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Donnerstag, 7. Februar 2013

Melango: Zahlungsaufforderungen auch ohne Vertrag

Das Gerücht, wonach Melango.de auch ohne die Nutzung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ Zahlungsaufforderungen versendet, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Peine vom 24. Januar 2013 zum Az.: 5 C 440/11 bestätigt. Weil bereits nach Eingabe der persönlichen Daten durch den Druck auf das Schaltfeld „weiter zu Seite 2" eine Speicherung der Daten auf dem Server von Melango stattfand und diese Daten für die Generierung von Zahlungsaufforderungen genutzt wurden, ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger, der durch eine negative Feststellungsklage gegen die Zahlungsansprüche von Melango aktiv geworden war, keinen Vertrag mit Melango geschlossen hatte.

Das vom Gericht angeforderte Sachverständigengutachten bestätigte: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“

Während die meisten Melango-Opfer vor Selbstmitleid zergehen und für ihre Situation Justiz und Politik verantwortlich machen, zeigte der Kläger ein anderes Selbstverständnis von Gerechtigkeit. Er nahm das finanzielle Risiko eines Prozesses auf sich, zahlte die Gerichtskosten ein und liess sich auch nicht durch das Amtsgericht Peine bremsen, als dieses im Prozess um die Melango-Forderung von EUR 403,41 einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten anforderte, um der Behauptung des Klägers nachzugehen, ob schon nach der Nutzung der Anmeldemaske und dem Schaltfeld „weiter zu Seite 2" die vom möglichen Kunden eingegebenen Daten übertragen wurden. Nach dem erfolgreichen Prozess bekommt der wehrhafte Kläger am Ende sämtliche Kosten von Melango erstattet.  

Dienstag, 15. Januar 2013

Amtsrichter beansprucht Urheberrecht an Urteil

Ein Termin vor einem Amtsgericht in einer niedersächsischen Kleinstadt, der vielleicht hätte spannend werden können, endete in Warterei, denn die Beklagte erschien nicht.

Das war nicht unbedingt zu erwarten, denn es wurde umfangreicher Schriftwechsel geführt und auch ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei einem Streitwert von EUR 403,41 ist ein Vorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich eine mutige Investition. Insbesondere dann, wenn der Kläger eine negative Feststellungsklage erhoben hat und für das behauptete Nichtbestehen des gegnerischen Zahlungsbegehrens beweispflichtig ist.

Das Gutachten war für den Kläger allerdings günstig und offenbar sah das die Beklagte ebenso. Während der Wartezeit entwickelte sich ein Gespräch über die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gerichtlich eingeholten - und für die Öffentlichkeit durchaus interessanten - Gutachtens. In der Unterhaltung offenbarte der Amtsrichter die feste Überzeugung, als Richter an von ihm verfassten Urteilen ein Urheberrecht inne zu haben. Interessanter Weise habe er zu diesem Thema aber keine einzige Entscheidung gefunden. Liegt es gar an der mangelnden Streitlust seiner Kollegen?

Für die erfolglose Suche des Amtsrichters gibt es eine einfachere Erklärung, denn § 5 Abs. 1 Urhebergesetz bestimmt, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Daher wird es auch in Zukunft keine einschlägige Entscheidung zu diesem Thema geben und ich werde sein Urteil mit gutem Gewissen veröffentlichen und es in besonderer Erinnerung behalten - sofern er sich zu einer Entscheidung nach Aktenlage erbarmt.

Samstag, 8. Dezember 2012

Amtsgericht Bremen weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Gewerbetreibenden zurück

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 31.10.2012 zum Az.: 13 C 0130/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Gewerbetreibenden keine auf eine Mitgliedschaft begründete Forderung zusteht. Nachdem dessen Daten in die Eingabemaske eingetragen und auf den “Weiter-zu-Schritt2-Button“ geklickt wurde, wurde die Frage in einem neuen Bild gestellt ob die AGB akzeptiert würden. Diese hätte durch das Setzen eines Häkchens bestätigt werden müssen. Als auf den Link für die AGB mit der Maustaste geklickt wurde, öffnete sich ein neues Fenster ohne Inhalt. Nachdem der Ladevorgang des dann immer noch leeren Fensters abgeschlossen war, wurde dieses geschlossen. Ein anderer Knopf zum Akzeptieren wurde nicht gedrückt.

Die Frage der Adressdatenübertragung ohne Betätigen eines Knopfes zum Bestätigen der AGB wurde bereits durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ Angesichts dieses Gutachtens aus Peine hatte die Melango.de GmbH offensichtlich wenig Interesse an einer begründeten Entscheidung in Bremen, so dass der durch eine negative Feststellungsklage durch den Gewerbetreibenden angestrengte Prozess am Ende durch ein Versäumnisurteil entschieden wurde. Melango trat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen nicht mehr auf.

Donnerstag, 13. September 2012

Melango: Übertragung von Adressdaten ohne Vertragsschluss

Der Mandant staunte nicht schlecht, als er nach Abbruch eines Anmeldevorgangs zwei Rechnungen von Melango über insgesamt EUR 403,41 wegen eines angeblichen Vertragsschlusses über deren Website erhielt. Er hatte zwar seine Adressdaten in die Anmeldemaske eingetragen und auf den Button "Weiter zu Schritt 2" geklickt, aber vor dem Betätigen des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ den Anmeldevorgang zunächst unterbrochen und später abgebrochen. Eine negative Feststellungsklage vor dem Amtsgericht Peine sollte Licht in das Dunkel des Anmeldevorgangs bei Melango bringen.

Unstreitig ist im Prozess, dass der Vertragsschluss bei Melango stets durch Nutzung eines Web-Formulars in zwei Schritten abläuft. Zunächst erfolgt im ersten Teil online eine Eingabe der persönlichen Daten in eine Anmeldemaske. Sind die Daten vollständig eingetragen, klickt man auf den Button "Weiter zu Schritt 2". Schon durch das Anklicken dieses ersten Buttons wurden ohne Zweifel Informationen an Melango übertragen, was jedenfalls zur Öffnung einer weiteren Seite als zweiten Teil der Anmeldung führte. Ohne eine Datenübertragung wäre gar nichts passiert. Streitig ist, in welchem Umfang durch Anklicken des Buttons "Weiter zu Schritt 2" Daten an Melango übertragen wurden. Nämlich ob nur Informationen übertragen wurden, die lediglich zur Öffnung des zweiten Teils der Anmeldung mit dem Button „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ führten - wie Melango behauptet - oder ob auch die in die Anmeldemaske vom potentiellen Kunden eingetragenen Daten übertragen wurden, ohne dass die Betätigung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ notwendig war.

Diese Frage wurde nun durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ Damit sollte klar sein, warum unser Mandant auch ohne Vertragschluss eine Rechnung erhalten konnte.

Klar sein dürfte damit ebenfalls, dass Melango als Diensteanbieter gem. § 13 TMG den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs zwar über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, diese Unterrichtung aber bei  Nutzung der Erfassungsmaske generell nicht erfolgt - schliesslich wurde die Datenerhebung im Prozess sogar verneint. Im Ergebnis eine vorzügliche Methode, um massenhaft Daten über potentielle Konsumenten zu erfassen - und ab und an auch mal ein wenig Geld lediglich für das Ausfüllen eines Anmeldeformulars zu verlangen.