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Donnerstag, 17. September 2015

Dr. Dr. Lothar Bösselmann mahnt Rechtsanwaltskammer Celle ab

Mit voller Wucht traf die Abmahnung der Europe Lawyers Limited aus London die Rechtsanwaltskammer Celle und erst jetzt wird deutlich, warum die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer nicht gegen Company-Direktor Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D aus der Zweigstelle Kiel vorgehen wollte. Die Berufsrechtsspezialisten aus der Hauptstadt des Vereinigten Königreichs beherrschen nämlich nicht nur die Klaviatur des Europarechts, sondern kennen sich auch im IT-Recht bestens aus und zögern nicht, ihre umfassenden Rechtskenntnisse auch mit der gebotenen Härte einzusetzen. Während sich die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein erfolgreich abduckte, muss die Standesvertretung der niedersächsischen Rechtsanwälte jetzt mit einem gegen sie gerichteten gerichtlichen Verfahren rechnen, weil laut Abmahnung der Briten ein Kammermitglied über die Stränge geschlagen sein soll:

""Fachanwalt für IT-Recht" Ralf Möbius diskreditiert online am 25.08.2015, 26.08.2015 und 27.08.2015 die englischen Rechtsanwälte "on Blogspot.de", insbesondere Dr. Dr. Lothar Bösselmann und prangert die Company Websiten der Europe Lawyers Ltd. unter Bennenung der Domains der Company öffentlich als Bad-Sides an. Augenscheinlich sollen die rechtswidrigen Attacken zum Aufbau eines Filesharing-Netzwerks dienen. Dabei befinden sich die Dateien normalerweise auf den Computern der einzelnen Teilnehmer des Blogs oder dedizierten Servern, von wo sie an Nutzer verteilt werden."

Der Leser wird verstehen, dass ich auf die Vorwürfe wegen des laufenden Verfahrens nicht näher eingehen kann, selbst wenn es den Ruin der Rechtsanwaltskammer Celle bedeuten könnte, denn Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D fordert die Kammer "bei Vermeidung des einstweiligen Rechtsschutzes auf, Rechtswidrigkeiten des Rechtsanwalts Ralf Möbius abzustellen. Möbius soll sich schriftlich äußern. Die Kammer möge die Stellungsnahme hierher zuleiten. Kommt keine Stellungnahme mit einer Ehrerklärung und Entschuldigung und kein entsprechendes Vergleichsangebot bis 11.September 2015 und stellt der Rechtsanwalt seine ehrabschneidenden öffentlichen Äußerungen nicht sofort ab und entfernt nicht die Lockvogel Links und stellt nicht sicher, dass in Zukunft solche rechtswidrigen Handlungen unterbleiben, werden gerichtliche Schritte eingeleitet und Strafantrag gestellt.".

Als ob die Drohung mit zivil- und strafrechtlichen Massnahmen gegen die Widersacher nicht reichten, droht Dr. Dr. Bösselmann LL.D schließlich sogar mit einem Prozess im Land des unbegrenzten Schmerzensgeldes:

"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Beweise gesichert wurden und bei Zuwiderhandlungen bei Gericht vorgelegt werden. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung kann dem Rechtsanwalt Möbius mit einer Vertragsstrafe von 150.000 $ für jeden Einzelfall nachträglich zugeleitet werden, falls er kein entsprechendes außergerichtliches Angebot zur Schmerzensgeldzahlung zum Vergleich in entsprechender Höhe von 150.000 $ für jeden Einzelfall der Verletzungen vorlegt. Eine Klage vor einem US- Gericht wird nicht ausgeschlossen."

Ob es der Europe Lawyers Limited tatsächlich gelingt, den deutschen Rechtsberatungsmarkt mit einem Paukenschlag ins Wanken zu bringen und den Streit vor ein US-Gericht zieht oder ob die Rechtsanwaltskammer Celle und ihr Mitglied den Kopf aus der Schlinge ziehen und sich gegen die aggressiven Expansionsbestrebungen der Europe Lawyers in Deutschland erfolgreich zur Wehr setzen können, steht derzeit noch in den Sternen.

Montag, 1. Dezember 2014

Drittklassiger Anwalt

Der von der gegnerischen Partei persönlich geschriebene Brief klingt vorwurfsvoll:

"Ihr Schreiben vom 13.11.2014 in der Zwangsversteigerungssache xxxxxxxxx habe ich heute zur Kenntnis genommen. Auf Grund Ihrer unverschämten Lüge gegenüber dem AG Burgwedel, „die Forderung an die xxxxxxxxx Vermögensverwaltung sei nach Ihrem Kenntnisstand bereits gepfändet", werde ich noch heute gegen Sie Anzeige wegen Ruf- und Kreditschädigung stellen und dies auch der Anwalts- und Notarkammer mitteilen."

Bitte nur an die Rechtsanwaltskammer Celle schreiben und nicht an die Notarkammer Celle und vorher noch ganz in Ruhe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2008, 1 BvR 1793/07, lesen.

"Auf keinen Fall lasse ich mir von einem drittklassigen Anwalt, der sich durch Diffamierungen bei den Gerichten Vorteile verschaffen will, nichts unterstellen und andichten."

Die doppelte Verneinung war schon immer ein Stolperstein und ob die vorgenommene Einordnung in die Klasseneinteilung der Anwälte Lob oder Tadel ist, kann ich nicht abschließend beurteilen.  

"Sollten Sie nicht umgehend Ihren angeblichen Kenntnisstand nachweisen, erfolgt sofort Klage wegen ruinöser Äusserungen."

Ich bin gespannt.

Mittwoch, 27. April 2011

Rechtsanwälte mit der Note "ausreichend" in beiden Staatsexamina unerwünscht


In der neusten Kammerkurzmitteilung 4/2011 der Rechtsanwaltskammer Celle werden für das Landgericht Lüneburg Arbeitsgemeinschaftsleiter für die viermal im Jahr beginnende anwaltliche 4. Pflichtstation zur Ausbildung von Rechtsreferendaren gesucht.

Allerdings sollen sich nur Kolleginnen und Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer melden, die über mindestens ein Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ verfügen.

Da nützen weder Promotion noch Master of Laws, auch drei Fachanwaltstitel helfen hier nicht weiter. Selbst erfolgreiche Kanzleigründer oder die schlauesten Füchse unter den Strafverteidigern müssen draussen bleiben, wenn hier nicht mindestens ein befriedigendes Staatsexamen vorgewiesen werden kann. Schade für die angehenden Kollegen in der Referendarausbildung, denn welcher berufserfahrene Anwalt ohne die geforderte Mindestnote wird denn nach einem solchen Aufruf darum bitten, seine über Jahre erworbenen Fachkenntnisse angehenden Volljuristen vermitteln zu dürfen. Ein "Verblassen" der Examensnoten auch Jahre nach dem Berufseinstieg als Rechtsanwalt scheint es in diesem Fall nicht zu geben.

Der Notenanforderung scheint der Glaube an eine Qualitätssicherung der Ausbildung junger Juristen mittels Examensnote zu Grunde zu liegen, obwohl die Kammer die Bedeutung anwaltlicher Beteiligung am Ende allgemeiner formuliert: "Die Mitarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den Arbeitsgemeinschaften ist ein wichtiger Faktor für eine erfolgreiche Juristenausbildung."

Freitag, 4. März 2011

RAK Celle: "Hinzu kommt, dass der Begriff "Hirni" gerade keine Interpretation zulässt, sondern eindeutig nur und ausschliesslich negativ besetzt ist."


Wir erinnern uns an das berufsrechtliche Verfahren eines Kollegen, dessen Sekretärin eine Datei unter einem als beleidigend empfundenen Dateinamen abspeicherte und dieser in der Fußzeile des versandten Schreibens nebst Speicherpfad klein gedruckt zu erkennen war: "Speicherpc/D/Name/Mandanten/NameKanzlei/RAKCelle/BeschwerdeName/04AWanRAKiSNameundRAHirni.doc"


Der Einspruch gegen die dieses Verhalten sanktionierende Rüge der Rechtsanwaltskammer Celle wurde nun mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Fusszeile des Schreibens eindeutig gewesen und der Begriff "Hirni" gerade keine Interpretation zuliesse, sondern eindeutig nur und ausschliesslich negativ besetzt sei. Die Interpretation des Beschwerdeführers, die Bedeutung dieses Begriffes reiche von "superschlau" bis "dumm", sei schlicht falsch.

Mit der aus meiner Sicht zentralen Frage des Kundgabewillens einer herablassenden Äusserung hat sich die Kammer auch im Beschwerdeverfahren kaum beschäftigt. Sie hat zwar noch in der Rüge zwar davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Vergabe der Dateibezeichnung durch die Sekretärin zu überprüfen, denn der Kollege sei als Verfasser des Textes und Dokumentes für dessen Inhalt verantwortlich. Auch für den kleingedruckten Speicherpfad nach der Unterschrift? Wer inspiziert schon stets das von der Struktur gleichbleibende Layout des eigenen Briefkopfs?

Eine genaue Prüfung, ob der vom Anwalt ohne Bewusstsein und damit mangelndem Kundgabewillen nach außen gelangte Dateipfad mittels einer vorangegangenen Pflichtwidrigkeit zu einer Beleidigung durch Unterlassen führen konnte, erfolgte nicht. Diese Prüfung bleibt nun dem Anwaltsgericht Celle vorbehalten.