tag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post2561040564230747471..comments2024-03-05T01:58:09.896+01:00Comments on Fachliches aus dem IT-Recht und anderen Rechtsgebieten: facebook-sperre.deRechtsanwalt i.R.http://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comBlogger5125tag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-50290755874752169912018-02-12T09:40:32.993+01:002018-02-12T09:40:32.993+01:00Eins noch bezüglich *** - Die Angst geht um -
http...Eins noch bezüglich *** - Die Angst geht um -<br />https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de/2017/04/horst-mahler-die-angst-geht-um.html<br /><br />Watch Videos Online | Wie heiratet man einen König | Veoh.com<br />http://www.veoh.com/watch/v96222459H7M63TM8<br /><br />Wie heiratet man einen König?<br />Schlüsselszene ist die Aufgabenstellung "Dem Stein die Haut abziehen"<br />" ... wenn der Stein eine Haut hat, und er hat doch eine Haut Her König ... " das ist SED-Parteibonzen mit den eigenen Dogmen besiegen!<br /><br />Im Moot Court interessiert nur das Problem wie der schwache Bauer / Bäuerin der Feldarbeit auf den königlichen Feldern entgeht indem das SED-Dogma anerkannt wird wonach der Stein eine Haut hat.<br />Ist es möglich ähnlich mit Merkelschen Dogmen in der BRD, wie z.B. dem "Wir schaffen das" - dem Stein die Haut abzuziehen sowie weiteren Dogmen, umzugehen ohne ggf. von den Mimosen wegen indirektem § 130 aus Sicht fiktiver Dritter belästigt zu werden? Oder bedarf es da noch spezieller Grußformeln aus dem Repertoire des Abmahnwahn?<br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-77656868122385005162018-02-12T09:37:55.001+01:002018-02-12T09:37:55.001+01:00Ja wenn dann nicht einmal ein Anit-f***book geht? ...Ja wenn dann nicht einmal ein Anit-f***book geht? Und was ist mit Anti-NAZI und Antifant, ja ok ... andere Baustelle «Wenn der Faschismus wiederkehrt, wird er nicht sagen: ‹Ich bin der Faschismus›. Nein, er wird sagen: ‹Ich bin der Antifaschismus›.»Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-15520554082621546562018-02-09T18:31:40.092+01:002018-02-09T18:31:40.092+01:00Na wenn das so ist.Na wenn das so ist.Fürstenbacher Pilshttps://www.focus.de/kultur/kino_tv/focus-fernsehclub/tv-kolumne-wie-gerecht-ist-deutschland-tv-kolumne-wie-gerecht-ist-deutschland_id_7612726.htmlnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-90180139023394662012018-02-08T12:08:36.500+01:002018-02-08T12:08:36.500+01:00Nicht den Hauch einer Chance: Die fremde Marke dar...Nicht den Hauch einer Chance: Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen. Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52). Eine Verwendung als Teil der Domain geht über die notwendige Leistungsbestimmung deutlich hinaus. Es ist völlig ausreichend, wenn der Beklagte auf dem Text seiner Internetseite den entsprechenden Hinweis erteilt. (OLG Köln zur Domain „keine-vorwerk-vertretung.de")Rechtsanwalt i.R.https://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-24598871498799670712018-02-08T11:49:57.668+01:002018-02-08T11:49:57.668+01:00Sehr spannend. Ggf. greift in diesem Fall tatsächl...Sehr spannend. Ggf. greift in diesem Fall tatsächlich § 23 Nr. 2 MarkenG, weil eben "Facebook Sperre" deutlicher auf die dahinterliegende Dienstleistung bezogen sein könnte, als ein bloßer "ebay Anwalt". Angesichts des von Ihnen zitierten Urteils aber durchaus mutig. Philnoreply@blogger.com