Sonntag, 5. September 2010

Zerstückelter Torso ohne Kopf - 55.000,- DM Belohnung


Der Mord an einem chinesischen Asylbewerber aus dem Jahre 2001 beschäftigt die Kriminalpolizei Nürnberg noch immer. Der Aufruf zur Mithilfe nebst ausgesetzter Belohnung hängt aktuell am Flughafen in Frankfurt. Am 23.05.2001 wurde am Hauptbahnhof in Prag eine Reisetasche mit den zerstückelten Überresten von Hui Cha gefunden. Der Kopf der Leiche und der Täter fehlen bis heute. Hinweise der Blog-Leser zur Aufklärung des Verbrechens bitte an die Kriminalpolizei Nürnberg unter der Telefonnummer 0911-211 3333. Die Belohnung läßt sich bei den Zentralbanken der Länder kostenlos in Euro umtauschen.

Samstag, 4. September 2010

Abmahnung "Monrose – Like A Lady" durch Fareds


Die "Musikkomponisten und Textdichter" Alex Komlew und Christian Königseder lassen über die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel "Monrose - Like a Lady" aus dem Album "Ladylike" versenden.

Die Personen, über deren Internetanschluss der Song angeboten worden sein soll, werden mit der Abmahnung aufgefordert, sich neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 450,- zu verpflichten.

Einem beigefügten Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 207 O 224/10 vom 15.07.2010 ist zu entnehmen, dass die angebliche Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß haben soll. Der Beschluss enthält auch einen Verweis auf das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln, da dort wegen der Vielzahl von erlassenen Beschlüssen ein reger Telefonverkehr herrscht und dieser augenscheinlich etwas abgemildert werden soll.

Dienstag, 31. August 2010

Das Spiel ist aus, Herr Tauss!


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGH) hat die Revision von Jörg Tauss ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren verworfen. Die Bundesanwaltschaft hatte beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden.

Jörg Tauss ist damit ein rechtskräftig verurteilter Sexualstraftäter. Das Verfahren ist beendet und das Gejammer hoffentlich auch.

Montag, 30. August 2010

Abmahnung im Auftrag der FC Bayern München AG: "unsere Mandantin stellt bekanntlich den erfolgreichsten Verein der Bundesliga"


Ein Blick auf die Tabelle und mir wird warm ums Herz: Kaiserslautern, Hoffenheim, Mainz 05, der HSV und Hannover 96 liegen mit 6 Punkten vorn, während Bayern München mit negativem Torverhältnis im Mittelfeld der Tabelle hängt. Leider kann man sich für die Augustmeisterschaft nichts kaufen und ich fürchte, am letzten Spieltag sieht die Tabelle anders aus.

Der Kern der Abmahnung für die FC Bayern München AG enthält mehr Substanz, nämlich einen Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht gestützt auf drei Gemeinschaftsmarken mit den Zeichenfolgen "FC BAYERN MÜNCHEN","FC BAYERN MÜNCHEN EV" und "FC BAYERN". Über das Internetauktionshaus ebay sollen gefälschte, nicht lizensierte Trikots vertrieben worden sein: "Als Anbieterin mit Auktionen betreffend "FC Bayern"-Artikeln obliegt Ihnen die Verpflichtung, die Seriösität der Herkunftsquelle und die Echtheit der verbreiteten Artikel zu prüfen. Die Nichtbeachtung der Prüfobliegenheit löst Ihrerseits ein Verschulden aus und begründet einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz auf Seiten unserer Mandantin."

Ohne Prüfung aber mit echtem Hemd sieht das jedenfalls anders aus. Wenn tatsächlich ein Plagiat angeboten wurde, wäre das ein bedauerlicher Fehler des Verkäufers gewesen, der vom Anspruchsteller zu belegen wäre. So ein Fehler kann mir nicht passieren, denn um Trikots der Bayern mache ich schon lange einen großen Bogen.

Sonntag, 29. August 2010

Zombies zum Frühstück - ein Beitrag zum Kindeswohl


Papa sitzt am Computer und die Racker glotzen, ein gemütlicher Sonntagmorgen. Es läuft die Trickfilmserie "One Piece". Eine Manga-Serie über die Abenteuer einer Gruppe junger Piraten auf der Suche nach dem legendären Schatz "One Piece".

Heute Morgen kämpfen die Piraten gegen Zombies, also Leichen, die mit Teufelskraft wieder zum Leben erweckt wurden. Neben "normalen" Zombies gibt es auch Zombie-Generäle, sie sind stärker als die restlichen Zombies.

Ich bin mir sicher, dass diese Zombies die Entwicklung meiner Kinder zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten nicht beeinträchtigen können, da für junge Zuschauer ungeeignete Sendungen gar nicht im Tagesprogramm ausgestrahlt werden dürfen. Schliesslich hat die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen alle jugendschutzrelevanten Sendungen vor ihrer Ausstrahlung geprüft.

Toll, der Jugendschutz in Deutschland funktioniert. Meine Jungs können exakt differenzieren zwischen gewöhnlichen Zombies, dem wunderbaren Zombie Nr. 741, Morias Botenzombies, Schlosszombies, Tier-Zombies und Zombiebäumen. Gefällt mir, bald gibt´s Leichenzwerge und Fruchtzombies zum Frühstück.

Donnerstag, 26. August 2010

"Sexy Ladies 23: This Ladies want to be fucked in all holes" - Abmahnung für Z-Faktor Medien durch C-S-R Rechtsanwaltskanzlei

Ich rätsele, ob der angebliche Rechteinhaber Z-Faktor Medien, der Produzent, der Regisseur oder aber die Kanzlei C-S-R die englische Sprache nur unzureichend beherrschen. Denn selbstverständlich hätte es entweder heissen müssen "This lady wants to be fucked in all holes" oder aber "These ladies want to be fucked in all holes".

Oder kann man auf Grund dieses falsch geschriebenen Titels gar davon ausgehen, dass es das streitbefangene Kunstwerk überhaupt nicht gibt und sich hinter der Abmahnung eines angeblichen Rechteinhabers nur der plumpe Betrugsversuch eines schlichten Gemüts verbirgt?

Da jedoch dem deutschen Anwalt die unverfrorene Lüge ebenso fremd ist wie der Schreibfehler in fremden Sprachen, liegt tatsächlich der Verdacht nah, dass sich der genannte Filmtitel auf den Fiebertraum eines Zuhälters zurückführen lässt, dem vermeintlichen Kunstwerk damit sozusagen der Mangel des Z-Faktors innewohnt.

Freitag, 20. August 2010

Der beste Rechtsanwalt - eine Suche mit Erfolg


Ab und an begebe ich mich auf die Suche nach meinem Vorbild, dem besten Rechtsanwalt. Ich bin bescheiden, denn ich begebe mich nicht auf die Suche nach dem besten Rechtsanwalt der Welt - für mich zählt nur Deutschland. Ich werde schnell fündig, denn eine Suchmaschine kann ich als Fachanwalt für IT-Recht schon seit langem fachkundig bedienen. Erst der zweite Treffer ist spannend, denn der erste führt über jurablogs.com auf eine langweilige "Liste deutscher Juristen aus 41 Rechtsgebieten", die zumeist auf den bekannten Galeeren für Konzerne um die Wette rudern. Mich interessiert das Volk, das auf gutefrage.net zur Frage "Wer ist der beste Anwalt Deutschlands?" sieben Namen nennt. Zwei davon habe ich schon gehört und mich interessiert, ob der Website des Kollegen Steinhöfel ein Kriterium zu entnehmen ist, an dem ich mich orientieren kann.

Mindestens das Merkmal "Wir treten regelmäßig vor allen deutschen Oberlandesgerichten auf" klingt recht souverän und mir fällt sofort ein, dass ich nicht nur nicht regelmäßig vor allen deutschen Oberlandesgerichten auftrete, sondern auch noch nie mit den Oberlandesgerichten in Zweibrücken, Naumburg und Bamberg zu tun hatte. Wenn ein Anwalt aus Hamburg regelmäßig vor dem OLG Zweibrücken auftritt, kann ich da nicht mithalten, aber ich kenne das Landgericht Hamburg ganz gut, das dem reisefreudigen Kollgen mit Beschluss vom 01.10.2010 zum Az.: 325 O 100/10 verboten hatte, zu behaupten, "daß der Beifahrer von Bischöfin Käßmann auf der sagenumwobenen Alkoholfahrt niemand geringerer gewesen sein soll, als Putins bezahlter Lakai, Altkanzler Schröder!". Das war in Hannover. Ich denke, ich suche demnächst einfach noch einmal.

Fruchtzwerge und Mini Babybel mit falschen und unvollständigen Länder-Magneten zur Fussball-WM 2010 - Promotionsartikel als Sachmangel des Produkts?


Zur Fussball-WM 2010 ernährten sich zahlreiche Fussballfans ausschliesslich von Fruchtzwergen oder Mini Babybel und betankten ihre Fahrzeuge nur bei ARAL, denn diese Firmen bedachten ihre Kunden mit Ländermagneten der an der Fussball-WM 2010 teilnehmenden Nationen - so jedenfalls die Produktwerbung.

Während bei ARAL für alle 32 an der WM 2010 teilnehmenden Länder Magnete zu erhalten waren, gab es bei Danone Fruchtzwergen insgesamt nur 28 Ländermagnete, je zwei pro Packung und bei Mini Babybel lediglich 27 Magnete mit entsprechenden Flaggen, dort jeweils 3 pro Netz.

Bei Babybel fehlten Neuseeland, Kamerun, Nigeria, Uruguay und Slowenien, während der eifrige Sammler bei den Fruchtzwergen nicht nur zahlreiche Länder vermisste, sondern mit den Ländermagneten von Schottland, China, Irland, Kenia, Schweden, Ägypten, Venezuela, Russland, Equador, Österreich und der Türkei Magnete von Ländern erhielt, die sich für die WM 2010 gar nicht qualifiziert hatten.

Selbstverständlich war für den von Sammelwut ergriffenen Verbraucher nicht zu erkennen, dass auch der übermäßige Konsum von Fruchtzwergen und Mini Babybel niemals dazu führen konnte, eine vollständige Sammlung von Magneten aller WM-Teilnehmer zu erhalten.

Weil die Produkte selbst trotz mangelhafter On-Pack Artikel einwandfrei waren, hat der fussballbegeisterte Sammler keine rechtliche Handhabe gegen das planmäßige Anlocken mit unvollständigen Sammelserien. Ob Wettbewerber oder die Verbraucherzentrale derartige kostenlose Zugaben als unlautere geschäftliche Handlungen unterbinden könnten, ist unklar. Dem Verbraucher bleibt daher nur eins: Ein gutes Gedächtnis beim kommenden Einkauf.

Mittwoch, 18. August 2010

Google Street View - Netzaktivisten fotografieren, veröffentlichen und referenzieren die bei Google nicht zu erkennenden Häuser auf eigene Faust


"JEDES Haus, das auf streetview ausgeblendet wird, werde ich fotografieren & geotaggen" verkündet Jens Best via Twitter und startet mittles Doodle die Umfrage: "Wer macht mit? - Panoramafreiheit - "Resthäuser" Fotografieren". Die selbsternannten Verteidiger der Panoramafreiheit organisieren sich mittlerweile unter mixxt.de in einer eigenen community, um "dem Recht auf einen Digitalen Öffentlichen Raum Nachdruck zu verleihen".

Auf Doodle ist dann auch eine muntere Diskussion über das Für und Wider der geplanten Aktion zu verfolgen. Während Frank findet "das es asozial ist, gegen den ausdrücklichen Wunsch eines Eigentümers sein Eigentum zu fotografieren und ins Netz zu stellen", weist ein anderer Teilnehmer auf die Möglichkeit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a StGB hin. Die Strafbarkeit entstünde schon durch die Aufnahme, nicht erst durch eine Veröffentlichung.

Initiator Best sieht den Hinweis gelassen: "Sie sind ein, wenn auch netter Querulant. Aber sei's drum. Mein Anwalt freut sich schon auf den ganzen Unsinn." Ich auch.

Mittwoch, 11. August 2010

Google Street View: Massenhafter Verstoss gegen das Urheberrecht wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken?


Bei der Ablichtung und Veröffentlichung von Bauwerken durch Google in Deutschland stellt sich die Frage, ob diese Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken urheberrechtlich zulässig ist, da die Fotos von einer Kamera auf einem langen Stativ, welches wiederum auf einem Fahrzeug fixiert ist, gemacht werden. Die Kamerasicht ist daher eine besondere Perspektive, die dem gewöhnlichen Passanten nicht zugänglich ist.

Mit der sogenannten Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG als Schrankenbestimmung für urheberrechtliche Ansprüche von Architekten bezüglich der von ihnen geschaffenen Bauwerke, trägt das Urheberrechtsgesetz zwar dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung, weil Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, Gemeingut geworden sind und daher fotografiert und verbreitet werden dürfen.

Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden aber nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.

In der sogenannten Hundertwasser-Haus-Entscheidung des BGH vom 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 hat das höchste deutsche Zivilgericht dann auch ausgeführt, dass es vom Zweck der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht mehr gedeckt sei, wenn mit dem Mittel der Fotografie der Blick auf ein Bauwerk von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Es bestehe nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine aussergewöhnliche Perspektive darstellt.

Dienstag, 10. August 2010

Google Street View in Deutschland - Vor Veröffentlichung Antrag auf Unkenntlichmachung von Fotos


Google und deutsche Datenschutzbehörden haben sich vor dem Start von Google´s "Street View" in Deutschland darauf geeinigt, dass Google vor der Veröffentlichung von Street View-Bildern eine Funktion zur Verfügung stellt, mit der mitgeteilt werden kann, wenn ein Haus nicht in "Street View" abgebildet werden soll. Das soll sowohl für Eigentümer als auch für Mieter gelten. Konflikte sind vorprogrammiert. Die angekündigte Funktion befindet sich zwar noch in der Entwicklung, vor ihrer Fertigstellung werden laut Google aber schon Widersprüche entgegengenommen.

Wer die kreativen Kräfte des Netzes kennt, darf darauf vertrauen, dass Google jede Menge Arbeit mit Widersprüchen haben wird, bevor "Street-View" starten kann. Da die Autos laut Google "leicht als Street View-Fahrzeuge erkennbar" sind, dürften später auch die Big-Brother-Cars während ihrer Foto-Exkursionen unerwartete Zwangspausen in Kauf nehmen müssen.

Datenbanken mit Fotos von über 10.000 deutschen Sex-Tätern im Internet öffentlich zugänglich


Während der Mißbrauch des Internets immer weitere Kreise zieht, wachsen gleichzeitig auch Datenbanken heran, die mit zahlreichen Profilen von Sexualtätern gefüllt sind. Ausführliche Informationen vom Geburtsdatum über die Berufstätigkeit bis hin zu sexuellen Neigungen und persönlichen Fotos füllen unzählige Internetseiten und lassen sich von Interessierten zum grossen Teil auch ohne Passwortabfrage abrufen. Immer mehr Sexualtäter nutzen dabei auch kostenpflichtige Internetdienste, um mit dem passenden Sexualpartner in Kontakt treten zu können.

Diesen Trend nutzen auch Sexualstraftäter für sich, indem sie ihre Opfer unter den in Datenbanken der Partnerbörsen und Community-Portalen gelisteten Sexualtätern suchen. In den USA hatte die Community "MySpace" schon 29.000 Sexualstraftätern den Zugang zur Online-Community gesperrt. Das Portal wollte so dazu beitragen, die Sicherheit des Social-Networks zu gewährleisten und möglichen Prozessen und behördlichen Auflagen zuvorkommen.

Mit einem „Panic Button“ will dagegen der britische Ableger des sozialen Netzwerks "Facebook" Schutz vor Sexualstraftätern bieten. Nutzer der Website im Alter zwischen 13 und 18 Jahren werden automatisch aufgefordert, den "Panic Button" in ihrem Profil zu installieren. Mit Betätigen des Knopfes können Jugendliche möglichen Missbrauch ihrer Profile an die Kinderschutzinitiative CEOP und "Facebook" selbst melden.

Wer also auf der Suche nach gleichgesinnten Sex-Tätern ein eigenes Profil im Internet anlegt, sollte sich darüber im klaren sein, dass auch Sexualstraftäter auf jedes öffentliche Profil zugreifen und hinter einer anonymen Kontaktaufnahme stecken können.

Montag, 9. August 2010

Wird der Fachanwalt für IT-Recht durch die eCommerce-Verbindungsstelle bald überflüssig?

Stellt die Webseite der eCommerce-Verbindungsstelle, die Nutzer und Anbieter von Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs über ihre Rechte, Pflichten und Beschwerdemöglichkeiten informieren soll, eine Bedrohung für das Berufsbild eines Fachanwalts für IT-Recht dar?

Das Ziel der Website soll die Verbreitung genauer und aktueller Information sein. Das klingt recht dynamisch. Schliesslich bietet die Seite unter anderem auch eine Orientierung zu folgenden Fragen rund um den elektronischen Geschäftsverkehr

- Wann kann im Internet von einem Vertrag die Rede sein?
- Welche Rechte und Pflichten entstehen aus einem solchen Vertrag?
- Wer hilft mir weiter, wenn bei der Vertragsabwicklung nicht alles glatt lief?
- Welche Rechtsbehelfe und Beschwerdestellen stehen zur Verfügung?
- Welche Behörden beaufsichtigen den elektronischen Geschäftsverkehr?
- Welche sonstigen Organisationen bieten Rat und Hilfe bei Fragen zum Handel im Internet?

und fordert auf, bei konkreten Fragen oder Problemen jederzeit per E-Mail oder in den Geschäftszeiten per Telefon Kontakt aufzunehmen. Das klingt ganz nach ernsthafter Konkurrenz im IT-Recht durch einen gemeinnützigen Verein.

Ein Blick ins Impressum beruhigt mich: Die Autoren übernehmen nämlich keine Verantwortung für den Inhalt ihrer Website. Diese umfasst auch nicht unbedingt vollständige, ausführliche, genaue oder gar aktuelle Informationen. Ausserdem gibt es dort keine professionelle oder rechtliche Beratung und es wird empfohlen, für eine solche "immer einen Sachverständigen zurate" zu ziehen.

Ich bin zwar kein IT-Sachverständiger sondern nur Fachanwalt für IT-Recht, aber nach Kenntnisnahme des Impressums ganz beruhigt, dass auf die eCommerce-Verbindungsstelle nicht zwingend Verlass ist und dort weder professionelle Hilfe noch rechtliche Beratung zu erwarten ist.

Donnerstag, 5. August 2010

Freibadrecht: Special Bademeisterforces against Arschbombenterror

Nur wenige Rechtsanwälte in Deutschland können mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Freibadrecht aufwarten. Im Gegensatz zum saisonunabhängigen und daher weit verbreiteten Hallenbadrecht spielt die spannende Frage der Zulässigkeit des Beckenrandsprungs im Freibadrecht jedoch eine wesentlich größere Rolle, da das Durchschnittsalter der Freibadschwimmer deutlich unter dem des Hallenbadschwimmers liegt und in Deutschlands kurzer Freibadsaison eine deutlich höhere Sprungrate im Aussenbereich erreicht wird. Insbesondere im Hochsommer werden badekappentragende Senioren im wieder Opfer juvenilen Arschbombenterrors, der sich nicht einmal mit der Zauberformel "Muss das den sein?" effektiv bekämpfen läßt.

Zahlreiche Klagen genervter Bahnenschwimmer sind derzeit an den Amtsgerichten der Republik anhängig und belasten die Justiz erheblich. Solche Zivilprozesse liessen sich jedoch vermeiden, findet Joachim Brandteisen, Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Freibadrecht in Schwarmstedt und Vorsitzender der Freibadbahnenschwimmer Niedersachsen e.V.. Er favorisiert eine härtere Gangart gegen jugendliche Arschbombenterroristen. Seit seiner Gründung hat sich der Verein für eine dauerhafte Absperrung von Bahnen zum Schutz seiner Mitglieder auch in den Sommermonaten eingesetzt. Dies wird von den Stadtverwaltungen in Niedersachsen jedoch grundsätzlich abgelehnt. Im Gegenzug plädiert Brandteisen daher für zusätzliche Bademeister im Beckenbereich, um unkontrolliert springende Kinder des Bades zu verweisen: "Es geht nicht an, dass Horden schreinder Kinder mit ihren Arschbomben konzentriert schwimmende Bahnenschwimmer aus dem Trainingsrythmus bringen. Wir fordern eine strenge Umsetzung des Randsprungverbots durch speziell geschulte Bademeistereinheiten, die das geltende Recht zur Not auch im Wasser durchsetzen, um die Übeltäter aus dem Verkehr zu ziehen." In der Freibadsaison 2010 wird die Forderung der Freibadbahnenschwimmer jedenfalls nicht mehr umgesetzt. Die öffentlichen Kassen sind leer und die Freibäder angesichts des ausklingenden Sommers schliesslich auch.

Mittwoch, 4. August 2010

Philip Morris vs. Uruguay 1:0 - Die Tabakindustrie schlägt zurück

Im Fussball Nr. 4, im Nichtraucherschutz Nr. 1: Seit Ex-Präsident Tabaré Vázquez per Dekret zum 01.03.2006 dafür gesorgt hatte, dass das Rauchen im Land der Celeste in allen öffentlichen Räumen verboten ist, wurde der Nichtraucherschutz Schritt für Schritt weiter ausgebaut. Seit dem 01.03.2010 müssen Vorder- und Rückseiten von Zigarettenpackungen in Uruguay zu 80% von Warnhinweisen bedeckt sein.

Phillip Morris hatte bereits im Februar dieses Jahres an das "Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten" appelliert, die verabschiedete Regelung nochmals zu überdenken, da Uruguay andernfalls ein Abkommen mit der Schweiz, wo Phillip Morris den Hauptsitz hat, verletzen würde. Der Tabakmulti sieht in dem neuen Gesetz eine Verletzung geistigen Eigentums, da die neuen Vorschriften den Raum für Markenwerbung überproportional beschneiden würden.

Die Regierung unter José Mujica, ehemaliger Stadtguerillero der Tupamaros, hat sich nun entschieden, die auf den Zigarettenpackungen vorgesehene Fläche für gesundheitliche Warnhinweise von 80% auf 65% der Gesamtfläche zu reduzieren. Ex-Präsident Vázquez kritisierte diese Entscheidung, distanzierte sich das erste Mal öffentlich von der neuen Regierung und kritisierte den Rückzug als "Zeichen der totalen Schwäche gegenüber einem multinationalen Tabakkonzern."

Getreu des Mottos von Juan Antonio Lavalleja, der seine Freiheitskämpfer 1825 erfolgreich gegen die Vorherrschaft der Brasilianer ins Feld führte, wird sich Uruguay auch in Zukunft gegen die mächtigen Gegner dieser Welt zur Wehr setzen; der Kampf ist noch nicht zu Ende: Libertad o Muerte

Freitag, 30. Juli 2010

Rechtsanwaltskanzlei De Bleecker & Partner dauerhaft unter Schutz schwerbewaffneter Bodyguards


Die Partner der Rechtsanwaltskanzlei De Bleecker & Asoc. haben sich entschlossen, ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte dauerhaft unter den Schutz schwer bewaffneter Sicherheitsmänner zu stellen und diese vor dem Eingang ihrer Kanzlei zu postieren (Foto). Die genauen Hintergründe für diese Maßnahme der Kanzlei aus Villarica sind unbekannt, dürften jedoch mit der allgemein höheren Kriminalität in Paraguay zusammenhängen, die auch vor Rechtsanwaltskanzleien nicht halt macht.

Donnerstag, 29. Juli 2010

Domain "berlinapotheke.com" verletzt Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" nicht

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 11.05.2010 zum Az.: 103 O 19/10 die Löschungsklage des Markeninhabers der Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" gegenüber dem Inhaber der Domain "berlinapotheke.com" ab.

Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.

Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.

Montag, 26. Juli 2010

Die erfolgreiche Streitwertbeschwerde im eigenen Namen - Streitwertverdopplung in Sachen "myfab.de"

Während die Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes mangels Beschwer regelmäßig erfolglos ist, verhält sich dies bei der Streitwertbeschwerde im Namen der Bevollmächtigten mit dem Ziel, einen höheren Vergütungsanspruch durchzusetzen, grundsätzlich anders. Im Rechtsstreit um die Domain "myfab.de" hat das OLG Braunschweig nunmehr den Streitwert für die angebliche Verletzungshandlung auf EUR 70.000,- verdoppelt: "Die fehlende Möglichkeit, den eigenen Firmennamen als "de-Domain" eintragen zu können, beschwert die Klägerin erheblich." Die Klägerin, die unter der Domain "myfab.com" Designermöbel aus China vertreibt, hatte den Prozess um die Domain "myfab.de" verloren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Freitag, 16. Juli 2010

Deutsches Patent- und Markenamt: "8 und 8 = 88 = HH = Heil Hitler"

In der angemeldeten Bildmarke ... "ist zweimal die Zahl "8" abgebildet. Diese beiden Zahlen stehen stellvertretend entsprechend ihrer Stellung im Alphabet wobei hierin die Grußformel "Heil Hitler" verschlüsselt ist. ... Der Verkehr behandelt Angaben und Hinweise (auch in abgewandelter Form und ohne unmittelbaren Waren- und oder Dienstleistungsbezug), denen ein rechtsextremer Symbolgehalt oder eine besondere Bedeutung für neonazistische Gruppierungen zugeordnet werden kann, sehr sensibel und zurückhaltend. Die Verwendung einer solchen Marke im Geschäftsverkehr, das heisst als kommerzielle Produkt- und Dienstleistungsbezeichnung, sowie die Gewährung eines ausschließlichen Schutzrechtes hieran durch die von staatlicher Seite erfolgte Registrierung, würde eine grobe Geschmacksverletzung bedeuten, politisch anstößig wirken und wäre geeignet, das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."

Ich frage mich, ob die Bedeutung von Zahlencodes, die nur innerhalb einer politischen Randgruppe eine Symbolbedeutung haben, derart aufgewertet werden darf, dass eine an sich neutrale Zeichenfolge nicht mehr in einer Wort- Bildmarke auftauchen darf, ohne "das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."

Eine Marke ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind. Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Wenn aus Mutti´s Hasi-Locke ein Kettensägen-Killer wird

liegt das an der weltweit unbändigen Liebe zur artfremden Verwendung der Kettensäge als Mordinstrument. Seit unser Planet im Jahre 1974 mit Tobe Hooper´s "The Texas Chainsaw Massacre" konfrontiert wurde, geniessen Kettensägenmörder weltweit besondere Anerkennung. Dieser fragwürdigen Zuneigung bedient sich die BILD-Zeitung in verabscheuungswürdiger Weise, wenn sie Hasi-Locke - trotz schlichter Verwendung von Hammer und Messer - der appetitlicheren Schlagzeile wegen auf den Podest eines Kettensägen-Killers hievt. Weil Hasi-Locke die motorisierte Säge aber nur zur ökonomischen Portionierung der Überreste seiner Eltern verwandt hat, gebührt ihm die durch die BILD-Zeitung verliehene Spitzenstellung in der Mordbubenskala tatsächlich nicht. Wer seinen Horizont aus aktuellem Anlass mit der Keimzelle allen Kettensägen-Übels erweitern möchte, kann dies mit der in Österreich kürzlich auf Blu-ray-Disc erschienenen deutschen Kinofassung namens "Blutgericht in Texas" tun. Hierzulande scheint die Zensurgeschichte dieses Films allerdings noch anzudauern.