Mittwoch, 23. Oktober 2013

Der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger

Mindestens einmal im Jahr muss ich mich mit einem nicht anwaltlich vertretenen Schaumschläger befassen, von denen es verschiedene Typen gibt. Am häufigsten anzutreffen ist der finanziell eher dürftig ausgestattete Dilettant, der meint, wegen oder trotz seiner neben der Rechtslage liegenden Ideen ohne Rechtsanwalt zu seinem Recht gelangen zu müssen. Tief im Innern ist er sich seiner aussichtslosen Position wohl bewußt und will durch seinen heroischen Alleingang wenigstens die Kosten für den eigenen Anwalt sparen.

Sich ohne Rechtsanwalt durchzusetzen gelingt auch vernunftbegabten Parteien eher selten, aber dem Schaumschläger ist der Blick auf das rechtlich Wesentliche derart verstellt, dass er so lange umfassend und ausführlich zu irrelevanten Umständen Stellung bezieht, bis ihm eine Entscheidung des Gerichts weitere Irrungen erspart. Natürlich empfindet der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger die Instanzgerichte als derart ungerecht, dass ihm der im Kosmos Unwissender höchst populäre Begriff der Rechtsbeugung mit einer derartigen Leichtigkeit über die Lippen geht, dass er schon an Hand der wiederholten Zitierung dieses im deutschen Recht durchaus existierenden Straftatbestandes leicht identifiziert werden kann.

Mit der steten Entlarvung der Instanzgerichte als rechtsbeugend einher geht sein Glaube an das unbeirrbar scharfe Schwert der Strafjustiz und deren Drang, sämtliche mit der Sache befassten Richter nebst gegnerischem Rechtsanwalt möglichst umgehend strafrechtlich zu verfolgen und dem unermüdlich kämpfenden Schaumschläger auf diese Weise in seinem Feldzug für Gerechtigkeit beizustehen. Wenn ihm am Ende selbst die Staatsanwaltschaft die Gefolgschaft verweigert, versteht er die Welt nicht mehr.

So erging es jüngst auch einem bockigen Pensionär aus dem beschaulichen Riedenburg, der über Abmahnung, einstweilige Verfügung und Aufforderung zur Abgabe der Abschlußerklärung bis hin zur Zwangsvollstreckung gepeinigt von zunehmendem Altersstarrsinn einen einsamen und unermüdlichen Kampf führte. Nach den - trotz Anwaltszwangs - geduldigen Antworten des Landgerichts Hamburg im Verfügungsverfahren war dem Amtsgericht Kelheim sein acht DIN-A4-Seiten langer Fiebertraum über die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens gerade einen einzigen Satz wert: "Nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind keinerlei Gründe erkennbar, die den Antrag des Schuldners begründen würden und eine Einstellung [der Zwangsvollstreckung] rechtfertigen würden.".

Montag, 21. Oktober 2013

mein Anwalt weiß nicht weiter

 Hallo Herr Möbius,

entschuldigen Sie, dass ich Sie hier einfach so anschreibe, aber vielleicht können Sie mir helfen, da mein Anwalt nicht weiter weiss.
Wenn ein Antragsgegner gegen eine per Endurteil erlassene einstweilige Verfügung Berufung einlegt und der Antragsgegner einen gleichzeitig zwingt die Hauptsache einzuleiten, ist es mir als Antragssteller dann möglich die Hauptsache zu vertagen bis die Berufung entschieden wurde (bessere Chancen für mich als Antragssteller) oder gibt es keinen Weg dran vorbei die Hauptsache sofort einleiten zu müssen trotz laufender Berufung?

Danke im Voraus falls Sie einen Rat haben :-)

Viele Grüße
E.

Hallo Frau E.,

ich gehe davon aus, dass Sie kostenpflichtig beraten werden wollen, oder?

Nein! Ich zahle schon mehr als genug ohne Rechtsschutzversicherung. 
Ich hatte mich nur im Internet eingelesen und bin da auf Sie als Experten auf dem Gebiet gestoßen, da dachte ich, vielleicht könnte ich Sie dazu einmal fragen.
Aber wenn es kostenpflichtig ist, dann sorry für meine kurze Frage!

Viele Grüsse
E.

Von meinem iPhone gesendet

Freitag, 18. Oktober 2013

Kerkerhaft für den König von Deutschland

Während Niedersachsen lediglich auf die selbsternannten Hoheiten "Fürstin Susanne von Romkerhall" und "Fürst Alexander zu Schaumburg-Lippe" verweisen kann, darf sich Sachsen-Anhalt gar mit dem selbstgekrönten "König von Deutschland" brüsten.

Als der Oberste Souverän des "Königreichs Deutschland", mit bürgerlichem Namen Peter Fitzek, fernab des eigenen Hoheitsgebiets auf der Bundesstraße 6 per Auto mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, schlug die Stunde der niedersächsischen Justiz. Weil der Monarch aus Wittenberg nicht nur zu schnell, sondern auch ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs war, wurde er vom Amtsgericht Neustadt gestern zu 3 Monaten Kerkerhaft ohne Bewährung verurteilt.

Das Gericht wollte weder die Immunität des Staatsoberhauptes noch die vom "Königreich Deutschland" ausgestellte Fahrerlaubnis anerkennen und wertete die Uneinsichtigkeit seiner Majestät als strafschärfend. Ein Umstand, der in der "Staatskanzlei des Königreichs von Deutschland", an welche die gerichtliche Ladung immerhin adressiert war, für einige Unruhe sorgen dürfte. Das Königreich wurde zwar erst 2012 gegründet, verfügt jedoch schon über eine eigene Reichsbank und ein Reichstechnologiezentrum, in welchem nach eigenen Angaben sogar steuerfrei produziert werden kann.

Dass das Befahren fremder Hoheitsgebiete für auswärtige Herrscher mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist, musste auch "Fürst Alexander" kürzlich erfahren. Denn in Bayern, das mit "Fürstin Mariae Gloria von Thrun und Taxis" ebenfalls eine schillernde Fantasiehoheit beherbergt, gilt derzeit noch bundesdeutsches Recht. Wohl deshalb verurteilte das Amtsgericht Nördlingen den Regenten aus Bückeburg wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der B 25 zu einem Fahrverbot von einem Monat und zur Zahlung von EUR 480,- Bußgeld. Die Urteile gegen "König Peter" und "Fürst Alexander" sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 16. Oktober 2013

"Top-Rechtsanwalt 2013"

Wie einer Pressemitteilung der UNITED NEWS NETWORK GmbH zu entnehmen ist, gibt es seit gestern ein Focus-Spezial mit Deutschlands Top-Anwälten im Zeitschriftenhandel für nur EUR 6,90 zu kaufen. Darin sollen 790 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien aus allen relevanten Fachbereichen zu finden sein. Die Ausgabe "Deutschlands Top-Anwälte" enthält sogar einen Blick hinter die Kulissen herausragender Kanzleien.

Das Auswahlkriterium für die Liste der Top-Anwälte war eine Häufigkeit der Nennung bei einer Befragung von mehr als 4.200 Fachanwälten und über 1.700 Anwälten aus Wirtschaftskanzleien. Zusätzlich sollen Mandantenbewertungsportale aus dem Internet herangezogen und Erwähnungen in Branchenpublikationen sowie in der Wirtschaftspresse bei der Bewertung berücksichtigt worden sein.

Da zum 1. Januar 2013 in Deutschland bereits 160.894 Rechtsanwälte zugelassen waren, wird das Heft aus der Produktion der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sicherheit genügend Abnehmer finden.

P.S.: Irgendwie kam mir das oben abgebildete Cover ganz bekannt vor.

Dienstag, 15. Oktober 2013

"Schnitzel mit dem verbotenen Namen"

In der Kantine des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration am Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2 in Hannover konnte man am vergangenen Donnerstag zwischen drei Gerichten wählen. "Mediterrane Gnocchi", "Elsässisches Kraut" und ein "Schnitzel mit dem verbotenen Namen" standen zur Auswahl. Natürlich war die Aufregung im Ministerium groß und man mußte zahlreichen Anrufern erklären, dass die Kantine von einer Fremdfirma betrieben wird, welche den Speiseplan eigenverantwortlich erstellt.

Der Betreiber erklärte, dass das Schnitzel am Donnerstag turnusmäßig auf dem Plan gestanden habe und ein Mitarbeiter sich auf diese Weise an der Debatte um die Entscheidung der Stadt Hannover, das diskriminierende "Zigeunerschnitzel" aus dem offiziellen Sprachgebrauch zu verbannen, beteiligen wollte. Selbstverständlichst gingen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration als auch der private Kantinenbetreiber auf Distanz zum "Schnitzel mit dem verbotenen Namen", das es in Zukunft auch in dieser ungehörigen Variante nicht mehr in der Kantine geben wird.

Montag, 14. Oktober 2013

Zufriedenheitsgarantie II: Ohne Vertrag abbuchen, ohne Vertrag kündigen, ohne Vertrag klagen

Kaum ist mein gerichtlicher Disput mit der Firma Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (vormals Telefonica o2 Germany GmbH & Co. OHG) beigelegt, bemüht sich die deutsche Niederlassung eines der größten global agierenden Telekommunikationsunternehmen der Welt um die Fortsetzung unserer Auseinandersetzung.

Während beim letzten Mal nach einer Testphase von einem Monat trotz Rückgabe eines Surfsticks und quittierter Kündigung des Vertrags weiter von meinem Konto abgebucht und ich schließlich sogar verklagt wurde, soll der zweite Teil der "Erfolgsstory" den ersten Teil übertreffen.

Diesmal wurden ganz ohne Vertrag monatliche Beträge abgebucht und nach Rückbuchung der zu Unrecht eingezogenen Beträge das nicht vorhandene Vertragsverhältnis gekündigt. Natürlich wird auch wieder durch die REAL INKASSO gemahnt und ich bin gespannt, ob es erneut vor Gericht geht:

"Sollten wir von Ihnen bis zum 07.10.2013 keinen Ausgleich der Gesamtforderung in Höhe von EUR 98,40 feststellen können oder keine Antwort von Ihnen vorliegen haben, werden wir unserer Auftraggeberin empfehlen, die Forderung an uns abzutreten. Im Anschluß werden wir ohne Ankündigung unsere Rechtsanwälte beauftragen, gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten, was für Sie mit nicht unerheblichen weiteren Kosten verbunden wäre. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG ist Vertragspartner der SCHUFA Holding AG."

Freitag, 11. Oktober 2013

YATADA

Unter der Domain yatada.de findet sich neuerdings ein Angebot der YaTaDa UG (haftungsbeschränkt) i.G., Brandshofer Deich 33 aus 20539 Hamburg. Selbstverständlich hat die YaTaDa UG auch eine Telefonnummer im Impressum angegeben, über die man für EUR 2,99 aus dem Festnetz oder maximal EUR 3,00 per Handy anrufen kann, wenn man dringende Fragen hat, die vielleicht eine Zahlungsaufforderung der YaTaDa betreffen.

Denn eine Zahlungsaufforderung über EUR 240,- bekommt man recht schnell, wenn man sich auf yatada.de angemeldet hat und Restposten & Insolvenzwaren zu extrem günstigen Preisen aus Insolvenzen und Restbeständen einkaufen möchte um diese "mit einem unglaublichen Gewinn" weiterzuverkaufen. Ob es an den müden Augen liegt, dem kleinen Bildschirm oder einer etwas ungeschickten Anordnung des Preishinweises auf der Anmeldeseite läßt sich im Nachhinein manchmal nicht mehr genau sagen. Jedenfalls rechnet die YaTaDa UG durchaus mit Komplikationen bei der Abwicklung eines angeblichen Vertragsverhältnisses.

Schon auf der Rückseite der Zahlungsaufforderung findet sich unter der Überschrift "Rechtliche Hinweise zur Anmeldung und Nutzung" folgender unmißverständlicher Hinweis: "Betrugs- und Täuschungsversuche im Zusammenhang mit unserem B2B-Portal führen zur Sofortigen Strafanzeige und zur Einleitung eines Strafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft." Soll sich dieser Hinweis an Verbraucher richten, die sich versehentlich angemeldet haben, obwohl sich YaTaDa ausschließlich an Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine, Behörden und selbständige Freiberufler richtet?

Auch unter "Kosten und Leistungen" finden sich strenge Hinweise, die man unter Vertragspartnern im Geschäftsleben nicht gewohnt ist: "Sie haben mit unserer Gesellschaft einen wirksamen Vertrag darüber abgeschlossen, dass Sie die von uns betriebene B2B-Handelsplattform gegen Zahlung einer Grundgebühr in Höhe von 240€ nutzen können. Unser Vertragsangebot unter yatada.de haben Sie durch Eingabe Ihrer Daten und die Betätigung des „Jetzt kaufen" - Buttons angenommen." Sollten das eventuell nur Behauptungen sein?

Die folgende Formulierung macht ebenfalls mißtrauisch: "Unstreitig befindet sich der Hinweis auf die Entgeltpflicht auf der Anmeldeseite. Dort ist in der rechten Spalte der Hinweis auf die Entgeltpflicht aufgeführt. Die entsprechende Entgeltpflicht wird nochmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der YATADA UG (Haftungsbeschränkt) aufgeführt." Könnte gerade dieser Umstand nicht doch streitig sein? 

Schließlich endet schon die erste Zahlungsaufforderung mit einem Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs: "Die Kunden der YATADA UG müssen im Rahmen Ihrer kostenpflichtigen Anmeldung durch das Pflichtfeld Firma und eine sogenannte Checkbox bestätigen, dass Sie den gewerblichen Nutzungsstatus innehaben und somit zu einer Anmeldung berechtigt sind und können sich im Falle einer Täuschungshandlung - der wahrheitswidrigen Angabe des gewerblichen Nutzungsstatus - auch nicht auf Verbraucherschutzvorschriften wie das Fernabsetzrecht und das Widerrufsrecht berufen und müssen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04 - §§ 355, 444, 474, 475 Abs. 1 Satz 2 BGB auch als Unternehmer behandeln lassen."

Rechnet YATADA schon bei der Absendung der ersten Zahlungsaufforderung mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung? Das läßt sich wohl vermeiden.

Donnerstag, 10. Oktober 2013

notorischer Querulant


Nach einer Phase der Einsicht und Demut bäumt sich Hass-Peter ein letztes Mal auf. Ob der Anblick des Gerichtsvollziehers oder das bedrohte Ruhestandsgehalt verbliebene Energiereserven freigelegt hat, wissen wir nicht. Aber als bodenständiger Kämpfer gegen die als rechtsbeugend empfundenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg wähnt der allein gelassene Streiter seine letzte Chance in einem Hilferuf an sein Heimatgericht. Das Amtsgericht Kehlheim soll es nun richten und ihn wenigstens vor den Kosten seines tapferen Facebook-Feldzugs gegen die bösen Adelsfeinde schützen.

Schließlich soll auch ich mit Hilfe bayerischer Staatsanwälte zur Strecke gebracht werden, wurde doch das Amtsgericht schriftsätzlich auf den roten Faden des Verfahrens hingewiesen: "Der Schuldner als notorischer Querulant bemüht die bundesdeutsche Justiz gerne ohne anwaltliche Vertretung und abseits der geltenden Verfahrensordnung in der Erwartung, das Gerichte und Bevollmächtigte der Gegenseite kostenfrei für ihn tätig werden."

Den Beleg dafür liefert Hass-Peter gleich postwendend selbst: "Im Übrigen ist sich der gegnerische Anwalt offensichtlich nicht darüber im Klaren, dass die mir gegenüber in dem Schreiben an das AG Kelheim, Seite 1 benutzte Bezeichnung, ich sein ein „notorischer Querulant", den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 STGB erfüllt. Hierzu bitte ich das AG, den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft, mit der Bitte um strafrechtliche Überprüfung, weiter zu leiten."

Reicht eine schriftliche Stellungnahme oder darf es auch ein kleines Gutachten sein?

Dienstag, 8. Oktober 2013

Totgeburt: Wenn der Seniorpartner bloggt

Das mit der Rechtschreibung in einem Blog ist so eine Sache. Grundsätzlich sind Fehler erlaubt, denn man ist nicht perfekt und will auch keine druckreifen Schriften verbreiten. Also überliest man geflissentlich die Fehler der anderen. Ab und an ist man gar unsicher, ob nicht die neue deutsche Rechtschreibung kleine Rätsel präsentiert. So ging es mir, als ich die Überschrift "Schmerzensgeld bei Todgeburt durch einen Behandlungsfehler" las. Hieß es nicht Totgeburt? Ein Klick sollte Gewissheit bringen: Da präsentierte ein erhabenes Anwaltsteam in gediegener Atmosphäre einen Blogbeitrag des Seniorpartners. Wenn nun der Chef aus dem Fundus seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Rechtsanwalt über ein von ihm durchdrungenes Thema bloggt, um der werten Mandantschaft einen Einblick in sein fachliches Schatzkästchen zu gewähren, wird er nicht nur wissen, worüber er schreibt, er wird auch wissen, wie man es schreibt. Martin nicht. Auch im Text bleibt es jedes Mal bei "Todgeburt" und wie mir das Netz ganz hastig beichtet, ist es jedes Mal falsch. Was soll's, jedenfalls lag es nicht an der neuen deutschen Rechtschreibung.        

Montag, 7. Oktober 2013

Hannover mit diskriminierungsfreien Grossküchen: Zigeunerschnitzel jetzt Puzsta-Schnitzel

Zigeunerschnitzel werden in der hannoverschen Rathauskantine und im Hannover-Congress-Centrum nicht mehr gegessen. Dort werden nun Puzsta-Schnitzel oder Schnitzel Ungarischer Art serviert. Auch die Hannoverschen Verkehrsbetriebe Üstra, die Stadtwerke Hannover und das Studentenwerk Hannover verwandelten das Zigeunergulasch in Paprikagulasch. Während die großen Hersteller von Zigeunersaucen eine Umbenennung ihrer Produkte ablehnen, fühlt sich der Verein für Sinti und Roma in Niedersachsen e.V. aus Hannover, der bundesweit für eine Umbenennung der Zigeunersauce kämpft, bestätigt. Rechtsanwalt Dündar Kelloglu, der den Verein in dieser Sache vertritt, möchte nun ein wissenschaftliches Gutachten, auf dessen Basis es Sinn machen würde, vor Gericht zu ziehen, um den Vorwurf der Diskriminierung dort klären zu lassen. Denn nach Ansicht des Verbandes der Hersteller kulinarischer Lebensmittel e.V. liegt in der Verwendung des Begriffes Zigeunersauce keine Diskriminierung, weil dieser seit mehr als 100 Jahren üblich sei und im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Lebensmitteln durchweg in einem positiven Sinn aufgenommen werde.



Freitag, 4. Oktober 2013

Wochenendrätsel

§ 1631e BGB
Beschneidung des weiblichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen weiblichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.



Und hier die Auflösung.

Oder?

Dienstag, 17. September 2013

Thor Steinar - Markenalarm in Hannover

Hannover - Im Stadteil List hat das Modelabel "Thor Steinar" eine Boutique eröffnet, die nicht nur Anwohner und in räumlicher Nähe tätige Gewerbetreibende in hektische Betriebsamkeit versetzt. Schon für den kommenden Samstag haben mehrere antifaschistische Organisationen eine Demo in der List angemeldet. Die Demonstranten wollen ab 11 Uhr vom Lister Platz die Podbielskistraße entlang  bis vor das umstrittene Geschäft ziehen und ihren Protest dort gegen 15 Uhr beenden. Grund: Waren der Marke "Thor Steinar" werden auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet.

Das höchste deutsche Zivilgericht hatte bereits in zwei Urteilen vom 11. August 2010 zu den Aktenzeichen XII ZR 192/08 und XII ZR 123/09 festgehalten, dass der Verkauf solcher Waren zur Folge haben kann, dass eine Liegenschaft in den Ruf gerät, Anziehungsort für rechtsradikale Käuferschichten zu sein und damit ein Ort, an dem - auch aufgrund von Demonstrationen - gewaltsame Auseinandersetzungen zu erwarten sind. Diese mögliche rufschädigende Wirkung sei geeignet, Kunden fernzuhalten und Dritte von dem Abschluss eines Mietvertrages abzuhalten. Im Deutschen Bundestag und einigen Fußballstadien ist das Tragen von Kleidung dieser Marke verboten.

Die Berührungsängste der meisten Hannoveraner in der physischen Welt scheinen die Branchengrößen im Internet dagegen nicht zu teilen. Weder Facebook noch twitter und auch nicht youtube oder Google zeigen Distanz. Sie beherbergen "Thor Steinar" ohne Scheu und generieren Werbeumsätze mit der umstrittenen Marke.


Wie der gerade abgeebbten Diskussion zu der Veröffentlichung von Interviewfragen zum Migrationshintergrund des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Philipp Rösler, in der taz zu entnehmen war, hatten zahlreiche taz-Abonnenten mit der Kündigung ihres Abonnements wegen der als rassistisch empfundenen Fragestellungen des Interviews gedroht.















Es bleibt abzuwarten, ob die Global Player der virtuellen Welt wegen ihrer Vorgehensweise auch ins Kreuzfeuer ihrer Kunden geraten oder ob im Netz andere Maßstäbe für zeitgemäße Political Correctness angelegt werden. Denn wer mag schon auf Google, youtube, Facebook oder twitter verzichten?

Mittwoch, 11. September 2013

Anwaltliches Mahnschreiben - A bissel gemogelt wird schon!

Ein Mandant hat Ärger mit der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG und wird gemahnt. Weil er den Vertrag jedoch gekündigt hat und auf sein letztes Schreiben niemand reagierte, ruft er die in dem anwaltlichen Mahnschreiben genannte Hotline an. Es meldet sich eine freundliche weibliche Stimme für die mahnende Rechtsanwaltskanzlei. Das Gespräch verläuft unerfreulich, eine Lösung zeichnet sich nicht ab. Der Mandant fragt nochmals nach dem Namen seiner Gesprächspartnerin, kann diesen jedoch nicht auf dem Briefkopf der Kanzlei finden. Auf die Frage, ob er mit einer Rechtsanwältin aus der Kanzlei spreche, erhält er eine ausweichende Antwort. Er sei mit der "zuständigen Sachbearbeiterin" verbunden.

Der Mandant ist Polizist, weist darauf hin, sich den Namen notiert zu haben und dass es nach § 132a StGB strafbar sei, unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Die freundliche Frau am Telefon klingt schlagartig unsicher. Sie habe nicht behauptet, Rechtsanwältin zu sein und sei nur ihren Anweisungen gefolgt. Der Mandant hakt nach. Schließlich bittet das weibliche Wesen am anderen Ende um Verständnis. Die Hotline führe gar nicht zu der auf dem Anwaltsschreiben genannten Kanzlei, sondern zu einer Abteilung von Telefonica. Für die Organisation der Kommunikation sei sie jedenfalls nicht verantwortlich. Um den Druck auf den Mahnungsempfänger zu erhöhen, solle der Eindruck entstehen, dass die Sache von einem Anwalt betreut werde. Am Ende des Gesprächs versichert der Mandant der mittlerweile zittrigen Stimme, nichts zu unternehmen. Jedenfalls nicht gegen den armen "Call Center Agent".    

Montag, 12. August 2013

Naziturnschuh

Nach dem energischen Protest des Präsidenten der Nationalsozialistischen Datenabgleichbank (NSDAB) musste jetzt die Tchibo GmbH einen Turnschuh aus dem Programm nehmen, der an der Seite einen Aufdruck mit der Zahl "18" hatte, welcher in der Klassifizierung von Waren im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausschliesslich Firmen vorbehalten ist, die Kleidung mit rechtsextremen Szenesymbolen vertreiben.

Die NSDAB als Unterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Abteilung der Verwässerung von einschlägigen Codes, die in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, vorbeugen will. Hans-Dieter Neubarth, Pressesprecher der NSDAB, erläutert das Vorgehen des Amtes: "Als soziale Randgruppe werden Rechtsextremisten häufig Opfer von Diffamierungen und Diskriminierungen, so dass eine vordringliche öffentliche Aufgabe die Bewahrung identifikationsstiftender Kennzeichnungen dieser marginalisierten Gruppe sein muss."

Insbesondere die Zahlenfolgen "18" und "88" stünden entsprechend der Stellung der Buchstaben im Alphabet als Code für die Abkürzungen "AH" (Adolf Hitler) und "HH" (Heil Hitler). "In einer toleranten Gesellschaft muss auch Raum für Andersdenkende gewährt werden, weshalb die Verwendung der in der NSDAB ausschliesslich für rechte Gruppierungen geschützten Zeichenfolgen streng überwacht wird", ergänzt Neubarth. Für die kommerzielle Nutzung der Ziffer "18" durch die Tchibo GmbH als ausserhalb des rechten Spektrums stehendes Unternehmen sei daher kein Raum.

Wolf Müller-Heidtmann, Vorsitzender des Bundes völkischer Bewegungen, begrüsst die Initiative des Amts und die Reaktion der Tchibo GmbH: "Wir freuen uns, dass die zunächst nur in eingeweihten Kreisen verwendeten Kennzeichen nun auch in der Öffentlichkeit bekannt sind und respektiert werden. Wenn unsere Codes sogar vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannt werden und sich ein Großunternehmen wie die Tchibo GmbH der ausschliesslichen Verbreitung unserer Codes durch kameradschaftlich verbundene Unternehmen beugt, ist das ein unschätzbarer Erfolg für die Bewegung".

Für das Schutzkonzept der NSDAB zeigten jüngst auch der Deutsche Fußball-Bund (DFB) und der Deutsche Eishockey-Bund (DEB) Verständnis, die für die Spielzeiten 2014/2015 bereits verbindlich zugesagt haben, verbandsintern auf die Verwendung der Zahlen "18" und "88" als Trikotnummer zu verzichten.

Donnerstag, 1. August 2013

telefonische Rechtsberatung - kostenlos

Eine einzige juristische Frage wollte der Anrufer mit einem JA oder NEIN beantwortet haben. Auf meinen Hinweis, er möge mich doch per E-Mail anschreiben, schilderte er den Sachverhalt etwas ausführlicher und ich sah mich genötigt, ihn darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsberatung kostenpflichtig sei. Er wolle gar keine Rechtsberatung, sondern nur ein JA oder ein NEIN, mehr nicht. Wenn er eine Rechtsberatung wolle, würde er sich vom Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen. Ob ich tatsächlich für ein einfaches JA oder NEIN bezahlt werden wolle. Meine Erläuterung, dass ich wie jeder Arbeitnehmer stets für Arbeit bezahlt werden wolle, stiess nicht auf gänzliches Unverständnis, aber wirklich überzeugend schien mein Einwand nicht zu sein. Auch der Hinweis, dass ein einfaches JA oder NEIN einer rechtlichen Prüfung bedürfe, konnte den Anrufer nicht endgültig überzeugen. Immerhin bedankte er sich für das Gespräch.

Dienstag, 30. Juli 2013

Das Killermandat

Ein Konglomerat aus Gosse, Gutmenschen und unternehmerisch denkenden Kollegen scheint der Verteidigerin von Beate Zschäpe das Berufsleben derartig schwer gemacht zu haben, dass diese Ende Juli 2013 nicht nur ihre bisherige Kanzlei in Berlin verlässt, sondern auch ihren Wohnort nach Köln verlegt. In ihrer Kanzlei in Berlin sei die Sorge um den Ruf bei Mandanten mit türkischen Wurzeln gewachsen und der Druck auf die Partner, sich beruflich und privat für eine im wirtschaftlichen Sinne als "Killermandat" einzuordnende Verteidigung im NSU-Prozess rechtfertigen zu müssen, die man persönlich nicht führe und selbst niemals angenommen hätte, zu gross gewesen. Andere Berliner Kanzleien hielten eine Zusammenarbeit mit Frau Sturm wegen der Verteidigung von Beate Zschäpe ebenfalls für ausgeschlossen.

Eine Randnotiz des NSU-Prozesses, welche die Rolle von Rechtsanwälten vor allem in ihrer Stellung als Strafverteidiger anschaulich beleuchtet. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichnet Rechtsanwälte als "unabhängige Organe der Rechtspflege". Dass diese Redewendung in fast allen Bereichen der beruflichen Tätigkeit eines Anwalts nicht viel mehr als eine leere Phrase ist, dürfte selbst Laien klar sein. Das Strampeln von Berufsanfängern um die Beiordnung als Pflichtverteidiger durch Weihnachtsgeschenke an Richter oder stromlinienförmige Kooperation in der Hauptverhandlung, die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte für bedürftige Kolleginnen und Kollegen oder die Sorge um den eigenen Ruf bei Mandanten sind wirtschaftlichen Umständen geschuldet, welche eine Unabhängigkeit im rechtlichen Sinne wie ein blosse Worthülse erscheinen lassen.

Wie heisst es so schön auf der Website der DATEV unter der Überschrift "Der Anwalt als Unternehmer": "Der zunehmende Konkurrenzdruck im anwaltlichen Geschäft verlangt von Kanzleiinhabern, neben der fachlichen Tätigkeit auch den unternehmerischen Aspekten der Kanzleiführung Priorität einzuräumen. Der beste Weg zu einer stärkeren wirtschaftlichen Ausrichtung der Kanzlei ist eine gezielte Steuerung unter Kosten- und Nutzenaspekten. Stärken und Schwächen lassen sich damit relativ einfach aufspüren - wie auch die wirklich Gewinn bringenden Mandate."

Diese nicht aus der Luft gegriffene Werbung läßt die ehernen Rufe nach Rechtsstaatlichkeit in einer anderen Frequenz wahrnehmen. Für Rechtsstaatlichkeit scheint man sich als Anwalt nicht viel kaufen zu können und das Recht auf ein faires Verfahren für den Angeklagten bedeutet nur in einem kleinen Umfang die Deckung der monatlichen Tilgungsrate des Kredits für ein Reihenendhaus - oder einen Bentley. Andererseits wird sich die Entscheidung, Beate Zschäpe zu verteidigen, langfristig auch über das NSU-Verfahren hinaus wirtschaftlich auszahlen. Wer als Anwalt wegen eines unpopulären Mandats seine Kanzlei verläßt und den Wohnort wechselt, zeigt als Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht auch dann ein herausragendes Profil, wenn er den Druck des wirtschaftlichen Umfelds bei Übernahme des Mandats unterschätzt hat und sich nicht ganz freiwillig auf die Reise macht.

Einen Vorgeschmack auf Gegenwind aus den eigenen Reihen hatte Anja Sturm schon bei der Vorstandswahl der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V im Januar dieses Jahres bekommen, als sie nicht in den Vorstand gewählt worden war. Ein Vereinsmitglied hatte die Wahl gegenüber der taz wie folgt kommentiert: „Zum jetzigen Zeitpunkt wollte ich sie nicht an der Spitze der altehrwürdigen Strafverteidigervereinigung haben“.

Donnerstag, 25. Juli 2013

Filesharing - kein fliegender Gerichtsstand

Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgt in einem Filesharing-Fall mittels Hinweisbeschluss zum Az.: 30 C 906/13 (25) jener Rechtsauffassung nicht, wonach allein eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, weil dieses dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen würde. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich ist. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, weil die Klägerin der Verpflichtung, ihrer Wahl nach Treu und Glauben auszuüben, nicht nachkommen würde, weil die Klägerin ihren Sitz in Bad Marienberg, die Rechtsanwälte ihren Sitz in Hamburg und der Beklagte seinen Wohnsitz in Wolfsburg hätten.

Ferner hat das Gericht Zweifel, dass die eingeklagten Kosten der Abmahnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zu berechnen seien, weil die Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.498,00 angeboten hätte. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 859,80 entstanden, so würde die Klägerin, die den Schadensersatzanspruch im Rahmen des Vergleichs mit 1000,- EUR beziffert, ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen sei.

Mittwoch, 24. Juli 2013

JW Handelssysteme GmbH - "Todesurteil" durch Amtsgericht Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat durch Urteil vom 16.07.2013 zum Az.: 4 C 476/12 entschieden, dass der JW Handelssysteme GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft bei "mega-einkaufsquellen.de" zu gründende Forderung zustehe. Die Anmeldung bei der JW Handelssysteme GmbH sei weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen und bei natürlichen Personen bestehe grundsätzlich die Annahme, dass es sich um einen Verbraucher handele. Bei verbleibenden Zweifeln sei zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.

Mit der unterbliebenen Angabe im Feld „Firma“ habe der Kläger außerdem zum Ausdruck gebracht, dass er keine Firma habe. Auch sonst hätte der Kläger keine Angaben gemacht, aus denen die JW Handelssysteme GmbH als Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger Unternehmer sei. Außerdem habe die gemäß § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB erforderliche gut lesbare Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung auf der Schaltfläche nicht vorgelegen. Die Schaltfläche der Beklagten enthielt lediglich die Formulierung „Jetzt anmelden“.

Selbst unter Zugrundelegung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers sei ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu verneinen, da die Entgeltlichkeitsklausel der Beklagten nach Auffassung des Gerichts als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Ein Verbraucher hatte sich durch eine negative Feststellungsklage gegen eine Zahlungsaufforderung der JW Handelssysteme GmbH gewehrt. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Mönchengladbach, das sich auf insgesamt 8 Seiten die Mühe gemacht hatte, sich intensiv mit den Rechtsfragen zu einer Anmeldung auf der Plattform "mega-einkaufsquellen.de" auseinanderzusetzen, hätte nach dem Stand der Dinge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sogar für einen Unternehmer keine Zahlungspflicht bestanden. Ein Urteil, dass man im übertragenen Sinne für tödlich aus der Sicht der umstrittenen Ex-Melango.de GmbH halten kann.

Montag, 15. Juli 2013

Elfmeter für Bushido, BILD im Tor!

Väterchen Volkszorn Franz Josef Wagner lässt es krachen. Über meine heimliche Liebe zur Rubrik "Post von Wagner" bei der BILD-Zeitung hatte ich an anderer Stelle bereits berichtet und auch heute lohnt sich ein Blick in das Schatzkästchen von Wagner. Während sich der Fachanwalt für IT-Recht mit einer sachlichen Reaktion auf das Video „Stress ohne Grund“ begnügt, kann der Träger des Journalisten-Preises Goldene Feder dem Träger des Bambi-Integrationspreises unter dem Titel "Böser Bushido" mühelos auf gleichem Niveau begegnen:
  • "Was für ein Idiot Mensch sind Sie?"
  • "Was soll ich einem Mann sagen, der so ein Video dreht. Arschloch. Idiot."
  • "Wie wäre es, wenn wir alle liebevoller, fürsorglicher miteinander umgehen. So ein Arsch wie Bushido hätte in unserer Gesellschaft nichts mehr zu suchen.
  • Bushido, du bist eine dumme Wurst.".
BILD und Bushido bald auf Promotion-Tour vor Gericht?

Sonntag, 14. Juli 2013

Bushido, Wowereit und Analverkehr

Der deutsche Berufsmusiker und Bambi-Integrationspreisträger Anis Mohamed Youssef Ferchichi, unter Musikfreunden besser bekannt unter dem Künstlernamen "Bushido", hat zusammen mit Michael Schindler alias "Shindy" mit einem Lied des Titels "Stress ohne Grund" bundesweit für erhebliche Empörung gesorgt. Grund für die öffentliche Kritik an den beiden Sprechgesangskünstlern mit Migrationshintergrund sind folgende Zeilen aus der Kategorie Gangster-Rap, in welchen Herr Ferchichi sich über in der Öffentlichkeit bekannte Personen wie folgt äußert:
  • "Halt die Fresse, fick die Presse, Kay Du Bastard bist jetzt vogelfrei Du wirst in Berlin in Deinen Arsch gefickt wie Wowereit"
  • "Ich verkloppe blonde Opfer so wie Oli Pocher"
  • "Ich mach´ Schlagzeilen, fick deine Partei und ich will das Serkan Törun jetzt ins Gras beisst" (es folgen zwei Schüsse)
  • "Ich schiess´ auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz"
Keine nackten Frauen, unspektakuläre Kulisse, mangelnder Wortwitz und die zwanghafte Aneinanderreihung von Kraftausdrücken kennzeichnen den musikalisch wenig einprägsamen Hilferuf der beiden Randgruppenvertrteter. In der Presse wird dem Durchschnittsmachwerk dennoch die kalkulierte Aufmerksamkeit gewidmet und es war zu lesen, dass jedenfalls der Berliner Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) und der integrationspolitische Sprecher der FDP, Serkan Tören, Strafanzeige erstatten wollen. Wieder einmal stellt sich deshalb die Frage, was darf Kunst. Handelt es sich bei der sprachlich eher primitiven Wortfolge des in Rede stehenden Textes überhaupt um Kunst?

Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren, stellt das Lied "Stress ohne Grund" jedenfalls ein Kunstwerk dar, welches in freier schöpferischer Gestaltung die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der beiden durch das in bildungsfernen Bevölkerungskreisen einschlägige Streben nach Erfolg und materiellem Wohlstand geprägten Künstler mittels einer bestimmten Musikform zur Anschauung bringt. Und wie gemeinhin bekannt, ist das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Dennoch ist die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.

Gerade wenn man den Begriff der Kunst im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung weit fasst und nicht versucht, mit Hilfe eines engen Kunstbegriffs künstlerische Ausdrucksformen, die in Konflikt mit den Rechten anderer kommen, von vornherein vom Grundrechtsschutz der Kunstfreiheit auszuschließen, muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet. Auf strafrechtliche und private Klagen folgende Eingriffe in die Kunstfreiheit sind daher daran zu messen, ob sie den Grundrechten der Künstler und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden würden.

Weil die Redewendung "in Deinen Arsch gefickt wie Wowereit" durch den Umstand, dass Analverkehr insbesondere unter homosexuellen Männern eine übliche Form des Geschlechtsakts ist, lediglich als allgemeiner und vulgärer Hinweis auf die Homosexualität des Berliner Bürgermeisters Wowereit verstanden werden darf, welche letzterer selbst in der Öffentlichkeit bestätigte, kann dieser Teil des Liedes wohl nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung gewertet werden. Ein auch äußerst vulgärer Hinweis auf die Homosexualität des Berliner Bürgermeisters sollte die Kunstfreiheit des Liedtextes in seiner Gesamtheit insoweit nicht einschränken können.

Die Zeile "Ich verkloppe blonde Opfer so wie Oli Pocher" greift aus keiner Perspektive entscheidend in die Rechte von Herrn Pocher ein, weil selbst die Benennung als "Opfer" keine Bezeichnung wäre, welche in diesem Zusammenhang das Grundrecht der Kunstfreiheit einzuengen vermag. Darüber hinaus bleibt offen, ob insoweit nicht sinnbildlich angedeutet werden soll, dass Herr Pocher selbst bereits Dritte zu Opfern gemacht - sozusagen verkloppt - hat und die Künstler ihm insoweit nur nacheifern möchten, (vgl. Landgericht Hannover, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 6 O 73/05).

Der lediglich als überspitzte Formulierung und allgemein durchaus als geschmacklos zu bewertende Wunsch, dass "Serkan Törun jetzt ins Gras beisst", kann auch unter der Prämisse, dass dieser Äußerung über den integrationspolitischen Sprecher der FDP-Fraktion im Musikstück zwei Schüsse folgen, nicht als Bedrohung gewertet werden, zumal sich dieser Zeile keinerlei Wertung entnehmen läßt, dass die Künstler über die blosse Äußerung des Wunsches hinaus an dessen Umsetzung denken oder gar mitwirken möchten. Denn unerläßlich für die objektive Tatseite des § 241 StGB ist nämlich, daß die Tathandlung nach Art und Umständen objektiv geeignet ist, bei einem "normal" empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit der Ankündigung zu erwecken. Wegen dieses objektiven Maßstabs werden all die Ankündigungen aus dem Deliktsbereich ausgeschlossen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich davon hat beeindrucken lassen. Dem Tatbestand unterfallen demzufolge nicht Handlungen und Äußerungen, die zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild eine "Verbrechensandrohung" zu enthalten scheinen, die aber nach ihrer konkreten Erscheinungsform als provozierender Liedtext zweier um Aufmerksamkeit buhlender Sprechgesangskünstler nicht die Besorgnis zu rechtfertigen vermögen, daß ein "normal" empfindender Mensch durch sie ernstlich beunruhigt werden könnte (vgl. Amtsgericht Rudolstadt, Beschluss vom 09.07.2012, Aktenzeichen 355 Js 15271/12 1 Ds jug).

Die Wendung "Ich schieß´ auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz" scheint jedoch auch im Lichte der Kunstfreiheit eine unzulässige Äußerung zu sein, weil sich die Künstler insofern selbst eines Verbrechens gegen Frau Roth rühmen und damit eine auf die Politikerin bezogene Menschenverachtung einhergeht, die durch eben diese Kundgabe von Missachtung und Nichtachtung als Beleidigung gem. § 185 StGB aufgefaßt werden muß. Zwar wird unter der Massgabe der konkreten Kunstform auch insoweit nicht von einer Bedrohung nach § 241 StGB ausgegangen werden können, aber die mit dem Lied einhergehende Beleidigung von Frau Roth dürfte ihr aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Persönlichkeitsrecht und den damit verbundenen Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit verletzen und insofern einen Abwehranspruch gegenüber der ehrverletzenden Äußerung begründen.

Insgesamt ist die Aufregung um die Veröffentlichung des Songs ein gelungener Marketingerfolg, da sich aggressive Rap-Texte in der Hauptzielgruppe jugendlicher Konsumenten besonders gut verkaufen lassen. Die Publicity ist eine schlichte Folge der Tatsache, dass auch die führenden Musiklverlage dazu übergegangen sind, unter jugendlichen und erwachsenen Kriminellen glaubwürdige und damit umsatzträchtige Stars zu suchen, um diese gezielt zur Gewinnmaximierung in Musikproduktionen einzubinden. Damit bekommen auch vermehrt sozial benachteiligte Musiker eine Chance, sich erfolgreich in das Wachstumsstreben der Medienindustrie zu integrieren. Mit der Veröffentlichung des umstrittenen Musikstücks "Stress ohne Grund" hat Bushido jedenfalls gezeigt, dass er seine Lektion als Schulabbrecher im Medienbusiness gelernt hat und ein würdiger Träger des ihm vom Burda-Verlag im Jahre 2011 verliehenen Bambi-Integrationspreises ist.