tag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post2131189911666821072..comments2024-03-05T01:58:09.896+01:00Comments on Fachliches aus dem IT-Recht und anderen Rechtsgebieten: ScheißurteilRechtsanwalt i.R.http://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comBlogger6125tag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-10529966536074018162012-07-18T20:32:53.994+02:002012-07-18T20:32:53.994+02:00Ich würde bei dieser Konstellation auch in Zukunft...Ich würde bei dieser Konstellation auch in Zukunft stets zu einer Klage raten, denn weshalb der namensfremde Geschäftsführer ohne vertragliche Regelung die auf ihn registrierte Domain nicht zu Gunsten des Namensinhabers löschen muss, ist unter keinem Blickwinkel ersichtlich.<br /><br />Es muss einfach festgehalten werden, dass man selbst bei absolut klaren Konstellationen vor Gericht nie sicher sein kann, Recht zu bekommen.Rechtsanwalt i.R.https://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-17850668489904025612012-07-18T20:23:37.792+02:002012-07-18T20:23:37.792+02:00Die Gründe sind leider sehr kurz geraten, aber das...Die Gründe sind leider sehr kurz geraten, aber das Argument des LGs scheint zu sein, dass Ansprüche aus 15 MarkenG und 12 BGG nicht bestehen, da der Gebrauch aufgrund des noch laufenden Vertrages nicht unbefugt ist.<br /><br />Ganz nachvollziehen kann ich dies aber nicht. Wie bereits gesagt muss der Vertrag dahingehend ausgelegt werden, dass die Domain auf den Namen des Auftraggebers registriert werden sollte. Außerdem stellt das Gericht selbst fest, dass der Geschäftsführer nicht vertraglich verpflichtet ist, folglich kann er auch nicht vertraglich zum Gebrauch berechtigt sein.<br /><br />Ich habe zZ einen ähnlichen Fall, meinen Optimismus vermag dieses Urteil nicht zur trüben.Niels Köhrerhttp://www.it-kanzlei-kiel.denoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-66890240799097776492012-07-18T04:04:02.370+02:002012-07-18T04:04:02.370+02:00Nicht erst seit http://www.rechtsanwaltmoebius.de/...Nicht erst seit <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/lg-muenchen_1-hko-1417-01-domain-registrieren.html" rel="nofollow">http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/lg-muenchen_1-hko-1417-01-domain-registrieren.html</a> vertragsgerechte Auslegung und gängige Praxis, dass der Auftrag der Registrierung einer Domain für einen Kunden gleichbedeutend ist mit der Registrierung der Domain auf den Kunden.<br /><br />Davon unabhängig besteht gegen einen Nichtnamensträger ausserhalb einer vertraglichen Beziehung grundsätzlich ein Löschungsanspruch aus der gleichlautenden Unternehmensbezeichnung oder außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts mindestens aus Namensrecht.Rechtsanwalt i.R.https://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-58232222415855926042012-07-17T23:31:24.023+02:002012-07-17T23:31:24.023+02:00Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ...Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - dessen Berichtigung Sie offenbar nicht verlangt haben - ist zwischen den Parteien unstreitig: "Der Kläger ... beauftragte das Unternehmen C. XXXX GmbH ... die Domain „autohaus-meinname.de" zu registrieren" - also gerade nicht: "auf den Namen des Kl. zu registrieren". <br /><br />Dem Kl. stehen deshalb lediglich vertragliche Ansprüche gegen die C. XXXX GmbH zu. Wie die C. XXXX GmbH ihren Geschäftsführer dazu bewegt, die Domain freizugeben, ist deren Sache. Ein Direktanspruch des Kl. gegen den Bekl. ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Das Urteil des LG Mannheim ist deshalb richtig.Gastnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-48042116099709292572012-07-17T21:49:04.642+02:002012-07-17T21:49:04.642+02:00Es gab keine vertragliche Gestaltung, bei der der ...Es gab keine vertragliche Gestaltung, bei der der Kläger nicht selbst als Domaininhaber registriert werden sollte, sondern die C. XXXX GmbH.<br /><br />Die Vertragspartnerin und Webseitenerstellerin C. XXXX GmbH auf Übertragung oder Löschung der Domain in Anspruch zun nehmen, kann nur funktionieren, wenn diese auch Domaininhaberin - wie hier nicht - ist.<br /><br />Daher war es der einzig richtige Weg, den Geschäftsführer der C. XXXX GmbH, der nicht Vertragspartner des Klägers war oder ist, aber dennoch die Domain regsitriert hält, auf Löschung in Anspruch zu nehmen.<br /><br />Jedes der zitierten Urteile behandelt einen Teilaspekt der hier massgeblichen Faktoren.<br /><br />Das Urteil des LG Mannheim ist deshalb falsch.Rechtsanwalt i.R.https://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-1128243458450979482012-07-17T20:05:14.833+02:002012-07-17T20:05:14.833+02:00Keine der von Ihnen zitierten Entscheidungen behan...Keine der von Ihnen zitierten Entscheidungen behandelt auch nur im Ansatz die vorliegende Konstellation.<br /><br />Der Kläger hat doch offenbar zunächst den Fehler gemacht, sich auf eine vertragliche Gestaltung einzulassen, bei der er nicht selbst als Domaininhaber registriert wurde. Des Schutzes vor "Namensanmaßung" (analog zu den Entscheidungen "shell" und "maxem") hat er sich damit selbst begeben. Dass er aus diesem Vertrag jetzt einen Anspruch gegen den Vertragspartner auf Übertragung (oder Löschung) der Domain hätte, verpflichtet den Beklagten nicht. Es ist deshalb der zweite Fehler, nicht seinen Vertragspartner in Anspruch zu nehmen, sondern einen Dritten.<br /><br />Das Urteil des LG Mannheim ist deshalb richtig.Gastnoreply@blogger.com