Freitag, 30. Juli 2010

Rechtsanwaltskanzlei De Bleecker & Partner dauerhaft unter Schutz schwerbewaffneter Bodyguards


Die Partner der Rechtsanwaltskanzlei De Bleecker & Asoc. haben sich entschlossen, ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte dauerhaft unter den Schutz schwer bewaffneter Sicherheitsmänner zu stellen und diese vor dem Eingang ihrer Kanzlei zu postieren (Foto). Die genauen Hintergründe für diese Maßnahme der Kanzlei aus Villarica sind unbekannt, dürften jedoch mit der allgemein höheren Kriminalität in Paraguay zusammenhängen, die auch vor Rechtsanwaltskanzleien nicht halt macht.

Donnerstag, 29. Juli 2010

Domain "berlinapotheke.com" verletzt Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" nicht

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 11.05.2010 zum Az.: 103 O 19/10 die Löschungsklage des Markeninhabers der Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" gegenüber dem Inhaber der Domain "berlinapotheke.com" ab.

Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.

Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.

Montag, 26. Juli 2010

Die erfolgreiche Streitwertbeschwerde im eigenen Namen - Streitwertverdopplung in Sachen "myfab.de"

Während die Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes mangels Beschwer regelmäßig erfolglos ist, verhält sich dies bei der Streitwertbeschwerde im Namen der Bevollmächtigten mit dem Ziel, einen höheren Vergütungsanspruch durchzusetzen, grundsätzlich anders. Im Rechtsstreit um die Domain "myfab.de" hat das OLG Braunschweig nunmehr den Streitwert für die angebliche Verletzungshandlung auf EUR 70.000,- verdoppelt: "Die fehlende Möglichkeit, den eigenen Firmennamen als "de-Domain" eintragen zu können, beschwert die Klägerin erheblich." Die Klägerin, die unter der Domain "myfab.com" Designermöbel aus China vertreibt, hatte den Prozess um die Domain "myfab.de" verloren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Freitag, 16. Juli 2010

Deutsches Patent- und Markenamt: "8 und 8 = 88 = HH = Heil Hitler"

In der angemeldeten Bildmarke ... "ist zweimal die Zahl "8" abgebildet. Diese beiden Zahlen stehen stellvertretend entsprechend ihrer Stellung im Alphabet wobei hierin die Grußformel "Heil Hitler" verschlüsselt ist. ... Der Verkehr behandelt Angaben und Hinweise (auch in abgewandelter Form und ohne unmittelbaren Waren- und oder Dienstleistungsbezug), denen ein rechtsextremer Symbolgehalt oder eine besondere Bedeutung für neonazistische Gruppierungen zugeordnet werden kann, sehr sensibel und zurückhaltend. Die Verwendung einer solchen Marke im Geschäftsverkehr, das heisst als kommerzielle Produkt- und Dienstleistungsbezeichnung, sowie die Gewährung eines ausschließlichen Schutzrechtes hieran durch die von staatlicher Seite erfolgte Registrierung, würde eine grobe Geschmacksverletzung bedeuten, politisch anstößig wirken und wäre geeignet, das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."

Ich frage mich, ob die Bedeutung von Zahlencodes, die nur innerhalb einer politischen Randgruppe eine Symbolbedeutung haben, derart aufgewertet werden darf, dass eine an sich neutrale Zeichenfolge nicht mehr in einer Wort- Bildmarke auftauchen darf, ohne "das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."

Eine Marke ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind. Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Wenn aus Mutti´s Hasi-Locke ein Kettensägen-Killer wird

liegt das an der weltweit unbändigen Liebe zur artfremden Verwendung der Kettensäge als Mordinstrument. Seit unser Planet im Jahre 1974 mit Tobe Hooper´s "The Texas Chainsaw Massacre" konfrontiert wurde, geniessen Kettensägenmörder weltweit besondere Anerkennung. Dieser fragwürdigen Zuneigung bedient sich die BILD-Zeitung in verabscheuungswürdiger Weise, wenn sie Hasi-Locke - trotz schlichter Verwendung von Hammer und Messer - der appetitlicheren Schlagzeile wegen auf den Podest eines Kettensägen-Killers hievt. Weil Hasi-Locke die motorisierte Säge aber nur zur ökonomischen Portionierung der Überreste seiner Eltern verwandt hat, gebührt ihm die durch die BILD-Zeitung verliehene Spitzenstellung in der Mordbubenskala tatsächlich nicht. Wer seinen Horizont aus aktuellem Anlass mit der Keimzelle allen Kettensägen-Übels erweitern möchte, kann dies mit der in Österreich kürzlich auf Blu-ray-Disc erschienenen deutschen Kinofassung namens "Blutgericht in Texas" tun. Hierzulande scheint die Zensurgeschichte dieses Films allerdings noch anzudauern.

Dienstag, 13. Juli 2010

Ohne Robe - aber gerne!

Beim ersten Mal ohne Berufstracht hatte ich den Termin zwar notiert, aber am Freitag nicht auf den Montagstermin um 08:30 Uhr geachtet. So erreichte mich der Vorsitzende des Amtsgerichts Hannover auf dem Fahrrad, welches mit den Worten "ich bin unterwegs" um 180 Grad gewendet und 12 Minuten später vor dem Altbau geparkt wurde. Die Verhandlung war ohne Robe, dafür aber mit Schweissperlen auf der Stirn. Meine widerspenstige Art kommentierte der Vorsitzende mit den Worten "Wie sehen Sie denn überhaupt aus, auf dem Weg zum Sport? Wo ist denn Ihre Robe?". Ich wies den Vorsitzenden darauf hin, dass gemäß § 20 Berufsordnung eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht bestehe. Die Vorschrift kannte er nicht und fragte mich, warum denn die Kollegen alle in Robe erscheinen würden. Eine Antwort wollte er aber nicht hören, fuhr umgehend dem grinsenden Kollegen übers noch lächelnde Maul, meinte, dass dessen Klage auch nach Hinweis noch unsubstantiiert sei und fällte ein Stuhlurteil zu meinen Gunsten. Alles ohne Robe.

Mittwoch, 7. Juli 2010

"So jemand bringt sich doch nicht um, schon gar nicht während der Fussball-Weltmeisterschaft, jedenfalls nicht vor dem Argentinien-Spiel"

Der Selbstmord der 48-jährigen Jugendrichterin Kirsten Heisig aus Neukölln bleibt vielen die sie kannten offenbar ein Rätsel. Anders sind die in der obigen Überschrift wiedergegebenen Worte des Neuköllner Bezirksbürgermeisters wohl nicht zu erklären, der die Richterin als ausgesprochenen Fussballfan kennengelernt hatte. Mich berührt jedenfalls der Freitod von Menschen, die mir vom Lebensalter und dem beruflichen Hintergrund nicht fern sind. Statt vieler Worte der lesenswerte "Nachruf auf Kirsten Heisig".

Montag, 5. Juli 2010

Luis Suárez, dem Uruguayer ein Held, dem Nörgler ein Sündenbock - vom dummen Schrei nach Gerechtigkeit im Fussball


"Held oder Betrüger?" fragt die Frankfurter Allgemeine Zeitung, "auf Lebenszeit sperren" sinniert die Kleine Zeitung, "Ghana wurde um den Sieg gebracht" resümiert der SPIEGEL und die Sunday Times wähnt "die Hand des Teufels" im Spiel. Wer in der Gegenwart lebt, wird die Szene nie vergessen: Beim Stande von 1:1 zwischen Uruguay und Ghana im Viertelfinale der FIFA-WM 2010 wehrt Luis Suárez in der Nachspielzeit der Verlängerung einen Kopfball von Dominic Adiyiah auf der Linie mit beiden Händen ab. Der fällige Strafstoß wird vergeben, Ghana verliert auch das Elfmeterschießen und Uruguay kommt weiter.

Was folgt, war klar. Oberlehrer mit verdrehtem Gerechtigkeitsempfinden und Moralapostel im Journalistengewand versuchen, den Schmerz des tief im Fleisch sitzenden Stachels eines erfolgreichen uruguayischen Foulspiels mit der Forderung nach Regeländerungen zu lindern.

Berufserfahrene Rechtsanwälte kennen das auch unter Richtern verbreitete Syndrom, die konsequente Anwendung eines bestehenden Regelwerks nicht ertragen zu können. Während der Richter jedoch durch geschickte Ausblendung von Tatsachen und wirklichkeitsfremde Interpretationen von Normen in der Lage ist, seinem Gerechtigkeitsempfinden mit falschen Urteilen Ausdruck zu verleihen, bleibt dem Journalisten als aussenstehendem Rädchen wenig mehr, als "Betrug" zu schreien und Regeländerungen anzumahnen.

Was für ein Schwachsinn. Ich mache es kurz: Wer nicht in der Lage ist, die Früchte einer angemessenen Sanktion zu ernten, hat den Erfolg nicht verdient. Das Team aus Ghana wird die Schuld für die Niederlage auch bei sich selbst gesucht haben, eine Perspektive, die so manchem Spielverderber verstellt ist.

Mit der Europäischen Artikelnummer zum Boykott israelischer Waren


Wie wir vielleicht nicht alle wissen, ist die sogenannte EAN-Codierung (Europäische Artikel Nummer = European Article Number) auf fast allen fertig verpackten Lebensmitteln vorhanden. Der EAN-Strichcode oder auch EAN-Barcode ist die maschinenlesbare Darstellung der Artikelnummer und kann mit jeder Scannerkasse ausgelesen werden. Der EAN-13-Code besteht aus 13 Ziffern und beginnt mit einem zwei- oder dreistelligem Code für das Herstellerland, dem Länderpräfix. Die folgenden Stellen kennzeichnen den Hersteller des Produktes und dessen Artikelnummer. Die letzte Stelle des Codes ist die Prüfziffer, welche durch Berechnung ermittelt wird.

Während der Barcode dafür gedacht ist, den Kassiervorgang und die inner- und zwischenbetriebliche Kommunikation in Großbetrieben des Einzelhandels zu vereinfachen, ermöglicht er gleichzeitig auch Dritten, die Herkunft von Produkten einfach zu ermitteln.

Wie der Codeliste zu entnehmen ist, bedeutet der Strichcode mit den Anfangsziffern 729, dass ein Produkt aus Israel kommt. Das FrauenNetzwerkNahost weist jetzt darauf hin, dass den Strichcode 729 auch Waren tragen, die in israelischen Siedlungen auf besetztem palästinensischen Gebiet hergestellt wurden.

Wegen der schweren Verstößen gegen das Völkerrecht, die Israel im besetzten palästinensischen Gebiet auch nach der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Empfehlungen aus dem Goldstone-Bericht begeht, fordert das FrauenNetzwerkNahost nunmehr, auf Waren, die mit dem Strichcode 729 beginnen, ganz zu verzichten. Weil das FrauenNetzwerkNahost seit 2002 vergeblich die eindeutige Kennzeichnung von Waren aus den besetzten Gebieten fordere, sollten Verbraucher mit ihrer Kaufentscheidung nicht mehr unwissentlich Völkerrechtsverletzungen unterstützen und deshalb Waren aus Israel vollständig meiden.

Dienstag, 29. Juni 2010

Fachanwalt für IT-Recht - Studiengang Informationsrecht an der Universität Oldenburg


Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester im Studiengang »Master of Laws (LL.M.) Informationsrecht« der Fakultät für Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg endet zum 1. September 2010. Die Studieninhalte orientieren sich an den Anforderungen, welche der Berufsbezeichnung »Fachanwalt für IT-Recht« nach § 14k Fachanwaltsordnung (FAO) zu Grunde liegen. Mit der Belegung von sieben Modulen können die nach FAO § 14k geforderten Inhalte der theoretischen Ausbildung zum Fachanwalt abgedeckt werden, so dass die theoretischen Kenntnisse mit dem Masterabschluss nachgewiesen sein dürften. Es besteht die Möglichkeit, die von der FAO geforderten Leistungsnachweise (Aufsichtsarbeiten) innerhalb des Studienverlaufs zu erbringen. Neben den regulären 90-minütigen Klausuren wäre eine zusätzliche, gebührenpflichtige 5-stündige Klausur zu erbringen, um die erforderlichen Aufsichtsarbeiten im Umfang von 15 Stunden nachzuweisen. Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne Module zu belegen, um als bereits zugelassener Fachanwalt für IT-Recht die nach FAO § 15 geforderte jährliche Weiterbildung nachzuweisen.

Freitag, 25. Juni 2010

"unbesiegbares Nordkorea" - das tolle Plakat hat mich bei der FIFA-WM 2010 dazu verführt, die gesamte Urlaubskasse auf Kim Jong-Il´s Team zu setzen

Ich habe das Plakat als ein bindendes Versprechen im Sinne des § 657 BGB angesehen und wähnte mich daher sicher, bei Niederlagen Nordkoreas Rückgriff bei den Verantwortlichen nehmen zu können. Meine eigene WM-Niederlage ist nun perfekt: Nordkorea ist bei der Fussball-Weltmeisterschaft bereits nach der Vorrunde ohne Punkt und mit 1:12 Toren ausgeschieden und sämtliche Urlaubs-Euros bei der Internet-Wettmafia verschwunden. Ich hätte § 657 BGB und das Plakat genauer lesen sollen. Das Plakat war weder eine Auslobung, noch hatte es irgendetwas mit Fussball zu tun. Was soll´s - dann eben diesen Sommer keinen Urlaub.

Donnerstag, 24. Juni 2010

Bildrechte der FIFA bei der Fussball-WM 2010 ausser Kontrolle - Top-Star Diego Forlan betreibt eigenen Youtube-Channel


Das exklusive eigene Material des uruguayischen Stürmers Diego Forlan in seinem Youtube-Kanal von der FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika entzückt die Fans und stellt die FIFA vor ungeahnte Probleme. Derart intime Einblicke ins Innenleben der Mannschaften kann die FIFA selbst nicht bieten und gerät dadurch ins Hintertreffen. Forlan dokumentiert mit kleinen Filmen auf youtube authentisch, wieviel Spass die Uruguayer bei dieser WM haben. Eine Perspektive, die nicht nur für Fans Gold wert ist und nach der sich jeder kommerzielle Anbieter die Finger lecken würde. Youtube bekommt´s umsonst und die FIFA guckt in die Röhre - wie lange noch?

Mittwoch, 16. Juni 2010

IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums - LL.M.-Studiengang am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover

Am 15. Juli 2010 endet für Juristen mit erstem oder zweitem Staatsexamen die Bewerbungsfrist für das kommende Wintersemester. Das 2 Semester dauernde Studium (1. Semester in Hannover, 2. Semester an einer von 10 europäischen Partneruniversitäten) bietet die Möglichkeit, sich im IT-Recht und im Recht des geistigen Eigentums zu spezialisieren und den akademischen Grad des Master of Laws (LL.M.) zu erwerben. LL.M. steht für den akademischen Grad des Master of Laws (lateinisch für Legum Magister, wobei das doppelte L die lateinische Abkürzung für den Plural „Rechte“ ist).

Das IT-Recht hat grenzüberschreitenden Charakter und wird durch die fortschreitende Harmonisierung des EU-Rechts stark beeinflusst. Daher vermittelt der Studiengang die zentralen Aspekte des IT-Rechts und bezieht insbesondere die europarechtlichen Grundlagen mit ein. Durch die Vorlesungen von Praktikern bei der Lehre wird sichergestellt, dass der Studiengang den Anforderungen des Arbeitsmarktes an IT-Juristen gerecht wird. Zu den Ausbildungsschwerpunkten gehören:

  • E-Commerce-Recht

  • Telekommunikationsrecht

  • Medienrecht

  • Datenschutzrecht

  • Immaterialgüterrecht wie Urheber- und Patentrecht
    (bezogen auf Informationstechnologie)

  • Computerstrafrecht

  • Europa- und völkerrechtliche Grundlagen des
    IT-Rechts Informationstechnische Grundlagen.

Für das erste Semester in Hannover muss derzeit eine Studiengebühr in Höhe von 1500,- EUR gezahlt werden. Die generellen Immatrikulationsgebühren der Leibniz Universität Hannover betragen 274,06 EUR, die unter anderem ein Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr beinhalten (Stand Wintersemester 2009/2010). Alle Lehrveranstaltungen werden mit Prüfungen abgeschlossen. In Hannover ist dies in der Regel bei Vorlesungen eine Klausur mit einer Länge von 90 Minuten und in Seminaren eine Seminararbeit nebst Vortrag. Darüber hinaus wird eine Masterarbeit während des zweiten Semesters geschrieben. Das Thema der Arbeit kann von den Studierenden vorgeschlagen werden. Nähere Informationen unter http://www.eulisp.de

Montag, 7. Juni 2010

"Montag Morgen, neue Woche - und ab geht´s wieder zur Maloche

Dieselben Fratzen, dasselbe Gelaber - Ja, du liebst dein Arbeitslager!" so lautet der Anfang des Liedes "Block E" der seit den 80er Jahren bei zahlreichen Anhängern der subkulturellen Musikbewegung "Punk" sehr beliebten deutschen Rockgruppe "SLIME", deren deutschlandkritisches Liedgut vor knapp 10 Jahren selbst das Bundesverfassungsgericht einmal beschäftigte. Mit diesen Zeilen wollen wir als freiberuflich tätige Rechtsanwälte, die sich auch diese Arbeitswoche als Anhänger der zeitgeistigen "Bloggerei" wieder einmal den Luxus gönnen werden, eigenverantwortlich überproportional viel Arbeitszeit auf das Erstellen oder das Lesen mehr oder minder sinnvoller Zeilen in sogenannten "Blogs" zu verwenden, daran erinnern, dass viele abhängig beschäftigte Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit nicht einer solchen Leidenschaft frönen dürfen, sondern gehalten sind, sich als Lohnempfänger produktiv in den Arbeitsprozess an ihren Wirkungsstätten einzubinden.

Freitag, 4. Juni 2010

Fussball-WM 2010 - Eine Nation zieht in den Krieg

Während unsere Milchbubis auf der weichgespülten Medienwiese Schokopaste lutschen, ist es auf der Südhalbkugel durchaus üblich, mit fliegenden Fahnen und im Mörserhagel nach Afrika zu stürmen.
Klar, dass die deutschen Bürschchen vom Bundesjogi aussortiert werden und die Paraguayer nur mit einer Kugel auf ihrem Weg nach Südafrika gestoppt werden können. Der beste Torschütze der Qualifikation und Hauptdarsteller im Werbespot, Salvador Cabañas, wurde nach Fertigstellung des Videos in Mexiko in den Kopf geschossen. Die Kugel steckt noch neben dem Stammhirn, aber er ist bereit, sein Team bei der WM wenigstens von der Bank aus anzufeuern.

Mittwoch, 2. Juni 2010

Wiederbelebung des "deutschen Adels" in Wikipedia - Online-Enzyklopädie als Speerspitze gegen die Verfassung?

Ein entlarvendes Zitat aus einem sehr zu empfehlenden SPIEGEL-Artikel aus dem Jahre 1999 mit dem Titel "Aristokratischer Feinsinn" habe ich noch im Hinterkopf: "Es wird nichts unversucht gelassen, um die Exklusivität ehemaliger Adelsprädikate zu erhalten, auszubauen und zu steigern. Rücksichtslos werden dabei verfassungsrechtliche Grundsätze übergangen. Nicht ohne Hintergedanken. Bei einer eventuellen Änderung der Staatsform sollen die alten Machtstrukturen sofort wieder erkennbar sein."

Die Presse, von der Bunten über den Spiegel bis hin zur Faz, Welt oder Bild, machen bis heute brav mit. Entweder aus Dummheit oder um das niedere Bedürfnis ihrer Leser nach Glamour zu befriedigen. Gloria Prinzessin von Thurn und Taxis wird in der Presse fast ausnahmslos als Fürstin Gloria von Thurn und Taxis bezeichnet, Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe regiert fast durchgängig als Fürst Alexander zu Schaumburg-Lippe und Ernst August Prinz von Hannover geistert nahezu ohne Widerspruch als Prinz Ernst August durch die Medienlandschaft.

Niemand interessiert sich für die deutlichen Worte der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, geäußert im Beschluss - 1 BvR 2248/01 - vom 22. März 2004: "Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) und der Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178 Abs. 1 WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die Verfassung vom 31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos. Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen."

Nach Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung waren öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile einer Geburt oder des Standes aufzuheben. In Ausführung dieser verfassungsmäßigen Anweisung ist unter dem 30. April 1928 u.a. das schaumburg-lippische Gesetz über die Aufhebung des Standesvorrechts des Adels und die Auflösung des Hausvermögens erlassen worden, welches im wesentlichen mit dem preussischen Adelsgesetz vom 23. Juni 1920 übereinstimmte.

In Kürze: Deutschen Hochadel gibt es nicht mehr. Deutschen Adel gibt es nicht mehr. Es gibt nur noch Staatsbürger. Es gilt das Grundgesetz und bürgerliches Recht. Ehemalige Adelsprädikate sind nur noch Bestandteile des bürgerlichen Nachnamens.

Dennoch: "Bei der Prüfung von Problemen mit adelsrechtlichen Fragestellungen stellen Adelsverbände den Behörden und Gerichten kostenlos Gutachter zur Verfügung - offenbar so überzeugend, dass selbst viele Richter und Standesbeamte vergessen, dass es den Adel nicht mehr gibt." (Aristokratischer Feinsinn, SPIEGEL-online, 10. Mai 1999).

Der Kampf des Pseudoadels um seinen illegalen Fortbestand hat sich nun offenbar schwerpunktmäßig auf das Internet - insbesondere auf Wikipedia - verlagert. Ein wackerer Streiter um die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Online-Enzyklopädie resigniert dann auch im Rahmen einer internen Diskussion um die Darstellung des Pseudoadels auf Wikipedia:

"Ich sehe diese Diskussion eben erst und bin erschüttert ob der Hartnäckigkeit, mit der hier wider besseres Wissen Informationen verfälscht werden. Ich habe es ebenfalls aufgegeben, gegen die aberwitzige Wiederbelebung eines "deutschen Adels" in Wikipedia vorzugehen, es hat keinen Sinn und wäre angesichts von mittlerweile abertausenden fehlerhaften Artikeln aus dem Dunstkreis des angeblichen deutschen Adels eine unstemmbare Sisyphusarbeit. So ist dann eben ein weiterer Bereich von Wikipedia in den qualitativen Niederungen des Hören-Sagens angekommen. Schade drum."


Wegen der Veröffentlichung historischer Dokumente im Streit um die Domain "schaumburg-lippe.de" auf meiner Website unter der Rubrik "Presse", bekam ich seinerzeit Post vom Niedersächsischen Landesarchiv - Staatsarchiv Bückeburg. Ohne jemals das Staatsarchiv genutzt oder von dort Dokumente bezogen zu haben, sollte ich für die halbjährliche Veröffentlichung von sechs Dokumenten - angeblich aus dem Bestand des Staatsarchivs - EUR 900,- bezahlen.

Nun muss man wissen, dass das Staatsarchiv Bückeburg als Untermieter im Schloss Bückeburg zu finden war, die streitgegenständlichen Dokumente angeblich von dort stammten und der "Schlossherr" vermutlich wenig angetan war, Dokumente aus dem Jahre 1938 im Internet veröffentlicht zu sehen, welche zu folgender Schlussfolgerung kamen:

"Damit steht fest, dass der Name "Fürst zu Schaumburg-Lippe" erloschen ist und das auch in Zukunft niemals mehr eine Person zur Führung dieses Namens berechtigt sein wird. Trotzdem fährt das Haus fort, sich als "Fürstliches Haus Schaumburg-Lippe" und seine Einrichtungen als "Fürstliche" zu bezeichnen."
Schon ein zartes Stöbern im Internet, etwa unter der Domain "schloss-bueckeburg.de", offenbart, dass sich an der vor über 70 Jahren bemängelten Grundhaltung gewisser gesellschaftlicher Kreise bis heute wenig geändert hat.

Und wer unter "Wikipedia" in die Tiefe geht, wird dort feststellen müssen, dass der "Adel" trotz seiner unzweifelhaften Abschaffung schon seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung noch im Jahre 2010 mit Erfolg sein Fortbestehen feiert.

Übrigens war sich das Amtsgericht Hannover seinerzeit nicht zu schade, die Kostenkeule gegen die Veröffentlichung der ungeliebten Korrespondenz aus den 30er Jahren in Form eines Urteils zu schwingen und mich zum Schadensersatz in voller Höhe zu verurteilen.

Dass der gesamte historische Schrifwechsel bis heute noch einsehbar ist (1, 2, 3, 4, 5, 6) haben wir der Courage der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zu verdanken, deren Berufungsurteil zu meinen Gunsten den verlorenen Glauben in die Unabhängkeit der Justiz wieder gestärkt hat. Eine anschließend noch angestrengte Gehörsrüge durch die Niedersächsische Staatskanzlei war letztlich auch erfolglos. Zurück bleibt jedenfalls das Gefühl, dass man den Pseudoadel und dessen weitreichenden Einfluss nicht unterschätzen sollte.

Die jüngste Aufgabe tapferer Wikipedianer in einem ungleichen Kampf erinnerte mich nunmehr an meine eigenen Erfahrungen und dem geneigten wie juristisch geschultem Leser sei empfohlen, den erfolgreichen Feldzug der Ewiggestrigen im Kampf um den Erhalt ihrer verlorengeglaubten Privilegien in der Tagespresse wissend und aufmerksam zu verfolgen.

Sonntag, 30. Mai 2010

Der böse Mann

Über ein Jahr nach der Entdeckung von Kinderpornos in seiner Wohnung wurde der ehemalige Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss vom Landgericht Karlsruhe wegen des Verstosses gegen § 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Vorschrift des §184b Abs. 5 StGB, wonach eine Strafbarkeit wegen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten ausscheidet, nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zähle. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats handelte, sondern aus privaten Gründen Kontakte zur Kinderporno-Szene hatte.

Die von Tauss angeblich angestrebten Erkenntnisse über die Verbreitung der Kinderpornographie hätten bereits vorgelegen, er habe zudem im Rahmen seiner Mandatsausübung keinen Gebrauch von seinen Erkenntnissen gemacht, sein Handeln sei zur Erreichung des angeblichen Ziels völlig ungeeignet und es sei nicht erforderlich gewesen, über zwei Jahre Kontakte zur Kinderporno-Szene aufrecht zu erhalten. Schliesslich habe Tauss niemanden über seine angeblichen Recherchen unterrichtet, obwohl dies zur eigenen Absicherung nahe gelegen hätte.

Samstag, 22. Mai 2010

Rechtsanwalt bedroht Richter am Landgericht Berlin ...


... per Schriftsatz mit dem "Aufrollen des Domainmarkts für Rechtsanwälte in der Region Hannover" durch Anmeldung der Wort-Bildmarke "Rechtsanwalt Hannover", falls das Gericht einer Klage stattgebe und wegen der Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" die Löschung der Domain "berlinapotheke.com" anordne. Die "Drohung" hat gewirkt: Die Domain berlinapotheke.com muss nicht gelöscht werden, die Wort-Bildmarke "Rechtsanwalt Hannover" wird nicht eingetragen und der Domainmarkt für Anwälte in Hannover bleibt friedlich.

Freitag, 21. Mai 2010

"Alles gelogen!" - Anspruch auf Unterlassung?

"Das war eine echte Schweinerei" sagte Peter Schmidt, Funktionär des Pro Generika e.V., nachdem in der "heute-show" auch die Teile des Gesprächs mit Martin Sonneborn gesendet wurden, die aus der Sicht des Pharma-Lobbyisten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Die Frage, ob der auf Sonneborns Rücken befestigte Zettel "Alles gelogen!" wörtlich aufzufassen und als falsche Tatsachenbehauptung zu Lasten des Generika-Manns zu interpretieren sei, dürfte gerichtlich nicht geklärt werden, da an einem medienwirksamen Prozess über den Inhalt dieses Interviews allseits kein Interesse bestehen sollte.

Mittwoch, 19. Mai 2010

myfab.com vs myfab.de - Landgericht Braunschweig schützt Priorität einer Domain gegenüber Firmennamen


Das Landgericht Braunschweig hat nunmehr die Begründung für die Abweisung einer Klage der Firma "Myfab" auf Löschung der Domains "myfab.de" und "my-fab.de" gegenüber einem Webdesigner mit einem ausführlichen Urteil vorgelegt.

Mit dem Vertrieb von Design-Möbeln aus China über das Internet mittels der Domain "Myfab.com" hatte sich die Klägerin einen Namen gemacht und mahnte bald darauf einen Webdesigner ab, zu ihren Gunsten in die Löschung der Domains "www.myfab.de" und "www.my-fab.de" einzuwilligen.

Dabei betrachtete Myfab zunächst die Registrierung der streitgegenständlichen de-Domains für rechtsmissbräuchlich. Nachdem ihr im Prozess ein zeitlich vor ihrer Gründung und Gründung der Muttergesellschaft liegender Registrierungszeitraum mitgeteilt worden ist, hielt Myfab dann selbst das Halten der begehrten Domains für rechtsmissbräuchlich.

Weil jedoch der verklagte Webdesigner die Domains zeitlich deutlich vor der Gründung der Klägerin und deren Muttergesellschaft auf sich registriert hatte, liess sein Verhalten erkennbar nicht auf eine Absicht schließen, aus der Inhaberschaft der Domains rechtsmissbräuchlich vermögensrechtliche Vorteile zu erlangen.

Der beklagte Designer hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits Zeit und Aufwand investiert, um sein Projekt zum 3D-Druck unter den auf ihn registrierten Domains vorauszutreiben und umzusetzen. Dieses Interesse betrachtete das Landgericht Braunschweig letztlich als schützenswert.

Weil Myfab die von ihr eingeholte DENIC-Auskunft über die Registrierung der streitgegenständlichen Domains nicht zutreffend gelesen, das letzte Änderungsdatum der Datenbank als Registrierungszeitpunkt aufgefasst hatte und sich sorgfaltswidrig nicht die sogenannte History der Domain-Registrierungen zeigen liess, hat das Landgericht die Klage auf Löschung der Domains nicht nur abgewiesen, sondern Myfab auch dazu verpflichtet, dem beklagten Webdesigner die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Abwehr der von Myfab geltend gemachten Ansprüche zu ersetzen.


Das Urteil im Volltext: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_urteil_9-O-2367-09_myfab.pdf