Dienstag, 29. November 2011

Wettermoderator?

Eigentlich wollte ich Herrn Kachelmann mit der Rechtskraft seines Freispruchs aus den Klauen meines Blogs entlassen, allerdings scheint er aus eigener Kraft eine Position als Protagonist der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte anzustreben, die mich veranlasst, einmal in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass er die ihm von den Medien zugeschriebene göttliche Rolle selbst in seiner unbefleckten medialen Vergangenheit niemals inne hatte. Denn auch Herrn Kachelmann ist es in seinen besten Zeiten nicht gelungen, das Wetter zu moderieren.
Als Wettermoderator könnte man Zeus oder Thor bezeichnen.
Zutreffend ist Herr Kachelmann lediglich ein Rundfunkmoderator.

Montag, 28. November 2011

"Kanzlei-Niedersachsen" zulässiger Name für Anwaltskanzlei - Urteil des OLG Celle Az.: 13 U 168/11 im Volltext

Ein Anwalt, ein kleines Fachwerkhaus im Harz, fertig ist die "Kanzlei-Niedersachsen". Wenn wir nicht den Prozess für einen Kollegen aus der Landeshauptstadt Hannover geführt hätten, welcher im Namen "Kanzlei-Niedersachsen" für eine Mini-Kanzlei aus Bad Harzburg eine irreführende Spitzenstellungsberühmung für das Bundesland Niedersachsen sah, könnte ich über die gedachten Konsequenzen dieser Entscheidung gar ein wenig schmunzeln.

Da könnte es in Zukunft in den kleinsten Dörfern der Republik Kanzleien geben, die sich mit dem Namen des Bundeslandes schmücken, in welchem sie ansässig sind. Denn mit dem Urteil des OLG Celle vom 17.11.2011, Az.: 13 U 168/11, hat mindestens der Wettlauf der Rechtsanwälte in Deutschland um attraktive Kanzleinamen nach dem Muster „Kanzlei-Bundesland“ begonnen. Der Ansicht des OLG Celle folgend könnte sich auch ein kleines Anwaltsbüro aus Otzenhausen im Hunsrück ab sofort in „Kanzlei-Saarland“ umbenennen. Eine interessante Zukunftsperspektive insbesondere für Kanzleigründer ohne Berufserfahrung, die mit einer aggressiven Werbestrategie und einer Namenskombination aus „Kanzlei“ und „Bundesland“ erfolgreich auf Mandantenfang gehen wollen. Ein auffälliges Kanzleischild und der Name „Kanzlei-Hessen“ mitten in der Zeil dürfte dafür sorgen, dass sich auch findige Berufsanfänger getreu dem Motto „Kleider machen Leute“ eine ausreichende Schnitte aus dem Frankfurter Anwaltsmarkt abschneiden könnten.

Angesichts der Tatsache, dass der Namensgebung einer Kanzlei regelmäßig der Anspruch innewohnt, diesen alleine zu führen, stünde der jeweilige Kombinationsname wohl auch nur einer Kanzlei zu. Schon wegen dieses Anspruchs waren wir der Ansicht, dass derjenige, der sich bei der Namensgebung seiner Kanzlei des Namens eines Bundeslands bedient, sich einer Spitzenstellung in Bezug auf dieses Land berühmt und nicht lediglich den Hinweis gibt, in diesem Bundesland seinen Sitz zu haben. Denn es ist ein gewichtiger Unterschied, ob eine Domain aus der Kombination "Kanzlei-Bundesland" ohne Namensanspruch genutzt wird oder ob diese Kombination über die Domain hinaus ausdrücklich auch als Kanzleiname dient.

Das Oberlandesgericht Celle war jedenfalls der Ansicht, der streitige Kanzleiname sei keine Spitzenstellungswerbung, sondern nur eine örtliche Beschreibung der Lage der Kanzlei. Die Celler Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.03.2006, Az.: 2 U 147/05, zur Regionalbezeichnung "Bodenseekanzlei", des BGH vom 01.09.2010, Az.: StbSt (R) 2/10, zur Zulässigkeit der Verwendung der Domain “steuerberater-suedniedersachsen.de” und des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2008, Az.: 4 U 63/08, zur zulässigen Verwendung der Domain "anwaltskanzlei-dortmund.de", ohne den Umstand ausreichend zu würdigen, dass ein erheblicher Unterschied zwischen der bloßen Nutzung einer aus beschreibenden Bestandteilen bestehenden Domain bei davon abweichendem Kanzleinamen und der Verwendung einer Kombination von Gattungsbegriffen als Name der Kanzlei besteht und der Bodensee lediglich eine geographische Bezeichnung ist, während Niedersachsen ein Bundesland ist. Grundsätzlich stehen nur dem Land selbst Rechte an dessen Namensführung zu.

Die Ansicht des Oberlandesgerichts, wonach Niedersachsen vorrangig eine Regionalbezeichung sei, ist schlicht falsch. Immerhin betrachtet sich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Celle in Bezug auf die streitgegenständliche Anwaltswerbung lediglich als durchschnittlich informierter Referenzverbraucher, so dass man versucht sein könnte, gegenüber der Meinung, Niedersachsen werde nicht zuerst in hoheitlichen Zusammenhängen wahrgenommen und die Kriterien zur blossen Domainbenutzung ohne Namensanspruch seien ohne weiteres auf die Frage der Zulässigkeit der Führung eines Kanzleinamens übertragbar, Nachsicht walten zu lassen. Ein Durchschnittsverbraucher darf sich auch mal irren. 

Weil der Auffassung des OLG Celle folgend nun auch Kanzleinamen der Prägung „Kanzlei-Stadt“ zulässig sein müßten, sehen wir mit Spannung der bundesweiten Umstrukturierung von Kanzleibezeichnungen entgegen und wünschen allen Kollegen eine glückliche Hand bei der (Neu)Wahl des Namens ihrer Kanzlei.

Freitag, 25. November 2011

Papst wegen Verstoss gegen die Anschnallpflicht angezeigt

Hat sich Rechtsanwalt Johannes Christian Sundermann aus Unna einen schönen und kostengünstigen Marketinggag ausgedacht? Er hat den - wegen seiner Vergangenheit als Pimpf nicht ganz unumstrittenen - deutschen Papst Joseph Ratzinger angezeigt, weil dieser bei seinem Besuch in Freiburg im September 2011 über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde trotz vorhandener Gurte ordnungswidrig ohne Gurt im sogenannten Papamobil unterwegs gewesen sein soll. Den Eingang der Ordnungswidrigkeitsanzeige für einen Dortmunder Mandanten hat der Freibuger Oberbürgermeister mittlerweile bestätigt. Alle Zeitungen berichten darüber und von dieser Seite gibts zur Belohnung für den tollen Einsatz zur Sicherheit im Strassenverkehr eine kostenfreie Verknüpfung zur Website der Kanzlei des Kollegen Sundermann mit dessen schöner Eigenwerbung: Kein unbekannter Prozeßvertreter

Donnerstag, 24. November 2011

decapitado

Der am 9. November 2011 in Nuevo Laredo an der zentral gelegenen Christoph-Kolumbus-Säule mit Folterspuren aufgefundene enthauptete Tote war innerhalb von kurzer Zeit bereits das vierte Opfer in der Stadt an der mexikanischen Grenze zu den Vereinigten Staaten, das im Zusammenhang mit Internet-Aktivitäten gegen die Drogenkartelle zu beklagen war. Unter Körper und Kopf des etwa 30 Jahre alten Mannes lag eine zum Teil unleserliche Botschaft, die vor der Beteiligung an sozialen Netzwerken warnt, welche sich die Veröffentlichung von Aktivitäten der Drogenkartelle im Internet zur Aufgabe gemacht haben:

“Hola (XD) soy el “rascatripas” y me paso esto por no entender que no debo deportar en las redes sociales, soy un…… como la Nena de Laredo y con este reporte me despido de “Nuevo Laredo en Vivo” siempre recordad….. Nunca olvid….. su moder “Rascatripas”.

Bereits am 24. September 2011 lag an gleicher Stelle die geköpfte Leiche der 39 Jahre alten Marisol Macias Castaneda, Verwaltungsangestellte einer örtlichen Zeitung, neben einer Tastatur mit Maus und Kopfhörern, die auf der Website “Nuevo Laredo en vivo” unter dem Pseudonym "NenaDlaredo" regelmäßig über Aktivitäten der örtlichen Drogenclans berichtet hatte. Neben ihrem Körper fand sich ebenfalls eine handgeschriebene Warnung:

“O.K Nuevo Laredo en Vivo y Redes Sociales Yo soy la nena de laredo y aquí estoy por mis reportes y los suyos... Para los que no quieren creer esto me paso por mis Acciones, por confiar en SEDENA y MARINA… Gracias por su Atención Atte: La “nena” de Laredo.. ZZZZ”

Die genannte Website “Nuevo Laredo en vivo” dient Militär, Marine und Polizei als Informationsquelle und Schnittstelle zu Bürgern und ist mindestens dem seine Warnungen mit "Z" zeichnenden Drogenkartell "Los Zetas" mehr als nur lästig. Denn schon am 13. September 2011 waren die Leichen einer Frau und eines Mannes mit abgeschnittenen Fingern und Ohren unter einer Brücke in Nuevo Laredo aufgehängt worden, an denen mit "Z" unterzeichnete Warnungen vor Internetaktivitäten gefunden wurden:

"ESTAO LES VA A PAZAR A TODOS LOS RELAJES DEL INTERNET, (Al ROJO vivo, Blog del Narco o Denuncia A.C.) PONGANSE VERGAS, YA LOS TRAIGO EN CORTO, Ate. Z"

In dieser Botschaft wurden mit den Websites Rojo vivo, Blog del Narco und Denuncia A.C. gleich drei weitere Webseiten genannt, die den Zetas bei der Abwicklung ihrer kriminellen Aktivitäten offensichtlich Kopfschmerzen bereiten.

Die besondere Form der Gewalt der mexikanischen Drogenkartelle wie Massenerschiessungen, Enthauptungen und die Häutung der abgetrennten Schädel - welcher man sich mit der Überschrift dieses Artikels und der Hilfe von Googles Bildersuche nähern mag - setzt auf eine abschreckende Wirkung gegenüber Polizei, Justiz und den mexikanischen Bürgern. Trotz dieser Grausamkeiten und der Tatsache, dass seit 2006 über 45.000 Menschen im Zusammenhang mit dem mexikanischen Drogenkrieg starben, scheint sich der anonyme Kampf der Bürger über soziale Netzwerke im Internet nicht zurückdrängen zu lassen. Da bereits über 80 Journalisten von den Kartellen ermordet wurden und die Presseberichterstattung insoweit stark zurückgegangen ist, verbleibt für Aktivisten oft nur noch die Möglichkeit, die Vorgehensweise der Kartelle per Netzwerk anonym im Internet aufzudecken. Die Wahrung der Anonymität ist dabei allerdings überlebenswichtig - für Nutzer und Seitenbetreiber.

Donnerstag, 17. November 2011

Berufung beim OLG München - der dankbare Senat


Es erinnert ein wenig an die Formvorschriften aus den Zeiten der Anfertigung von juristischen Hausarbeiten während meines Studiums. Freundlicher formuliert und auch nicht so umfangreich wie universitäre Anleitungen für die formvollendete Hausarbeit liest sich eine Verfügung des Oberlandesgerichts München in einem Berufungsverfahren:

"Der Senat wäre dankbar für folgende Gestaltung der Schriftsätze und Anlagen:

Schriftsätze:
  • Seitenrand möglichst links nicht weniger als 2,5 cm und rechts nicht weniger als 2,0 cm
  • Text 1,5-zeilig (nicht 1 -zeilig), Schriftgrad möglichst nicht weniger als 11 pt
  • Zusätzliche Inhaltsgliederung bei längerem Text (am Anfang oder am Ende)
  • Seiten paginiert,
  • Blätter gelocht
Anlagen:
  • Kennzeichnung mit Parteistellung und fortlaufender Nummerierung
  • Anlagen mit mehreren Blättern jeweils einzeln geheftet
  • Zusammenstellung aller, auch erstinstanzlicher, Anlagen in einem Verzeichnis."
Die Hoffnung auf einen Erfolg bei einer Berufung vor dem Oberlandesgericht München läßt sich also durchaus steigern, wenn man sich die Dankbarkeit des entscheidenden Senats durch sorgsame Anfertigung der einzureichenden Schriftsätze unter Beachtung der gewünschten Form sichert.

Im Ergebnis begrüße ich jedenfalls ein offenes Wort am Anfang eines Prozesses, das jedem die Möglichkeit bietet, sich den Vorlieben des Gerichts anzupassen.

Samstag, 12. November 2011

Filesharing-Abmahnung: Die selbstgemachte Unterlassungserklärung

Wenn man als Filesharer mit Abmahnung lange genug im Netz sucht, findet man viele gutgemeinte Tipps und der Drang, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, wird größer. Denn natürlich kostet auch die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung gegenüber den abmahnenden Anwälten durch einen hiermit beauftragten Rechtsanwalt Geld. Doch der Weg, den Häschern der Musikindustrie beim Filesharing ohne weitere Kosten durch Eigeninitiative zu entkommen, hat so seine Tücken.
Das musste auch ein Liebhaber von "Culcha Candela" erfahren, der den Kollegen der Kanzlei Nümann+Lang mit seiner Antwort eine Steilvorlage lieferte, um ohne den mühsamen Umweg über die Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung mittels Hash-Werten und IP-Adressen gerichtlich festsetzbare Gebühren einstreichen zu können.

Da blieb selbst den Zauderern der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover nichts anderes übrig, als eine einstweilige Verfügung zum Az. 18 O 248/10 auszuwerfen: Der Rechtsverstoß wurde zugegeben, die selbstgebastelte Unterlassungserklärung enthielt eine zu niedrige Vertragsstrafe von nur 500,- EUR und deckte nicht einmal die Unterlassung zukünftiger öffentlicher Zugänglichmachung des geschützten Werkes ab. Bei dem durch das Landgericht Hannover bestimmten Streitwert von 10.000,- EUR waren damit an die Gerichtskasse 588,00 EUR zu zahlen und die bösen Abmahner konnten allein für die einstweilige Verfügung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,88 EUR geltend machen.

Dass durch die Zahlungen für das Gerichtsverfahren nur die Hälfte der Kosten der Abmahnung abgegolten waren und außergerichtlich weitere 379,84 EUR fällig waren, sei nur am Rande erwähnt. Ob für die einstweilige Verfügung rechtzeitig eine Abschlusserklärung abgegeben wurde oder ob die Kollegen aus Karlsruhe für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung weitere 775,88 EUR einstreichen konnten, ist mir nicht bekannt.     

Freitag, 4. November 2011

Der Gewaltexzess des Familienrichters an seiner Tochter auf Youtube

Wieder Youtube, wieder Gewalt - aber diesmal bittere Realität in Texas. Der Aransas County Familienrichter William Adams verprügelte seine Tochter 2004 mit einerm Ledergürtel wegen des unerlaubten Herunterladens von Musik und Spielen über ihren Computer. Die technische Leidenschaft seiner Tochter war ihm offensichtlich ein Dorn im Auge und dürfte am Ende sogar das Ende seiner Richtertätigkeit besiegeln. Denn der züchtigende Familienrichter scheint die Machtfülle und die Rolle des belehrenden Bestrafers wahrhaft zu geniessen. Die gemeinsame Massregelung der Tochter dürfte auch ein verbindendes Element zwischen den Eheleuten gewesen sein, jedenfalls vermittelt dies das eingestellte Video. Der Richter übt sein Amt seit 2001 aus, die nächste Wahl erfolgt 2014 und nach Angaben seiener Tochter hat sie das Video bei youtube eingestellt, um eine erneute Wiederwahl ihres Vaters zum Familienrichter zu verhindern.

PRÜFUNG EINER STRAFANZEIGE


Die Melango GmbH läßt nicht nur zivilrechtliches Trommelfeuer auf ihre angeblichen Vertragspartner los, sondern setzt neben einfachen Mahnungen zur Erreichung des Zahlungsziels auch auf die einschüchternde Wirkung des bundesdeutschen Strafrechts. Den folgenden Text in leicht abgewandelter Form hat vor Melango wohl schon die BFS risk & collection GmbH aus Verl erfolgreich als Druckmittel eingesetzt, wenn man den Foreneinträgen anderer Hilfesuchender Glauben schenkt. Das weitere Mosaiksteinchen aus der Drohkulisse von Melango lautet wie folgt:

Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXXXXX XXXXXX der Firma.,

wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war.

Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.

Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, XXXXXXX XXXXXX, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt.

Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners überweisen.

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 249,00 EUR schuldbefreiend innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners:

Mit freundlichen Grüßen

Melango.de GmbH

Samstag, 29. Oktober 2011

Rambo, Youtube und der Jugendschutz

In der Schule hat mein Sohn ein Bild mit einer Begeisterung gemalt, die seine Lehrerin bei Betrachtung der Darstellung so gar nicht teilen wollte. Auch die geforderte Erklärung vermochte das Pädagogenherz nicht höher schlagen zu lassen: "Rambo ist sehr geil und was ich am meisten von ihm liebe ist, wie und auf welche Art und Weise er die Körper zerfleischt." Das Bild will ich der Leserschaft nicht vorenthalten und auch dessen Hintergrund ist schnell erklärt. Kinder sind bisweilen unbeaufsichtigt vor dem Computer, lieben Youtube und hoch im Kurs stehen bei den Jungs der zweiten Klasse Filmsequenzen aus Rambo 4. Alle freuen sich schon auf Rambo 5.

Zum Glück wird der Jugendschutz bei Telemedien durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder geregelt, wobei dort im wesentlichen die Bestimmungen des Jugendschutzes wie beim Rundfunk und den Mediendiensten übernommen wurden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verbietet Angebote, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Auch Angebote, welche den Krieg verherrlichen, gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt werden, sind unzulässig.

Angesichts des freien Zugangs zu Youtube werden dort wohl keine Angebote verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten schwer zu gefährden. Im Gegenteil, vielmehr wird auch durch Rambo 4 der Zugang zum Unterrichtsfach Biologie gefördert und das Interesse an der Erforschung am Innenleben des menschlichen Körpers geweckt: "Matthias hat gesagt, ich soll auch eine Lunge und Rippen dazumalen, wie sieht denn das aus?"

Freitag, 21. Oktober 2011

Guido, es heißt nicht "Lübien", sondern "Libüen"


Lieber Kollege Dr. Guido Westerwelle,

seit dem Beginn des bewaffneten Konflikts in Libyen höre ich Dir zu. Immer sagst Du Lübien [ˈlyːbi̯ən]. Das ist falsch. Es heißt Libüen [ˈliːby̆ən] oder wenigstens Libien [ˈliːbi̯ən]. Dass etwa 98% aller Politiker und 89% aller Journalisten den gleichen Fehler machen, entlastet Dich nicht. Du bist nicht nur unser Außenminister, Du bist auch Rechtsanwalt und deshalb bitte ich Dich, mach´ es wenigstens nach dem Tod von Muammar al-Gaddafi richtig. Begib auch Du Dich auf den Weg in eine bessere Zukunft.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen, Rechtsanwalt Ralf Möbius

Sonntag, 16. Oktober 2011

Nur wenn noch keine Kosten entstehen weiter lesen

!!! Sollten ohne Auftrag Kosten entstehen, E-Mail löschen !!!

Diese E-Mail dient allein zu Ihrer Information und ist kein (!) Auftrag.


Es gehen ja eine Menge von Anfragen über meinen virtuellen Schreibtisch, aber der Verfasser oben genannter Zeilen scheint ausgesprochen schlechte Erfahrungen mit Rechtsanwälten gemacht zu haben. Tatsächlich sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch nicht vor, dass Anwälte ihre Zeit ohne entsprechende Vergütung aufwenden. Ich sehe mich bisweilen auch dazu veranlasst, dem Anrufer zu versichern, dass Kosten erst dann anfallen, wenn ich es ausdrücklich sage - wenn also das zunächst unverbindliche Telefongespräch in eine rechtliche Beratung mündet. Das scheint nicht jeder Kollege so zu handhaben. Es bedarf auch keiner Erwähnung, dass eine Rechtsberatung per E-Mail ebenfalls kostenpflichtig ist, so dass der unbekannte Versender grundsätzlich auch Anlass zu seiner deutlichen Einleitung hatte. Es geht ihm um einen Strafprozess, der ihn und seine Frau "finanziell vollständig ruiniert" habe und welcher aus finanziellen Gründen ohne Anwalt durchgeführt wurde. Die Anfrage endet, wie sie begann:  

Diese E-Mail dient allein zu Ihrer Information und ist kein (!) Auftrag.

E-Mail löschen, wenn ohne Auftrag Kosten entstehen.


Wird jedenfalls gemacht.

Der Bundesvorsitzende der NPD wird diskriminiert


Die Ehefrau des Bundesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Udo Voigt, buchte 2009 für beide Eheleute einen Aufenthalt im Esplanade-Hotel in Bad Saarow. Trotz anfänglicher Bestätigung wurde die Buchung storniert und auf Nachfrage ein Hausverbot erteilt. Dieses begründete das Esplanade-Hotel damit, dass die politische Überzeugung des NPD-Mannes nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Nach zwei erfolglosen Anläufen vor dem Landgericht Frankfurt/Oder – Az.: 12 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010 und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht – Az.: 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011, verlangt der Bundesvorsitzende der NPD den Widerruf des Hausverbots nun zum Az.: V ZR 115/11 vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen.

Ein Blick in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 scheint Klarheit zu bringen, denn das Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Da nach § 2 AGG auch der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, erfasst wird, verfestigt sich die Vorahnung eines erfolgreichen Vorgehens des NPD-Vorsitzenden beim Bundesgerichtshof.

Erst ein Blick in § 19 AGG, der das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot ausdrücklich regelt, läßt die Befürchtung entschwinden, dass das höchste deutsche Zivilgericht am kommenden Freitag gar nicht anders könne, als dem Anliegen des Parteivorsitzenden nachzukommen, denn nur eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, ist verboten.

Damit fehlt aber in § 19 AGG - anders als in § 1 AGG zunächst aufgeführt - für den Schutz im Zivilrechtsverkehr das Antidiskriminierungsmerkmal "Weltanschauung". Jedenfalls nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durfte das Esplanade-Hotel den Bundesvorsitzenden der NPD wegen seiner politischen Ausrichtung diskriminieren und die Verweigerung seiner Beherbergung ausdrücklich auf dessen politische Ansicht stützen. Dass Türsteher von Diskotheken oder Gaststätten sich dieser juristischen Feinheit bedienen, um dunkelhäutige Mitmenschen etwa wegen einer am Revers getragenen Anti-Atomkraft-Plakette den Zutritt zu einem Lokal zu verweigern, hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes offenbar nicht befürchtet.

Nachtrag: Bundesgerichtshof in Zivilsachen, Urteil des V. Zivilsenats vom 9.3.2012 - V ZR 115/11 -

Dienstag, 11. Oktober 2011

melango-Urteil AG Dresden 104 C 3441/11 Volltext


Das angekündigte Urteil gegen die Melango.de GmbH aus Chemnitz liegt nun vor. Nach Ansicht des Amtsgerichts Dresden seien nicht nur die Entgeltklauseln wegen der anderweitig typischerweise kostenlos erbrachten Dienstleistungen als überraschend im Sinne des § 305 c BGB zu werten, sondern auch der Umstand, dass bei Vertragsschluss auf die Entgeltlichkeit der Anmeldung und Mitgliedschaft sowie deren Laufzeit nicht deutlich hingewiesen werde. Amtsgericht Dresden, 05.10.2011, Aktenzeichen 104 C 3441/11

Freitag, 7. Oktober 2011

Jörg Kachelmann - Freispruch rechtskräftig

Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin haben nach Kenntnisnahme der Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim ihre Anträge auf Revision zurückgenommen. Das musste nach der erstaunlichen Anzahl von Beiträgen zu diesem Thema in meinem Blog wenigstens noch gesagt werden.

http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/06/kachelmann-alle-wollen-mehr.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/05/fachanwalt-fur-it-recht-gratuliert.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/05/kachelmann-grillfest.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/04/herr-kachelmann-die-prozesskosten-und.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/02/kachelmann-prozess-soll-tv-format.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/02/kachelmann-prozess-warum-schweigt.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/01/bild-zitat-wir-lassen-jetzt-den.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/12/hier-die-abstimmung-wird-jorg.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/12/kachelmann-prozess-alice-schwarzer-und.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/12/jorg-kachelmann-erster-trager-der.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/11/kachelmann-prozess-und-zeugen-gibt-es.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/10/der-soziopath-von-nebenan-heisst-ganz.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/10/hats-madel-sich-rumgemachelt-oder-wurds.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/10/auch-das-verfahren-gegen-den.html

INZEST Mutter und Tochter

Weil "Inzest" nicht nur eine juristische Bedeutung hat und in § 173 StGB als Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling verboten wird, sondern daneben auch eine darüber hinausgehende moralische Bedeutung existiert, macht der in der Überschrift genannte Titel eines angeblichen Films, deren angeblich widerrechtliche Verbreitung per filesharing die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk aus Hamburg im Namen der G&G Media Foto-Film GmbH unterbinden wollen, gerade noch Sinn. Denn der verbotene Inzest im Sinne des § 173 StGB ist nur der Beischlaf zwischen verwandten Personen mittels Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof. Und um diesen geht es ja bei dem streitgegenständlichen Filmtitel gerade nicht. Dennoch dürfte der Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und Tochter wegen der verwandtschaftlichen Nähe moralisch unter den Begriff "Inzest" fallen. Ob die Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verwandten ein Relikt aus der Vergangenheit ist und § 173 StGB dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, wie etwa der abweichenden Meinung des Richters Hassemer zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 - zu entnehmen ist, oder ob im kanonischen Recht auch der Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und Tochter als Blutsverwandte ersten Grades gegen göttliches Recht verstößt, wird leider nicht Gegenstand des Streits um eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Internettauschbörse sein.

Mittwoch, 5. Oktober 2011

Amtsgericht Dresden weist Zahlungsanspruch von Melango.de zurück

Das Amtsgericht Dresden hat heute zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 abschliessend entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz kein Zahlungsanspruch gegen eine Firma aus Dresden zusteht, die sich über das Portal der Melango.de GmbH zur Nutzung ihrer Website angemeldet hatte. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten ist und diese damit nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Weil das in der Vergangenheit von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, wollte die auf Zahlung in Anspruch genommene Firma aus Dresden nicht darauf warten, in Chemnitz verklagt zu werden, sondern erhob nach Rechnungserhalt negative Feststellungsklage in Dresden mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe. Dem Klageantrag der Dresdner Firma wurde voll entsprochen mit der Folge, dass diese weder die Rechnung von Melango begleichen noch irgendwelche Kosten für den Rechtsstreit tragen muss. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird noch in dieser Woche erwartet.

Melango kündigte bereits im letzten Schriftsatz an, sich nach Abschluss des Dresdner Verfahrens gegen die dort "gegen sie gerichteten beleidigenden Ausführungen zur Wehr setzen" zu wollen. Melango wurde bereits zweimal von der OpSec die Negativ-Auszeichnung "Schwarzes Schaf" verliehen. Eine Massnahme, die Internetnutzer auf unseriöse Geschäftsmethoden von Onlinefirmen aufmerksam machen und sie zur Vorsicht mahnen soll.

Freitag, 30. September 2011

Hells-Angels-Verbot - Es tobt der Meinungsstreit der braven Bürger

Am Vebot der beiden Hells Angels Charter „Westend“ und „Frankfurt“ durch den hessischen Innenminister entzündet sich erneut die Grundsatzdiskussion über die Ordnungsfunktion der Hells Angels im Rotlichtmillieu. Was nach Ansicht des hessischen Innenministers den tatsächlichen Zweck der Organisation ausmacht, nämlich "in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten und diese Gebiets- und Machtansprüche durchzusetzen", scheint vielen Bürgern recht. Als plastisches Beispiel wird gerne das hannoversche Steintorviertel genannt.

Während dies vor zehn Jahren noch ein gefährliches Territorium diverser Banden von Albanern, Türken und Russen gewesen sei, wäre dort nach dem "Aufräumen" durch Rocker ein für den Normalbürger gefahrloses Vergnügungsviertel mit den Hells Angels als Ordnungsdienst entstanden. Wirte und Gäste seien nunmehr mit den Verhältnissen zufrieden, weil die Gefahr, von ausländischen Banden terrorisiert zu werden, gebannt sei. Die Gegenposition möchte dagegen jeden Straftäter verfolgt sehen, egal woher er stamme oder welcher Gruppierung er angehöre. Von Rockern getragene Schwerstkriminalität wie Zuhälterei, Drogen- und Waffenhandel verdiene keinen Vorzug vor der gleichen Schwerstkriminalität durch ausländische Mitbürger.

Sonntag, 25. September 2011

Schwere Brandstiftung im Fall Breno "lächerlich" - Uli Hoeneß feuert Münchner Staatsanwalt

Kleiner Scherz am Rande. Ganz soweit verrutscht ist auch im Freistaat Bayern das Machtgefüge noch nicht, als dass Bayern-Präsident Uli Hoeneß derartige Befugnisse zustünden. Denn der ist natürlich nur - wenn auch nahezu staatstragend - Präsident des Fußball-Club Bayern München e. V. und Aufsichtsratsvorsitzender der FC Bayern München AG.

Der seit 2008 beim FC Bayern München unter Vertrag stehende 21-jährige Profi Breno Vinicius Rodrigues Borges aus Brasilien ist in Untersuchungshaft genommen worden, weil er unter dem Verdacht der schweren Brandstiftung steht. Nach Informationen der "Süddeutschen Zeitung" soll der Innenverteidiger nach dem Brand seiner Grünwalder Villa einem Sanitäter drei Feuerzeuge in die Hand gedrückt und diesen beauftragt haben, sie verschwinden zu lassen. Die zuständige Ermittlungsrichterin folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft München und erließ wegen des dringenden Tatverdachts und mindestens einem Haftgrund aus § 112 StPO Haftbefehl.

Das war für den fast allmächtigen Uli dann doch zuviel. Er geisselt die Inhaftierung des brasilianischen Kickers einerseits als lächerlich, andererseits gar als unmenschlich und erlaubt sich nebenbei auch einen kleinen Scherz: Ohne den im Haus verbrannten Pass könne Breno nirgendwohin flüchten. Wenn die Staatsanwaltschaft glaube, dass die Haft richtig sei, wünsche er Deutschland eine gute Nacht.

Eine sehr verständliche Sichtweise, denn ein Bayern-Profi gehört einfach nicht in den Knast. Fertig. Etwas irritierend bei den juristisch unscharfen aber wie immer von umfassender Kompetenz geprägten Kommentaren der Fußball-Bayern lediglich die Äußerung des Vorstandsvorsitzenden der FC Bayern München AG Karl-Heinz Rummenigge, der sich zum schwebenden Verfahren nicht äußern möchte und betont: "Ich bin kein Anwalt. Uns sind auch nicht alle Fakten bekannt."

Donnerstag, 22. September 2011

Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth - Domaingrabbing nach dem Tod?

Der durch umstrittene Abmahnungen im Urheber- und Markenrecht bekannt gewordene Rechtsanwalt Günter Werner Freiherr von Gravenreuth hatte sich am 22.02.2010 wegen Finanzproblemen, einer strafrechtlichen Verurteilung, dem Verdacht auf Krebs und Problemen in seinem sozialen Umfeld erschossen. Selbst seine Gegner waren sich einig, dass er das IT-Recht in Deutschland bis zu seinem Tod hin wesentlich geprägt hat.

Auch nach seinem Ableben sorgt Freiherr von Gravenreuth im IT-Recht für Aufmerksamkeit, wird doch die von ihm vormals für seine Kanzlei genutze Domain "gravenreuth.de" aktuell von einer Person gehalten und betrieben, die nach eigenen Angaben "in keiner Verbindung zu Gravenreuth" steht. Bekanntlich kann aber nach dem Tod einer Person die Benutzung seines Namens als Domain nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanmaßung untersagt werden, denn das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB erlischt mit dem Tod des Namensträgers, weil ein Toter nicht mehr Rechtssubjekt ist und insofern nicht mehr Träger eines Namensrechts sein kann.

Das allgemeine postmortale Persönlichkeitsrecht dürfte durch die Registrierung der Domain und die darunter vorgehaltenen beschreibenden Inhalte ebenfalls nicht verletzt sein und da aktuell keine Werbung integriert wird, sollten auch die für 10 Jahre nach dem Ableben geschützten vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht berührt werden. Damit verbleibt für den Domaininhaber wohl nur noch das Risiko der Löschungsklage eines lebenden Trägers des mit der Domain gleichlautenden Namens, weil auch das Dorf Grafenreuth als Teil der Gemeinde Thiersheim in Bayern und vormaliger Stammsitz der Familie von Gravenreuth durch eine abweichende Schreibweise als in Betracht kommender Träger eines Namensrechts an der Domain "gravenreuth.de" ausscheidet.

Dienstag, 20. September 2011

Hannover - Der Fachanwalt für IT-Recht grüßt aus der lautesten Stadt Deutschlands

Nach einer von der Geers-Stifung in Auftrag gegebenen Studie des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik gilt Hannover als lauteste Großstadt Deutschlands. In der Studie wurden die Lärmkarten von 27 deutschen Großstädten mit mehr als 250.000 Einwohnern ausgewertet, die zeigen, welche Flächen einer Stadt über Tag und Nacht mit Lärm von mehr als 55 dB(A) belastet sind. 70 Prozent der Stadtfläche von Hannover sind nach Angaben der Studie mit einem mittleren Lärmpegel von mehr als 55 dB(A) belastet. Weil in der niedersächsischen Landeshauptstadt knapp 12 Prozent der rund 200 Quadratkilometer Stadtfläche als Grünfläche angelegt sind, wurde Hannover nach einer Erhebung des Städteportals meinestadt.de bezogen auf die Gesamtfläche dieses Jahr auch als grünste Stadt Deutschlands bezeichnet. Schon im vergangenen Jahr hatte das statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) das gleiche Ergebnis mit 56 Quadratmetern öffentlich zugänglicher Grünfläche je Einwohner errechnet und Hannover insoweit deutlich vor anderen deutschen Großstädten wie Hamburg (34 Quadratmeter je Einwohner), München (32 Quadratmeter) oder Bremen mit 11 Quadratmetern platziert. Wahrscheinlich haben Horden spielender Kinder und klingelnder Radfahrer in der 650 Hektar großen Eilenriede als einer der größten zusammenhängenden Stadtwälder Europas zu einem überdurchschnittlichen Lärmpegel geführt.