Freitag, 29. Dezember 2017

Was droht Anwälten, die sich wegen Sicherheitsbedenken weigern, das beA zu nutzen?

Kurz vor Jahresende möchte es die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nicht verpassen, mir die neusten Mitteilungen zum beA persönlich zu übermitteln. Das ist ja grundsätzlich erfreulich. Die BRAK weiß offenbar auch um das enorme Konfliktpotential, welches aus der unvorhergesehenen Stilllegung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wegen Sicherheitsrisiken resultiert, dessen Benutzung für Anwälte ab Januar 2018 verpflichtend ist. Die BRAK weiß auch, dass manche Anwälte ein rebellisches Innenleben pflegen und möchte daher auch auf die Frage eine Antwort geben, was Anwälten droht, die sich wegen Sicherheitsbedenken weigern, das Postfach zu nutzen?

Die Antwort verblüfft mich doch etwas und ich habe sie deshalb als Screenshot diesem Beitrag vorangestellt: "Die BRAK hat in einer Sondersitzung des Präsidiums über die Feiertage erneut beschlossen, dass sie keinerlei Abstriche an der Sicherheit der beA Plattform hinnehmen kann. Für die Ausübung des anwaltlichen Berufs ist Vertraulichkeit und Sicherheit einer solchen Plattform und der jeweiligen Client Security einer Anwaltskanzlei von zentraler Bedeutung. Die BRAK wird daher beA solange vom Netz lassen, wie nicht alle Sicherheitsfragen gelöst sind. Die Anwälte können also fest davon ausgehen, dass sie keinerlei Sicherheitsbedenken mehr haben müssen, sobald die beA Plattform wieder verfügbar ist." Keine Antwort ist auch eine Antwort: Nichts.

Freitag, 22. Dezember 2017

Die Paketannahme durch den Nachbarn

Tausende von Weihnachtspaketen kreuzen durch Deutschland und viele kommen nicht an. Eine häufige Konstellation ist dabei die Annahme eines Pakets durch den Nachbarn. Das erinnert mich an einen Fall, der jüngst sein 10-jähriges Jubiläum gefeiert hat und natürlich nicht alle denkbaren Möglichkeiten abbildet. Im vom Amtsgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 564 C 939/07 entschiedenen Fall wollte der Versender eines Pakets schlicht den Kaufpreis für ein Paar Kinderschuhe, die versendet wurden, aber nie ankamen. Denn: Nachweisbar war zwar die Auslieferung des Pakets an den Nachbarn, aber nicht die Ankunft des Pakets bei der Käuferin. Das bedeutete viel Ärger für alle Beteiligten. Die Verkäuferin bekam keinen Kaufpreis und zahlte sämtliche Prozesskosten, der Nachbar musste vor Gericht aussagen und die modebewusste Mama musste ihren süßen Fratz in popligen Normaloschuhen weiterlaufen lassen. In dieser Variante war die Annahme eines Pakets durch den Nachbarn jedenfalls ein voller Reinfall.

Donnerstag, 21. Dezember 2017

Turboquerulantin auf Rekordjagd

Mittlerweile komme ich nicht mehr dazu, über jedes einzelne Ordnungsgeld aus jedem einzelnen Verfahren zu berichten und deshalb will ich der treuen Leserschaft und Fangemeinde der Turboquerulantin wenigstens im "Königsverfahren" vor dem Amtsgericht Nienburg einen kleinen Überblick gönnen, wie sich unser Türbchen via Facebook von Ordnungsgeld zu Ordnungsgeld hangelt. Zwischenzeitlich kann man als gesicherte Erkenntnis festhalten, dass es ihr vollkommen scheißegal ist, was das Amtsgericht Nienburg zum Besten gibt, denn "Die Wahrheit darf gesagt werden".

Die Interpretation von "Wahrheit" ist allerdings nicht ganz ohne Risiko und anlässlich des bis heute höchsten Ordnungsgeldbeschlusses vom 14.11.2017 über EUR 1.500,- habe ich einen kleine Übersicht (Mausklick zum Vergrößern) erstellt, mit welcher man die bereits festgesetzten Ordnungsgelder ganz gut überblicken kann. Auffällig ist, dass die Höhe der Ordnungsgelder zwar stetig ansteigt, aber darüber hinaus keinem erkennbaren Muster folgt. Ein fachgerechtes Ermessen scheint der Erhöhung von EUR 1.000,- auf EUR 1.300,- und von dort dann auf lediglich EUR 1.500,- nicht zu Grunde zu liegen. Aus der zuletzt geringeren Erhöhung des Ordnungsgelds um lediglich EUR 200,- wird man kaum ablsesen wollen, dass die viermalige Missachtung des gerichtlichen Tenors eine relativ höhere Bestrafung verdient, als die darauf folgende fünfte Nichtbefolgung des Urteils.

Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung eine Beuge- und eine Straffunktion und ist im Hinblick auf dessen Zweck zu bemessen. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung des Ordnungsgeldes im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie der Verschuldensgrad des Rechtsverletzers. Zu all diesen Kriterien sind die Ausführungen des Amtsgerichts Nienburg recht dürftig und es bleibt unklar, warum das Ordnungsgeld mal um EUR 300,- und dann wieder nur um EUR 200,- erhöht wird und weshalb immer noch von der umgehenden Anordnung einer Ordnungshaft abgesehen wird. Wir blicken daher gespannt auf das herannahende Jahr 2018, denn selbstverständlich ist ein neuer Antrag auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsmittels längst anhängig.

Montag, 18. Dezember 2017

Amtsgericht Nienburg: Richterfortbildung durch Fachanwalt

Während sich jeder Rechtsanwalt nach § 43a Abs. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung und jeder Fachanwalt nach § 15 der Fachanwaltsordnung fortbilden muss, gibt es einen ähnlichen Zwang für Richter nicht. Die vom Gesetzgeber seit langem geplante Einführung einer richterlichen Fortbildungspflicht im Deutschen Richtergesetz wird auch mit dem Hinweis, dass darin ein ungerechtfertigter Eingriff in die Richterautonomie nach Art. 97 Abs. 1 GG liegen würde, von der Richterschaft erfolgreich blockiert.

Als Fachanwalt für IT-Recht kann ich die vor den deutschen Gerichten rechtsuchenden Bürger trotzdem beruhigen. Denn die Richter des Bundesgerichtshofs haben das Problem des unvollkommenen rechtlichen Erkenntnisvermögens auf Seiten der Richterschaft ganz geschickt gelöst. Mit Urteil vom 13.10.2016 zum Az.: IX ZR 214/15 haben die Spezialisten vom BGH den "Schwarzen Peter" einfach an die Anwaltschaft weitergereicht und dazu ausgeführt: "Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlentscheidung entgegenzuwirken. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen. Der Rechtsanwalt muss alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist. Insbesondere muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass diese Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können."

Mit anderen Worten. Jeder Richter kann sich abseits der beruflichen Tätigkeit intensiv mit seiner Briefmarkensammlung beschäftigen, denn für die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung in laufenden Verfahren sind die Rechtsanwälte der Parteien zuständig, die ihm die neusten Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs schriftlich unterbreiten müssen, damit sie bei der Urteilsabfassung in den Niederungen der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht übersehen werden.

Dieses Fortbildungsprinzip funktioniert auch beim Amtsgericht Nienburg. Zunächst war das Gericht noch der Ansicht, dass ein Verbot beleidigender Äußerungen nur dann missachtet wird, wenn diesem erneut aktiv zuwidergehandelt wird. Dies folge auch aus der Androhung von Ordnungsmitteln „für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Nicht sanktioniert sei vom Urteilstenor daher das bloße Unterlassen der Löschung gleichlautender Beleidigungen aus der Zeit vor der Rechtskraft eines Urteils.

Nach einem in der Beschwerdeinstanz erfolgten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom  19. November 2015 zum Az.: I ZR 109/14, wonach die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, stellte sich der gewünschte Fortbildungseffekt ein und das Amtsgericht Nienburg berücksichtigte diese bislang nicht bekannte BGH-Rechtsprechung im Wege der Abhilfe.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nunmehr der Auffassung des Antragstellers, dass auch das bloße Unterlassen der Löschung eines beleidigenden Kommentars auf Facebook einen Verstoß gegen das Verbot des Urteilstenors "im Internet zu behaupten, der Kläger sei Mitglied einer Betrügergruppe" darstellt. "Auch wenn sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - aus dem Wortlaut des Tenors des Urteils vom 04.01.2017 zu ergeben scheint, folgt es letztlich doch aus Sinn und Zweck dieser Untersagung, künftige Diffamierungen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in den sozialen Medien des Internets zu vermeiden. Dies geschieht nicht nur durch Wiederholung ausdrücklich untersagter Äußerungen, sondern vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch durch Aufrechterhaltung entsprechender bereits in der Vergangenheit getätigter Aussagen, die nicht gelöscht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2015, Gesch.Nr. l ZR 109/14, bei Juris Rn. 34)."