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Montag, 3. Dezember 2012

Denkmal für die Schlechtanwältin

Die Masse der Juristen kämpft sich so durch, schlottert vor den Staatsexamina und besteht am Ende ohne Glanz. Immerhin um die 30% fallen pro Examen durch, so dass ein „ausreichend“ mit 4,66 Punkten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung und ein „befriedigend“ mit 6,96 Punkten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung etwas mehr als das bloße Überleben dokumentieren.

Da die Promotionsordnungen der Universitäten zur Erlangung des Doktorgrades in der Rechtswissenschaft grundsätzlich ein "vollbefriedigend" in der Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung voraussetzen, kann man auch als akademischer Blindgänger seine glanzlose studentische Vergangenheit mit dem Zusatz „Dr.“ kaschieren, wenn ein Hochschullehrer des Fachbereichs einen entsprechenden Dispens des Fachbereichsrats erwirkt. Dies setzt voraus, dass der Möchtegerndoktorand ein besonderes Interesse am rechtswissenschaftlichen Studium sowie eine besondere Befähigung zu rechtswissenschaftlicher Arbeit belegen kann.

Bisweilen kommt dieses Schlupfloch natürlich auch Dünnbrettbohrern zu Gute, die weder ein besonderes Interesse am rechtswissenschaftlichen Studium noch eine besondere Befähigung zu rechtswissenschaftlicher Arbeit besitzen, sich aber trotzdem die Fürsprache eines Hochschullehrers sichern können. In der Regel erkennen derartige Durchschnittsjuristen wenigstens die einmalige Möglichkeit, sich mit einem erhöhten Aufwand an Zeit und Fleiß in die Riege von Prädsikatsjuristen einreihen zu dürfen.

Es gibt allerdings auch unter diesen Kandidaten dramatische Kombinationen aus allenfalls durchschnittlicher juristischer Befähigung und überdurchschnittlicher Dummheit. Zu diesen gehört jedenfalls die Verfasserin der insgesamt 294 Seiten umfassende Dissertation mit dem Thema „Regulierung im Mobilfunk“, der es durch die gehäufte ungekennzeichnete und nahezu wörtliche Übernahme von Textpassagen aus Drittwerken nicht nur gelang, sich unter der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit den Doktorgrad entziehen zu lassen, sondern mit der gegen den Entzug gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg darüber hinaus schaffte, ihren durchschnittlichen juristischen Fähigkeiten und unterentwickelten Begabungen als Rechtsanwältin in eigener Sache ein öffentliches Denkmal in Form eines URTEILS zu setzen.