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Donnerstag, 11. Juli 2013

Mega-Einkaufsquellen.de : Amtsgericht Bremen-Blumenthal weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Nachdem schon das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden hatte, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht, hat nun auch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 21.06.2013 zum Az.: 45 C 1233/12 einen Zahlungsanspruch für die angeblich vertragliche Nutzung der Website www.mega-einkaufsquellen.de verneint.

Anfang November 2012 war der Kläger über Facebook auf die Seite www.mega-einkaufsquellen.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote zu Outdoor-Jacken und musste feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn es waren nirgends Kosten aufgelistet, nur recht gute Angebote für interessante Waren. Der Anmeldevorgang war einfach: Name, Vorname, Telefon, Adresse, E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma nichts eingetragen, da er privat Angebote suchte. Von daher war er der Auffassung, sich für ein Portal wie Ebay, Facebook oder Googlemail etc. angemeldet zu haben. Nach erfolgreicher Anmeldung erhielt er dennoch eine Zahlungsaufforderung und Vertragsbestätigung. Nachdem er die Zahlungsaufforderung erhalten und gelesen hatte, reagierte er sofort und antwortete, dass er keinen Vertrag wünschen würde und seine Anmeldung widerrufen möchte. Er nutzte das Portal auch nicht. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, dass sein Widerruf zur Kenntnis genommen wurde, jedoch nicht berücksichtigt werden könne, weil er kein Widerrufsrecht habe.

Weil Melango.de auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de bestand, sah der Betroffene keine andere Möglichkeit, als sich durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr zu setzen. Trotz einer durch Melango.de erhobenen Widerklage reichte die Energie des umstrittenen Online-Anbieters, der nun unter JW Handelssysteme GmbH firmiert, nicht zum Erscheinen in der mündlichen Verhandlung aus, so dass das Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Versäumnisurteil dem Begehren des Klägers entsprach, festzustellen, dass die Forderung von Melango.de nicht besteht und zugleich die Widerklage von Melango.de auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags abwies.

Samstag, 4. Mai 2013

Melango.de GmbH jetzt JW Handelssysteme GmbH

Die Melango.de GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402, firmiert seit dem 22.04.2013 unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, vertreten durch die Geschäftsführer David Jähn und Thomas Wachsmuth, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402.

Es scheint ein wenig so, als sei der alte Name Melango.de GmbH durch zahlreiche für die Melango.de GmbH ungünstige Gerichtsentscheidungen "verbrannt".

Donnerstag, 4. April 2013

heute-schon-mal-richtig-daneben-gegriffen.de?: platz-fuer-gewerbekunden.de, melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de, die-besten-einkaufspreise.de

Wer sich aus Unachtsamkeit bei ein platz-fuer-gewerbekunden.de angemeldet hat, bekommt in der Regel eine Zahlungsaufforderung über EUR 240,- und das Angebot, durch Zahlung der angeblich geschuldeten Summe innerhalb von 3 Tagen den Zugang zu den "lukrativen" Webseiten melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de und die-besten-einkaufspreise.de im Wert von zusammen EUR 1.070,- geschenkt zu bekommen. Also GRATIS!

Für wen diese Webseiten lukrativ sind, wird leider verschwiegen, aber den Sinn für Humor kann man den Jungs der Melango GmbH natürlich nicht absprechen, die auch mit dem Dauerbrenner mega-einkaufsquellen.de munter am Markt sind. Wir verweisen auf den Zugang zu folgender Webseite, ebenfalls GRATIS: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de   

Donnerstag, 7. Februar 2013

Melango: Zahlungsaufforderungen auch ohne Vertrag

Das Gerücht, wonach Melango.de auch ohne die Nutzung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ Zahlungsaufforderungen versendet, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Peine vom 24. Januar 2013 zum Az.: 5 C 440/11 bestätigt. Weil bereits nach Eingabe der persönlichen Daten durch den Druck auf das Schaltfeld „weiter zu Seite 2" eine Speicherung der Daten auf dem Server von Melango stattfand und diese Daten für die Generierung von Zahlungsaufforderungen genutzt wurden, ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger, der durch eine negative Feststellungsklage gegen die Zahlungsansprüche von Melango aktiv geworden war, keinen Vertrag mit Melango geschlossen hatte.

Das vom Gericht angeforderte Sachverständigengutachten bestätigte: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“

Während die meisten Melango-Opfer vor Selbstmitleid zergehen und für ihre Situation Justiz und Politik verantwortlich machen, zeigte der Kläger ein anderes Selbstverständnis von Gerechtigkeit. Er nahm das finanzielle Risiko eines Prozesses auf sich, zahlte die Gerichtskosten ein und liess sich auch nicht durch das Amtsgericht Peine bremsen, als dieses im Prozess um die Melango-Forderung von EUR 403,41 einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten anforderte, um der Behauptung des Klägers nachzugehen, ob schon nach der Nutzung der Anmeldemaske und dem Schaltfeld „weiter zu Seite 2" die vom möglichen Kunden eingegebenen Daten übertragen wurden. Nach dem erfolgreichen Prozess bekommt der wehrhafte Kläger am Ende sämtliche Kosten von Melango erstattet.  

Montag, 14. Januar 2013

Mega-Einkaufsquellen.de : Amtsgericht Neuss weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon die Amtsgerichte Bochum und Elmshorn entschieden, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlen diese Voraussetzungen, muss auch keine Zahlung an melango.de erfolgen.

Der Kläger hatte auf seiner Facebook-Seite eine kleine Anzeige gesehen, die damit warb, I-Phones zum Preis von 189,- EUR anzubieten. Er hatte auf das Icon geklickt und war direkt auf eine Unterseite von www.mega-einkaufsquellen.de weitergeleitet worden. Da er davon ausgegangen war, dass er dort ein I-Phone zum Preis von 189,- EUR kaufen könne, hatte er sich registriert und das erste Feld *Firma* frei gelassen, da er als Privatperson keine Firma hat. Trotz unverzüglicher Anfechtung bestand Melango auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de, so dass sich der Betroffene durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr setzen musste.  

Samstag, 10. November 2012

www.mega-einkaufsquellen.de und www.melango.de unter Beschuss?

Der deutschen Verbaucher liebste Widerrufs-Websites sind zur Zeit nur noch sehr begrenzt erreichbar. Während melango.de den "Fehler: Netzwerk-Zeitüberschreitung" meldet und erklärt wird, "Der Server unter www.melango.de braucht zu lange, um eine Antwort zu senden.", ist bei mega-einkaufsquellen.de neuerdings eine "Authentifizierung erforderlich". Angezeigt wird "http://www.mega-einkaufsquellen.de verlangt einen Benutzernamen und ein Passwort. Ausgabe der Website: "Auth"".

In letzter Zeit machte die Melango GmbH ohnehin einen müden Eindruck und ließ d.i.v.e.r.s.e Versäumnisurteile über sich ergehen. Allerdings war mega-einkaufsquellen.de erst kürzlich ins Leben gerufen worden, um nicht nur Gewerbetreibende von überflüssigen Euro-Scheinen zu befreien, so dass die ungezügelte Verbreitung der überaus pfiffigen Geschäftsidee der Melango GmbH derzeit möglicherweise nicht ganz freiwillig unterbleibt.      

Mittwoch, 31. Oktober 2012

Amtsgericht Offenbach verneint Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Verbraucher

Das Amtsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 12.07.2012 zum Az.: 360 C 135/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Schon das Amtsgericht Bochum hatte mit Urteil vom 16.04.2012 festgehalten, dass eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Internetplattform voraussetzt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen Gewerbenachweis erbringt. Ohne diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, muss keine Zahlung an melango.de geleistet werden. Beide von Melango zur Zahlung aufgeforderte Verbraucher hatten eine negative Feststellungsklage  erhoben, nachdem die Melango GmbH Zahlungsbegehren mehrfach geäußert und auf außergerichtliche Hinweise nicht entsprechend reagiert rehatte.

Sonntag, 28. Oktober 2012

Amtsgericht Frankfurt weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Verbraucher zurück

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 23.07.2012 zum Az.: 386 C 1703/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Bereits das Amtsgericht Bochum hatte mit Urteil vom 16.04.2012 festgestellt, dass eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraussetzt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, muss keine Zahlung an melango.de geleistet werden. Beide Pivatpersonen hatten eine negative Feststellungsklage  erhoben, nachdem die Melango GmbH außergerichtlich von ihrem Zahlungsbegehren nicht abgerückt war.

Dienstag, 23. Oktober 2012

mega-einkaufsquellen.de

Den zahlreichen Anfragen der letzten Tage nach scheint sich für die Melango.de GmbH aus Chemnitz unter www.mega-einkaufsquellen.de eine neue Mega-Einnahmequelle eröffnet zu haben. Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B) und ist ideal dazu geeignet, Händler, Einkäufer, Reseller, Ebay Power-Seller und Unternehmer gem. § 14 BGB zu Vertragspartnern zu machen, weil diesen im Gegensatz zum Verbraucher gem. § 13 BGB ein Widerrufsrecht  nicht zusteht. Allerdings haben auch Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler das Recht, eine Erklärung im Rahmen des § 119 BGB anzufechten, wenn sie bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum waren oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollten. Das gleiche Recht steht selbstverständlich auch Privatpersonen zu, wenngleich Melango nach eigenen Bedingungen gar keine Verträge mit Privatpersonen abschliessen will. Zahlungsaufforderungen werden natürlich trotzdem verschickt.

Montag, 15. Oktober 2012

Amtsgericht Elmshorn verneint Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson

Das Amtsgericht Elmshorn hat mit Urteil vom 18.09.2012 zum Az.: 49 C 176/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum entschied, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, hat selbstverständlich auch keine Zahlung an melango.de zu erfolgen. Der von Melango mit einer Zahlungsaufforderung und Mahnungen bedrängte Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich bestätigen zu lassen.

Samstag, 13. Oktober 2012

Amtsgericht Lindau weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Lindau am Bodenseee hat mit Urteil vom 01.10.2012 zum Az.: 2 C 247/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine von einer Mitgliedschaft abhängenden Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12 festgehalten hat, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer ist. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, ist natürlich  - entgegen anderer Behauptungen - auch keine Zahlung an Melango.de zu leisten. Der von Melango in Anspruch genommene Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich feststellen zu lassen.

Donnerstag, 27. September 2012

Melango - Amtsgericht Bochum verbietet die Zusendung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail

Das Amtsgericht Bochum hat die Melango GmbH mit Urteil vom 10.08.2012 verurteilt, es zu unterlassen, an eine Privatperson E-Mail-Nachrichten mit Zahlungsaufforderungen zu senden, ohne dass ein Einverständnis und/oder ein Zahlungsanspruch der Melango GmbH gegenüber dieser Privatperson besteht.

Im Jahre 2011 war der Kläger über eine Suchmaschine auf die Seite melango.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote und hatte sich dafür interessiert. Anschließend musste er feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn er sah nirgends Kosten aufgelistet Der Anmeldevorgang war recht einfach: Firmenname, Name, Vorname, Telefon, Adresse und E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma „privat“ eingetragen. Dennoch bekam er anschließend eine Zahlungsaufforderung. Er erhob daraufhin umgehend eine negative Feststellungsklage.

Auf seine Klage entschied das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12, dass der Melango.de GmbH keine auf eine Mitgliedschaft beruhende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft bei Melango setze nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer sei. Weil er im Anmeldeformular „privat" eingetragen habe, könne Melango daraus nicht schliessen, dass er Unternehmer sei. Damit fehle die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Zahlungsansprüche herleiten wollte.

Weil die Melango GmbH dennoch fortgesetzt munter Rechnungen an den Kläger verschickte, nahm dieser die Melango GmbH mit einer weiteren Klage erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Das Bombardement mit Zahlungsaufforderungen durch die Melango GmbH nahm mit dem Urteil des Gerichts vom 10.08.2012 zum Az.: 40 C 271/12 erwartungsgemäß auch ein jähes Ende.  

Montag, 14. Mai 2012

Amtsgericht Düsseldorf weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Journalistin zurück

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.05.2012 zum Az.: 42 C 14743/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Journalistin keine Forderung zusteht, weil diese jedenfalls nicht in dem Bewusstsein handelte, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf den Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages gerichtet war, abzugeben. Sie hatte noch am selben Tag per Telefax den Widerruf erklärt und ausgeführt, dass sie nicht die Absicht hatte, einen Abonnementvertrag mit der Melango GmbH abzuschließen. Damit liege ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor.

In anderen Entscheidungen hatten bereits das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16. April 2012 zum Az.: 47 C 59/12, das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11 und das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge daran festgehalten hat, dass eine Privatperson zur Zahlung verpflichtet sei.

Dienstag, 13. September 2011

melango.de - Amtsgericht Dresden verneint Zahlungspflicht für Gewerbetreibenden


In dem laufenden Rechtsstreit um einen angeblich kostenpflichtigen Vertrag zwischen einer Gewerbetreibenden und der Melango.de GmbH aus Chemnitz hält das Amtgericht Dresden einen für die Melango.de GmbH wesentlichen Passus ihrer Geschäftsbedingungen für unbeachtlich:

"Die Entgeltklausel dürfte bei den typischerweise im Internet kostenlos zur Verfügung stehenden Leistungen als überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein."

Die Melango.de GmbH kontert, dass sich die wehrhafte Gegnerin "die ehrverletzenden und geschäftsschädigenden Verbalinjurien der von ihr beigelegten Anlagen zu eigen" mache und der Melango.de GmbH vorwerfe, betrügerisch zu handeln. Melango droht deshalb damit, nach dem Urteil des Amtsgerichts Dresden diesbezügliche Unterlassungsansprüche durchsetzen zu wollen.

Die Bevollmächtigten der Gewerbetreibenden hatten dem Amtsgericht Dresden diverse Ausdrucke der Diskussionen um die Geschäftspraktiken der Melango.de GmbH in zahlreichen Internetforen als Anlagen zu ihren Schriftsätzen vorgelegt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 05.10.2011.

Mittwoch, 4. Mai 2011

"Sie haben Ihre Firma bei unserem B2B-Handelsportal "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet,




den dafür fälligen Rechnungsbetrag jedoch nicht überwiesen." Ein freundliches Schreiben der "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz führt das gleiche Aktenzeichen wie eine vorhergegangene Rechnung der "Melango GmbH" aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz. Die bedankte sich in ihrer Rechnung damals noch ganz artig bei den Mandanten dafür, dass diese ihre Firma "bei Melango.de registriert haben". Das Schreiben der "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" trägt aber keine Rechnungsnummer. Sollten sich die Mandanten zwischenzeitlich auch unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet haben, weil Sie bereits gute Erfahrungen mit "Melango.de" gemacht hatten? Immerhin weist das Impressum unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" die Melango GmbH aus, während die "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" für die angebliche Registrierung unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" Geld haben will. Möchte die Melango GmbH auch noch das Geld für die Registrierung bei Melango.de? Ist der Geschäftsfüher beider GmbHs mit seinen Firmen durcheinander gekommen? Haben sich die Mandanten auf "Melango.de" und "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet oder nur auf einem Portal oder überhaupt nicht? Fast spannend.

Donnerstag, 25. November 2010

melango.de - Testurteil: Sehr gut!, Onlinehändler des Jahres, Unternehmerpreis 2010 und Negativ-Preis für die dreisteste Rechtsverletzung im Internet



Auf der Rechnung für eine Standardmitgliedschaft bei melango.de kann man über die Qualität des Unternehmens lesen: "Testurteil: Sehr gut!, Onlinehändler des Jahres, Unternehmerpreis 2010". Ein spannendes Rätsel für jeden Wettbewerber und ein schönes Gefühl für den Rechnungsempfänger. Wer die Qualitätssiegel vergeben hat, ist allerdings nicht erkennbar. Wer melango.de bereits im November 2008 und erneut im September 2010 das "Schwarze Schaf" als Negativ-Preis für die dreisteste Rechtsverletzung im Internet verliehen hat, ist ohne weiteres ersichtlich.

Die OpSec Security GmbH aus München erläutert die Masche ihres Schwarzen Schafes: "Die Plattform melango.de bietet Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel zu besonders günstigen Preisen an. Weniger günstig ist hingegen die Mitgliedschaft, um dort überhaupt einkaufen zu können. Wie betroffene Verbraucher OpSec berichteten, erhielten sie kurz nach ihrer Anmeldung überraschend eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von mehreren hundert Euro und das auch, wenn sie die Anmeldung bereits nach zwei Tagen per Fax widerrufen hatten. Auf der Startseite ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei einer Anmeldung überhaupt Kosten anfallen."

Nach Informationen von SAT1 hat melango.de bereits 60.000 Mitglieder. Ob wir für die bei uns laufenden Verfahren eine Auszeichnung verleihen, wird natürlich erst nach deren Abschluss entschieden.

Montag, 8. November 2010

melango.de - gut gemachte Abofalle oder seriöser Dienstleister?


Mit Betätigung des Absendeknopfes nach Eingabe der Registrierungsdaten, also den Angaben zur Person, werden gleichzeitig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und ein Vertrag auf melango.de gilt als geschlossen. Ein Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll jedenfalls ausreichen, meint das Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10, in denen melango.de als Klägerin auftrat und hält das Angebot danach für seriös. Es handelt sich wegen der geringen Streitwerte jeweils um Urteile im schriftlichen Verfahren nach 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung, die natürlich Einzelfallentscheidungen sind.

Nach unserem anwaltlichen Schreiben mit der Aufforderung, das Nichtbestehen von mit zwei Rechnungen geltend gemachten Forderungen zu bestätigen, erfolgte umgehend eine Kündigungsbestätigung. Ob nach dem kurzen "Handgemenge" weitere Zahlungsaufforderungen eingehen oder ein Rückzug von melango.de erfolgt, ist derzeit noch offen.