia-Polizei keine hoheitlichen Befugnisse bekommen und auf Amputationen und Steinigungen als strafrechtliche Sanktionen ist eine überwiegend christlich geprägte Gesellschaft noch nicht ausreichend vorbereitet. Aber für eine privatrechtliche Organisation als Verein, beispielsweise unter dem Namen "Scharia-Wächter e.V.", spricht schon die Möglichkeit einer breit angelegten Bewegung für Recht und Ordnung auch unter den besonders gefährdeten Randgruppen mit bildungsfernem Hintergrund und kriminalitätsfördernden Familienverhältnissen.

Muslimische Eltern könnten die Kleidung ihrer Kinder mit Aufnähern versehen, die eine Mitgliedschaft im "Scharia-Wächter e.V." signalisieren und den Scharia-Wächtern damit eine Handhabe zum wohlmeinenden Eingreifen geben. Auch Diskotheken oder Gaststätten könnten sich dem "Scharia-Wächter e.V." anschliessen und mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Gäste sich den Regeln des Korans anzupassen haben, die mit Hilfe von Scharia-Wächtern durchgesetzt werden können. Ein Fußballverein wie der Wuppertaler SV könnte sich mit Verweisen auf seinen Eintrittskarten den Regeln des "Scharia-Wächter e.V." unterwerfen und so seinen gesamten Ordnungsdienst einsparen. Es gibt viele Möglichkeiten des friedlichen Miteinanders, aber eine muslimische Welt ohne ausserehelichen Sex, Drogen, Glücksspiel und Gewalt - das ist mir der bundesdeutschen Politik derzeit offenbar nicht zu machen.

Dienstag, 15. April 2014

Politiker für Polizistinnen mit Silikonbrüsten

Von Knöllchenempfängern ersehnt und von Politikern ausdrücklich erwünscht, wird eine zwanzigjährige Frau, die im September 2013 mit ihren Brustimplantaten aus Silikon wegen erhöhter Verletzungsgefahr noch für untauglich für den Polizeidienst in Baden-Württemberg befunden worden war, in Kürze Ihre Ausbildung bei der Polizei antreten können. Eine Eingabe an den Petitionsausschuss des baden-württembergischen Landtags hatte nun Erfolg.

Trotz einer Polizeiverordnung, die besagt, dass Frauen mit Implantaten in der Brust wegen erhöhter Verletzungsgefahr bei gewaltsamen polizeilichen Aktionen nicht für den Dienst geeignet sind, wird der Bewerberin mit Hilfe des Petitionsausschusses in Kürze die Ausbildung zur Polizistin ermöglicht werden. Schon das Verwaltungsgericht Berlin hatte entschieden, dass Brustimplantate kein Grund dafür sind, einer Frau die Einstellung in den Polizeidienst zu verweigern. Dort hatte eine Frau erfolgreich geklagt, die mit gleicher Begründung abgelehnt worden war.

Hintergrund des für die Bewerberin positiven Urteils war eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur noch dann abgesprochen werden darf, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen werde. Dies scheint bei Silikonbrüsten wohl nicht der Fall zu sein.

Samstag, 29. Juni 2013

"Messer weg, Messer weg", dann ein Schuss ...

Das Amateurvideo auf YouTube zeigt die Situation in ausreichender Qualität und regt die Betrachter zu einer Diskussion auf Basis des im Video gezeigten Geschehens an. Zwischen den Positionen "Der Bulle ist ein Mörder" und "Es war richtig zu schießen" sind wohl sämtliche denkbaren Positionen vertreten.

Ein nackter Mann mit einem Messer war gestern im Berliner Neptunbrunnen auf einen Polizisten zugegangen und hatte weder auf die gezogene Schusswaffe noch auf die gleichzeitigen Rufe "Messer weg, Messer weg" reagiert. Erst der unmittelbar auf die Rufe folgende Schuss ließ den Angreifer inne halten, zurückweichen und schließlich zu Boden gehen. Um den Brunnen stehende Polizisten stiegen in den Brunnen und erneut ertönte der Ruf "Messer weg". Es ist zu sehen, wie der am Boden liegende Angreifer immer noch Abwehrbewegungen macht. Der Mann starb wenig später im Rettungswagen.

Die Diskussion um die Notwehrsituation für die Polizei in Berlin ist die eine Seite des Geschehens. Die andere Seite ist die sofort aufkeimende Diskussion um die Veröffentlichung derartiger Videos. Der CDU-Fraktionsvize im Deutschen Bundestag Michael Kretschmer soll folgendes geäußert haben: „So etwas darf nicht gepostet werden. Wenn es etwas gibt, wo Facebook sofort reagieren muss, damit die Bilder aus dem Netz genommen werden, dann sind das solche Fälle.“ Derartige Bilder seien „menschenverachtend“.

Aus meiner Sicht ist weder die Dokumentation derartigen Geschehens noch die Publikation der Dokumentation menschenverachtend. Allenfalls kann das gezeigte Geschehen eine Menschenverachtung dokumentieren. Der Staat wird sich an die Transparenz der Gegenwart durch die für jedermann verfügbare Technik gewöhnen müssen.

Freitag, 25. Januar 2013

Hannover 96 verbietet Zeichenfolge ACAB per Stadionordnung

Hannover 96-Präsident Martin Kind will auf Anregung der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen mittels ausdrücklicher Aufnahme des Kürzels ACAB, welches in der Regel für die Abkürzung des englischen Slogans „ALL COPS ARE BASTARDS“ verwendet wird, in die Stadionordnung dafür sorgen, dass Polizisten im Niedersachsenstadion durch Wahrnehmung dieses Kürzels nicht beleidigt werden.

Nach § 4 dieses Regelwerks sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Dazu gehören auch Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren.

Während sich bundesdeutsche Strafrichter mit der Einordnung der Buchstabenkombination ACAB als beleidigend noch schwer tun, hat Hannover 96 keine vergleichbaren Schwierigkeiten und will über die Stadionordnung eine umstrittene Rechtsfrage für sich selbst regeln. Ob Meinungsäußerung oder Beleidigung soll für 96 jedenfalls zweitrangig sein.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen: 11 Ns 410 Js 5815/11 noch zu Bendenken gegeben, dass es ist mit der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äusserungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hätten. Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.

Weil sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten, der lediglich einen Buchstaben der Zeichenfolge im Stadion hochgehalten hatte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog und er diese dadurch in ihrer Ehre herabsetzen wollte, wurde der Fussbalfan freigesprochen. 

Gegen diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 - Bedenken geäußert: “Bei der Bewertung der Buchstabenkombination "A.C.A.B.", die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole "all cops are bastards" sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung "A.C.A.B." nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als "Schlägertruppe" oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als "Wegelagerer" – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.“

Ob an den Einlasskontrollen im hannoverschen Stadion auch solchen Zuschauern der Eintritt verweigert werden soll, welche lediglich einzelne Bestandteile der Zeichenfolge ACAB, also etwa einzelne Buchstaben auf Transparenten oder Kleidungsstücken, mit sich führen, ist derzeit noch nicht bekannt.