Mittwoch, 28. Mai 2014

Telefónica beweist Humor - das Urteil

Der Beklagte wusste von nichts, Telefónica hatte keinerlei Zweifel daran, dass die bei Vertragsschluss angegebenen persönlichen Kundendaten sowie die Unterschrift auf dem Vertragsformular nicht die des Beklagten waren und auch das Amtsgericht Leverkusen war sich sicher, dass zwischen den Parteien kein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag geschlossen wurde. Denn das Gericht stellte im Urteil fest, dass die im Ausweis und Vertragsformular angegebenen Geburtsdaten stark voneinander abwichen und auch Vornamen, Wohnort und Unterschriften verschieden waren. Die Sache kann eigentlich nur ein Scherz gewesen sein.

Montag, 26. Mai 2014

"vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr"

Das Landgericht Koblenz hatte den ehemaligen Geliebten der Klägerin verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern auf denen die Klägerin

- in unbekleidetem Zustand,
- in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,
- lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet oder
- vor/während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr abgebildet ist,

vollständig zu löschen.

Die Prägung des landgerichtlichen Urteils läßt sich schon an dessen Tenor erkennen. Allein die Auferlegung der Pflicht, Fotos der Klägerin löschen zu müssen, die diese vor/ während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr zeigen, hat sich derart weit vom Prinzip des Bestimmtheitsgebots entfernt, dass der über die Aufgabe ein sachliches Urteil abzufassen hinausgehende Wille des Gerichts, die Klägerin jedenfalls vor der drohenden Verbreitung ihrer Fotos zu schützen, erkennbar wird.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 20.05.2014 zum Az. 3 U 1288/13 das erstinstanzliche Urteil und vor meinem geistigen Auge sehe ich bereits jetzt leicht ergraute Herrschaften bei der Überprüfung der Durchsetzung des Urteils darüber grübeln, ob streitgegenständliche Fotos die Klägerin vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr zeigen. Dabei wird es nicht um die Bewertung von Nacktfotos gehen, diese müssen nach dem Urteil ohnehin gelöscht werden.

Schwierig wird zu entscheiden sein, ob die verschwitzte Rückenpartie der Klägerin etwa beim Unkrautjäten oder beim Geschlechtsakt zu sehen ist. Läßt sich die Rötung der Klägerin im Schulter- und Gesichtsbereich auf ihre gerade beendete Erregungsphase zurückführen und damit als sogenannte Sexualröte identifizieren oder hat sie sich schlicht auf dem Trimmrad verausgabt? Im Zweifel bleibt den Entscheidungsträgern immer noch die Einordnung eines Fotos als ein solches vor dem Geschlechtsverkehr getreu des sportlichen Mottos „nach dem Spiel ist vor dem Spiel“.

Die lästige BGH-Rechtsprechung, wonach eine Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist, wischte das OLG jedenfalls in Bezug auf Fotos nach dem Geschlechtsakt vom Tisch: "Gemeint sind Aufnahmen, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stehen."

Vielleicht sollte man dem Tenor eine Art Gebrauchsanweisung für Vollstreckungsorgane oder die Telefonnummer des Senatsvorsitzenden beifügen. Wie bei Aufnahmen ein Zusammenhang mit einem später durchzuführenden Geschlechtsverkehr hergestellt werden soll, wurde vom OLG vorsorglich ganz offen gelassen. Vielleicht genügt ein lasziver Blick oder der frivole Biss in eine Banane.

Auch die zentrale Aussage des OLG Koblenz überzeugt nicht: "Ist die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung der Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt ist."

Das OLG ist der Ansicht, dass die Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung zur Anfertigung eines Fotos in Widerspruch zu den von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen der Abgebildeten stehen kann, so dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass die Klägerin der Anfertigung der Lichtbilder vorher zugestimmt hat.

Weil aber eine zur Anfertigung eines Fotos erteilte Einwilligung nur bis zu dessen tatsächlicher Anfertigung widerrufen werden kann, muss ein Löschungsanspruch an einem rechtmäßig angefertigtem Foto schon auf Grund des entstandenen Urheberrechts und dem Grundrecht der Kunstfreiheit scheitern. Kein Urheber kann zur Vernichtung seines mit Recht erschaffenen Werkes gezwungen werden.

Angesichts der Tatsache, dass sich heutzutage Hunderte von Fotos auf einem winzigen USB-Stick speichern lassen und verschlüsselte Speicherdienste wie mega.co.nz 50 Gigabyte kostenlosen Speicherplatz anbieten, dürfte das Urteil allenfalls akademischen Wert haben. Schließlich scheint angesichts des verhältnismäßig niedrigen Streitwerts von EUR 3.000,- die Durchführung der ausdrücklich zugelassenen Revision erschwinglich und nicht aussichtslos.              

Montag, 19. Mai 2014

Neues vom Mieter mit Migrationshintergrund

Das Amtsgericht war sehr nachsichtig und gab dem Mieter mit Migrationshintergrund jede erdenkliche Hilfestellung. Den letzten Schritt zur Rechtsberatung wollte die fürsorgliche Amtsrichterin dann aber doch nicht gehen und rang sich ein Urteil ab. Sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen möchte der Dipl. Ing. mit den türkischen Wurzeln unter allen Umständen vermeiden und schreibt an das Gericht:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann mit dem Urteil nichts anfangen, weil ich nicht weiß was ich zahlen muss. Es wird wieder irgend was fehlen (1 Cent usw.) dann müssen Sie nochmal schreiben. Dieser Möbius ist ein sonderbarer Mensch! Bitte nennen Sie mir den Betrag mit den Zahlen. Damit ich mich retten kann. Ich bitte um Ihr Verständnis."

Mittwoch, 14. Mai 2014

Böhse Onkelz Tickets - das Urteil im Volltext

Die Reunion der Deutschrock-Band "Böhse Onkelz" startete mit einem gerichtlichen Verbot, Tickets für Konzerte der Musikgruppe "Böhse Onkelz" zu verkaufen oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern diese unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht vom autorisierten Handel erworben wurden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 vor dem Landgericht Hamburg konnte der von der einstweiligen Verfügung betroffene Tickethändler die Richter überzeugen, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos waren. Jetzt liegt die Begründung für das Urteil aus Hamburg zum Az.: 312 O 34/14, das zunächst erlassene Verbot aufzuheben, in vollem Wortlaut vor.

Nachdem der Tickethändler zum ersten Mal vor Gericht die Chance hatte, sich inhaltlich zu äußern, erwies sich die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 07.02.2014 nicht mehr als rechtmäßig. Dass eine Gefahr dahingehen besteht, dass der Händler im Internet Karten für Konzerte der Musikgruppe „Böhse Onkelz“ anbietet, die er zuvor als gewerblicher Wiederverkäufer von autorisierter Stelle unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben hatte, konnte nicht belegt werden.

Weil der Händler ausschließlich Karten von Dritten erworben hatte, kam nach Ansicht des Hamburger Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Das Gericht war der Meinung, dass auch ein gewerblicher Wiederverkäufer, welcher seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Veranstaltungen aufzukaufen, damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch verleitet, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. In einem derartigen Fall liege eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs selbst dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbotes legitime Interessen wie die Gewährleistung der Sicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.

Unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.09.2008 zum Az.: I ZR 74/06 angelegt hatte, entpuppt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als medienwirksame Augenwischerei, um den Fans vorzuspiegeln, dass der Weiterverkauf von Tickets zu höheren Preisen verboten sei und dieses Verbot mit Entschlossenheit verteidigt würde.

Denn schon der Bundesgerichtshof hatte bestimmt, dass das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, grundsätzlich nur dann unlauter ist, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag. Ebenso wenig ist der Ticketverkauf unlauter, weil das Ziel, einen "Schwarzhandel" mit Tickets zu unterbinden, unterlaufen werde. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, gibt es nämlich nicht. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Tickets besonderen Preisauflagen unterwirft. Es entspricht wettbewerbskonformem Verhalten, Tickets zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.

Damit fährt nicht nur der Geschäftsdampfer der "Böhse Onkelz" mit voller Kraft voraus, auch die Segel im Fahrwasser der Onkelz stehen weiterhin gut im Wind.

Dienstag, 6. Mai 2014

Rechtsmittel wegen 0,5 cent

Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen kann sinnvoll sein, um dem Gegner kurzfristig keinen Titel in die Hand zu geben, aus dem er die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Dies macht jedenfalls dann Sinn, wenn man glaubt, dass sich die Kostengrundentscheidung mittelfristig noch ändern läßt. Denn der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus, noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.

In dieser Situation konnte ich die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt begründen: "Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten des Verfahrens den Parteien jeweils hälftig zur Last fallen. Nach Berechnung des Gerichts betragen die außergerichtlichen Kosten insgesamt EUR 981,85. Zur Erstattung durch den Beklagten festgesetzt wurde vom Gericht aber ein Betrag von EUR 490,93. Damit soll der Beklagte mehr tragen, als er nach der Kostengrundentscheidung tragen müsste. Er muss nämlich über die Hälfte der Kosten tragen. Der Beschluss ist damit fehlerhaft."

Vom Gericht wird leider keine Stellungnahme mehr erfolgen, weil die Kostengrundentscheidung mittlerweile zu Lasten des Gegners abgeändert wurde und der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss damit hinfällig ist.

Montag, 5. Mai 2014

Europakrise: Französischer Herzog pfändet deutschen Fürsten

Die juristische Auseinandersetzung zwischen dem französischen Adelsgeschlecht Montfort-l’Amaury und dem deutschen Fürstenhaus Schaumburg-Lippe eskaliert. Anstatt seine kampferprobten Reitertruppen zu schicken, entsandte Alfred Bocker Comte de Montfort-l’Amaury Duc de Bretagne nunmehr lediglich einen Gerichtsvollzieher mit der Aufgabe, die Schulden des Hauses Schaumburg-Lippe im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben*.

Mit Bedauern betrachtet das Oberhaupt des Hauses Montfort-l’Amaury, dass die Spannungen in einem krisengeschüttelten Europa nun auch auf das deutsch-französische Verhältnis übergegriffen haben: "Ich hatte mir wirklich gewünscht, dass Fürst Alexander seine Schulden mir gegenüber ohne großes Aufheben begleicht, aber der Werteverfall der bürgerlichen Zivilgesellschaft scheint nun auch den deutschen Adel** erfasst zu haben."

Wie hoch die Verbindlichkeiten des Hauses Schaumburg-Lippe gegenüber dem französischen Adelshaus sind, wollte der Herzog der Bretagne nicht verraten, aber er versicherte, dass durch die Pfändung die Feierlichkeiten zur Landpartie Schloss Bückeburg im kommenden Monat nicht gefährdet seien. Das deutsche Außenministerium war für eine Stellungnahme zum deutsch-französischen Adelskonflikt leider nicht erreichbar

* Nachtrag: Am 17.09.2014 wurden die restlichen Schulden des Hauses Schaumburg-Lippe dem Chef des Hauses Montfort-l`Amaury durch den zuständigen Gerichtsvollzieher überwiesen.  

** Der geneigte Leser möge mir den boulevardesken und im Ergebnis bedenklichen Stil des Artikels verzeihen und sich kurz über die tatsächlichen Hintergründe in Sachen Adel hier und dort informieren.

Dienstag, 29. April 2014

Böhse Onkelz, blöde Neffen?

Der Zorn gegen Tickethändler, die am Zweitmarkt der beiden Konzerte der "Böhse Onkelz" auf dem Hockenheimring im Juni verdienen wollen, ist gross. Eben dieser Zorn und gefährliches Halbwissen trieben einen Fan dazu, 20 Tickets zum Preis von je EUR 249,- über ebay zu bestellen, um das Angebot auf diese Weise aus dem Netz zu schiessen. Mit der kurz nach Vertragsschluss an den Verkäufer versandten Nachricht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wollte der seiner Auffassung nach für Gerechtigkeit streitende Fan seinen Plan beenden und teilte dem Tickethändler folgendes mit:

"Du glaubst doch nicht allen Ernstes, dass Du von mir Geld bekommst und noch weniger, dass Du 20 Tickets liefern kannst. Weißt Du eigentlich, wie sehr sich Zehntausende Onkelz Fans gewünscht haben, wenigstens 1 Ticket regulär zu ergattern? Diese 20 Tickets sind ja nicht die einzigen, die Du angeboten hast. Deine Auktionen laufen ja schon seit Wochen. Du weißt selber, dass nur registrierte User max. 4 Tickets bestellen konnten und dass ein gewerblicher Weiterverkauf verboten ist. Auf Anhieb konnte ich 100 verkaufte Onkelz Tickets bei Dir finden. Wie gesagt, mein Anwalt wird die Sache weiterleiten. Viel Spaß mit ihm!!!"

Der brave Fan hatte schlicht den in den AGB des Tickethändlers enthaltenen Hinweis, wonach ein Widerrufsrecht nicht besteht, ignoriert. Dieser Passus findet seine Bestätigung in §312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB, wonach bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen, die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Geltung haben.

Einen ähnlichen Fall hatte bereits das Amtsgericht München am 02. Dezember 2005 zum Aktenzeichen 182 C 26144/05 entschieden, so dass der rechtliche Hintergrund auch für Laien nachvollziehbar war. Dass ein generelles gewerbliches Weiterverkaufsverbot nicht bestand, war sogar dem Text der später aufgehobenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg zu entnehmen.

Angesichts des durchaus beachtlichen Vertragsvolumens von knapp EUR 5.000,- kostete die anwaltliche Anmahnung der Vertragserfüllung noch einmal etwa EUR 500,-, die genau wie der Gesamtverkaufspreis vom belehrbaren Onkelz-Fan bezahlt wurden. Ob die gelieferten Karten vom bekehrten Neffen zum Originalpreis von EUR 66,50, zum Einkaufspreis über ebay oder gar mit Gewinn weiterverkauft wurden, ist leider nicht bekannt.

Sonntag, 27. April 2014

Darf man einen Nazi "Heino" nennen?

Das kommt darauf an. In jedem Fall ist die Bezeichnung eines Nazis als "Heino" dann unbedenklich, wenn der Nazi "Heino" heisst. Selbst wenn sich der Betroffene durch die Annahme eines anderslautenden Spitznamens von seinem Vornamen abgewandt hat und auch von seinen Kameraden entsprechend - beispielsweise "Horst" - gerufen wird, scheidet ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anrede "Heino" aus. Die Verwendung eines amtlichen Namens kann die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen, denn es wird nicht der Spitzname in Abrede gestellt, sondern nur darauf verwiesen, dass es einen weiteren Namen gibt.

Anders könnte die Rechtslage jedoch aussehen, wenn der Nazi tatsächlich "Horst" heisst, man ihn aber  - womöglich ständig - als "Heino" bezeichnet. § 12 BGB sanktioniert nämlich die sogenannte Namensleugnung. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt daher immer dann vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, so zu heissen, wie er wirklich heisst. Wer also den Nazi namens "Horst" ständig mit "Heino" anspricht, leugnet dessen wahren Namen und begeht damit einen Rechtsbruch, dem auch ein Nazi mit einer Unterlassungsklage begegnen kann. Einen Nazi trotz anders lautendem Namen hartnäckig "Heino" nennen darf man also nicht.

Freitag, 25. April 2014

Prüfungsthemen gegen Sex?

Ein anonymes Schreiben an Fraktionschefs im niedersächsischen Landtag behauptet, dass der zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordnete Richter, der über Jahre hinweg Rechtsreferendaren Lösungen für Prüfungsaufgaben im Staatsexamen angeboten hatte, dieses auch im Tausch gegen Liebesdienste getan haben soll. Insider halten dies für unwahrscheinlich, weil ein derartiger Tausch für den in Italien mit einer jungen rumänischen Prostituierten und EUR 30.000,- in bar festgesetzten Richter kaum attraktiv gewesen sein dürfte.

Kein Gerücht dagegen ist die Aufstockung des niedersächsischen Antikorruptionsteams von 12 auf 36 kampferprobte Richter und Staatsanwälte, die in drei taktische Einheiten aufgeteilt versuchen sollen, Examensbetrüger zu entlarven. Eine Einheit wird sich mit von der Staatsanwaltschaft übermittelten Verdachtsfällen befassen, eine andere die etwa 200 für den korrupten Richter als besonders attraktiv geltenden Examenswiederholer durchleuchten und ein drittes Team wird auffällige Notensprünge untersuchen.

Wenn die Untersuchungen zu lange dauern, sollen weitere Korruptionsbekämpfungsteams gestellt werden. Über die Auswahlkriterien der Antikorruptionskämpfer im Dienste der niedersächsischen Justiz herrscht weiterhin Unklarheit. Insbesondere ist nicht bekannt, wie eine persönliche Nähe der Sonderprüfer zu den etwa 2000 zu überprüfenden Volljuristen ausgeschlossen werden konnte.

Donnerstag, 24. April 2014

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG im Reich der Satire

Der Beklagte weiss von nichts, trotzdem soll er für angeblich abgeschlossene Mobilfunkverträge zahlen. Nachdem sämtliche Positionen aus der Klageschrift - insbesondere der Vertragsabschluss - bestritten wurden und die Verfügungen des Gerichts auf eine gewisse Ungehaltenheit schliessen lassen, überrascht die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit einem materiellen Masochismus, den ich in dieser Form für satirische Kleinkunst halte.

Denn Telefonica teilt mit, dass es "leider nicht mehr möglich ist, die Originalverträge zur Akte zu reichen. Die Klägerin betreibt eine papierlose Aktenführung, bei der alle Originaldokumente eingescannt und sodann vernichtet werden. Des Weiteren wird mitgeteilt, dass keinerlei Zweifel darin vorliegen, dass die bei Vertragsschluss angegebenen persönlichen Kundendaten sowie die Unterschrift auf dem Vertragsformular nicht die des Beklagten selbst sind."

Ich habe den letzten Satz auch mehrmals gelesen.

Dienstag, 22. April 2014

Abmahnkanzlei vertritt Beklagten "versehentlich"

Eine überregional bekannte Abmahnkanzlei, deren innovative Geschäftsideen schon die Bundesregierung beschäftigt haben, beweist wieder einmal Kreativität. Im Schriftsatz vom 10.03.2014 wird noch unmissverständlich Stellung bezogen:

"In dem Rechtsstreit ... zeigen wir an, dass wir die Beklagten zu 1. und 2. vertreten. Die Beklagten zu 1. und 2. werden sich gegen die Klage verteidigen. Bereits jetzt wird kostenpflichtige Klageabweisung beantragt." 

Das klingt souverän und entschlossen. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wird dann jedoch eine 180-Grad-Wendung vollzogen:

"Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 haben wir versehentlich auch die Vertretung des Beklagten zu 2) angezeigt. Dieser hat uns jedoch noch nicht mandatiert. In der Anlage geben wir die uns zugestellte Klage für den Beklagten zu 2) zurück."

Jedenfalls ein schöner Einstieg in einen Schadensersatzprozess wegen der allzu sorglosen Versendung einer offensichtlich unbegründeten Abmahnung.

Donnerstag, 17. April 2014

Böhse Onkelz - einstweilige Verfügung aufgehoben

Ab sofort gibt es kein gerichtliches Verbot mehr, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf ebay.de, Tickets für Konzerte der Musikgruppe "Böhse Onkelz" zu verkaufen oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern diese unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht vom autorisierten Handel erworben wurden.

Der von der einstweiligen Verfügung betroffene Tickethändler konnte die Richter in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 vor dem Landgericht Hamburg zum Az.: 312 O 34/14 überzeugen, dass die Vorwürfe gegen ihn jeglicher Grundlage entbehrten. Das Verkaufsverbot wurde daraufhin vom Gericht aufgehoben. Im Prozess musste sich die Band um Sänger Kevin Russell vorwerfen lassen, lediglich Teil eines marktwirtschaftlichen Konzepts zu sein, von dem sie vor Beginn ihres wohlverdienten Altersruhestands mit Slogans wie „Working Class und so… Ihr wisst, für was die Onkelz stehen“, noch einmal kräftig profitieren möchten.

Viele Fans stören sich an der als ungerecht empfundenen Ticketvergabe und sind vom „BÖHSE ONKELZ Lounge Ticket“ mit Begrüßungsdrink, exquisitem Catering mit Kaffeesnack, Fingerfood-Buffet, Mitternachtsüberraschung, großer Getränkeauswahl und VIP Betreuung für EUR 350,-irritiert. Die 200.000 normalen Tickets für die beiden Konzerte am 20. und 21. Juni 2014 hatten EUR 66,50 gekostet, waren aber jeweils in weniger als einer Stunde vergriffen. Einige Besucher der offiziellen Facebook-Seite der "Böhse Onkelz" machen ihrem Ärger daher auch unmißverständlich Luft: "Wie lächerlich die Onkelz geworden sind wissen halt nur die alten Fans, auf die auch geschissen wurde mit der Aktion!!! Von wegen nicht als Rockopa sterben wollen usw.".

In den Auseinandersetzungen um die Kartenverkäufe scheint die beantragte einstweilige Verfügung nur wie eine publikumswirksame Maßnahme, die es erlauben sollte, den wirtschaftlichen Erfolg der Band unter dem Deckmantel der Glaubwürdigkeit noch einige Male zu wiederholen und dabei auf Bemühungen verweisen zu können, für das treue Publikum gegen ungeliebte Tickethändler vorzugehen. Die Urteilsbegründung des Landgerichts Hamburg liegt noch nicht vor.

Dienstag, 15. April 2014

Politiker für Polizistinnen mit Silikonbrüsten

Von Knöllchenempfängern ersehnt und von Politikern ausdrücklich erwünscht, wird eine zwanzigjährige Frau, die im September 2013 mit ihren Brustimplantaten aus Silikon wegen erhöhter Verletzungsgefahr noch für untauglich für den Polizeidienst in Baden-Württemberg befunden worden war, in Kürze Ihre Ausbildung bei der Polizei antreten können. Eine Eingabe an den Petitionsausschuss des baden-württembergischen Landtags hatte nun Erfolg.

Trotz einer Polizeiverordnung, die besagt, dass Frauen mit Implantaten in der Brust wegen erhöhter Verletzungsgefahr bei gewaltsamen polizeilichen Aktionen nicht für den Dienst geeignet sind, wird der Bewerberin mit Hilfe des Petitionsausschusses in Kürze die Ausbildung zur Polizistin ermöglicht werden. Schon das Verwaltungsgericht Berlin hatte entschieden, dass Brustimplantate kein Grund dafür sind, einer Frau die Einstellung in den Polizeidienst zu verweigern. Dort hatte eine Frau erfolgreich geklagt, die mit gleicher Begründung abgelehnt worden war.

Hintergrund des für die Bewerberin positiven Urteils war eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur noch dann abgesprochen werden darf, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen werde. Dies scheint bei Silikonbrüsten wohl nicht der Fall zu sein.

Montag, 14. April 2014

"Egal was man diesen Anwalt fragt, er sagt immer das falsche."

Mal wieder ein Nichtmandant. Aber nicht einer von der lästigen Umsonstsorte, sodern einer aus der Serie "Ich habe schon EUR 500,- Vorschuss an meinen Anwalt gezahlt, aber der macht einfach nichts." Das gibt´s auch ab und an. Der Anrufer ist unglücklich und sieht sich an einer Mandatierung gehindert, weil er schon an einen Kollegen gezahlt hat und nicht noch mehr Geld zum Fenster rauswerfen will - oder kann. Die Kraft, ihn davon überzeugen zu wollen, dass sich das lohnen könnte, bringe ich nicht auf.

Er hat auch ein Kommunikationsproblem mit seinem Rechtsanwalt und der Titel dieses Posts ist wohl weniger der Dauerbeschallung mit falscher Beratung geschuldet, als der Tatsache, dass es dem Kollegen schlicht an Einfühlungsvermögen mangelt. Diesem Nichtmandanten habe ich einfach mal zugehört, denn er hatte einen interessanten Akzent und betrachtete das Verhältnis zu seinem Anwalt mit einer ungewohnten Mischung aus Verzweiflung und Humor. Seine Erfahrungen mit einer Hamburger Kanzlei fasste er am Ende auch recht prägnant zusammen: "Was interessiert mich ein Büro auf der Elbschaussee, wenn die Arbeit nicht gemacht wird."

Donnerstag, 10. April 2014

Im Bett mit dem Prüfer


Die Beschäftigung mit Existenzvernichter Jörg L., der als Richter in Niedersachsen jahrelang juristische Prüfungslösungen an Examenskandidaten verkauft hatte, liess mich auf einen vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 03.02.2012 zum Aktenzeichen: 10 A 11083/11 entschiedenen Fall stossen.

Einer Volljuristin wurde die Aufhebung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen sowie die Anordnung, diese Prüfung zu wiederholen, beschieden. Dagegen wehrte sie sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht und schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht mit Erfolg.

Hintergrund der Anordnung war die Tatsache, dass ihr Aktenvortrag, der mit 16 Punkten bewertet wurde, Prüfungsgegenstand einer weiteren Prüfung am gleichen Tage war, in welcher ihr Lebensgefährte als beisitzender Prüfer im Steuerrecht tätig war. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass trotz ihres Profils als Dünnbrettbohrerin im Viererbereich nicht bewiesen sei, dass sie als Freundin des parallel prüfenden Professors über diesen vor ihrer mündlichen Prüfung Kenntnis vom Inhalt des dem Aktenvortrag zugrunde liegenden Aktenstücks und der Lösungsskizze erlangt hatte.

Auch das Oberverwaltungsgericht fand, dass eine Übereinstimmung des Aktenvortrags mit der Lösungsskizze in einem Ausmass, das sich bei verständiger Würdigung nur bei Kenntnis der Lösungsskizze erreichen lässt, nicht festgestellt werden konnte. Ferner sei auch eine schwache Kandidatin bisweilen in der Lage, sehr gute Einzelleistungen zu erbringen. Ausserdem hätte der Lebensgefährte der Klägerin als Rechtsprofessor Kenntnis über aktuelle steuerrechtliche Probleme gehabt und seinen Schatz deshalb bestens auf die mündliche Prüfung vorbereiten können. Zwar sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht zu verkennen, als Beweis reichten die festgestellten Umstände aber nicht aus.

Irgendwann wird auch das niedersächsische Landesjustizprüfungsamt damit beginnen, existenzgefährdende Bescheide an Volljuristen zu verschicken, bei denen Täuschungshandlungen als nachgewiesen angesehen werden. Ohne die Mitwirkung eines umfassend geständigen Jörg L. dürfte es allerdings kaum gelingen, sämtliche Betrüger zur Strecke zu bringen. Man darf also gespannt sein, welchen Strafrabatt der ehemalige Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt Celle für ein umfassendes Geständnis heraushandeln kann.

Dienstag, 8. April 2014

Anwalt jammert

Es geht in der Klage vor dem Amtsgericht München - Abteilung für Urheberrechtssachen - um Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung und die Kosten für eine Abmahnung im Namen der Masterfile Deutschland GmbH. Die WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München verlangen wegen einer angeblich unzulässigen Vervielfältigung und öffentichen Zugänglichmachung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, Schadensersatz wegen eines unterlassenen Urhebervermerks und die Erstattung von Kosten für die Abmahnung vom Anwalt.

Es ist eine nicht ungewöhnliche Kette der Verknüpfung von Rechten, die der Gegenseite zum Erfolg verhelfen soll. Wie ich dem aktuellen Briefkopf von WALDORF FROMMER entnehmen kann, lohnt sich das Massengeschäft mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen, denn mittlweile sind 50 Rechtsanwälte bei WALDORF FROMMER damit beschäftigt, die Rechte von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften oder Personen, die sich dafür halten, durchzusetzen. Wegen der einfachen Anfertigung und noch einfacheren Vervielfältigung von Bilddateien ein gigantischer Markt ohne technische und räumliche Grenzen.

Angesichts eines solch unüberschaubaren Massenbetriebs sind Zweifel angebracht, ob die Masterfile Deutschland GmbH tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ausschliesslichen und weltweiten Nutzungsrechte aus dem angeblichen Urheberrecht eines belgischen Fotografen an einem Foto namens "Woman Washing Hands", die dieser an die Forward Production Inc. in Miami übertragen haben soll und welche diese wiederum an die Masterfile Corporation in Tortonto weitergegeben haben könnte, damit diese die Nutzungsrechte schließlich an die Masterfile Deutschland GmbH weiterreicht, geltend zu machen. Derartige Ketten mahnen zur Vorsicht, denn allzu leicht entpuppen sich solche Konstrukte mit Auslandsberührung als Luftschlösser, bei deren Zerplatzen deutsche Strafverfolgungsbehörden wenig Neigung verspüren, betrügerischen Handlungen im Ausland nachzugehen.

Ob dies hier der Fall ist, ist ungewiss. Jedoch gebietet es die anwaltliche Sorgfalt im Prozess, jedes Detail der vorgelegten Beweismittel zu hinterfragen. An eine solche Vorgehensweise ist man in München nicht unbedingt gewöhnt. Der Kollege jammert: "Angesichts des Umfangs der Klageerwiderung (15seitiges umfassendes Bestreiten von allem und jedem und 19seitiges Anlagenkonvolut) ist schon jetzt absehbar, dass der Unterzeichner die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2014 gesetzte Frist nicht wird einhalten können." Es besteht daher die Vermutung, dass Gerichten und WALDORF FROMMER durch fahrlässiges Nichtbestreiten von erheblichen Tatsachen das Prozessleben in der Regel zu leicht gemacht wird.

Freitag, 4. April 2014

Niedersachsenderby - Hannover 96 zur Ticketherausgabe gezwungen

"Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller für das Bundesligaauswärtsspiel der Profimannschaft von Hannover 96 am 06.04.2014 bei Eintracht Braunschweig eine seinem Vertrag entsprechende Eintrittskarte der Kategorie "Stehplatz ermäßigt" im Eintracht-Stadion in Braunschweig zu übergeben, und zwar ohne dass der Antragsteller verpflichtet wird, den durch die Antragsgegnerin bereitgestellten Bustransfer zu dem Spiel zu nutzen."

Mit diesem Tenor zum Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 04.04.2014 zum Az.: 406 C 3516/14 ist die Einigung zwischen Hannover 96, dem Niedersächsischen Innenministerium, der Polizei und dem gastgebenden Club Eintracht Braunschweig auf einen Derby-Zwangstransport für den Auswärtsdauerkarteninhaber, der sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen diese Regelung gewehrt hatte, vom Tisch.

Jeder 96-Fan, der über Hannover 96 eines der für Hannoveraner reservierten Auswärtstickets erwerben wollte, sollte dies nur in Verbindung mit einem organisierten Bustransport tun können. Der Beschluss wurde bereits per Gerichtsvollzieher zugestellt und die Karte für das Spiel herausgegeben. Nach Aussagen des Präsidenten von Hannover 96 werden Auswärtsdauerkarten in der nächsten Saison deshalb mit 99%iger Sicherheit nicht mehr angeboten. Selbst schuld ihr bösen Fans, was besteht Ihr auch auf die Einhaltung einer vertraglichen Regelung.

Mittwoch, 2. April 2014

Das grosse Schwitzen beginnt - 2000 juristische Staatsexamina werden überprüft

Wegen der Korruption des zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordneten Richters, der über Jahre hinweg Prüfungslösungen an Examenskandidaten verkauft hatte, werden nun etwa 2000 juristische Staatsexamina aus Niedersachsen von zwölf Sonderprüfern auf Unregelmäßigkeiten untersucht, teilte Justizstaatssekretär Wolfgang Scheibel am Mittwoch in Hannover mit. Vom Zeitpunkt des Arbeitsbeginns des auf illegale Nebeneinnahmen spezialisierten Richters im Jahre 2011 werden sämtliche Prüfungsakten durchleuchtet. Wie viele juristische Berufsanfänger sich auf ein Ende ihrer noch jungen Karriere einstellen müssen, ist derzeit noch nicht bekannt. Der geschäftstüchtige Richter wartet seit seiner von der italienischen Polizei in Mailand beendeten Flucht auf die Auslieferung nach Deutschland.

Dienstag, 1. April 2014

Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen

Während die Nebenverdienste deutscher Richter durch Vermarktung der von ihnen verfassten Urteile gestern noch im Zentrum der Kritik standen, liegt der Fokus des Interesses jetzt auf einem zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordneten Richter, der über Jahre hinweg Themen an Examenskandidaten verkauft und dafür jeweils mehrere tausend Euro vereinnahmt hat.

Bis nach Mailand ist der korrupte Schwarzkittel noch gekommen, bevor er von der italienischen Polizei festgenommen wurde. Weil dem Justizministerium schon vor einiger Zeit Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind und die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Korruption informiert hatte, wurde auch das Büro des an das Landesjustizprüfungsamt in Celle abgeordneten Richters durchsucht.

Es ist zu vermuten, dass einige der zahlungskräftigen Rechtsreferendare mit ihrem erkauften Prüfungswissen nicht sorgsam gehaushaltet hatten, um ja keinen Verdacht zu erregen. Natürlich fällt es mittelfristig im Prüfungsamt auf, wenn durchschnittlich begabte Examenskandidaten auf der Zielgeraden mit dem Fachwissen von Spitzenjuristen glänzen oder sich stark angeschlagene Hürdenläufer mit Leichtigkeit ein mittleres "Befriedigend" ergattern.

Am Ende werden sich die masslosen Auftritte im zweiten Staatsexamen weder für den korrupten Richter noch für die mittlerweile als Volljuristen arbeitenden Ex-Referendare gelohnt haben. In einer Berufswelt, in der Rechtsanwälte mit einem "Ausreichend" oft nicht erwünscht sind, ist ein derartiges Vorkommnis allerdings keine echte Überraschung. Also nicht wundern, wenn der ein oder andere Kanzleibriefkopf überraschend umgestaltet wird oder sich Kollegen plötzlich beruflich umorientieren. Einige Schicksale von Volljuristen, die sich auf der sicheren Seite des juristischen Daseins gewähnt haben, werden in naher Zukunft dramatische Wendungen erfahren.  

Montag, 31. März 2014

Hannover - Zwangstransport zum Derby bleibt

Weil Hannover 96 den Verfügungsklägern im Streit über die 96-Auswärtsdauerkarten für das Niedersachsen-Derby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 am 06. April 2014 drei Ehrenkarten ohne Verpflichtung zur Anreise im Bus auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover hinterlegt hat, hat sich nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover das Eilbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erledigt. Eine Sachentscheidung wird es nicht geben.

Die Verfügungskläger können nun ohne den Zwang zum Bustransport zum Derby fahren und das Gericht wird über die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Mit diesem Schachzug hat Hannover 96 grundsätzliche Worte des Gerichts zum Buszwang vermieden und die übrigen Fans, die eines der 2100 Auswärtstickets über 96 in Anspruch nehmen möchten, können dies weiterhin nur in Verbindung mit einer Busfahrkarte zwecks kontrollierter Anreise tun.

Wenn das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung später zu dem Ergebnis kommt, dass Hannover 96 die Verfahrenskosten wegen der Rechtswidrigkeit des Zwangstransports tragen muss, ist das Derby nebst Ticketvergabe natürlich längst zu den Bedingungen des Bundesligaclubs gelaufen.