Freitag, 9. Juni 2017

Wutbürger vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Welle der Empörung deutscher Wutbürger über die Altparteien im Parlament ist nun bis ins Bundesverfassungsgericht geschwappt. ln dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die etablierten Parteien CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wegen ihrer staatsfeindlichen und kriminellen Handlungen von der Bundestagswahl 2017 auszuschließen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.06.2017 zum Aktenzeichen  2 BvQ 30/17 entschieden, den Antrag abzulehnen, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers von vornherein unzulässig wäre. Das Begehren des Antragstellers sei kein statthafter Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde. 

Zwar kann das Bundesverfassungsgericht nach § 32 BVerfGG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, dies gilt aber nicht, wenn die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Im vorliegenden Fall dürften die Argumente des Antragstellers im Hinblick auf staatsfeindliche oder kriminelle Handlungen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ungehört verhallen, da der Antragsteller - staatsfeindliche und kriminelle Handlungen einmal unterstellt - wohl schon keine daraus resultierenden Grundrechtsverletzungen durch die Altparteien darstellen konnte, durch die er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen wäre, Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG. Verteidigt werden können immer nur eigene Rechte, die durch parlamentarisches Gewurstel der Parteien eben nicht unmittelbar betroffen sein können.

Dienstag, 16. Mai 2017

Turboquerulantin - Das Massaker nach Anwaltswechsel

Nach gefühlten 30 verlorenen Verfahren auf Seiten der Turboquerulantin haben wir den tapferen Kollegen aus Ettlingen verabschiedet und durften für das Rückspiel am Amtsgericht Duisburg-Ruhrort im Massaker-Verfahren einen Rechtsanwalt aus Oberhausen als Vertreter des angeblichen Justizopfers begrüßen. Dass es für den neuen Bevollmächtigten der Turboquerulantin nicht besser lief, war keine Überraschung, denn die von der Gegenseite angekündigten Beweise für einen rauschenden Triumph blieben schlicht aus.

Im Mittelpunkt des Prozesses stand ein Konto auf Facebook mit dem Namen "Turboquerulantin", dass angeblich von unserem Mandanten betrieben wurde. Von dort aus sollte er ein Massaker am Amtsgericht Nienburg angedroht haben. Eine falsche Tatsachenbehauptung, die nach höchstpersönlichem Einspruch der juristischen Geisterfahrerin gegen ein Versäumnisurteil vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Urteil vom 10.04.2017 zum Az.: 10 C 313/16 erneut verboten wurde.

Das Amtsgericht musste sich auch mit der wiederkehrenden Behauptung einer Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit der TQ befassen, die regelmäßig durch nichtssagende ärztliche Bescheinigungen gestützt werden sollen: "Für eine Prozessunfähigkeit der Verfügungsbeklagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr war erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die angebliche Verhandlungsunfähigkeit vorschob, um sich vor einer gerichtlichen Ahndung der Vorwürfe gegen sie zu schützen. Das lässt sich aus der Weigerung, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, entnehmen."

Wir haben die Masche der Turboquerulantin, sich vor unangenehmen Verfahren mittels Attest zu drücken, zum Anlass genommen, die Bestätigungen einer psychischen Krankheit als auch die mehrfache Bestätigung von Verhandlungsunfähigkeit oder Haftunfähigkeit durch den Hausarzt einer juristischen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft unterziehen zu lassen. Denn nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einem Gericht wider besseren Wissens ausstellt. Als Allgemeinmediziner ohne das notwendige Fachwissen vor anstehenden Gerichtsterminen stereotype ärztliche Gesundheitszeugnisse auszustellen, die eine psychische Krankheit attestieren, könnte schlicht strafbar sein.

Mittwoch, 10. Mai 2017

krimineller Abi-Streich

Ulrich Dauben, Schulleiter am Quirinus-Gymnasium in Neuss, schließt rechtliche Konsequenzen für den jüngsten Abi-Streich an dem humanistischen Gymnasium mit über 700-jähriger Tradition nicht aus: "Es kann sein, dass Kollegen Anzeige erstatten."

Wenn Lehrer erwägen, die Staatsanwaltschaft auf Schüler des eigenen Abschlussjahrgangs anzusetzen, kann es nur um Verletzte oder einen hohen Sachschaden gehen - dachte ich. Tatsächlich muss man dem verabscheuungswürdigen Abi-Scherz eine kriminelle Energie bescheinigen, die ihresgleichen sucht. Den zu Grunde liegenden Sachverhalt beschreibt ein Brief dreier Lehrerinnen der Schule an ihre Schüler, mit welchem sie ihre Mitarbeit am Abiturgottesdienst 2017 aufkündigen, hinreichend genau:  

"An die Schülerinnen der Vorbereitungsgruppe des Abiturgottesdienstes 2017

Am 7. April 2017 wurden am Quirinus Gymnasium, einem öffentlichen Raum, mit Mehrheitsbeschluss der gesamten Jahrgangsstufe Q2 folgende bildliche und schriftliche Darstellungen vorgenommen:
Im Foyer wurde eine ca. 2 m große, erigierte Penisabbildung an eine Wand geklebt. Die heraus spritzenden Spermiendarstellungen wurden durch Fotos einiger Mitglieder des Lehrerkollegiums bedeckt. In der Glasvitrine vor dem Verwaltungsgang (Schulleitung und Sekretariat) stand ein ca. 20 cm großer Dildo mit folgendem Satz: "Weil sie ja jetzt nicht mehr mit uns ficken können - hier ein kleiner Ausgleich XOXO, Q 2"

Wir sind ausgesprochen entsetzt über diese sexistischen, überaus niveaulosen, sehr respektlosen und ehrabschneidenden o.g. bildlichen Darstellungen sowie schriftlich gemachten Äußerungen, die das gesamte Lehrerkollegium beleidigen und diffamieren. Daher sind wir nicht bereit, den Abiturgottesdienst weiter mit Ihnen zu planen und zu organisieren, und beenden unsere Tätigkeit.

Mit freundlichen Grüßen"

Ich kann mich nicht erinnern, dass ich jemals von einem bösartigeren Abi-Streich gehört hätte. Ein Penis-Mosaik an der Wand und ein Dildo nebst Kondom mit dem metaphorisch verwendeten Wort "ficken". Ein derartig widerwärtiges Verhalten verdient die Ausschöpfung aller zivil- und strafrechtlicher Sanktionen, die ein funktionierender Rechtsstaat zu bieten hat. Das Mitwirken an der Organisation eines Abiturgottesdienstes unter diesen Voraussetzungen wäre in der Tat ein verheerendes Signal an nachfolgende Schülergenerationen. Schließlich hatte Jesus nicht ohne Grund verkündet: "Liebet eure Feinde; segnet, die euch fluchen; tut wohl denen, die euch hassen; bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen." Von eigenen Schülern war da nicht die Rede.

An den gesamten Abi-Jahrgang kann man nur appellieren, die verantwortlichen Übeltäter nicht zu decken und dafür zu sorgen, dass sie ihrer gerechten Strafe nicht entgehen. Wer in seiner Schulzeit bisher nicht gelernt hat, Kameraden zu denunzieren, sollte sich diese letzte Möglichkeit nicht entgehen lassen und damit beweisen, dass er am Quirinus-Gymnasium zu einer verantwortungsbewussten und sozial ausgerichteten Lebensgestaltung befähigt wurde.

Dienstag, 9. Mai 2017

Geh´ nach hause du Hurensohn

Als Hannoveraner ist man derzeit sehr an den Spielen der Aufstiegsfavoriten der 2. Fussball-Bundesliga interessiert, was dazu führte, mir am Montagabend das Spitzenspiel zwischen dem Dritt- und Viertplatzierten der 2. Liga, Eintracht Braunschweig und Union Berlin, anzusehen. Als in der 54. Minute der Berliner Abwehrmann Roberto Puncec einen Konter der Braunschweiger durch ein Foulspiel an Christoffer Nyman unterband und nach seiner zweiten gelben Karte des Platzes verwiesen wurde, waren die Schmähgesänge zahlreicher Braunschweiger Fans deutlich für jeden Zuschauer hörbar: "Geh´ nach hause du Hurensohn."

Unzweifelhaft eine Beleidigung des Berliner Spielers durch zahlreiche Braunschweiger, die mit Hilfe von Kameras im Stadion sicherlich auch nachträglich noch identifizierbar wären. Da eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird und antragsberechtigt in der Regel nur der Verletzte selbst ist, besteht wenig Hoffnung, dass die Braunschweiger Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen werden, um ein rechtsstaatliches Exempel am blau-gelben Pöbel zu statuieren.

Ich gehe nicht davon aus, dass Roberto Puncec an der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung interessiert ist und sich einen Strafantrag verkneifen wird, obwohl er sich angesichts der in der breiten Öffentlichkeit verübten Tat sicherlich nicht den üblichen Standardformulierungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft nach einer Anzeigeerstattung wegen Beleidigung ausgesetzt sehen würde:

Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.

Gründe: Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Vorliegend erfolgte die beleidigende Äußerung nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Ausgangssituation kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden. Es steht dem Antragsteller frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Schade.

Donnerstag, 4. Mai 2017

Patentanwalt veruntreut 100 Millionen Euro

Wer als Rechtsanwalt vergisst, vom Mandanten verauslagte Gerichtskosten weiterzuleiten, kann schnell in Teufels Küche geraten. Zum Küchenchef des Teufels dürfte sich ein ehemaliger Patentanwalt gekrönt haben, der das Institut für Rundfunktechnik (IRT) als gemeinsame Forschungsstelle der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio seit den siebziger Jahren beraten hat und dabei Erträge im dreistelligen Millionenbereich in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll.

Der Patentanwalt könnte unter Ausnutzung seiner Verhandlungsposition eigene Verträge über Patente des IRT mit einer internationalen Patentverwertungsgesellschaft geschlossen und auf diese Weise über Jahre enorm hohe Beträge vereinnahmt haben. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt wegen des dringenden Verdachts der mehrfachen Untreue in einem besonders schweren Fall, wegen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall und wegen Parteiverrats. Das Vermögen des beschuldigten Patentanwalts ist bereits durch einen Arrestbefehl des Landgerichts München I gesichert worden. So, und jetzt nochmal schnell die eigenen Umsätze überprüfen, ob nicht doch irgendwo Peanuts hängen geblieben sind und ich die GEZ-Gebühren bezahlt habe.

Dienstag, 2. Mai 2017

Turboquerulantin - Fortbildung im Vollstreckungsrecht am Amtsgericht Hagen

Sehr geehrte Herren,

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin erfolglos war. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat die Schuldnerin amtsbekannt keine pfändbare Habe. Es wird angefragt, ob die Schuldnerin weiterhin gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt. In dem Fall wäre die Ordnungshaft zu vollstrecken.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________

In Sachen des Ordnungsgeldantrags wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Herrn xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx-xxxx xx, xxxxx xxxxx,
- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen

gegen

Frau xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxx xx x, xxxxx xxxxxxxxxxxx

- Antragsgegnerin -

1. wird zunächst darum gebeten, über den weiteren PKH-Antrag und den weiteren Ordnungsgeldantrag vom 19.08.2016 zu entscheiden.

2. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Vollstreckung der Ordnungshaft nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin immer noch gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt, sondern nach Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses unbedingt zu vollstrecken, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
______________________________________________

Amtsgericht Hagen
14 C 100/16
Verfügung

ln dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx

Die Vollstreckung ist fortzusetzen.

Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. (Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 890 Rn. 15-16, beck-online)

Die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unterlassung oder Duldung nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt hat. Die Ordnungsmittel haben auch Straffunktion.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB kann die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleiben, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bisher nicht erkennbar.

xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht

Donnerstag, 27. April 2017

Kammerspiel für Juristen

Vorhang auf

DIREX: Moin Präsi.
PRÄSI: Moin Direx.
DIREX: Hast Du denn den Artikel im Blog von Bösi gelesen?
PRÄSI: Ja, der nervt. Wird Zeit, dass wir was machen.
DIREX: Sehe ich auch so.
PRÄSI: Das übliche?
DIREX: Wohin?
PRÄSI: Heimspiel bei Bösi.
DIREX: Mache die Anzeige fertig und Du ziehst nach.
PRÄSI: Bingo, bis denne.
DIREX: Und Grüße an die Gattin.
PRÄSI: Danke, ebenso.

Vorhang zu - Vorhang auf

STAWA: Moin Direx.
DIREX: Moin Stawa.
STAWA: Habe Eure Anzeigen hier und Bauchschmerzen.
DIREX: Wieso?
STAWA: Na ja, Vorsatz und so, Du weißt schon.
DIREX: Kann sein, aber irgendwas geht.
STAWA: Hauptsache der Mist kommt raus, oder?
DIREX: Ja klar.
STAWA: Na also, wenn er löscht und sich entschuldigt ist das genug.
DIREX: Weiß nicht, finde der brauch mal ´ne Packung.
STAWA: Ja, aber so ist das schnell vom Tisch.
DIREX: Na gut, wenn er die Artikel löscht, soll es reichen.
STAWA: Die Entschuldigung kommt auch.
DIREX: Ok, wir hören.
STAWA: Bingo, bis denne.

Vorhang zu - Vorhang auf

STAWA: Guten Tag Herr Bösi.
BÖSI: Guten Tag.
STAWA: Ich habe zwei Anzeigen vorliegen, es geht um Blogartikel.
BÖSI: Verstehe.
STAWA: Habe noch kein Verfahren eröffnet und könnte das beenden.
BÖSI: Wie soll das aussehen?
STAWA: Sie löschen die Artikel und entschuldigen sich.
BÖSI: Ich sehe da nichts strafbares, ist auch anonym.
STAWA: Na Herr Bösi, es weiß doch jeder, wer gemeint ist.
BÖSI: Sehe ich anders.
STAWA: Die Kammer wird auch nicht frohlocken.
BÖSI: Mag sein.
STAWA: Also wird das nichts mit dem Deal?
BÖSI: Nö, wird nichts.

Vorhang zu - Vorhang auf

STAWA: Moin Strari.
STRARI: Moin Stawa.
STAWA: Habe hier die Sache wegen Direx, wir müssen was machen.
STRARI: Na gut, aber Vorsatz sehe ich eigentlich nicht.
STAWA: Ich weiß, habe mich auch ganz schön gestreckt.
STRARI: Ohne Namens- und Ortsangabe ist das dünn.
STAWA: Ja klar, aber vielleicht kriegt er kalte Füße.
STRARI: Na gut.
STAWA: Mache den Strafbefehl fertig und Du ziehst nach.
STRARI: So machen wir das.
STAWA: Bingo, bis denne.
STRARI: Morgen gibt´s übrigens Seelachsfilet.
STAWA: Sauber, bin dann schon um 11:45 Uhr am Tisch.

Vorhang zu

Sonntag, 23. April 2017

Wehrhafter Wildpinkler

Jeder kennt den Streit zwischen Stehpinklern und Sitzpinklern. Relativ neu dagegen  ist der Streit zwischen Toilettenpinklern und Wildpinklern. Natürlich gibt es dabei fließende Übergänge und kritisch wird es erst dann, wenn der orthodoxe Toilettenpinkler ein übertriebenes Sendungsbewusstsein entwickelt und einen radikalen oder auch nur gelegentlichen Wildpinkler missionieren möchte. Gar gefährlich kann es werden, wenn der orthodoxe Toilettenpinkler meint, einen Wildpinkler unbedingt während dessen ersehnter Erleichterungsphase des Wasserlassens  missionieren zu müssen und glaubt, sein Bekehrungsdrang erlaube es ihm, ungeschoren die Rolle des Wildpinklerbelästigers einnehmen zu dürfen.

Einem solchen Wildpinklerbelästiger wird man den Hang zur Eigengefährdung nachsagen dürfen, wenn dieser glaubt, seinem absurden Massregelungswahn in der Umgebung von Fussballstadien, Schützenfesten oder Musikfestivals nachgehen zu müssen. Die Ausmasse der Fehleinschätzung, unter deren Einfluss der NDR-Moderator Hinnerk Baumgarten meinte, einen betrunkenen deutschen Touristen auf Mallorcas als Sauf- und Sündenpfuhl bekanntem Ballermann beim Pinkeln stören zu dürfen, sind derzeit gerichtlich noch nicht geklärt.

Man kann davon ausgehen, dass der Journalist die Rolle eines deutschen Hygieneoffiziers im europäischen Ausland für sich beanspruchte mit der Kompetenz, nach eigenem Gutdünken über die Strenge schlagende Landsleute zur Ordnung rufen zu dürfen. Fest steht dagegen, dass sich der beim Verrichten seiner Notdurft gestörte Tourist der Unterbrechungsttacke des prominenten Besserwissers zu Wehr setzte und dessen Angriff mit Hilfe eines Freundes umgehend unterband. Ob die Verteidigung ungestörten Wildpinkelns auf Mallorca ein notwehrfähiges Rechtsgut ist und ob die konkrete Wildpinkelverteidigung hier zu einem Notwehrexzess führte, wird wohl vor deutschen Gerichten geklärt werden, denn der norddeutsche Fernsehjournalist bezahlte die Provokation gegenüber den feierfreudigen jungen Männern mit einem Veilchen, einem gebrochenen Zahn und einer Gehirnerschütterung.

Donnerstag, 20. April 2017

Horst Mahler - Die Angst geht um

Trotzdem Horst Mahler wohl der bekannteste deutsche Rechtsanwalt war und es heute jedenfalls deshalb nicht mehr ist, weil ihm die Rechtsanwaltskammer Berlin im Jahre 2009 nach rechtsextremen Straftaten die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen hat, mag sich nach ersten Recherchen kein bloggender Kollege mit den aktuellen Geschehnissen um Horst Mahler befassen. Das könnte damit zusammen hängen, dass Horst Mahler wegen Volksverhetzung zu insgesamt zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und man als bloggender Anwalt davon ausgehen muss, dass jedes in diesem Zusammenhang fallende Wort auf die Goldwaage gelegt werden wird.

Da die Bloggerei nicht zuletzt in gewissem Umfang zur Eigenwerbung betrieben wird, ist es jedenfalls risikolos, die aktuellen Ereignisse einfach anderen Medien zu überlassen und sich durch vornehme Zurückzuhaltung möglichen Unterstellungen zu entziehen. Ich wage die Prognose, dass diese kollegiale Zurückhaltung bei einem Mörder oder Totschläger keinesfalls so drastisch ausgefallen wäre, wie bei Mahler, der ein "mehrfach wegen Volksverhetzung, Terrorismus und Raubes verurteilter deutscher Publizist, politischer Aktivist, ehemaliger Rechtsanwalt und Neonazi" (Zitat Wikipedia) ist. Eigene Sichtweisen über Äußerungsdelikte bergen überdies die Gefahr, selbst in die Mühlen der Justiz zu geraten. Der strafrechtliche Vorwurf eines Sich-zu-eigen-machens ist bei einer Berichterstattung im Internet schnell gemacht und bei der bisweilen meinungsfeindlichen deutschen Justiz schwer abzuschütteln.

Im richtigen Moment einfach mal die Fresse zu halten und sich dem Damoklesschwert der möglichen Strafbarkeit des gesprochenen Wortes zu beugen, macht insoweit durchaus Sinn. Das fällt mir leider so schwer, dass ich nicht umhin kann, unter absoluter Distanzierung von den Inhalten des oben eingebundenen Videos, insbesondere unter dringender Mahnung, dem am Ende des Videos eingeblendeten Spendenaufruf zwecks Abstandnahme von der denkbaren Beihilfe zur Strafvereitelung keinesfalls zu folgen, meinen Lesern die Schilderung des Hintergrunds der jüngsten Ereignisse aus der Sicht von Horst Mahler persönlich zu unterbreiten. Wem die Darstellung eines Anwaltslebens abseits der Regulierung von Verkehrsunfällen auf Wikipedia zu lang ist, kann sich mit Hilfe der Biografie Horst Mahlers auf der Website der Stiftung Deutsches Historisches Museum einen schnellen Überblick verschaffen.

Mittwoch, 12. April 2017

Sex mit Mandant

Die Vorschrift des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB schützt lediglich die sexuelle Selbstbestimmung von Patienten, die sich durch Krankheit oder Behinderung in ein Beratungsverhältnis begeben und damit jedenfalls nicht Mandanten eines Anwalts, die sich in schwierigen Lebensumständen befinden und damit durchaus auch schutzbedürftig sein können.

Wenn sich also ein Rechtsanwalt bei der Aufnahme einer intimen Beziehung mit einer Mandantin bewusst zunutze macht, dass sich seine Mandantin in einem psychisch angeschlagenen Zustand befindet und ihr persönliches Geschick von seinen anwaltlichen Fähigkeiten abhängt, macht er sich nicht strafbar. Was einem Arzt oder Psychologen verboten ist, darf sich ein Rechtsanwalt straflos erlauben, denn eine besondere Schutzbedürftigkeit von Mandanten sieht der Gesetzgeber offenbar nicht. Nun gibt es im Betreuungs- und Psychiatrierecht viele Situationen, in denen der Mandant wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und deshalb auf die unterstützende Hilfe des Anwalts angewiesen ist.

Auch im Familienrecht gibt es zahlreiche Konstellationen in denen ein Anwalt die labile Situation eines Mandanten für eigene sexuelle Bedürfnisse ausnutzen kann und wenn ich den Worten eines befreundeten Fachanwalts für Familienrecht trauen kann, werden auf Fortbildungen im Familienrecht zahlreiche Heldengeschichten zum Besten gegeben, was die überobligatorische Betreuung der weiblichen Mandantschaft angeht. Zwar darf sich ein Anwalt nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung nicht unsachlich verhalten und ist insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nicht auf Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und dies sollte auf anonyme Bettgeschichten aus Mandatsverhältnissen durchaus zutreffen.

Ein Blick über den großen Teich zeigt, dass die kalifornische Rechtsanwaltskammer erst im März 2017 neue Regeln eingeführt hat, die den Sex zwischen Anwalt und Mandant bis auf wenige Ausnahmen sanktionieren, wie das in mehr als zwölf anderen Bundesstaaten bereits vorher der Fall war. Unvergessen ist in den USA der Fall der Rechtsanwältin Marianne Marxkors und ihres Mandanten Reginald Powell. Die unerfahrene Pflichtverteidigerin machte nach eigenen Worten ihre nach Übernahme des Mandats begonnene Liebesbeziehung für die Ablehnung des Angebots der Staatsanwaltschaft, im Fall eines Geständnisses lediglich lebenslange Freiheitsstrafe zu beantragen, verantwortlich. Sie verfehlte ihr Ziel, die Verurteilung ihres Geliebten für vorsätzliches Töten zu verhindern und Powell wurde am 25. Februar 1998 durch eine Giftspritze hingerichtet.

Vielleicht sollten sich Anwälte und Mandanten hierzulande an einer Weisheit orientieren, die ich einer interessanten Diskussion über das Für und Wider von Sex zwischen Anwalt und Mandant entnommen habe: "Seriöse Anwälte sind in der Regel verheiratet, haben Familie, kennen ihr Metier und gefährden ihren Ruf nicht mit Bettgeschichten unter ihrem Niveau."

Montag, 10. April 2017

Turboquerulantin: einstweilige Verfügung gegen Fachanwalt für IT-Recht

Angriff ist die beste Verteidigung dachte sich die durch zahlreiche gegen sie gerichtete einstweilige Verfügungen schwer in die Defensive gedrängte Turboquerlantin und versuchte nun ihrerseits eine einstweilige Verfügung gegen die unliebsame Blog-Berichterstattung des Verfassers über ihr rechtsfeindliches Wüten auf dem Blog "Fachanwalt für IT-Recht" zu erstreiten. Allerdings war der Angriff nicht nur gegen die inhaltlich korrekte Berichterstattung auf meinem Blog gerichtet, sondern auch gegen zukünftige Beiträge unter Verwendung des Kampfnamens "Turboquerulantin".

Infolgedessen begehrte die Turboquerulantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form, dass mir aufgegeben werden sollte, den von mir am 24.08.2016 um 06:46 Uhr auf Facebook vorgenommenen Eintrag und den auf meinem Blog veröffentlichten Beitrag vom 24.08.2016 sofort zu entfernen und mir außerdem verboten wird, zukünftig Einträge auf Facebook oder in anderen Netzwerken über sie vorzunehmen, deren Inhalt sie verunglimpfen bzw. ihre Privatsphäre oder andere Angelegenheiten betreffen.

Zu meiner Überraschung wertete das Amtsgericht Nienburg die Bezeichnung "Turboquerulantin" schon als ehrverletzend, was ich angesichts der zahlreichen allein in Nienburg bekannten Verfahren mit anschließend verhängten Ordnungsgeldern für schlicht falsch halte, weil selbst die Verwendung der gesteigerten Form von "Querulantin" angesichts zahlreicher lediglich zivilrechtlich sanktionierter Beleidigungen eine eher verharmlosende Bezeichnung für unsere Serienheldin ist. Das Amtsgericht Nienburg ließ meine Verurteilung mit Beschluss vom 30.08.2016 letztlich daran scheitern, dass der in meinem Blog angeblich ehrverletzend verwendete Begriff "Turboquerulantin" keiner konkreten Person zugeordnet werden könne. Eine Verbindung der Antragstellerin mit der „Turboquerulantin“ sei für die Öffentlichkeit nicht herzustellen, weil der Personenkreis, der an Verfügungsverfahren bei dem Amtsgericht Nienburg beteiligt ist, nicht überschaubar oder problemlos zuzuordnen sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Verden mit Beschluss vom 26.09.2016 an, weil der Name der Antragstellerin in meinen Eintragungen nicht genannt würde. Es seien auch keine zusätzlichen Fakten beschrieben worden, durch die für eine größere Anzahl von Personen nachvollziehbar wäre, dass es die Antragstellerin sei, die in meinen Eintragungen als „Turboquerulantin“ bezeichnet werden soll. Offen bleibt damit letztendlich, warum der Begriff "Turboquerulantin" für eine Person ehrverletzend sein sollte, die es geschafft hat, sich binnen 18 Monaten etwa 30 Gerichtsentscheidungen mit knapp 10 rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlüssen zu ihren Lasten einzufangen.

Donnerstag, 6. April 2017

Abmahnliga

Dass es in der Fußball-Bundesliga um viel Geld geht, ist allgemein bekannt. Dass die 18 Clubs der 1. Bundesliga in der Saison 2015/2016 mit einem Umsatz von 3,24 Milliarden Euro den zwölften Rekord in Folge erzielt haben, wissen nicht viele Leute und dass über 50.000 Arbeitsplätze mit dem Spielbetrieb der höchsten deutschen Liga im Fußball verbunden sind, ist fast ein kleines Geheimnis.

Im Fahrwasser der Bundesliga tummeln sich natürlich auch Anwälte und das nicht nur bei Vertragsabschlüssen oder Streitigkeiten zwischen Spielern und den Vereinen. Immer mehr Fans haben das Vergnügen, durch den Erhalt einer Abmahnung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass es auch bei dem Verkauf von Fußball-Tickets um viel Geld geht. Allein die Namen der Auftraggeber der anwaltlich ausgesprochenen Abmahnungen, die wir in den letzten Wochen erhalten haben, stellen dies klar: VfL Wolfsburg Fußball GmbH, Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH, 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, FC Augsburg 1907 GmbH & Co. KGaA, etc.. Der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. und aus der 2. Liga der Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V. stellen insoweit Ausnahmen dar.

Allen genannten Erstligaclubs gemeinsam ist die Beauftragung der Kanzlei BECKER HAUMANN MANKEL GURSKY aus Dortmund, die das Interesse der am Abmahnreigen beteiligten Fußballfirmen damit begründet, dass ein nachhaltiges Interesse daran besteht, den Schwarzhandel mit Bundesligakarten zu unterbinden: "Der unkontrollierte Handel mit Tickets wird von den Bundesligisten vor allem zum Schutz der eigenen Fans bekämpft. Beispielsweise ist es nur dann möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen, Stadionverbote durchzusetzen oder Gewalttätigkeiten zu verhindern." Der Erhalt einer sozialen Preisstruktur sowie die Gewährleistung der Sicherheit im Stadion sei anders nicht zu bekämpfen. Wer als Fan nun eine Karte über ebay oder viagogo verkauft, kann in den Genuss einer anwaltlichen Abmahnung kommen, selbst wenn er nur terminlich verhindert ist oder sich die Formschwäche seines Teams nicht auch noch aus nächster Nähe ansehen will.

Die Kollegen aus Dortmund verlangen regelmäßig eine Vertragsstrafe, die Auskunft über Herkunft und Weiterverkauf des Tickets, Auskehrung des Mehrerlöses und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Warum bei zweistelligen Millionenerlösen, Spielergehältern im Fantasiebereich und horrenden Transfererlösen der sich im mikroskopisch anmutenden Ticketverkauf bewegende Fußballfan mit der Abmahnkeule bearbeitet werden muss, erschließt sich letztlich nicht. Gewaltbereite Hooligans prügeln sich ohnehin kaum im Stadion und besorgen sich sicher nicht einzelne Tickets im fremden Fan-Block. Eine angeblich soziale Preisstruktur kann auch nicht ernsthaft durch den Ticketverkauf einzelner Fans angegriffen werden und der Schutz des Bedürfnisses von Fans, sich ein Spiel im Stadion ohne privat veranlassten Preisaufschlag anzusehen, bedarf dank Sky-TV auch keiner anwaltlichen Fürsorge.

Warum die Clubs mit dem Verkauf eines Tickets nicht zufrieden sind, sondern die totale Kontrolle bis zum Einlass begehren, kann nur mit einem rückständigen Machtgehabe erklärt werden. Um die paar Kröten aus einem privat veranlassten Ticketverkauf kann es wirtschaftlich gesehen nicht gehen. Offenbar ist nur der gehorsame Fan erwünscht, am liebsten mit Trikot, Mütze und Fan-Schal aus der Merchandising-Abteilung. Immerhin haben sich die Bundesligisten mit der Kanzlei von BECKER und HAUMANN Anwälte ins Boot geholt, die an einer Eskalation nach dem Versand einer Abmahnung nicht interessiert sind. Die Kommunikation verlief stets reibungslos und nach Rücksprache mit den Bundesligisten wurden nicht nur alle geltend gemachten Ansprüche fallen gelassen, sondern bei Dauerkarten nach Sperrung auch neue Tickets ausgestellt. Was bleibt ist ein Abschreckungserfolg und eine Distanz zum eigenen Verein, auf den alle Seiten eigentlich problemlos verzichten könnten.

Montag, 3. April 2017

Facebook: Schnittenalarm

Hocherfreut nehme ich jeden Tag zur Kenntnis, dass gutaussehende in Hannover wohnende Frauen auf Facebook mit mir befreundet sein wollen. Das ist einfach großartig. Keine einzige männliche Anfrage und nur echte Freundschaften, denn unter der Bestimmung "Registrierung und Kontosicherheit" der Nutzungsbedingungen von Facebook wird unumstößlich versichert: "Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an, und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt."

Da ich mich auf Facebook verpflichtet habe, keine falschen persönlichen Informationen bereitzustellen, nur ein einziges persönliches Konto und keines für jemanden anderes zu erstellen, gehe ich davon aus, dass dies auch kein anderer tut. Kleine Zweifel habe ich natürlich doch, denn zwei meiner neusten Freundinnen aus Hannover nutzen wohl das gleiche Profil-Foto. Oder sehen sich Melyssa Dilday und Maria Elliott einfach nur unglaublich ähnlich? Die ausländisch klingenden Namen machen mich etwas misstrauisch.

Weil ich ein Nutzer außerhalb der USA bin, habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass meine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Sind meine neuen Freundinnen etwa aus den USA nach Hannover gezogen, um mich im Ernstfall auch persönlich kennen lernen zu können? Immerhin habe ich Facebook mit der Erstellung meines Profils eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder Inhalte, die ich auf oder im Zusammenhang mit Facebook poste, eingeräumt und ich hoffe doch sehr, dass die Inhalte meines Profils in den USA nicht dazu verwendet werden, Frauen zu versprechen, mich in Hannover auch besuchen zu dürfen.

Dienstag, 28. März 2017

Turboquerulantin: Massaker im Gericht

Der Siegeszug der unbeugsamen Kämpferin für nachhaltiges Unrecht hat längst auch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort erreicht, dass sich allerdings von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis nicht hatte beeindrucken lassen und bereits im August 2016 ein Versäumnisurteil aussprach, dem nun im Januar 2017 ein Ordnungsgeldbeschluss folgte. Selbstredend erhält der niedersächsische Richterschreck fernab vom Amtsgericht Nienburg nicht annähend die Ermäßigungen, die man im heimischen Justizzentrum auswirft und so ist es kein Wunder, dass etwa drei Monate nach Antragstellung in Duisburg bereits zum Einstieg ein Ordnungsgeld von EUR 1.500,- festgesetzt wurde.

Hintergrund der Auswärtsposse war die falsche Behauptung der Turboquerulantin, dass unser Mandant ein Massaker im Amtsgericht Nienburg angedroht hatte und so wurde wegen des hartnäckigen Verstoßes gegen die Verpflichtung, auf Facebook das Posting "ja heute war Gerichtsverhandlung ... mit Polizeiaufgebot/Polizeikontrolle und 2 Polizeibeamte waren im Gerichtssaal anwesend, da A. Boecker ein Massaker im Gericht angedroht hatte ...die Entscheidung wird erst am 06.07. verkündet..." zu entfernen, ein angemessenes Ordnungsgeld in dreifacher Höhe des nicht ermäßigten Heimspieltarifs beschlossen.

Anschließend war ich etwas über das Ausbleiben der üblichen sinn- und begründungslosen sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss enttäuscht, aber mein kurz aufflackernder Missmut wurde umgehend durch einen nicht minder sinnlosen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom August 2016 weggewischt, so dass ich in Kürze darüber berichten kann, aus welchen Gründen das im vergangenen Jahr gefällte Versäumnisurteil nunmehr aufrecht erhalten bleibt. Denn die mündliche Verhandlung im März 2017 war vom persönlichen Erscheinen der Turboquerulantin höchstselbst und ihren drolligen Räuberpistolen geprägt. Ich bin mir sicher, dass der souverän wirkende Amtsrichter im Urteil deutliche Worte an den pummeligen Wirbelwind aus Niedersachsen richten wird, die ich natürlich auch den Lesern nicht vorenthalten werde.

Donnerstag, 23. März 2017

Knöllchen-Horst im Recht

Über den als überaus rechtschaffenen Bürger bekannten Knöllchen-Horst aus Bad Grund wird regelmäßig dann berichtet, wenn er mit seinen Anliegen scheitert. Denn das Mitgefühl der Leser wird von der schreibenden Zunft eher bei den rund 50 000 Autofahrern vermutet, die von Knöllchen-Horst wegen Falschparkens oder anderer Vergehen angezeigt wurden, als bei dem tapferen Streiter für Gerechtigkeit, der sich mit seiner emsigen Tätigkeit einem umfassenden Legalitätsprinzip verpflichtet sieht.

Davon fühlen sich natürlich nicht nur Autofahrer gegängelt, sondern insbesondere die Justiz, die ihr Süppchen gerne mit ausschließlich eigenen Zutaten kocht und zu speisen nur dann gewohnt ist, wenn der eigene Hunger drängt. Gern wird der wackere Niedersachse deshalb auch als Querulant bezeichnet und die Leser meines Blogs wissen, dass diese Bezeichnung bei einem Streiter für das Recht eher unangebracht ist und Personen vorbehalten sein sollte, die sich permanent gegen das Recht entscheiden. Um insoweit etwas Ausgleich zu schaffen, soll daher an dieser Stelle vermeldet werden, dass ein von Knöllchen-Horst angezeigter Verkehrsrowdy nunmehr seiner gerechten Strafe zugeführt wurde.

Hintergrund für die Sanktion durch die strafende Hand des Rechtsstaats war ein Vorfall im Dezember 2016, als Horst ein Fahrzeug auffiel, dessen Fahrer einen Parkplatz entgegen der dort vorgeschriebenen Fahrtrichtung verließ und seinen Weg entgegen der Einbahnstraßenfahrtrichtung fortsetzte. Nachdem dieser bemerkte, dass der rechtswidrige Vorgang mit einem Foto dokumentiert wurde, drehte er sein Fahrzeug und verfolgte den Delinquentenjäger. Dabei wurde dessen Fahrzeug dann unter Missachtung einer durchgezogenen Trennlinie rechts überholt und zum Bremsen gezwungen. Der fotografierte Fahrer stieg aus seinem Fahrzeug aus und versuchte vergeblich die verriegelte Fahrertür zu öffnen. Schließlich schlug er mit seiner rechten Hand zweimal gegen die Türscheibe und beleidigte Knöllchen-Horst mit dem Wort "Arschloch". Die Sache endete mit einer Nachricht des Gerichts, wonach der Verkehrssünder, Nötiger und Ehrverletzer am 24.02.2017 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Osterode am Harz rechtskräftig verurteilt wurde.

Mittwoch, 22. März 2017

Geld

Die Mandantin möchte nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass ich das Bundesverfassungsgericht sowie das Bundesjustizministerium auch ohne Vergütung einschalte. Ich schreibe daher:

"Sehr geehrte Frau Mandantin,

die Büromiete, meine Berufshaftpflichtversicherung, meine Rechtsanwaltskammerbeiträge, meine Telefonkosten, meine Wohnungsmiete, meine Kfz-Steuer und meine Krankenversicherung müssen bezahlt werden. Weder ich noch meine Kinder sollen hungern und Bekleidung kostet auch Geld, so dass ich ohne Bezahlung leider nicht arbeiten kann.

Ich denke, dass werden Sie verstehen."

Die Mandantin schreibt zurück:

"Sehr geehrter Herr Möbius, 

natürlich kann ich das verstehen, ich wußte von Anfang an, dass wir keine Prozesskostenhilfe erhalten. Schreiben Sie den Bundesjustizminister an, die Antworten der Justizangestellten sind falsch. Dann erhalten Sie auch ihr Geld."

Na dann ...

Montag, 20. März 2017

Schmusehinweis

Sie erinnern sich an den Schmusebeschluss des ungewöhnlich freundlichen Amtsrichters aus Offenbach am Main? Nun wird das Verfahren aller Voraussicht nach in Kürze enden, denn der Beklagte hatte auf den Schmusebeschluss des Richters umgehend reagiert und nach einem weiteren kurzen Schriftwechsel neben der Hauptforderung auch die Zinsen gezahlt, die ich - nach Ablehnung der telefonischen Bitte des Richters, doch auf die nicht gezahlten Zinsen zu verzichten - nun auch im Schmusemodus, sogar ausgerechnet hatte. Damit es für den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten so billig wie möglich wird, legt sich der zuvorkommende Amtsrichter noch einmal richtig ins Zeug und übersendet dem gehätschelten Tunichtgut einen zarten Hinweis in Form einer vorformulierten Willenserklärung:    

38 C 362/16 D.... ./. R... Sehr geehrter Herr R..., wie Sie aus dem anliegenden Schriftsatz des Klägervertreters ersehen, hat er nunmehr den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklärt. Dies eröffnet nunmehr die Möglichkeit, den Rechtsstreit mit den wenigsten Kosten zu beenden. Sie brauchen nur zu erklären: „Der Erledigungserklärung des Klägers wird zugestimmt, die Kosten werden übernommen." Ausreichend dafür wäre es auch, dieses Schreiben einfach zu unterzeichnen und hierher zurückzuschicken oder zu faxen (069 8057 1333). Ich bitte darum, dies innerhalb von spätestens zwei Wochen zu tun. Anderenfalls müsste ich streitig entscheiden, dann würde es aber viel teurer werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. F..... Richter am Amtsgericht

Einverstanden (gez. R...)

Letztlich dürfte die ungewöhnliche amtsrichterliche Zuwendung erfolgreich sein und keiner kann sich wirklich beschweren. Der Amtsrichter steht ein Stündchen eher auf dem Tennisplatz, der Mandant und ich sind mit der Forderung voll durchgedrungen und der Gegner konnte seine Prozesskosten durch die richterliche Beratung ohne anwaltliche Hilfestellung auf ein Minimum reduzieren. Denn bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen reduzieren sich die Gerichtsgebühren um zwei Drittel, wenn gleichzeitig auch die Kostentragungspflicht anerkannt wird und das Gericht dadurch keine streitige Entscheidung mehr treffen muss.

Mittwoch, 15. März 2017

Facebook-Schaise

Schon vom Anbeginn des menschlichen Lebens ist unser Planet voller Idioten, aber bis zur weltumspannenden Einführung von Facebook konnte diese Erkenntnis nicht in ihrer gesamten Tragweite bis in die Elfenbeintürme von Wissenschaft und Politik durchdringen. Zugegeben, erst seitdem ich mich selbst beruflich mit der rechtlichen Qualität von Äußerungen auf Facebook befasse, werde ich mit unterbelichteten Gegnern konfrontiert, die in anderen Rechtsgebieten eher Ausnahmen sind. Facebook hilft ihnen dabei nicht nur, sich zusammenzurotten, sondern vor allem dabei, im Überfluss vorhandene Zeit zu vernichten.

Anstatt aber der Volksverblödung als Ursache für hirnverbrannte Postings eine überfällige Bildungsoffensive entgegenzusetzen, möchte die Bundesregierung durch Justizminister Heiko Maas den Druck auf soziale Netzwerke erhöhen, um lediglich die Wirkung der Verdummung der Regierten mittels amtlicher Kontrolle des verbreiteten Schwachsinns zu entschärfen. Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern sollen zum Handeln verpflichtet werden, wenn sie von denkbar rechtswidrigen Inhalten erfahren. Die andauernde Verbreitung rechtswidriger Postings soll als Ordnungswidrigkeit mit Sanktionen in Millionenhöhe geahndet werden können.

Seit die politische Elite selbst in den Fokus scharfer oder gar rechtswidriger Kritik über Facebook geraten ist, scheinen ihr die bestehenden Gesetze nicht mehr auszureichen. Während Amtsrichter Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Delinquenten über Facebook in zivilrechtlichen Streitigkeiten gerne in der niedrigsten Gebührenstufe bis zu 500,- EUR sanktionieren, möchte die politische Führung die unmittelbar gar nicht selbst verantwortlichen Netzwerke gerne mit Geldbußen von bis zu 50.000.000,- EUR bedrohen.

Ein geschickter Schachzug der im Netz oft arg gescholtenen deutschen Führungsebene, die auf diese Art und Weise jedenfalls einen empfindlichen Einschnitt in die Bandbreite der kritischen Meinungsäußerungen erreichen wird. Denn kein soziales Netzwerk wird es riskieren, eine äußerungsrechtlich bedenkliche, aber letztlich zulässige Nutzermeinung stehen zu lassen, wenn die Weigerung der Löschung die Gefahr hoher Geldbußen mit sich bringt. Im Ergebnis dürften auf diese Weise zehntausende kritische Beiträge von den sozialen Netzwerken selbst vorsorglich gelöscht werden. Ein geschickter Schachzug in einer Zeit, in dem die Veröffentlichung von bösen Leserbriefchen in Tageszeitungen vollends ihre Bedeutung verloren hat.

Donnerstag, 9. März 2017

Frauentag

Gestern war der Frauentag und weil für mich die Umsetzung des Gleicheitsgedankens an jedem Tag des Jahres eine Selbstverständlichkeit ist, fand dieser Tag bei mir keine besondere Beachtung. Weder habe ich der Turboquerulantin zur Feier des Tages besondere Aufmerksamkeit durch die Stellung eines neuen Ordnungsgeldantrags geschenkt, noch habe ich nur bei männlichen Mandanten nicht bezahlte Rechnungen angemahnt.

Der Umstand eines besonderen Frauentags hat mich heute allerdings veranlasst, die Werbung der hannoverschen Gerüstbaufirma Samiez genauer zu betrachten, die mit der Besonderheit der Geschlechterrollen von Mann und Frau spielt und durch überzeichnete Stereotypen versucht, Aufmerksamkeit zu erlangen. Dies ist zunächst einmal gelungen. Das erinnert an die Debatte um sexistische Werbung, die nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dadurch gekennzeichnet ist, "dass sie keine Pornografie darstellt, aber doch die sexuellen Reize des Betrachters insofern anzusprechen sucht, als die abgebildete Person – mit mehr oder weniger künstlerischen Mitteln besonders hervorgehoben und betont – vereinfachend als sexuell begehrenswert gezeigt wird. Ein sachlicher Bezug zum beworbenen Produkt ist hierbei oft kaum noch vorhanden. Das sexistische Moment wird darin gesehen, dass derartig sexualisierte Werbung die Ungleichheit des sozialen Status von Mann und Frau aufrecht erhält oder gar befördert, da die in der Werbung abgebildeten Personen zu einer überwiegenden Zahl weiblich sind."

Sexistische Werbung stößt daher immer wieder auf organisierten Widerstand, wird aber rechtlich erst dann angreifbar, wenn auch die Menschenwürde durch die sexualisierte Werbung betroffen ist. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages umreißt aus meiner Sicht das Bedürfnis zu einer weitergehenden Reglung recht zutreffend für Konstellationen, in denen die Menschenwürde nicht betroffen ist. Bei Fällen, die selbst eindeutige Sexualität zeigen, gebe "es keinen sachlichen Grund, die einzelnen Betrachter oder die Gesellschaft vor derartigen Abbildungen zu schützen, als derartige sexualisierte Darstellungen in mehrerlei Hinsicht gedeutet werden können. Sie kann sowohl als Hingabe (männlicher) Bedürfnisse als auch als selbstbewusster Umgang mit der (weiblichen) Sexualität aufgefasst werden. Welche Körperformen oder welche Bekleidungsform der Mainstream als attraktiv betrachtet, sollte kein Gegenstand rechtlicher Regulierung sein. Dass insbesondere das Lauterkeitsrecht keine Fragen des Geschmacks regelt, ist allgemein anerkannt. Die Darstellung von – nicht nur, aber vor allem weiblicher – Sexualität muss damit nicht zwingend eine Diskriminierung von Frauen darstellen."

Mittwoch, 8. März 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft


Zugegeben, diese Überschrift ist falsch. Denn ob Claudia Roth als ekelhaft empfunden wird oder nicht, bestimmt sich ausschließlich nach der Gefühlswelt des jeweiligen Zuhörers oder Betrachters und lässt sich daher nicht allgemeingültig festlegen. Im stillen Kämmerlein darf man die aktuelle Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages durchaus ekelhaft oder ausgesprochen sexy finden. Problematisch wird die eigene Einstellung zu einer der prominentesten Politikerinnen von Bündnis 90/Die Grünen allenfalls dann, wenn man seine persönliche Einstellung über Frau Roth öffentlich kundgeben möchte. Insbesondere dann, wenn man sie nicht als liebreizend oder warmherzig sondern gar als ekelhaft empfindet. Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens ist deshalb die folgende E-Mail eines besorgten Bürgers an den früheren Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl:

„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“

Auch wenn man die Ansicht des E-Mail-Schreibers nicht teilt, wird man dem Äußernden zugestehen müssen, dass sich dessen Kundgabe im Kontext der E-Mail nicht auf das Äußere von Frau Roth bezog, sondern auf ihr angebliches Herbeisehnen der humanen Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung. Für eine auf die physische Erscheinung der Politikerin bezogene Aussage gibt es keinen Anhaltspunkt.

Richterin Alexandra von Albedyll vom Amtsgericht Brühl hielt die oben angeführte Äußerung dennoch für eine strafbare Beleidigung und begründete ihre Auffassung im Urteil zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 wie folgt:

„Indem der Angeklagte am 3.11.2015 in der E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl u.a. die „ekelhafte Claudia Roth“ schrieb, hat er ihren Ehr- und Achtungsanspruch verletzt, ohne dass dies zugleich von der ihm zustehenden Meinungsfreiheit gedeckt gewesen wäre. Die Bezeichnung als „ekelhaft“ stellt die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen dergestalt dar, dass dieser in seinem Achtungsanspruch als Mensch herabgesetzt und als widerlich und abstoßend gleichgesetzt wird. Hierbei wird einem anderen Menschen eine negative Qualität zugesprochen, die diesen als minderwertig darstellen lässt. Durch die Verwendung eines solchen Adjektivs in Bezug auf einen anderen Menschen kommt nicht lediglich das Gefühl einer starken Abneigung zum Ausdruck, sondern vielmehr eine Herabsetzung dieses Menschen. Durch die Klassifizierung von Menschen als „nicht ekelhaft" und solchen, die „ekelhaft“ seien, findet gerade eine kategorische Absprechung deren personalen Geltungswertes statt.

Die öffentliche Bezeichnung eines Menschen als „ekelhaft“ ist auch nicht unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zustehenden Meinungsfreiheit zulässig und damit gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Soweit sich der Angeklagte mit seiner E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl über die Flüchtlingspolitik und die angeblichen durch Flüchtlinge hervorgerufenen Missstände äußern wollte, so ist dies grundsätzlich sein ihm aus Art. 5 Abs.1 GG zustehendes Recht. Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht. Zur Kundgabe der von ihm vertretenen Auffassung zu der Flüchtlingspolitik bedurfte es nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft”. Dies stellt eine im konkreten Falle unverhältnismäßige Formulierung dar, da sie bereits zur Wahrnehmung des von ihm Verfolgten Interesses der Kritik an der Flüchtlingspolitik weder geeignet noch erforderlich war.“

Schlicht falsch dürfte die Begründung der Richterin sein, wenn sie die Äußerung „ekelhafte Claudia Roth“ als ohne jeden Sachzusammenhang zu der geäußerten Kritik an Angela Merkel sowie Bürgermeistern und Landräten einordnet. Denn gerade deren Verhalten sollten nach Ansicht des Delinquenten als Teil der „Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung“, wie angeblich von Roth gewünscht, in Betracht kommen. Mit dieser Fehleinschätzung des Gerichts wird der streitgegenständlichen Meinungsäußerung aber genau der Verwendungskontext in einer Sachauseinandersetzung abgesprochen, unter dessen Prämisse der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Meinungsäußerung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht von Frau Roth zu gewichten gewesen wäre, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15.

Das Argument des Gerichts, dass es zur Kundgabe der Auffassung zur kritisierten Flüchtlingspolitik nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft” bedurft hätte, ist zwar richtig, geht aber am Kern der Meinungsfreiheit vollständig vorbei, denn die Notwendigkeit, Erforderlichkeit oder Geeignetheit einer Meinungsäußerung ist keine Voraussetzung für deren Schutz. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13.

Ganz deutlich und für eine Prädikatsjuristin im Staatsdienst nicht zu übersehen sagt das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Wenn man sich nun fragt, weshalb Richterin von Albedyll trotzdem die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Äußerung zum Kriterium ihres Urteils gemacht hat und ohne plausible Begründung jeden Sachzusammenhang der ausfallenden Kritik an Frau Roth verneint hat, muss man beachten, dass Alexandra von Albedyll erst 2016 zur Richterin auf Probe ernannt wurde und in dieser noch unsicheren Position die undankbare Aufgabe hatte, darüber zu entscheiden, ob man die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ungestraft in aller Öffentlichkeit als ekelhaft bezeichnen darf. Man stelle sich die Schlagzeile „Claudia Roth ekelhaft“ in der Tagespresse und die Wogen der Bestürzung vor, zu denen sich die Direktorin des Amtsgerichts Brühl dann hätte äußern müssen.

Mal ehrlich, würden Sie nach einem guten Abitur und Prädikatsexamen auf der dreijährigen Zielgeraden zum Richter auf Lebenszeit ihre Hand für die Meinungsfreiheit ins Feuer halten, wenn ein Mitglied des Präsidiums des Deutschen Bundestags Strafantrag gestellt hat und sich der Angeklagte im gleichen Verfahren neben der herabsetzenden Äußerung gegenüber Frau Roth den - bestrittenen - Vorwurf gefallen lassen muss, anderen Personen gegenüber „Scheiß Ausländer“, „Ich bin ein Nazi“ oder „Heil Hitler" gesagt zu haben?