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Montag, 31. Dezember 2018

Der Spickzettel im dritten Versuch des zweiten juristischen Staatsexamens

Um Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter zu werden, benötigt man nicht nur ein erfolgreich abgeschlossenes Jura-Studium, sondern auch ein ebenso erfolgreich abgeschlossenes Referendariat. Das Studium und anschließend auch das Referendariat werden mit juristischen Staatsprüfungen beendet und entsprechend als erstes und zweites Staatsexamen bezeichnet. Die Durchfallquoten in beiden Examina sind hoch und so kann es passieren, dass man nach 6 Jahren Studium und 2 Jahren Referendariat noch auf der Zielgeraden scheitert. Erst wer seine Klausuren einigermaßen ordentlich abgeliefert hat, wird überhaupt zur mündlichen Prüfung geladen und darf Hoffnungen haben, auch die letzte Hürde zu meistern.

Die psychische Belastung ist natürlich enorm und wird nicht durch den Umstand gemildert, dass jeder Kandidat nur zwei Versuche hat. Höchstens in Ausnahmefällen wird vom zuständigen Justizministerium ein dritter Examensversuch genehmigt. Über einen solchen Kandidaten, der nach zwei vergeblichen Versuchen im zweiten Staatsexamen mit einer Ausnahmegenehmigung im dritten Versuch endlich zur abschließenden mündliche Prüfung geladen wurde, habe ich ein Urteil gefunden, dessen Dramatik wohl nicht nur Juristen nachvollziehen können. Zu Beginn einer mündlichen Prüfung des zweiten Staatsexamens gilt es, einen 20-minütigen Aktenvortrag zu halten, auf den man sich nach Erhalt der entsprechenden Akte eine Stunde lang vorbereiten kann, um der Kommission in freier Rede eine Lösung zu präsentieren. Und in dieser Situation ist einem bedauernswerten Prüfling folgendes passiert, das ich direkt aus dem Urteil zitieren möchte:

"Am 15.11.2006 fand die mündliche Prüfung des Klägers statt. Nachdem dieser den ihm für die Vorbereitung auf den Aktenvortrag zugewiesenen Tisch im Vorbereitungsraum verlassen hatte, wurde von der Aufsicht, die zwei liegengelassene Stifte in das von dem Kläger auf dem Tisch vergessene Federmäppchen zurücklegen wollte, in dem Mäppchen neben 4 Stiften, einem Textmarker, einer Tablette und Bonbons ein ca. 3,8 x 5 cm großer beidseitig handschriftlich beschrifteter gelber Zettel aufgefunden. Auf der einen Seite des Zettels befinden sich mit Bleistift geschriebene Anmerkungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag einschließlich der einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auf der anderen Seite sind mit blauer Schrift einzelne Rechtsbehelfe des 8. Buches der ZPO samt einschlägiger Vorschrift aufgeführt sowie mit Bleistift eingeklammert, wem - Gläubiger (Gl.) oder Schuldner (Sch.) - diese zustehen."

Der Laie ahnt, was der Fachmann schon weiß. Das Prüfungsamt bewertete den Aktenvortrag am Ende mit 0 Punkten, weil ein nicht zugelassenes Hilfsmittel in der Prüfung verwendet wurde und damit endete auch der dritte Durchgang im zweiten Staatsexamen mit einem Fehlschlag. Ein vergessener 3,8 x 5 cm großer Zettel beendete die juristische Laufbahn, die ohne die eigene Nachlässigkeit jedenfalls hätte fortgesetzt werden können, denn der Aktenvortrag war ohne den Täuschungsversuch zunächst mit vier Punkten bewertet worden und hätte damit zu einem Bestehen insgesamt gereicht. Das in bestem Juristendeutsch abgefasste Urteil nach der gegen die Entscheidung des Prüfungsamts gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zum Az.: 6 K 5366/07, lässt erahnen, welche Leiden der gescheiterte Jurist durchleben musste, bevor er sein endgültiges Scheitern schwarz auf weiß übermittelt bekam. Spickzettel-Fans sollten aus dieser Erfahrung lernen, dass nicht nur die Anfertigung und Verwendung eines Spickzettels größte Sorgfalt erfordert, sondern auch der Entsorgung des unerlaubten Hilfsmittels ungetrübte Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Eine ca. 3,8 x 5 cm große Nachspeise aus Papier hätte hier schlimmere Magenschmerzen verhindern können.   

Donnerstag, 10. April 2014

Im Bett mit dem Prüfer


Die Beschäftigung mit Existenzvernichter Jörg L., der als Richter in Niedersachsen jahrelang juristische Prüfungslösungen an Examenskandidaten verkauft hatte, liess mich auf einen vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 03.02.2012 zum Aktenzeichen: 10 A 11083/11 entschiedenen Fall stossen.

Einer Volljuristin wurde die Aufhebung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen sowie die Anordnung, diese Prüfung zu wiederholen, beschieden. Dagegen wehrte sie sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht und schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht mit Erfolg.

Hintergrund der Anordnung war die Tatsache, dass ihr Aktenvortrag, der mit 16 Punkten bewertet wurde, Prüfungsgegenstand einer weiteren Prüfung am gleichen Tage war, in welcher ihr Lebensgefährte als beisitzender Prüfer im Steuerrecht tätig war. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass trotz ihres Profils als Dünnbrettbohrerin im Viererbereich nicht bewiesen sei, dass sie als Freundin des parallel prüfenden Professors über diesen vor ihrer mündlichen Prüfung Kenntnis vom Inhalt des dem Aktenvortrag zugrunde liegenden Aktenstücks und der Lösungsskizze erlangt hatte.

Auch das Oberverwaltungsgericht fand, dass eine Übereinstimmung des Aktenvortrags mit der Lösungsskizze in einem Ausmass, das sich bei verständiger Würdigung nur bei Kenntnis der Lösungsskizze erreichen lässt, nicht festgestellt werden konnte. Ferner sei auch eine schwache Kandidatin bisweilen in der Lage, sehr gute Einzelleistungen zu erbringen. Ausserdem hätte der Lebensgefährte der Klägerin als Rechtsprofessor Kenntnis über aktuelle steuerrechtliche Probleme gehabt und seinen Schatz deshalb bestens auf die mündliche Prüfung vorbereiten können. Zwar sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht zu verkennen, als Beweis reichten die festgestellten Umstände aber nicht aus.

Irgendwann wird auch das niedersächsische Landesjustizprüfungsamt damit beginnen, existenzgefährdende Bescheide an Volljuristen zu verschicken, bei denen Täuschungshandlungen als nachgewiesen angesehen werden. Ohne die Mitwirkung eines umfassend geständigen Jörg L. dürfte es allerdings kaum gelingen, sämtliche Betrüger zur Strecke zu bringen. Man darf also gespannt sein, welchen Strafrabatt der ehemalige Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt Celle für ein umfassendes Geständnis heraushandeln kann.

Donnerstag, 20. März 2014

Denkmal für den Bock des Gärtners

Nun hat es auch die ehemalige Bundesbildungsministerin Annette Schavan geschafft, ihrer Titelmogelei ein Denkmal in Form eines Urteils unter dem Aktenzeichen 15 K 2271/13 zu setzen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute den Versuch der Doktortitelrettung in Form einer Klage der CDU-Politikerin gegen die Universität Düsseldorf scheitern lassen. Das Gericht hat 60 Täuschungsbefunde bei der Doktorarbeit Schavans als erwiesen angesehen. Das verfehlte Thema ihrer Dissertation hiess "Person und Gewissen" und um die andauernde Kontinuität ihrer vor über 30 Jahren schon verinnerlichten Unredlichkeit zu belegen, liess die Ex-Ministerin nach Bekanntgabe des Urteils verlauten: "Den Vorwurf der Täuschung weise ich erneut entschieden zurück." Person ohne Gewissen.

Mittwoch, 6. Februar 2013

Bundesbildungsministerin Schavan nur noch Abiturientin

Der Fakultätsrat der Universität Düsseldorf hat sich gestern wie erwartet mit 12 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung in geheimer Abstimmung dafür entschieden, die schriftliche Promotionsleistung der Bundesbildungsministerin Prof. Dr. Annette Schavan (CDU) für ungültig zu erklären und ihr den Doktorgrad zu entziehen.

Die Häufung und Konstruktion der wörtlichen Übernahmen von fremden Texten, die Nichterwähnung von Literaturtiteln in Fußnoten oder sogar im Literaturverzeichnis ergaben der Überzeugung des Fakultätsrats nach das Gesamtbild, dass Prof. Dr. Annette Schavan systematisch und vorsätzlich über die gesamte Dissertation verteilt gedankliche Leistungen vorgab, die sie in Wirklichkeit nicht selbst erbracht hatte. Der Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung durch Plagiat wurde sogar mit 13 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen festgestellt.

Da Schavan das Studium in katholischer Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften ohne Magister- oder Diplomprüfung beendet hat und ihr nach der Aberkennung des Doktorgrades nur noch das Abitur verbleibt, folgt nun, wie bei echten Dünnbrettbohrern üblich, in Kürze die gegen die Entziehung des Doktorgrades gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht, um das akademische Lebensdebakel endgültig zu einem rechtsgeschichtlichen Mahnmal reifen zu lassen.

Freitag, 25. Februar 2011

Interview mit einem Minister


Herr Minister, in der deutschen Medienöffentlichkeit kursiert seit letzter Woche der Vorwurf, Ihre Dissertation widerspreche wesentlichen Grundregeln der freien Wissenschaft.

"Der Vorwurf, meine Doktorarbeit sei ein Plagiat, ist abstrus."

Hand auf´s Herz, Sie behaupten allen Ernstes, die gegen Sie erhobenen Vorwürfen seien aus der Luft gegriffen?

"Meine von mir verfasste Dissertation ist kein Plagiat."

Sie beißen sich ein wenig auffällig an dem Wort Plagiat fest. Soll man denn die massenhafte Übernahme fremder Texte in die eigene Doktorarbeit nicht als Täuschung bezeichnen?

"Es wurde zu keinem Zeitpunkt bewusst getäuscht oder bewusst die Urheberschaft nicht kenntlich gemacht. Ich sage das ganz bewusst, weil ich am Wochenende, auch nachdem ich diese Arbeit noch einmal intensiv angesehen habe, feststellen musste, dass ich gravierende Fehler gemacht habe."

Das klingt ja nun doch etwas anders als am Anfang unseres Gesprächs. Die Redewendung "gravierende Fehler" kaschiert allerdings die doch wohl vorsätzliche Täuschung bei der Erstellung Ihrer Doktorarbeit. Schließlich haben Sie auch fremden Text als eigene Bewertung dargestellt.

"Ich habe nicht mit Vorsatz geschummelt." "Ich habe diese Fehler nicht bewusst gemacht."

Herr Minister, seien Sie nicht so stur. Zeigen Sie doch etwas Einsicht.

"Ich habe diese Arbeit selbst geschrieben. Ich stehe dazu, aber ich stehe auch zu dem Blödsinn, den ich geschrieben habe."

Fragen wir mal anders. Wie ist es denn zu diesem "Blödsinn" gekommen? Ihnen stand doch sämtliche Literatur in Universität und Bundestag für Ihr wissenschaftliches Arbeiten zur Verfügung?

"Ich bin ein paar Mal hingegangen, habe auch die Bibliothek benutzt, war aber desillusioniert von Nährwert und Zurichtung sozusagen." "Das Elfenbeinturmmäßige habe ich als so krass empfunden, dass ich keine Energie gehabt habe, das fortzusetzen."

Ein offenes Wort, Herr Minister. Mussten Sie sich denn überwinden, die fremden Textpassagen illegal in Ihre Doktorarbeit zu übernehmen?

"Ich habe Illegalität als große Freiheit erlebt." "Eine Situation, in der man für alles selber verantwortlich ist."

Dann können Sie also nachvollziehen, dass nicht nur intellektuelle Kreise sondern auch ein Grossteil der Bevölkerung von einer unverständlichen Missachtung des Rechtsempfindens sprechen? Sollten Sie nicht auch die Verantwortung übernehmen?

"Ich überlasse der anderen Seite ihre Gefühle und respektiere die Gefühle, aber ich mache sie mir nicht zu Eigen."

Rechtfertigen Sie Ihr Verhalten nur mit Ihrer persönlichen Situation oder spielt auch der politische Überlebenskampf Ihrer Partei eine Rolle? Tut Ihnen der "Blödsinn" leid, empfinden Sie Reue?

"In dem politischen Raum, vor dem Hintergrund von unserem Kampf, sind das keine Begriffe."

Herr Minister, ich danke Ihnen für das Gespräch.

(Anmerkung: Die Fragen dieser Collage sind erdacht, die Antworten anderen Gesprächen entnommen. Die ersten fünf Antworten stammen von Karl Theodor Freiherr von und zu Guttenberg, die letzten vier Antworten von Christian Klar.)