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Montag, 31. August 2015

Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein "wettbewerbsrechtlich nicht aktiv"

Sie erinnern sich an "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann aus Kiel? Ein schlauer Fuchs, jedenfalls was die Wahl seines Standortes am Bergenring 8 in 24109 Kiel angeht. Denn er hat mit der Wahl seines Kanzleisitzes in Kiel einen Unterschlupf im Bezirk einer Rechtsanwaltskammer gefunden, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lieber aus der Ferne betrachtet.

Nach der Abmahnung einer Mandantin durch "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann hatte ich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer angeschrieben und auf den angeblichen Kollegen aufmerksam gemacht. Die Reaktion kam zwar umgehend, war aber im Ergebnis kaum brauchbar:

"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, Herr Lothar Bösselmann ist kein Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, auch bundesweit unterhält Herr Bösselmann keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Wir stellen anheim, sich ggf. direkt an die Staatsanwaltschaft wegen des von Ihnen geäußerten Verdachts zu wenden."

Da sprang mit wahrlich kein Tiger im Kampf gegen das Böse zur Seite und ich wollte es genauer wissen:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich entnehmen Ihren Zeilen, dass Sie sich nicht um den Auftritt von Herrn Dr. Dr. Lothar Bösselmann als Rechtsanwalt in Ihrem Kammerbezirk kümmern möchten. Da Sie als Rechtsanwaltskammer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jemanden, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, weil Sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gelten und der Auftritt eines angeblichen Rechtsanwalts in Kiel, der gar keiner ist, durchaus die Interessen ihrer Mitglieder, d. h. der Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein berührt, hätten meine Mandantin und ich gerne gewusst, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein ihren wettbewerblichen Anspruch auf Unterlassung der unzulässigen Selbstbezeichnung "Rechtsanwalt" zum Schutz ihrer Mitglieder und deren potentieller Mandanten nicht durchsetzen möchte."

Schnell sind sie ja, die Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig. Das mag aber auch am Aufwand liegen:

"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, auf Ihre E-Mail vom 24.08.2015 weisen wir darauf hin, dass die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich nicht aktiv ist."

Klare Ansage. Aber mir reichte auch das noch nicht:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte klären Sie mich auf, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein - im Gegensatz zu anderen Rechtsanwaltskammern - ihre Rechte als rechtsfähiger Verband zur Förderung anwaltlicher Interessen im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht wahrnimmt und im vorliegenden Fall nicht einmal Strafanzeige erstattet."

Es folgte ein freundlicher Anruf der Kammer in dem ich darüber aufgeklärt wurde, dass es einen Vorstandsbeschluss gäbe, wettbewerbsrechtlich nicht tätig zu werden und Anfragenden würde im Hinblick auf den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen im Sinne des § 132a StGB anheim gestellt, selbst die Staatsanwaltschaft zu bemühen. Das Wettbewerbsrecht würde man den Anwaltsvereinen überlassen, denn es gäbe ja auch sonst noch genug zu tun. Glück für Dr. Dr. Bösselmann aus Kiel. Ärger mit der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein bekommt nur, wer diese mit seinen Kammerbeiträgen auch finanziert.