Donnerstag, 31. Januar 2013

Scheißurteil - Das Husarenstück des Geschäftsführers

Es gibt immer wieder Prozesse, in denen die Beklagten mit steinerner Miene Erläuterungen zum Sachverhalt abgeben, obwohl die zum Besten gegebene Erklärung eigentlich nur ein Scherz sein kann und Heiterkeit verbreiten müßte - auch bei ihnen selbst. In der Regel tragen allerdings Richter und Rechtsanwälte in ihren Roben neben der nüchternen Ausstattung des Gerichtssaals dazu bei, dass es den Beklagten gelingt, ihr inneres Lachen hinter einem ernsten Gesicht zu verbergen.

Dennoch halte ich es für eine beachtliche Leistung des persönlich verklagten Geschäftsführers der Werbeagentur XXXX aus Freiburg, vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit kontrolliertem Gesichtsausdruck eine derart hanebüchene Stellungnahme abzugeben, warum im Kundenauftrag registrierte Domains grundsätzlich (!) nicht auf die Kunden bei der DENIC registriert werden. Das Husarenstück des Geschäftsführers, auf dessen Namen die Kundendomain am Ende registriert wurde, möchte ich der interessierten Leserschaft nicht vorenthalten:           

"Ich habe ferner gesagt, dass ich die Domain über die Firma XXXX reservieren lasse und einen Mitarbeiter als Inhaber eintragen lasse. Der Grund hierfür war, dass wir Zugriff auf die Domain haben wollten für den Fall, dass beispielsweise kleinere Änderungen notwendig werden. Ich kann dies wie folgt erläutern: Die Domain wurde über eine Firma Hosteurope registriert. Es war deshalb erforderlich, dass ein Mitarbeiter der GmbH als Domaininhaber registriert wird. Anderenfalls hätte es zu Schwierigkeiten und Interessenkonflikten kommen können, wenn etwa der Kunde die für die Domain anfallenden Kosten nicht bezahlt; ich wäre dann nicht in der Lage gewesen, die Domain von mir aus zu kündigen."

Ein weiterer Grund für die Registrierung der Domain auf eine bei unserer GmbH tätige Person ist, dass es anderenfalls zu datenschutzrechtlichen Problemen hätte kommen können. Wenn die Domain auf den Kunden selbst registriert würde, könnte dieser die Zugriffsdaten verlangen. Er hätte dann über unseren Firmenaccount Zugriff auf Internetpräsenzen und Daten auch unserer anderen Kunden. Dies ist, wie gesagt, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Hierüber habe ich mit Herrn (Kläger) explizit gesprochen. Er war deshalb auch ausdrücklich einverstanden, dass die Domain auf meinen Namen registriert wird. Ich mache das mit jedem Kunden so; anderenfalls würde ich gegen Interessen der Kunden und der Mitgesellschafter verstoßen."


Auf weitere Frage des Gerichts:

Als Domaininhaber ist zunächst ein Mitarbeiter der von mir geführten GmbH eingetragen worden. Als absehbar wurde, dass Herr (Kläger) nicht mehr mit uns zusammenarbeiten will und die Domain nach Ablauf des Vertrages an ihn übertragen werden musste, haben wir das geändert. Ich bin dann anstelle dieses Mitarbeiters als Domaininhaber registriert worden. Dies war aus meiner Sicht erforderlich, um die Domain bei Ablauf des Vertrages freigeben zu können."


Auf weitere Nachfrage des Gerichts:

"Es ist richtig, dass die Frage, wer Inhaber der Domain ist, nicht zwingend etwas zu tun haben muss mit der Frage, wer an den Inhalten der Homepage Änderungen vornehmen kann. Es war aber so, dass derjenige, für den die Domain registriert war, weitergehende Befugnisse zum Zugriff auf unser System hatte. Deshalb war es aus meiner Sicht nicht möglich, Herrn (Kläger) die Domaininhaberschaft zu überlassen während der Laufzeit des Vertrages."


Wie bereits in einem anderen Beitrag angedeutet, wären die Erklärung, der dahinter stehende Sachvortrag und im Grunde das gesamte Verfahren nicht nur für den Kläger, der die Inhaberschaft der seiner Einzelfirma entsprechenden Domain anstrebt, zum Lachen, wenn das Landgericht Mannheim in erster Instanz nicht dem Unfug des Beklagten in Form eines denkwürdigen Urteils gefolgt wäre. (s. Oberlandesgericht Karslruhe, Urteil vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12)

Mittwoch, 30. Januar 2013

"Wahnsinn, unmenschlich, gute Nacht Deutschland"

Weder Staatsanwaltschaft noch Gerichte und am Ende nicht einmal der Bundesgerichtshof in Strafsachen zollten den klaren Worten, die der FC Bayern-Präsident Uli Hoeneß der bundesdeutschen Justiz am Anfang des Verfahrens mit auf den Weg gegeben hatte, den erhofften Respekt: "Das ist ein Ding der Unmöglichkeit, den Jungen ins Gefängnis zu stecken. Wie sich die Münchner Staatsanwaltschaft aufführt, das ist Wahnsinn. Wir sind vollkommen vor den Kopf gestoßen", hatte Hoeneß den Haftbefehl gegen den brasilianischen Bayern-Spieler Breno Vinícius Rodrigues Borges noch kommentiert.

Mit seiner Äußerung "Ich finde es unglaublich, dass der Junge, der schon genug Ärger am Hals hat in seiner Gesamtsituation, dass der auch noch in Untersuchungshaft soll. Das ist unmenschlich. Und wenn die Staatsanwaltschaft glaubt, dass das in unserem Staat richtig ist, dann gute Nacht Deutschland", entwarf der Bayern-Präsident ein düsteres Szenario unseres Rechtsstaats.   

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nun die Revision von Breno gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2012, Az.: 12 KLs 264 Js 193150/11, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, mit Beschluss vom 23. Januar 2013 zum Az.: 1 StR 596/12 emotionslos als unbegründet verworfen. Das Urteil mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ist damit rechtskräftig und der Eindruck der bundesdeuschen Strafjustiz bei Hoeneß damit mutmasslich dauerhaft beschädigt. Da auch Seniorenstudierende an der Universität München grundsätzlich derselben Qualifikation bedürfen, wie ordentlich Studierende, zeichnet sich für das gestörte Verhältnis zwischen dem wortgewaltigen Präsidenten und der Strafjustiz derzeit keine Lösung ab.

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - heute im stern-TV

Am heutigen Tag bekommt das Opfer des Falles, über den ich unter den Titeln "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" und "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle berichtet habe, ein Gesicht.

Anläßlich der Debatte auf Grund des Artikels einer stern-Journalistin über eine Begegnung mit Rainer Brüderle (FDP), läßt stern-TV auf RTL am Mittwoch den 30.01.2013 ab 22:15 Uhr die sonntags in einem einsamen Bürohaus bedrängte Reiningungskraft zu Wort kommen, um ihr Schicksal vor der Kamera zu schildern.

Die Frau wurde zunächst am 14.03.2012 durch das Landgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 6 O 335/11 verurteilt, es zu unterlassen, über den lüsternen Disponenten auch im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Arbeitgeberin zu behaupten, dass er sie sexuell belästigt und am 13.11.2011 gefragt habe; „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?". Nach einem Hinweis des OLG Celle vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12, wonach die Berufung gegen das Urteil Erfolg haben würde, hatte der sexuell unausgelastete Familienvater an seinen Unterlassungsansprüchen nicht weiter festgehalten.

Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt: "Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen." Weil die belästigte Frau eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts in Form eines klarstellenden Urteils anstrebt und der Klagerücknahme nicht zugestimmt hatte, steht eine Entscheidung in der Berufung weiter aus.

Dienstag, 29. Januar 2013

Abmahnung gegen Rechtsanwalt nach Bilderklau

Der beklagte Rechtsanwalt hatte in seine Website, auf der er bundesweit eine rechtsanwaltliche Online-Beratung anbietet, über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten ein Lichtbild eingebunden, ohne sich vor dem Einstellen des Bildes auf seiner Seite über eine Berechtigung für sein Vorgehen vergewissert zu haben.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ließ nicht lange auf sich warten und der Kollege gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er allerdings nicht zahlen.

Das Amtsgericht München bescheingte dem Rechtsanwalt für die unberechtigte Nutzung des Bildes mit Urteil zum Az.: 161 C 16360/10  ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein fahrlässiges Handeln gemäß § 276 BGB, weil an das Maß der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien: Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.

Weil die vom Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben worden sei, sei es ihm hinsichtlich der Abmahnkosten verwehrt, die Aktivlegitimation der Rechteinhaberin zu bestreiten. Bei der Unterlassungserklärung handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, mit dem er anerkannt habe, dass der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch zustehe, sie also Inhaberin der streitgegenständliche Rechte am genutzten Bild sei.

Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für den Bilderklau angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 10.000,- wurde vom Amtsgericht München bestätigt und der verklagte Kollege zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 verurteilt. Auch der Schadensersatz in Höhe von EUR 945,- wegen der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes wurde in voller Höhe gewährt.

Freitag, 25. Januar 2013

Hannover 96 verbietet Zeichenfolge ACAB per Stadionordnung

Hannover 96-Präsident Martin Kind will auf Anregung der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen mittels ausdrücklicher Aufnahme des Kürzels ACAB, welches in der Regel für die Abkürzung des englischen Slogans „ALL COPS ARE BASTARDS“ verwendet wird, in die Stadionordnung dafür sorgen, dass Polizisten im Niedersachsenstadion durch Wahrnehmung dieses Kürzels nicht beleidigt werden.

Nach § 4 dieses Regelwerks sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Dazu gehören auch Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren.

Während sich bundesdeutsche Strafrichter mit der Einordnung der Buchstabenkombination ACAB als beleidigend noch schwer tun, hat Hannover 96 keine vergleichbaren Schwierigkeiten und will über die Stadionordnung eine umstrittene Rechtsfrage für sich selbst regeln. Ob Meinungsäußerung oder Beleidigung soll für 96 jedenfalls zweitrangig sein.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen: 11 Ns 410 Js 5815/11 noch zu Bendenken gegeben, dass es ist mit der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äusserungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hätten. Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.

Weil sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten, der lediglich einen Buchstaben der Zeichenfolge im Stadion hochgehalten hatte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog und er diese dadurch in ihrer Ehre herabsetzen wollte, wurde der Fussbalfan freigesprochen. 

Gegen diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 - Bedenken geäußert: “Bei der Bewertung der Buchstabenkombination "A.C.A.B.", die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole "all cops are bastards" sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung "A.C.A.B." nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als "Schlägertruppe" oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als "Wegelagerer" – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.“

Ob an den Einlasskontrollen im hannoverschen Stadion auch solchen Zuschauern der Eintritt verweigert werden soll, welche lediglich einzelne Bestandteile der Zeichenfolge ACAB, also etwa einzelne Buchstaben auf Transparenten oder Kleidungsstücken, mit sich führen, ist derzeit noch nicht bekannt.

Mittwoch, 23. Januar 2013

Bundesbildungsministerin Dr. Schavan: Hauptverfahren zur Aberkennung des Doktorgrades

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hat sich mit 14 Ja-Stimmen und einer Enthaltung für die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens zur Aberkennung des Doktortitels der deutschen Bundesbildungsministerin Prof. Dr. Annette Schavan (CDU) ausgesprochen. Ein schwerwiegendes Votum, das kaum deutlicher hätte ausfallen können.

Ein Verteidigungsminister der schummelt ist ja noch erträglich, weil das in etwa auf der Linie der Lüge, wonach die Sicherheit Deutschlands durch die Bundeswehr auch am Hindukusch verteidigt werden kann, liegt.

Ein Bundespräsident, dessen Aufhebung der Immunität wegen des Verdachts der Vorteilsannahme durch die Staatsanwaltschaft beantragt wird, ist ebenfalls nicht besonders aufregend, weil schon der Beruf des Politikers an sich nur eine legale Form der Vorteilsnahme ist.

Wenn sich dann aber die Bundesbildungsministerin der besonderen Verantwortung für den Ruf von Wissenschaft und Forschung in Deutschland als unwürdig erweist, da sie ihre universitäre Ausbildung in katholischer Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften ohne Magister- oder Diplomprüfung beendet hat und mit der Aberkennung des Doktorgrades nur noch Abiturientin wäre, wirft das ein bezeichnendes Bild auf die Bundesregierung.

Weil nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern die Akten über Schülerprüfungen in Nordrhein-Westfalen regelmäßig nicht über die gesetzliche Frist von 10 Jahren hinaus aufbewahrt werden, wird Dr. Annette Schavan das Abitur jedenfalls nicht mehr zu nehmen sein.

Dienstag, 22. Januar 2013

Großmutter, gibt es in Deutschland noch Dinosaurier?

Aber ja mein Kind. Dinosaurier leben versteckt in tiefen Wäldern, die bis heute noch nie ein Mensch betreten hat.

Großmutter, gibt es in Deutschland noch Ritter?

Aber ja mein Kind. Ritter leben auf ihren Burgen und bekämpfen die Drachen, wenn diese bei Vollmond ihre Höhlen verlassen.

Großmutter, gibt es Deutschland noch Vampire?

Aber ja mein Kind. Vampire leben in verlassenen Orten
und zeigen sich nur nachts, wenn sie auf der Jagd
nach Menschen sind.

Großmutter, gibt es in Deutschland noch Fürsten?

Aber ja mein Kind. Fürsten leben auf ihren Schlössern
und herrschen mit gütiger Strenge über ihre
Untertanen, die ihnen treu ergeben sind.

Aber Großmutter, bist Du nicht doch am flunkern?

Aber ja mein Kind. All' diese Sachen gibt es
natürlich nur noch im Märchen und nur wer in
der Schule nicht genau aufpasst, glaubt auch
heute noch an solchen Unsinn.

Sonntag, 20. Januar 2013

Mega-Resozialisierung

Heute ist der neue Online-Speicherdienst von Kim Schmitz unter der Domain http://www.mega.co.nz gestartet. Alle vom Nutzer hochgeladene Daten werden automatisch verschlüsselt und der Schlüssel verbleibt beim Nutzer. Dateien oder Ordner können über einen Link zum Download für andere Nutzer freigeben werden. Wenn diese einen Link mit integrierter Entschlüsselung empfangen, können sie die verlinkte Datei sofort herunterladen. 50 GB Speicherplatz werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

Ein tolles Konzept, um den Schutz der bei Mega gespeicherten Daten zu gewährleisten. Auf diese Weise können private Fotoalben, umfangreiche Geschäftsdaten und natürlich auch urheberrechtlich geschützte Dateien einzelnen oder auch grossen Gruppen von Nutzern zugänglich gemacht werden. Allerdings darf Mega wie jeder andere Produktanbieter darauf vertrauen, dass sich Nutzer an Gesetze und die Geschäftsbedingungen von Mega halten.

Mit einer eindrucksvollen Pressekonferenz und der Eröffnung seines neuen Speicherdienstes hat Kim Schmitz genau ein Jahr später an die "Operation Takedown" erinnert, in der Schmitz selbst verhaftet wurde, Wohnungen und Büros in neun Ländern durchsucht, Unterlagen, Computer und Fahrzeuge beschlagnahmt, Bankkonten blockiert und Webseiten vom Netz genommen wurden, die der Geschäftsidee des Vorgängers von Mega, Megaupload, zuzuordnen waren.

Mit dem neuen Speicherkonzept scheinen die kriminellen Zeiten von Schmitz nun endgültig vorbei zu sein, als das Landgericht München in seinem Urteil vom 23. März 1998 zum Aktenzeichen 6 KLs 315 Js 18225/94 noch befand, dass zu Lasten des Angeklagten Schmitz berücksichtigt werden müsse, dass aufgrund der Vielzahl der Taten ein hoher Schaden entstanden sei und er seine Ziele nachhaltig verfolge, die Taten also fortsetzte, obwohl er zwischenzeitlich bereits einmal inhaftiert worden war.

Damit ist die persönliche Vergangenheit von Schmitz, der schon mit 17 Jahren das sogenannte Begabten-Abitur absolvierte und später über die Computerszene als Kimble auf die schiefe Bahn geriet, auch ein Teil der Geschichte der deutschen Justiz und ein Beispiel für die erfolgreiche Resozialisierung eines Delinquenten, dem es nicht zuletzt durch massvolle Bewährungsstrafen gelang, sich mit eigenen Ideen und ausdauerndem Streben vom Computerkriminellen zum millionenschweren Internet-Weltstar zu etablieren. 

Donnerstag, 17. Januar 2013

Die Vorhaut in Deutschland

Der Jud' entfernt sie weil's ihn bindet
die Mama weil sie's schöner findet
Der Christ wehrt so der Onanie
der Moslem ist gern ohne sie
Der Säugling schreit, der Junge weint
wir ham's doch alle gut gemeint
Ein junger Mann kann ohne länger
im Alter wird's dann eher ein Hänger
Berufspolitiker im Lande
sehen das Rückgrat längst als Schande
Das deutsche Parlament kann's leiden
und läßt nun alle munter schneiden
Ob religiös oder verklemmt
geschnippelt wird jetzt ungehemmt

Dienstag, 15. Januar 2013

Amtsrichter beansprucht Urheberrecht an Urteil

Ein Termin vor einem Amtsgericht in einer niedersächsischen Kleinstadt, der vielleicht hätte spannend werden können, endete in Warterei, denn die Beklagte erschien nicht.

Das war nicht unbedingt zu erwarten, denn es wurde umfangreicher Schriftwechsel geführt und auch ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei einem Streitwert von EUR 403,41 ist ein Vorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich eine mutige Investition. Insbesondere dann, wenn der Kläger eine negative Feststellungsklage erhoben hat und für das behauptete Nichtbestehen des gegnerischen Zahlungsbegehrens beweispflichtig ist.

Das Gutachten war für den Kläger allerdings günstig und offenbar sah das die Beklagte ebenso. Während der Wartezeit entwickelte sich ein Gespräch über die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gerichtlich eingeholten - und für die Öffentlichkeit durchaus interessanten - Gutachtens. In der Unterhaltung offenbarte der Amtsrichter die feste Überzeugung, als Richter an von ihm verfassten Urteilen ein Urheberrecht inne zu haben. Interessanter Weise habe er zu diesem Thema aber keine einzige Entscheidung gefunden. Liegt es gar an der mangelnden Streitlust seiner Kollegen?

Für die erfolglose Suche des Amtsrichters gibt es eine einfachere Erklärung, denn § 5 Abs. 1 Urhebergesetz bestimmt, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Daher wird es auch in Zukunft keine einschlägige Entscheidung zu diesem Thema geben und ich werde sein Urteil mit gutem Gewissen veröffentlichen und es in besonderer Erinnerung behalten - sofern er sich zu einer Entscheidung nach Aktenlage erbarmt.

Montag, 14. Januar 2013

Mega-Einkaufsquellen.de : Amtsgericht Neuss weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon die Amtsgerichte Bochum und Elmshorn entschieden, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlen diese Voraussetzungen, muss auch keine Zahlung an melango.de erfolgen.

Der Kläger hatte auf seiner Facebook-Seite eine kleine Anzeige gesehen, die damit warb, I-Phones zum Preis von 189,- EUR anzubieten. Er hatte auf das Icon geklickt und war direkt auf eine Unterseite von www.mega-einkaufsquellen.de weitergeleitet worden. Da er davon ausgegangen war, dass er dort ein I-Phone zum Preis von 189,- EUR kaufen könne, hatte er sich registriert und das erste Feld *Firma* frei gelassen, da er als Privatperson keine Firma hat. Trotz unverzüglicher Anfechtung bestand Melango auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de, so dass sich der Betroffene durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr setzen musste.  

Freitag, 11. Januar 2013

Anwalt mit Glatze

Das Erfolgsgeheimnis meiner Oldschool-Website ist gelüftet. Es liegt nicht an der farblich tristen Gestaltung und erst recht nicht am fehlenden "2.0", sondern an der dominanten Erscheinung des Homepage-Inhabers.

In einer Studie will nämlich der vom SPIEGEL befragte US-Wissenschaftler Albert E. Mannes festgetellt haben, dass Glatzenträger grundsätzlich bessere Chancen im Berufsleben haben. Die Thesen seiner Studie in Kürze: Einen kahler Kopf wirkt dominant und männlich. Glatzen gelten in Deutschland als maskulin, weil sich viele bekannte Wirtschaftsgrößen, Sportler und Schauspieler kurzgeschoren präsentieren.

Es könnte sich daher für Anwälte lohnen, weniger Geld in die Gestaltung einer Internetpräsenz zu investieren und an Stelle dessen lieber für ein Frontfoto Mut beim Friseur zu beweisen.

EUR 875,- für eine Pusteblume

Für die Einbindung des Fotos einer Pusteblume in eine gewerbliche Website, das unter der Katalognummer bd6743-002 bei Getty Images Deutschland mit dem Titel
Dandelion Seed Head Blowing In Wind vorgehalten wird und mit den Schlagworten Verlust, Zeit, Zerbrechlichkeit, Veränderung und Weichheit versehen ist, fordert die Getty Images, Inc., 101 Bayham Street, London, NW1 0AG, einen pauschalen Nutzungsbetrag von EUR 875,-.

Die Forderung wird zunächst ohne die Einschaltung der Rechtsanwälte WALDORF FROMMER aus der Beethovenstraße 12 in 80336 München geltend gemacht und versteht sich daher als ausschließliche Ausgleichszahlung an die Getty Images, Inc. für die unlizenzierte Verwendung des Bildes. Die Kollegen aus München werden nach Auskunft von Getty erst dann eingeschaltet, wenn auf das Forderungsschreiben aus London nicht reagiert wird. Dann muss man sich auf eine Abmahnung aus München nebst Forderung auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und den üblichen Schadensersatzansprüchen einstellen. 

Mittwoch, 9. Januar 2013

Mangelndes Selbstwertgefühl? Facebook-Hass-Gruppe!

Gelangweilt vom biederen Dasein als braver Bürger? Unzufrieden mit den bösen Politikern und zu verklemmt, um sich auf Partnerbörsen oder Seitensprungportalen auszutoben?

Eine ideale Freizeitbeschäftigung scheint da die Teilnahme an einer Hass-Gruppe auf Facebook zu sein. Sogenannte "hate groups" haben längst Tradition und lassen sich auf Facebook mit wenigen Mausklicks kostenfrei und anonym erstellen.

Für einen Spießbürger ist es allerdings nicht ganz einfach, ein ausreichend konformes Motto zu finden, dass den implementierten Drang zum Gehorsam mit dem Freiraum verbindet, beifallsheischende Hasstiraden ablassen zu können. Antisemitische Hass-Gruppen sind ungehörig ungesetzlich und antimuslimische Hass-Propaganda ein abgegriffenes Nudelholz für Unterschichten.

Eine tolle Spielwiese für den aufrechten Deutschen ist dagegen eine Hass-Gruppe von Adelsfreunden, in der er sich als strammer Traditionalist stolz positionieren kann. Offenbar liegt für den verunsicherten Bundesbürger in Zeiten allgemein beklagten Werteverfalls nichts näher, als sich durch Profilierung in einer Hassgruppe jener auch auf Facebook nach sozialer Exklusivität strampelnden Gemeinschaft bei ihrem Versuch, anderen einen gesellschaftlichen Vorrang vorzugaukeln, welcher spätestens mit der Aufhebung der Standesvorrechte und der Auflösung der Hausvermögen des Adels erloschen war, anzudienen.

Das Internet scheint mittlerweile ein beliebter Tummelplatz für Ewiggestrige und ihre Leibeigenen zu sein, was man nicht nur an der Entwicklung auf Facebook erkennen kann, sondern sich auch auf anderen Websites wie etwa fake-gotha.eu widerspiegelt. Wie die rechtswidrige Diffamierung und Herabsetzung Dritter in solch virtuellen Versammlungen allerdings deutlich zeigt, ist die emsige Schreiberei bestenfalls eine Gruppentherapie von Durchschnittsbürgern zur Bekämpfung von Minderwertigkeitsgefühlen angesichts unüberwindbarer Bedeutungslosigkeit in der physischen Welt und der verzweifelte Schrei nach gesellschaftlicher Anerkennung mittels schlichter Ausgrenzung von Personen, denen man sich überlegen glaubt. Schon die Wortwahl des derartig organisierten Pöbels entlarvt ihren Glauben jedoch als armselige Fehleinschätzung.

Donnerstag, 3. Januar 2013

Anwälte boykottieren geschlossen Verteidigung von Vergewaltigern aus moralischen Gründen

Die rund 2.500 im Saket District Bar Council im Süden von Neu Dehli, Indien, organisierten und zugelassenen Anwälte haben beschlossen, einen bevorstehenden Vergewaltigungsprozess als Wahlverteidiger geschlossen zu boykottieren.

Die genannte Begründung: “We have decided that no lawyer will stand up to defend the rape accused as it would be immoral to defend the case”, kann aus meiner Sicht nicht überzeugen. Die Verteidigung eines Angeklagten kann grundsätzlich nicht unmoralisch sein, da es bei einer Verteidigung stets auch darum geht, die Justizgrundrechte des Angeklagten zu wahren um das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen.

Diese Perspektive stützt Artikel 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach jede angeklagte Person das Recht hat, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ein organisierter Boykott der am Gericht zugelassenen Verteidiger würde das  - in Europa bestehende - Recht zur freien Wahlverteidigung jedenfalls aushöhlen. Die persönliche Entscheidung einzelner Rechtsanwälte, zur Wahlverteidigung nicht zur Verfügung zu stehen, hätte keine derartige Qualität.

Allerdings werden sich die Anwälte des Saket District Bar Council nicht geschlossen gegen die durch ihre Entscheidung notwendig gewordene Bestimmung von Pflichtverteidigern durch das Gericht wehren. Den fünf Angeklagten droht die Todesstrafe für eine Gruppenvergewaltigung, dessen Opfer am vergangenen Wochenende an seinen schweren Verletzungen gestorben ist. Ob ein sechster Täter nach Erwachsenenstrafrecht angeklagt wird, steht noch nicht fest.

Samstag, 22. Dezember 2012

Das Blasphemiegesetz in Pakistan im Wortlaut


Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts (Teilreisewarnung) für Pakistan weisen auf besondere strafrechtliche Vorschriften in dem islamischen Land hin. Im Strafrecht gilt zum Teil auch die Scharia. Auf Straftaten wie Blasphemie, Ehebruch und Drogendelikte wird als Höchststrafe die Todesstrafe ausgeurteilt. Aktuelle Meldungen zum sogenannten Blasphemiegesetz, habe mich veranlasst, den Text von diesem Gesetz im Wortlaut wiederzugeben. Wer seinen Fuß auf pakistanischen Boden setzt, sollte sich vorher informieren, ob die vom Bundesgerichtshof in Strafsachen im Urteil 1 StR 184/00 vom 12.12.2000 aufgestellten Grundsätze in dieser Form auch von pakistanischen Strafgerichten angewandt werden.

PakistanPenalCode

CHAPTER XV

OF OFFENCES RELATING TO RELIGION

295. Injuring or defiling place of worship, with Intent to insult the religion of any class: Whoever destroys, damages or defiles any place of worship, or any object held sacred by any class of persons with the intention of thereby insulting the religion of any class of persons or with the knowledge that any class of persons is likely to consider such destruction damage or defilement as an insult to their religion. shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to two years, or with fine, or with both.

295-A. Deliberate and malicious acts Intended to outrage religious feelings of any class by insulting Its religion or religious beliefs: Whoever, with deliberate and malicious intention of outraging the 'religious feelings of any class of the citizens of Pakistan, by words, either spoken or written, or by visible representations insults the religion or the religious beliefs of that class, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to ten years, or with fine, or with both.

Sec. 295-A ins. by the Criminal Law (Amendment) Act, XXV of 1927.

295-B. Defiling, etc., of Holy Qur'an: Whoever wilfully defiles, damages or desecrates a copy of the Holy Qur'an or of an extract therefrom or uses it in any derogatory manner or for any unlawful purpose shall be punishable with imprisonment for life.

Sec. 295-B added by P.P.C. (Amendment) Ordinance, I of 1982.

295-C. Use of derogatory remarks, etc., in respect of the Holy Prophet: Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation or by any imputation, innuendo, or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him) shall be punished with death, or imprisonment for life, and shall also be liable to fine.

Sec. 295-C ins. by the Criminal Law (amendment) Act, 111 of 1986, S. 2

296. Disturbing religious assembly: Whoever voluntarily causes disturbance to any assembly lawfully engaged in the performance of religious worship, or religious ceremonies, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to one year, or with fine, or with both.

297. Trespassing on burial places, etc.: Whoever, with the intention of wounding the feelings of any person, or of insulting the religion of any person, or with the knowledge that the feelings of any person are likely to be wounded, or that the religion of any person is likely to be insulted thereby, commits any trespass in any place of worship or on any place of sculpture, or any place set apart for the performance of funeral rites or as a, depository for the remains of the dead, or offers any indignity to any human corpse or causes disturbance to any persons assembled for the performance of funeral ceremonies, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to one year, or with fine, or with both.

298. Uttering words, etc., with deliberate intent to wound religious feelings: Whoever, with the deliberate intention of wounding the religious feelings of any person, utters any word or makes any sound in the hearing of that person or makes any gesture in the sight of that person or places any object in the sight of that person, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to one year or with fine, or with both.

298-A. Use of derogatory remarks, etc., in respect of holy personages: Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation, or by any imputation, innuendo or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of any wife (Ummul Mumineen), or members of the family (Ahle-bait), of the Holy Prophet (peace be upon him), or any of the righteous Caliphs (Khulafa-e-Rashideen) or companions (Sahaaba) of the Holy Prophet (peace be upon him) shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, or with fine, or with both.

Sec. 298-A added by the Pakistan Penal Code (Second Amendment) Ordinance, XLIV of 1980.

298-B. Misuse of epithets, descriptions and titles, etc., reserved for certain holy personages or places:
(1) Any person of the Quadiani group or the Lahori group (who call themselves 'Ahmadis' or by any other name who by words, either spoken or written, or by visible representation-

(a) refers to or addresses, any person, other than a Caliph or companion of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as "Ameer-ul-Mumineen", "Khalifatul-Mumineen", Khalifa-tul-Muslimeen", "Sahaabi" or "Razi Allah Anho";

(b) refers to, or addresses, any person, other than a wife of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as "Ummul-Mumineen";

(c) refers to, or addresses, any person, other than a member of the family "Ahle-bait" of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him), as "Ahle-baft"; or

(d) refers to, or names, or calls, his place of worship a "Masjid";

shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, and shall also be liable to fine.

(2) Any person of the Qaudiani group or Lahori group (who call themselves "Ahmadis" or by any other name) who by words, either spoken or written, or by visible representation refers to the mode or form of call to prayers followed by his faith as "Azan", or recites Azan as used by the Muslims, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, and shall also be liable to fine.

Sec. 298-B ins. by Anti-lslamic Activities of Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance, XX of 1984

298-C. Person of Quadiani group, etc., calling himself a Muslim or preaching or propagating his faith: Any person of the Quadiani group or the Lahori group (who call themselves 'Ahmadis' or by any other name), who directly or indirectly, poses himself as a Muslim, or calls, or refers to, his faith as Islam, or preaches or propagates his faith, or invites others to accept his faith, by words, either spoken or written, or by visible representations, or in any manner whatsoever outrages the religious feelings of Muslims shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years and shall also be liable to fine.

Sec. 298-C. ins. by the Anti-Islamic Activities of Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance, XX of 1984.

Dienstag, 11. Dezember 2012

12.12.2012 - Penisverstümmelung wird Elternrecht

Heute wird das deutsche Parlament nach einer abschließenden Beratung zweier Gesetzentwürfe zur Beschneidung männlicher Kinder darüber abstimmen, ob nach einem Entwurf der Bundesregierung im Recht der elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt werden soll, dass die Personensorge der Eltern auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen einer medizinisch nicht erforderlichen Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes zuzustimmen oder ob ein von 66 Abgeordneten von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegter Gesetzentwurf, der wegen der Schwere und Irreversibilität des Eingriffs die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Sohnes, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zur Bedingung für eine nicht erforderliche Beschneidung macht, angenommen wird.

Die Straffreiheit religiös motivierter Genitalverstümmelung bei männlichen Kindern ist ein klar formuliertes Ziel des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, aber er geht eindeutig darüber hinaus. Auch aus anderen Motiven dürfen Eltern den erogensten Teil des Penis, die Vorhaut, entfernen lassen. Dazu ein erhellendes Versatzstück aus einer Internet-Diskussionsgruppe bei Yahoo:

In Mein_Kind_beschneiden@yahoogroups.com, "martina"...> wrote:
> Ich habe ein 12 Jahre alten Sohn. Er onaniert fast täglich im
> Bett oder unter der Dusche. Kann eine stramme
> Beschneidung das onanieren verhindern?

Hallo Martina,
Beschneidung an sich kann die Masturbation nicht verhindern sondern nur erschweren. Dazu muss die Beschneidung low und tight ausgeführt werden, d.h., das innere Vorhautblatt muss vollständig entfernt werden. Die Haut am Schaft muss straff gespannt sein nach der Beschneidung. Auch das Vorhautbändchen (Frenulum) muss vollständig entfernt werden. Die einzige reizbare Stelle bleibt dann die Eichel. Weil die Eichel jetzt immer frei liegt, verhornt die Haut mit der Zeit, sodass die Eichel unempfindlicher wird. Trockenes Reiben ist dann kein Vergnügen mehr und führt zum Wundreiben der Eichel. Lustvolles onanieren ist dann nur noch mit Gleitmittel möglich. Ich bin selber 1967 im Alter von 15 Jahren so beschnitten worden, um die Masturbation zu verhindern. Die Masturbation braucht also dann mehr Zeit und Vorbereitung und die Wahrscheinlichkeit, dass man erwischt wird, ist größer. Will man einen Jungen wirksam an der Masturbation hindern, bedarf es einer möglichst lückenlosen Überwachung. Ich finde aber, dass eine gelegentliche Erleichterung, vielleicht so alle 1-2 Wochen, für einen Jungen möglich sein sollte. Tägliches onanieren finde ich allerdings nicht gut.
Gruss
Helmut

Hallo Helmut!
Mein Sohn ist 13, die Tochter 10 Jahre alt. Ich habe meinen Sohn mit 10 Jahren high&tight beschneiden lassen, unter anderem auch, um das onanieren in der Pubertät nicht ausufern zu lassen. Ich meine, das erreicht man besser mit einer hohen Beschneidung. Wichtig ist aber, daß die Beschneidung straff ausgeführt wird. Das Bändchen wurde dabei auch entfernt. Sein Glied sieht jetzt auch immer frisch und sauber aus. Eine "lückenlose Überwachung" halte ich für übertrieben. Ich bin schon froh, wenn er nicht jeden Tag an sich herumspielt.
Sabine

Samstag, 8. Dezember 2012

Amtsgericht Bremen weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Gewerbetreibenden zurück

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 31.10.2012 zum Az.: 13 C 0130/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Gewerbetreibenden keine auf eine Mitgliedschaft begründete Forderung zusteht. Nachdem dessen Daten in die Eingabemaske eingetragen und auf den “Weiter-zu-Schritt2-Button“ geklickt wurde, wurde die Frage in einem neuen Bild gestellt ob die AGB akzeptiert würden. Diese hätte durch das Setzen eines Häkchens bestätigt werden müssen. Als auf den Link für die AGB mit der Maustaste geklickt wurde, öffnete sich ein neues Fenster ohne Inhalt. Nachdem der Ladevorgang des dann immer noch leeren Fensters abgeschlossen war, wurde dieses geschlossen. Ein anderer Knopf zum Akzeptieren wurde nicht gedrückt.

Die Frage der Adressdatenübertragung ohne Betätigen eines Knopfes zum Bestätigen der AGB wurde bereits durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ Angesichts dieses Gutachtens aus Peine hatte die Melango.de GmbH offensichtlich wenig Interesse an einer begründeten Entscheidung in Bremen, so dass der durch eine negative Feststellungsklage durch den Gewerbetreibenden angestrengte Prozess am Ende durch ein Versäumnisurteil entschieden wurde. Melango trat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen nicht mehr auf.

Montag, 3. Dezember 2012

Denkmal für die Schlechtanwältin

Die Masse der Juristen kämpft sich so durch, schlottert vor den Staatsexamina und besteht am Ende ohne Glanz. Immerhin um die 30% fallen pro Examen durch, so dass ein „ausreichend“ mit 4,66 Punkten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung und ein „befriedigend“ mit 6,96 Punkten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung etwas mehr als das bloße Überleben dokumentieren.

Da die Promotionsordnungen der Universitäten zur Erlangung des Doktorgrades in der Rechtswissenschaft grundsätzlich ein "vollbefriedigend" in der Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung voraussetzen, kann man auch als akademischer Blindgänger seine glanzlose studentische Vergangenheit mit dem Zusatz „Dr.“ kaschieren, wenn ein Hochschullehrer des Fachbereichs einen entsprechenden Dispens des Fachbereichsrats erwirkt. Dies setzt voraus, dass der Möchtegerndoktorand ein besonderes Interesse am rechtswissenschaftlichen Studium sowie eine besondere Befähigung zu rechtswissenschaftlicher Arbeit belegen kann.

Bisweilen kommt dieses Schlupfloch natürlich auch Dünnbrettbohrern zu Gute, die weder ein besonderes Interesse am rechtswissenschaftlichen Studium noch eine besondere Befähigung zu rechtswissenschaftlicher Arbeit besitzen, sich aber trotzdem die Fürsprache eines Hochschullehrers sichern können. In der Regel erkennen derartige Durchschnittsjuristen wenigstens die einmalige Möglichkeit, sich mit einem erhöhten Aufwand an Zeit und Fleiß in die Riege von Prädsikatsjuristen einreihen zu dürfen.

Es gibt allerdings auch unter diesen Kandidaten dramatische Kombinationen aus allenfalls durchschnittlicher juristischer Befähigung und überdurchschnittlicher Dummheit. Zu diesen gehört jedenfalls die Verfasserin der insgesamt 294 Seiten umfassende Dissertation mit dem Thema „Regulierung im Mobilfunk“, der es durch die gehäufte ungekennzeichnete und nahezu wörtliche Übernahme von Textpassagen aus Drittwerken nicht nur gelang, sich unter der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit den Doktorgrad entziehen zu lassen, sondern mit der gegen den Entzug gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg darüber hinaus schaffte, ihren durchschnittlichen juristischen Fähigkeiten und unterentwickelten Begabungen als Rechtsanwältin in eigener Sache ein öffentliches Denkmal in Form eines URTEILS zu setzen.     
  

Freitag, 30. November 2012

Die Abmahnung via Facebook

Nachdem die Versendung einer Abmahnung via E-Mail als Wohltat beim Landgericht Hamburg Anerkennung gefunden hat, war es nun an der Zeit, unser Wohlwollen auch mit Hilfe des Social-Networks Facebook zu verbreiten. Rechtswidrige Kommentare in Facebook-Profilen durch Dritte muss man sich nicht unbedingt gefallen lassen und was liegt da näher, als auch die Abmahnung bezüglich dieser Kommentare über die Facebook-Funktion "Nachricht senden" zustellen zu lassen. Schließlich bietet der Button "Dateien hinzufügen" auch die Möglichkeit, eine Abmahnung im pdf-Format anzuhängen.

Die Einrichtung, eine Nachricht gleichzeitig an mehrere Empfänger versenden zu können, ist überdies eine empfehlenswerte Möglichkeit, die Darlegung einer hohen Wahrscheinlichkeit des Empfangs der Abmahnung zu ermöglichen. In der Regel dürfte ein Zugangsbeweis der Abmahnung jedoch wegen der mitteilungsfreudigen Mentalität des durchschnittlichen Facebook-Nutzers leichtfallen. Auch in unserem Fall hat der Abgemahnte die frohe Botschaft sogleich der Gemeinde mitgeteilt: "in meinem postfach sonstiges war eine anzeige von einem rechtsanwalt auf fb xDDD" und "anzeige natürlich über fb xDDD". Gefällt mir!