tag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post4046449567637042682..comments2024-03-05T01:58:09.896+01:00Comments on Fachliches aus dem IT-Recht und anderen Rechtsgebieten: Amtsgericht Hannover: Filesharing-Urteil Note 6Rechtsanwalt i.R.http://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comBlogger5125tag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-81414881126576081372015-07-14T15:32:40.135+02:002015-07-14T15:32:40.135+02:00Moral, Holzwege, Kinderstube, Binsenweisheiten und...Moral, Holzwege, Kinderstube, Binsenweisheiten und andere Elemente, die der Wahrheitsfindung im Wege stehen, überlasse ich gerne Leuten, die sich auch von ausführlichen Begründungen nicht belehren lassen.Rechtsanwalt i.R.https://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-43213880024944194672015-07-14T14:59:02.741+02:002015-07-14T14:59:02.741+02:00Da haben Sie aber lange für Ihre Rechtfertigung ge...Da haben Sie aber lange für Ihre Rechtfertigung gebraucht.<br /><br />Dies wiederum spricht dafür, dass Sie auch nach Ihren eigenen Maßstäben moralisch auf dem Holzweg sind ("wer sich rechtfertigt, klagt sich an").<br /><br />Aber das rechtliche Dürfen und das faktische Können waren ja noch nie deckungsgleich, ganz zu schweigen von der guten Kinderstube.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-65091963820635226032015-07-14T14:36:20.357+02:002015-07-14T14:36:20.357+02:00Meine Antwort auf diese Frage: Nein. Die Namensnen...Meine Antwort auf diese Frage: Nein. Die Namensnennung war sicher nicht nötig, aber dieser legale Seitenheib tat dem Autor sicherlich gut ;-)<br /><br />Gruß, Julian von<br />www.dasrechtderstrasse.blogspot.deAnonymoushttps://www.blogger.com/profile/01267257743099334284noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-61744287371744053302015-07-14T12:56:51.015+02:002015-07-14T12:56:51.015+02:00Die Persönlichkeitsrechte der Richterin sind infol...Die Persönlichkeitsrechte der Richterin sind infolge des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in ihrem grundrechtlichen Gewicht gemindert. Der einfachgesetzlich in § 169 Satz 1 GVG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen besitzt als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang. Die Verfassung setzt damit als Regelfall voraus, dass die Mitwirkung einer Richterin bei einer Gerichtsverhandlung unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindet und so ihr Name öffentlich bekannt werden kann. Der Gesetzgeber ist zwar befugt, die Öffentlichkeit auf die im Raum der Verhandlung Anwesenden zu beschränken; von dieser Befugnis hat er in § 169 Satz 1 GVG Gebrauch gemacht. Eine derart beschränkte Öffentlichkeit genügt dem rechtsstaatlichen Interesse der öffentlichen Kontrolle des Gerichtsverfahrens sowie dem im Demokratieprinzip verankerten Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen, die für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung von Bedeutung sind. Wie anderen Personen ist aber auch Bloggern der Zugang zum Gerichtssaal eröffnet. Blogger können so an Gerichtsverhandlungen teilnehmen und anschließend über sie berichten. Hierin wird berücksichtigt, dass Informationen in erster Linie über die Medien an die Öffentlichkeit vermittelt werden. Ohne diese mediale Vermittlungsmöglichkeit würde der Kontroll- und Informationszweck des verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes unzureichend umgesetzt werden. Bürger, die nicht selbst an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen, sind auf eine Berichterstattung angewiesen, um sich ein Bild von der Verhandlung machen und das Verfahren würdigen zu können. Die Zugänglichkeit der Gerichtsverhandlung gerade für Pressevertreter ist daher verfassungsrechtlich von besonderem Gewicht. Wenn die Verfassung voraussetzt, dass die Mitwirkung einer Richterin bei einer Gerichtsverhandlung regelmäßig unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindet, rechnet sie ein, dass es sich hierbei potentiell um eine Medienöffentlichkeit handelt, d.h. die Namen der genannten Personen auch Bloggern oder anderen Vertretern der Presse bekannt werden können. Die Möglichkeit des öffentlichen Bekanntwerdens der namentlichen Identität von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege in Gerichtsverhandlungen mitwirken, wird von der Verfassung nicht lediglich als tatsächliche Konsequenz des Öffentlichkeitsgrundsatzes bloß hingenommen, sondern sie entspricht der normativen Stoßrichtung dieses Grundsatzes. Das Bedürfnis, die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt gegenüber der Öffentlichkeit transparent zu machen, erstreckt sich auch auf die Identität der hieran mitwirkenden richterlichen Funktionsträger. Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter anderem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren. Die mitwirkenden Funktionsträger sollen für die Art und Weise der Mitwirkung öffentlich einstehen. Mit der Möglichkeit der Namensnennung muss daher bei mir jeder Richter rechnen, der an einem von mir bearbeiteten Rechtsstreit mitwirkt und es bleibt jedem Richter selbst überlassen, bei der Entscheidungsfindung ein Höchstmaß an Sorgfalt walten zu lassen, um bei einer von mir veranlassten Veröffentlichung nicht in einem schlechten Licht zu erscheinen.Rechtsanwalt i.R.https://www.blogger.com/profile/16424291568593111816noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-8043876565210353836.post-5194332089941948432015-07-14T12:33:44.808+02:002015-07-14T12:33:44.808+02:00Ist es eigentlich notwendig, den Beschluss mit Nam...Ist es eigentlich notwendig, den Beschluss mit Namen der Richterin abzudrucken?Anonymousnoreply@blogger.com