Samstag, 29. Juni 2019

Turboquerulantin - Das Massaker-Endspiel in Duisburg

Mit Spannung fiebern justizkritische Journalisten in ganz Deutschland dem Termin am 05.07.2019 im Amtsgericht Duisburg-Ruhrort entgegen, in welchem es auch um die Aufdeckung der Verantwortlichkeit für die bekannte Facebook-Seite "Turboquerulantin" geht, dessen Inhaber gedroht hatte: "Am 29.06.2016 wird aufgeräumt unter der ganzen Lügnerbande - Die Turboquerulantin wird alle zur Rechenschaft ziehen, die je über sie hergezogen sind. Es wird ein Massaker im Amtsgericht Nienburg geben !". Eine prominente niedersächsische Journalistin war anschließend durch eine einstweilige Verfügung verurteilt worden, es zu unterlassen, zu behaupten, dass ein Vertreter des französischen Adelshauses Montfort-l'Amaury das Massaker im Gericht angedroht hatte und damit verantwortlich für die Facebook-Seite "Turboquerulantin" sei.

Im Eilverfahren konnte die freie Journalistin keine stichhaltigen Beweise für ihre Behauptung vorlegen und war mit Urteil vom 10.04.2017 durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort dem Antrag unseres Mandanten entsprechend verurteilt worden. Auch im Berufungsverfahren konnte sich die justizkritische Online-Redakteurin nicht mit ihrer Version des Geschehens um den streitbaren Grafen durchsetzen und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort wurde nach freundlichem Hinweis durch das Landgericht Duisburg vom 16.10.2017 schließlich per Beschluss vom 28.11.2017 zurückgewiesen. Der Verfasser des streitgegenständlichen Kommentars konnte auch von den Ermittlungsbehörden nicht identifiziert werden.

Im Termin am 05.07.2019 handelt es sich nun um das Hauptsacheverfahren im Streit über die Massaker-Drohung, in welchem nun auch zahlreiche weitere Themen auf der Tagesordnung stehen, wie der Vorwurf des Prozessbetrugs durch die gräflichen Anwälte und das damit zusammenhängende Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe sowie ein hoher Schadensersatzanspruch der aufrechten Journalistin, den sie bisher unzulässiger Weise nur im Vorverfahren gestellt hatte. Bisher liegt der auf EUR 10.000,- bezifferte Gegenantrag dem Gericht nicht im Klageverfahren vor. Das Haus Montfort-l'Amaury ist deshalb auch nicht zu einer Stellungnahme zu bewegen, ob man bereit sei, auf finanzielle Forderungen der Gegenseite einzugehen, um eine riskante Widerklage zu vermeiden.

Gerüchte aus anderen Verfahren besagen dagegen, dass die prozesserfahrene Journalistin Zeugen gegenüber schon vor Jahren zugegeben habe, die Facebook-Seite "Turboquerulantin" selbst zu betreiben, was dem Duisburger Verfahren deswegen besondere Brisanz verleiht, weil sie ihre streitgegenständliche Behauptung zu Lasten des Adelsvertreters dann sogar wider besseren Wissens erhoben hätte. Kenner der Szene rechnen allerdings mit einem Versäumnisurteil, weil die streitbare Journalistin gesundheitlich zu angeschlagen sei, um sich dem schwerwiegenden Vorwurf, selbst hinter der berühmt-berüchtigten Seite auf Facebook zu stecken, in Duisburg zu stellen. Eine Variante, die dem Kläger sicherlich entgegen käme, um der drohenden Schadensersatzforderung seiner Widersacherin zu entgehen.

Donnerstag, 6. Juni 2019

Mastermind

Mittlerweile scheint der Streichelwahn und das Bedürfnis nach Sanktionierung von Menschen mit unterdurchschnittlich ausgeprägtem Harmoniebedürfnis auch unter Rechtsanwälten zuzunehmen, wenngleich doch der Anwaltsberuf an sich schon die Fähigkeit erfordern sollte, Konflikte mit Worten ausfechten zu können und im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen zu dürfen und ertragen zu können, die die jeweilige Rechtsposition unterstreichen, jedenfalls wenn es sich um Äußerungen handelt, die lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden, ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kritik auch anders hätte formuliert werden können, denn auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung. Dieser Auffassung ist zumindest das Bundesverfassungsgericht, auch wenn dessen Ansicht offenbar nicht sämtlichen Organen der Rechtspflege bekannt ist.

Daher richtet die fleißige Kollegin nicht nur mahnende Worte an mich, sondern fordert auch das erkennende Gericht auf, meinen Äußerungsdrang zu bremsen: "Abschließend fordere ich den Prozessbevollmächtigten der Beklagten dringend auf, von Bezeichnungen des Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx als sogenanntes Mastermind Abstand zu nehmen. Derartige Bezeichnungen haben beleidigenden, mindestens jedoch abwertenden Charakter und tragen in keiner Weise zum Fortkommen in der hiesigen Angelegenheit bei. Ich bitte das hiesige Gericht insofern, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzuweisen, von derartigen Äußerungen insbesondere gegenüber dem Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx Abstand zu nehmen, um den Verfahrensfortgang nicht noch weiter unnötig zu erschweren."

Nun, die Anweisung des Gerichts blieb bisher aus und ich wüsste abseits einer mangelnden Möglichkeit des Gerichts, meinen Redefluss zu gängeln, auch nicht, weshalb dazu ein Anlass bestehen sollte, denn meine schriftsätzlich dargelegte Umschreibung war ausgesprochen harmlos: "Vorliegend handelt es sich augenscheinlich um einen attraktiven Deal zwischen der Beklagten, gesteuert durch den angeblichen Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx und den Handwerkern über ein für alle Seiten lukratives Joint Venture mit dem Gegenstand der vollständigen Modernisierung des Hauses zu Lasten der Beklagten. Dass Mastermind Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx irgendetwas vorteilhaftes zu Gunsten der Beklagten äußern wird, wie die am 07.03.2007 von den Beklagten übergebenen und bezahlten Kostenrechnungen der Firma xxxxx xxxxx, xxxxxxxx über Euro 13.000,-, ist natürlich ausgeschlossen und wird das Gericht zu bewerten haben."

Das Wort Mastermind als englische Bezeichnung für ein Genie oder einen Vordenker und als treibende Kraft einer kreativen Personengruppe, auch nur in die Nähe einer Beleidigung zu rücken, dürfte schlicht ein emotionsgesteuerter Irrtum sein. Vielleicht liegt es daran, dass sich die Kollegin genauso wie ich an jenes wunderschöne Cover des gleichnamigen Denkspiels aus den 70er Jahren erinnert, das die Bezeichnung Mastermind recht treffend illustriert: Der männliche Denker im Chefsessel mit überlegen distanzierter Gestik und an seiner Seite, natürlich stehend und im Hintergrund, ein devotes weibliches Geschöpf mit asiatischen Zügen, immer willens, seinem Mastermind zu folgen. Vielleicht sollte die Kollegin einfach noch einmal Rücksprache mit ihrem Mandanten halten, um zu erfahren, ob er die Bezeichnung tatsächlich nicht doch als Lob empfindet und nicht zuerst an sich selbst denken.

Dienstag, 4. Juni 2019

Amtsgericht Hannover lässt Google-Bewertung löschen

Die grundsätzlich verbraucherfreundliche Idee von Google, aus den im Internet frei verfügbaren Informationen Unternehmensprofile anzulegen, mittels denen die jeweiligen Unternehmen bewertet werden können, erweist sich vielfach als Ärgernis für die bewerteten Firmen. Denn grundsätzlich kann dort jeder Bewertungen abgeben, auch wenn er nicht Kunde war. Der Konkurrenz mit einer anonymen 1-Sterne-Bewertung ein faules Ei ins Nest zu legen, ist ein Klassiker unter Geschäftsleuten, der sich auch nicht ganz einfach entfernen lässt. Denn die Bewertungsfunktion des Firmenprofils kann man nicht deaktivieren und das von Google angelegte Unternehmensprofil mit Bewertungsfunktion lässt sich nicht löschen.

Weil der Bundesgerichtshof das Recht von Google auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK durch Erstellung der Unternehmensprofile höher bewertet, als das Recht einer Firma auf informationelle Selbstbestimmung, welches beinhaltet, grundsätzlich selbst darüber bestimmen zu können, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen eigene Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden, muss sich die Unternehmenslandschaft in Deutschland mit dem Bewertungsportal von Google abfinden. Selbst der Umstand, dass Bewertungen abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse anonym abgegeben werden können, führt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass das Interesse eines Unternehmens an der Löschung der Daten dasjenige von Google an der Speicherung überwiegt, weil die bewerteten Unternehmen nicht schutzlos gestellt sind, vgl. BGH Urteil v. 23. September 2014 Az.: VI ZR 358/13.

Über Google My Business besteht nämlich die Möglichkeit, entweder den Verfasser einer Bewertung direkt zu kontaktieren oder die Bewertung bei Google My Business zu beanstanden. Leider erhält man von Google häufig nur unbefriedigende Standard-E-Mails und ob oder innerhalb welcher Fristen einer Beanstandung nachgegangen wird, bleibt unklar. Weil sich Firmen nicht immer mit dem mangelhaften Feedback von Google abspeisen lassen und statt dessen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, gibt es mittlerweile auch Gerichtsentscheidungen, die Google oder den Kommentar-Schreiber selbst zur Löschung verpflichten.

So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Januar 2018 zum Aktenzeichen 324 O 63/17 Google zur Löschung eines Kommentars verpflichtet, weil die beanstandete Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung gewesen sei, da ein irgendwie gearteter Kundenkontakt nicht stattgefunden habe. Ähnlich bewertete das Landgericht Lübeck im Urteil vom 13. Juni 2018 zum Az.: 9 O 59/17 die Löschungspflicht von Google bei einer Bewertung ohne identifizierbaren Verfasser, weil eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Das Amtsgericht Hannover verurteilte dagegen den Verfasser eines unzutreffenden Kommentars zur Löschung seiner Bewertung mit Urteil vom 26.10.2018 zum Az.: 507 C 9184/18, weil sich der Schreiber nach Abgabe seiner schlechten und unzutreffenden Bewertung gar nicht erst vor Gericht verteidigen mochte und deshalb zweimal nicht zum anberaumten Termin erschien. Wenn man sich also dafür entscheidet, unter seinem Namen eine kritische Unternehmensbewertung vorzunehmen, sollte man dies sachlich tun und keine Kommentare abgeben, die offensichtlich unzutreffend sind.

Donnerstag, 16. Mai 2019

Turboquerulantin - Ordnungsgeld Nummer 9

Nicht, dass Sie die Überschrift falsch verstehen, liebe Leser. Es geht natürlich nicht um das neunte Ordnungsgeld der Turboquerulantin überhaupt, es geht um das neunte Ordnungsgeld der Turboquerulantin vor dem Amtsgericht Nienburg im Verfahren 6 C 409/16. Nur gegen dieses Urteil vom 04.01.2017 hat unser rechtsbrechender Wirbelwind bereits neunmal verstoßen. Die Ordnungsgelder in anderen Sachen habe ich noch nicht gezählt. Kaum hatte das Landgericht Verden die Beschwerde der TQ gegen das achte Ordnungsgeld mit Beschluss vom 10.04.2019 zum Aktenzeichen 6 T 22/19 zurückgewiesen, gab es Ordnungsgeld-Nachschlag vom Amtsgericht Nienburg mit Beschluss vom 17.04.2019.

Wer das muntere Treiben des Türbchens aufmerksam verfolgt und wenigstens im "Königsverfahren" einigermaßen auf dem Laufenden ist, wird die oben angezeigte Grafik (alle Grafiken anklicken zum Vergrößern) verstehen und sich dann fragen, wie es kommt, dass das neunte Ordnungsgeld vom 17.04.2019 mit EUR 300,- noch niedriger ausfällt, als das über EUR 500,- lautende erste Ordnungsgeld vom 17.03.2017. Die Frage ist insbesondere deshalb berechtigt, weil die ausgeworfenen Ordnungsgelder für die fortwährenden Verstöße bis hin zu einer Summe von EUR 1.500,- stetig anstiegen, dann aber drastisch auf EUR 500,- abfielen und nun bei EUR 300,- gar unter dem Einstandskurs liegen. Geändert hatte sich nichts, auf beiden Seiten.

Nun, die Lösung des Rätsels ist erschreckend simpel. Der böse Antragsteller benutzt fortwährend einen Namen, der schlimmer ist, als jede Missachtung eines rechtskräftigen Titels und seit dem siebten Ordnungsgeld behauptet das Amtsgericht Nienburg einfach, dass unsere Rekordhalterin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben und den streitgegenständlichen Eintrag gelöscht oder weitgehend verborgen habe. Wer den Beschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 05.11.2018 nicht ganz lesen möchte, mag sich mit folgendem Auszug begnügen:



Wer nun glaubt, dass sich das Amtsgericht Nienburg durch die Begründung des achten Ordnungsmittelantrags vom Gegenteil überzeugen ließ, der irrt. Auch das niedrige achte Ordnungsgeld wegen des identischen Eintrags wurde im Beschluss vom 14.01.2019 gleichlautend damit begründet, dass die Turboquerulantin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben und den streitgegenständlichen Eintrag gelöscht habe. Was mir persönlich an der absurden Erklärung gefällt, ist der Umstand, dass das Gericht sich nicht hinter juristischen Verklausulierungen versteckt, sondern ganz offen den identischen Wortlaut der bereits vorher schon unzutreffenden Begründung wiederholt um den prominenten Richterschreck weiter zum Rechtsbruch zu streicheln. Die richterliche Unabhängigkeit von der Wahrheit liest sich wie folgt:



Wenn es nicht das Amtsgericht in Nienburg höchstselbst wäre, würde man es für grotesk halten, derartig falsche Begründungen in Serie abzuliefern. Da aber genau dort über den neunten Ordnungsmittelantrag wegen des erneut identischen Eintrags der TQ entschieden wurde, habe ich nun anhand der Begründung des Beschlusses vom 17.04.2019 die Ehre, auch den letzten Leser davon überzeugen zu können, dass am Amtsgericht Nienburg irgendetwas faul ist. Denn das neunte Ordnungsgeld ist mit EUR 300,- noch niedriger ausgefallen und zwar wieder einmal deshalb, weil die Turboquerulantin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben und den streitgegenständlichen Eintrag gelöscht habe. Das ist einfach großartig. Drei schnuckelige Ordnungsgelder hintereinander mit der jeweils gleich falschen Begründung, der Eintrag sei gelöscht oder weitgehend unsichtbar. Hier der Beweis:



Aber es kommt noch besser. Ganz im Sinne des Tucholsky-Zitats "Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht.", wurde dem Antragsteller für den neunten Ordnungsgeldantrag per Beschluss sogar noch die Beiordnung eines Rechtsanwalts verwehrt. Die Begründung erscheint wie gewohnt souverän. Es sei ja schon der neunte Ordnungsgeldantrag bei gleichbleibendem Verstoß, da könne der Antragsteller die Anträge ja wohl endlich mal selbst schreiben. Geniale Taktik. Ordnungsgelder gegen "0" abschmieren lassen, anwaltliche Hilfe verweigern und die ganze Sache so weit es geht abwürgen, weil sich das Türbchen einfach nicht unterkriegen lässt. Tatsächlich eine beschämende Bankrotterklärung der Justiz.

Vorläufiges Ergebnis dieser Methode: Unsere Beschwerde gegen die versagte Beiordnung läuft, die Turboquerulantin legt Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss Nummer 9 ein, stellt noch vor der Abhilfeentscheidung einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter und wir deshalb einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag, da der Befangenheitsantrag als neuer tatsächlicher Umstand bei der negativen Beiordnungsentscheidung für das neunte Ordnungsgeld noch nicht berücksichtigt werden konnte. Und Ordnungsmittelantrag Nummer 10 ist natürlich auch schon beim Gericht.

Dienstag, 7. Mai 2019

"seine Läden liefen damals alle auf seine Schwester"

Hört sich nicht so schlimm an? Wer im Geschäftsverkehr auf einen tadellosen Ruf angewiesen ist, könnte das anders sehen. Denn die Behauptung einer sogenannten Strohmann-Lösung in der Vergangenheit wirft zumindest für die Vergangenheit das Licht mangelnder Seriösität auf den Geschäftsmann und ist durchaus auch geeignet, Zweifel an seiner heutigen Kompetenz zu wecken.

Da die in der Überschrift zitierte Behauptung über Facebook verbreitet wurde und dem Geschäftsmann missfiel, weil sie nachweislich falsch war, untersagte das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 14.09.2018 zum Az.: 36a C 207/18 deren Verbreitung über das Internet. Denn grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück.

Der Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz wird dadurch erreicht, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt werden, deren Umfang sich nach dem Einzelfall richtet. Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig ist, trifft denjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, im Rechtsstreit eine erweiterte Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er Belegtatsachen für seine Behauptung vorweisen kann, vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2007, Az. VI ZR 144/07. Da niemals auch nur irgendein Geschäft auf die Schwester des Antragstellers lief, erließ das Amtsgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die mittlerweile durch Abgabe der Abschlusserklärung auch rechtskräftig geworden ist.

Freitag, 3. Mai 2019

Prozessbetrug, strafbare Beihilfe oder nur berufstypisches Verhalten

Die kompromisslose Unterstützung der Mandanten ist für den Rechtsanwalt einerseits berufliche Pflicht, denn ein Anwalt hat die Ansprüche seines Mandanten in jeder Phase des Mandats zu sichern. Andererseits dürfen prozessuale Pflichten der Partei eines Rechtsstreits, wonach deren Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben sind, nicht dadurch umgangen werden, dass der Anwalt  - und nicht der Mandant - dem Gericht falsche Tatsachen mitteilt. Entscheidend für eine Strafbarkeit des Prozessbevollmächtigten ist daher, ob der Rechtsanwalt über die Wahrheit informiert ist oder nicht. Fraglich ist möglicherweise auch, ob der Anwalt die Wahrheit erkennen musste, wenn sie ihm nicht positiv mitgeteilt wurde. Ein Rechtsanwalt kann sich daher, wenn er die subjektiven Voraussetzungen seines Mandanten nicht erfüllt, immer noch der strafbaren Beihilfe schuldig machen. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Gehilfenvorsatz wird angenommen, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat muss er nicht zu kennen. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Rechtsanwalt dies weiß.

Die Mitwirkungshandlung eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess, etwa durch Einreichung von Schriftsätzen oder Unterlagen, könnte daher schnell zu einer Beihilfestrafbarkeit führen, wenn die eingereichten Dokumente im weitesten Sinne falsch sind und der Rechtsanwalt dies wusste oder aber erkennen musste. Allerdings korrigiert die Rechtsprechung eine ausufernde Beihilfestrafbarkeit von Anwälten durch die Frage nach der objektiven Zurechnung von Hilfeleistungen zur Tatbestandsverwirklichung des Haupttäters. Teilweise wird vertreten, dass eine Beihilfestrafbarkeit dann ausscheide, wenn es sich bei den Handlungen des Rechtsanwalts um "neutrales" oder "berufstypisches" Verhalten handele oder sich der Handelnde noch im Rahmen seiner "professionellen Adäquanz" bewege. Danach soll der Anwalt bereits objektiv keinen Straftatbestand erfüllen, der sich an die für seine Tätigkeit geltenden Normen und Regeln halte. Der strafrechtlich relevante Bereich werde erst dann erreicht, wenn die für Anwälte geltenden Regeln verletzt würden, um rechtswidrige Ziele zu erreichen. Solange sich für das Handeln des Rechtsanwalts nicht nur deliktische, sondern neutrale Gründe finden ließen, liege ein strafloses berufsübliches Verhalten des Rechtsanwalts vor.

Eine andere Ansicht lehnt zwar das Abstellen auf "professionelle Adäquanz" ab, weil es zu einer Privilegierung der Rechtsanwälte oder Steuerberater führe, nimmt aber dennoch bei "berufstypischen" Handlungen nur dann eine Strafbarkeit an, wenn der Anwalt seine Berufsausübung den deliktischen Plänen des Mandanten anpasse. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn er seine beruflichen Handlungen im Hinblick auf die Straftat eines Mandanten modifiziere, z. B. durch Bereitstellung einer Infrastruktur, die ohne deliktischen Sinnbezug nicht mehr erklärt werden könne. Ein sozialtypisches Verhalten solle dann nicht mehr vorliegen, wenn der deliktische Wille des Mandanten offensichtlich sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Ansicht, die eine Strafbarkeit von Rechtsanwälten nur bei Vorliegen einer "besonderen Sachlage" annimmt. Davon abweichend geht eine weitere Ansicht davon aus, dass die Handlung eines Rechtsanwalts nur dann tatbestandsmässig eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung sein könne, wenn sie unmittelbar den tatbestandlichen Erfolg herbeiführe, weil der Anwalt keine Garantenstellung für die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen des Mandanten habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen schließlich die folgenden Grundsätze maßgeblich: Ist das Handeln eines Mandanten ausschließlich darauf ausgerichtet, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Rechtsanwalt, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Handeln stets den beruflichen Alltagscharakter, ist als „Solidarisierung“ mit dem Mandanten zu werten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat einzuordnen. Weiß der Anwalt dagegen nicht, wie sich von ihm eingereichte Schriftsätze oder Urkunden im Zivilprozess auswirken werden und zu welchem verborgenen Zweck sie der Mandant eingereicht sehen möchte und hält er es lediglich für denkbar, dass sein Beitrag als Rechtsdienstleister zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist das anwaltliche Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. Mit diesen Kriterien scheint der Bundesgerichtshof das strafrechtliche Risiko von Anwälten im Berufsalltag ausreichend minimiert zu haben und es ist zu hoffen, dass auch die Staatsanwaltschaften die Kriterien des Bundesgerichtshofs verinnerlichen.

Donnerstag, 2. Mai 2019

Hannovers Oberbürgermeister vor Gericht II

In meiner Studienzeit war der Begriff "Sozpäd" unter Juristen fast so etwas wie ein Schimpfwort. Sozialpädagogen wurden für ihr Studium belächelt. Es war wohl nicht hart genug. Immerhin konnte Stefan Schostok als Sozialpädagoge Oberbürgermeister von Hannover werden, denn er hatte sich bei der Stichwahl um das Amt des hannoverschen Verwaltungsoberhaupts am 6. Oktober 2013 mit 66,3 % der abgegebenen Stimmen gegen den in Hannover durchaus bekannten Anwalt Matthias Waldraff durchgesetzt und damit einen Juristen abgehängt. "Sozpäd" 1 - "Jura" 0.

Nun ist Schostok vom Amt des Oberbürgermeisters zurückgetreten, weil ihm andere Juristen, nämlich die der Staatsanwaltschaft Hannover, Untreue in einem besonders schweren Fall wegen von ihm zu verantwortender überhöhter Mitarbeiterzahlungen vorwerfen. Er selbst glaubt, unschuldig zu sein, aber schon der Vorwurf allein wiegt zu schwer, als dass sich Schostok in Hannover an der Macht halten konnte. "Sozpäd" 1 - "Jura" 1.

Schostok macht auf unwissend. Im Studium hätten ihm die Juristen das sofort abgenommen. Heute nicht mehr, denn sein ehemaliger Personaldezernent ließ im Mai 2017 ein Rechtsgutachten anfertigen, nach welchem es "keine gesetzliche Grundlage" für die überhöhten Zahlungen gegeben hätte. Schostok hatte das zweiseitige Gutachten bei sich zu Hause mit dem Handy abfotografiert und dann per WhatsApp weitergeleitet. Er behauptet trotzdem, den Inhalt nicht gekannt zu haben, weil er ihn nur überflogen habe. Wer fotografiert schon unbekannte Mitteilungen ab, um sie an Mitarbeiter weiterzuschicken? "Sozpäd" 1 - "Jura" 2.

In der jetzt von ihm beantragten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hätte Schostok allerdings sofort Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt von knapp EUR 4.000,- pro Monat, weil er länger als fünf Jahre das Amt des Oberbürgermeisters inne gehabt hat. "Sozpäd" 2 - "Jura" 2. Da bleibt für die Juristen noch die Strafverhandlung vor dem Landgericht Hannover und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren, um das Blatt noch zu wenden. Immerhin droht vor Gericht eine Bewährungsstrafe und anschließend die Kürzung oder gar Aberkennung des Ruhegehalts. Mein Tipp: Einsicht und Reue zeigen, Bewährungsstrafe akzeptieren, mit dem verbleibenden Ruhegehalt knapp 10 Jahre vor Erreichen des durchschnittlichen Rentenalters auf Weltreise gehen und die Partie damit doch noch als Sieger beenden.

Dienstag, 30. April 2019

beA - Fehlermeldungen als Standard

In der vergangenen Woche hat mich das besondere elektronische Anwaltspostfach mit der Meldung "Aufgrund von technischen Störungen oder Wartungsarbeiten steht die Anwendung derzeit nicht zur Verfügung. Wir arbeiten daran, Ihnen den Service schnellstmöglich wieder zur Verfügung zu stellen." begrüßt. Ärgerlich, aber noch erträglich.

Mittlerweile habe ich mich auch daran gewöhnt, vor der Nutzung des beA den Computer stets neu zu starten, damit das Lesegerät brav dauerhaft grün leuchtet, meine beA-Karte als Sicherheits-Token erkannt wird und die Anmeldung über die Adresse www.bea-brak.de schließlich funktioniert.

In der letzten Woche wurde mein Vertrauen in die insoweit beschränkte aber noch zufriedenstellende Funktionsfähigkeit erheblich erschüttert, erhielt ich doch schon nach der ersten Eingabe des Sicherheitscodes mehrfach die Meldung "Fehler Der Server ist nicht erreichbar":

Als geduldiger Nutzer ist man ja nicht gleich bei der ersten Fehlfunktion enttäuscht und vermutet den Fehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch bei sich selbst. Aber auch zehn geduldige Anmeldungen halfen nicht weiter. Manchmal kam ich sogar bis zur Eingabe des zweiten Sicherheitscodes, bevor der Server sich als nicht erreichbar outete. Die Dauer der Anfertigung eines weiteren Schriftsatzes später hatte sich das Problem noch nicht erledigt. Vielmehr wurden die Fehlermeldungen abwechslungsreicher. Die Grafik behauptete nach meinen stereotypen Anmeldeversuchen neuerdings auch mal "PIN-Eingabe abgebrochen".

Stimmte zwar nicht, aber erschüttern konnte mich auch die falsche Tatsachenbehauptung nicht. Der nächste Schriftsatz wurde bearbeitet und es ging weiter mit den Anmeldeversuchen. Etwas überrascht war ich dann, als sogar noch eine dritte Fehlermeldung angezeigt wurde, die da lautete: "Falscher Schlüssel ausgewählt. Bitte versuchen Sie es erneut.":

Habe ich dann auch gemacht, aber erst viel später. Warten, neu starten und wieder voller Hoffnung auf den Bildschirm starren. Am Ende hat es dann geklappt, doch der effiziente Versand von elektronischen Nachrichten sieht sicher anders aus. Das war letzte Woche. Jetzt schreibe ich über meine Erlebnisse einen kleinen Artikel, denn ich bin auch heute morgen nach einem zweiten Neustart der wiederkehrenden Behauptung ausgesetzt: "Fehler Der Server ist nicht erreichbar". Allerdings bin ich zahlendes Mitglied der Rechtsanwaltskammer und gehe davon aus, dass die Kammer immer ein wachendes Auge auf die Funktionsfähigkeit des beA hat und bald wieder alles wie gewohnt mit nur einem Neustart funktioniert.   

Freitag, 26. April 2019

Lehrer sind Feinde

Ein böses Gerücht, dass unter Schülern schon lange kursiert aber derart pauschal sicher keine Berechtigung hat. Vereinzelt wird es Lehrer geben, die sich Schülern gegenüber feindlich verhalten. Ich denke da an ein Zitat aus "Für heute reicht´s" von Ines Geipel, in dem ein wenig Wahrheit mitschwingen dürfte: "Die Behaglichkeit eines unkündbaren Arbeitsplatzes und die Gewissheit, mit wirksamen Machtinstrumenten ausgestattet, Konflikte des Arbeitsalltags nur mit Kindern durchstehen zu müssen, prägt eine Lehrerschaft, die gern einmal einem Widerspenstigen seinen Weg zur Hochschulreife versperrt."

Über das spannungsgeladene Verhältnis von Schülern und Lehrern hinaus wird die Überprüfung dieses Gerüchts interessant, wenn es um die Feindschaft von Lehrern gegenüber der Rechtsordnung geht, weil die Landesschulbehörde der Ansicht ist, der Lehrer habe seine Dienstpflicht mit Füßen getreten und sei für den öffentlichen Dienst untragbar. Dies ist im Falle einer Studienrätin passiert, der die Schulferien nicht ausreichten und die auf ihren behördlicherseits abgelehnten Sonderurlaubsantrag mit einer Krankmeldung reagierte, um ihre Tochter während der ihr attestierten Depression zu Dreharbeiten in Australien begleiten zu können.

Weil die Lehrerin fern der Heimat mehrere Fernsehinterviews mit einem deutschen Fernsehsender gegeben hatte, konnte sich die Dienstbehörde von den eher euphorisch geprägten Interviews der abwesenden Beamtin überzeugen und es folgte nach einer Versetzung gar die Suspendierung vom Schuldienst zu halben Bezügen. Weil der Gebrauch eines unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen gegenüber einer Behörde zur Täuschung über den Gesundheitszustand nach § 279 StGB strafbar ist, wurde die Lehrerin später auch in zweiter Instanz vor dem Landgericht Lüneburg rechtskräftig wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisse zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.

Das an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebundene Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigte schließlich die mittlerweile vom Dienstherrn verfügte Aberkennung des Beamtenstatus mit Urteil vom 17.04.2019 zum Az.: 10 A 6/17, da das nachgewiesene Dienstvergehen nach Ansicht des Gerichts den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegenüber der Lehrerin rechtfertige. Weil sie aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, sei die Entfernung der Studienrätin aus dem Dienst auch verhältnismäßig und man wird in diesem Fall das Eingangs erwähnte Gerücht jedenfalls in Bezug auf eine Feindschaft der Lehrerin zur Rechtsordnung bestätigt sehen.

Mittwoch, 24. April 2019

Hannovers Oberbürgermeister vor Gericht

Der sozialdemokratische Oberbürgermeister der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover, Stefan Schostok, wird von der Staatsanwaltschaft Hannover wegen Untreue im besonders schweren Fall angeklagt.

Der Untreue macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt.

Ein besonders schwerer Fall der Untreue kommt bei Oberbürgermeister Stefan Schostok deswegen in Betracht, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht haben könnte. Dafür droht ihm nicht wie bei der einfachen Untreue nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, sondern eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Nicht erschrecken. Natürlich täte es bei Herrn Schostok auch eine Freiheitsstrafe zur Bewährung, denn weil er dann als ehemaliger Oberbürgermeister mit Sicherheit nicht noch einmal den gleichen Blödsinn machen könnte, wird das Gericht darauf vertrauen, dass er in Zukunft überhaupt keine Straftat mehr begehen wird und insoweit Milde walten lassen.

Die Verantwortung des hannoverschen Oberbürgermeisters ist natürlich groß, denn dieser leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und steht "mit einem Bein im Knast", wenn es seine Führungsriege im Rathaus mit ihrer Vetternwirtschaft derart übertreibt, dass die Kungeleien auch einem blinzelnden Oberbürgermeister nicht verborgen bleiben können. In der hannoverschen Verwaltung lief es wohl so, dass der ehemalige Personaldezernent dem früheren Bürochef des Oberbürgermeisters eine ungesetzliche Zulage in fünfstelliger Höhe zubilligte, die einfach als pauschale Mehrarbeitsvergütung deklariert wurde. Auch der damalige Leiter der Städtischen Feuerwehr soll mit einem nicht gerechtfertigten Zuschlag in Höhe von EUR 14.600,- bedacht worden sein und als der ehemalige Personaldezernent seiner Freundin dann noch eine schöne Stelle bei der Stadt Hannover besorgen wollte, war es mit der Zurückhaltung der Genossen vorbei und es wurde gepetzt.

Als Diplomsozialpädagoge der Evangelischen Fachhochschule Hannover besitzt Schostok zwar eine Aura christlicher Güte, die die gesetzliche Unschuldsvermutung gar überstrahlt, aber es scheint, als ob die strengen Juristen der hannoverschen Staatsanwaltschaft bislang keine Notiz davon genommen haben und fest daran glauben, dass Schostok das irreguläre Treiben unter seiner Aufsicht mindestens geduldet hat. Das Landgericht Hannover wird deshalb darüber entscheiden müssen, ob und inwieweit sich Schostok als Oberbürgermeister von Hannover im Rathaus strafbar gemacht hat.

Sonntag, 31. März 2019

Bruchlandung eines Strebers

Wir alle kennen diese Typen, die schon in der gymnasialen Oberstufe mit Jackett und Aktenkoffer unterwegs sind, weil sie es gar nicht abwarten können, endlich wichtig und erfolgreich zu sein. Im Studium darf es dann Jura, Wirtschaftswissenschaften oder  - Facebook und Google sei Dank - neuerdings auch Wirtschaftsinformatik sein.

Bei all dem Gehechel um einen Platz an der Sonne bleibt bisweilen die soziale Kompetenz auf der Strecke und damit fehlt manch eifrigem Streber am Ende ein entscheidendes Element um schließlich vorne mitspielen zu dürfen. Wenn einem derart übereifrigen Gesellen dann die rote Karte gezeigt wird, liegt der Fehler natürlich nicht bei ihm selbst und es folgt der unausweichliche Gang zum Advokaten.

Ein vorlautes Briefchen vom Anwalt und die Katastrophe bahnt sich ihren Weg, wenn die Mitspieler von gestern nicht die erwartet devote Haltung einnehmen und sich unvermittelt zur Wehr setzen. Dem vom Landgericht Hannover am 25.02.2019 verkündetem Urteil zum Az.: 1 O 188/17 lag die Konstellation zu Grunde, dass ein ehemaliges Mitglied eines akademisch geprägten Start-Up-Teams seinen Ausschluss nicht akzeptieren konnte und versuchen wollte, sich mit anwaltlicher Hilfe ein großes Stück des aus drei ambitionierten Projekten bestehenden Kuchens herauszuschneiden.

Mit der anwaltlichen Aufforderung, die schriftliche Erklärung abzugeben, dass der Ausgeschlossene nach wie vor Mitgesellschafter an der gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sei und ihm sämtliche gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten zuteil würden, sollte der Weg zu einer hohen Abfindung geebnet werden. Grundsätzlich keine schlechte Idee, sich an Erfindungen, die bereits bei großen Industriebetrieben auf Interesse gestoßen sind, zu bereichern. Allerdings setzte die gegen die unbeherrschte Gier eingereichte negative Feststellungsklage den Abfindungsträumen des Start-Up-Piraten ein jähes Ende.

Denn das Landgericht Hannover stellte verbindlich fest, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht besteht, der erfolgshungrige Streber jedenfalls nicht Mitgesellschafter der erfolgreichen Erfindertruppe ist und er deshalb keinerlei Rechte an der vielversprechenden Unternehmung geltend machen kann. Ein lesenswertes Urteil, dass sich mit den Voraussetzungen einer GbR-Gründung auseinandersetzt und eine erfreuliche Entscheidung für das verbleibende Quartett, das sich nun ohne lästige Zwischenrufe der erfolgreichen Vermarktung seiner Projekte widmen kann.


Donnerstag, 21. März 2019

Hannover 96 im Abseits

Wenn Spieler des abstiegsbedrohten Fußball-Bundesligisten Hannover 96 ins Abseits laufen, ist das noch verständlich. Wenn das gleiche dem Vorstand von Hannover 96 auf juristischer Ebene passiert und dabei der Abstand zur Rechtsordnung derart groß geworden ist, dass schon die Pfiffe der Gerichte nicht mehr gehört werden, sollte man über eine Auswechselung nachdenken.

Drei Tage vor der Jahreshauptversammlung wurde Hannover 96 nach entsprechenden Urteilen unter Androhung von Zwangsmitteln durch das Amtsgericht Hannover veranlasst, die persönlichen Daten aller Mitglieder an drei Vereinsmitglieder herausgeben, um diesen noch rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung und der Aufsichtsratswahl zu ermöglichen, allen Mitgliedern ihre Kandidaten und deren Konzepte vorzustellen.

Nach dieser klaren und keineswegs überraschenden gerichtlichen Niederlage des Vereins erhielten die Mitglieder eine E-Mail vom Verein mit der Nachricht, dass er vom Amtsgericht Hannover im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren zur Herausgabe der Daten direkt an die Antragsteller und nicht nur an einen Treuhänder verurteilt worden war. Diese Entscheidung widerspreche eklatant geltendem Recht, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung. Sie sei "in keiner Weise nachvollziehbar".

Ein geradezu entlarvendes Statement für den Vorstand, dass er die insoweit einhellige bundesdeutsche Rechtsprechung vom Amtsgericht Hannover bis hin zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen in keiner Weise nachvollziehen kann. Das ist entweder ein Zeichen für eine schwache Auffassungsgabe oder eine taktische Lüge, um das Behindern der vereinsinternen Opposition gegenüber den Mitgliedern offensiv zu verteidigen. Für die letzte Variante spricht der Umstand, dass sich die Rechtsprechung schon seit langer Zeit klar festgelegt hat und das Prinzip der Mitgliedschaftsrechte auch für Laien recht anschaulich formuliert hat. Daher reichen wenige Zitate von einschlägigen Urteilen aus, um die Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover tatsächlich als in jeder Weise nachvollziehbar erscheinen zu lassen:

"Nach nahezu einhelliger Meinung in der Literatur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen. In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nahezu einstimmig dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. ... Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (OLG Saarbrücken aaO; OLG München, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 7)"." [Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010 - II ZR 219/09]

"Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf die Herausgabe bzw. Nennung der Namen der Mitglieder - unter Schwärzung ihrer Adressen - beschränken. Denn durch die Mitteilung der Anschriften soll das die Einsichtnahme begehrende Mitglied gerade in die Lage versetzt werden, sich mit anderen Mitgliedern in Verbindung setzen zu können, um das für die Beantragung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderliche Stimmenquorum zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mitgeteilt hat, dass einige seiner Mitglieder nicht die Herausgabe bzw. Mitteilung an die Kläger wünschten. Denn allein die lediglich hypothetische Möglichkeit des Missbrauchs der Einsicht in die Liste der Mitglieder beeinträchtigt nicht schon deren Belange; hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person der Anspruchsteller konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die durch die Einsicht in die Mitgliederliste offenbarten personenbezogenen Daten für vereinsexterne Zwecke missbraucht werden könnten." [Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.07.2014 - 8 U 10/14]

"Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse an der Mitgliederliste auch im Hinblick auf die geplante Kandidatur des Geschäftsführers der Klägerin für den Aufsichtsrat des Beklagten bejaht. Dieses Interesse ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb zu verneinen, weil der Geschäftsführer der Klägerin sein Desinteresse an einer Kandidatur dadurch dokumentiert habe, dass er sich in der Mitgliederversammlung am 4. Juli 2011 nicht zur Wahl für den Aufsichtsrat gestellt habe, obwohl dies nach § 15 Abs. 4 der Satzung möglich gewesen sei. Die Revision verkennt, dass eine solche Kandidatur ohne vorherige vereinsinterne Wahlwerbung aussichtslos ist (vgl. OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677, 678). Eine erfolgversprechende Wahlwerbung vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann der Geschäftsführer der Klägerin aber nur betreiben, wenn er die Namen und die Anschriften der anderen Vereinsmitglieder kennt." [Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2013 - II ZR 161/11]

"Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht." [Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11]

Die plausible Darstellung der Judikatur des sich aus der Mitgliedschaft bei einem Verein ergebenden Rechts auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung als nicht nachvollziehbar zu erklären, kann damit als durchschaubarer und hoffentlich vergeblicher Versuch gewertet werden, den sich wehrenden Mitgliedern die Schuld an der vereinsinternen Misere zuzuschieben.   

Montag, 11. März 2019

Cybermobbing macht krank

Zu dieser Erkenntnis kommen zahlreiche medizinische Untersuchungen, die in den letzten Jahren veröffentlicht wurden. Ein häufiges Krankheitsbild bei intensivem Cybermobbing ist das sogenannte Karpaltunnelsyndrom (KTS) oder auch Carpaltunnelsyndrom (CTS). Wer stundenlang am Bildschirm sitzt und seine Mitmenschen mittels Computertastatur und Maus durch das Internet hetzt, muss mit einer Verengung des Karpaltunnels als Ursache für andauernde Schmerzen im Handgelenk rechnen.

Der durch die Verbreitung einer Beleidigung nach der anderen abgelenkte Mobber merkt durch die andauernde Internetkommunikation zunächst monatelang nicht, wie das Sehnengleitgewebe im Handgelenk immer weiter anschwillt. Erst wenn sich der Raum zwischen den Handwurzelknochen und dem darüberliegendem Karpalband, durch den zahlreiche Sehnen und der Medianus-Nerv verlaufen, auf Dauer stark verengt, spürt selbst ein ausdauernder Cybermobber Schmerzen und deren bewegungseinschränkende Folgen.

Nach einer Unzahl schmähender Tastenanschläge und Mausklicks mit falscher Körperhaltung ist das Karpaltunnelsyndrom eine unausweichliche Folge des Mobbens und auch dem hartgesottensten Internetstalker bleibt der Weg zum Arzt nicht erspart, wenn er seiner zeitintensiven Passion auch in Zukunft uneingeschränkt frönen will. Spezialisierte Mediziner raten im Frühstadium dieser Mobberkrankheit zu einer ergonomisch geformten Tastatur und einer Maus, die zur Größe der Hand passt, um schwerere medizinische Eingriffe zu vermeiden. Zwischen jedem Ein- und Ausloggen in Fake-Accounts und spätestens bei jedem zehnten Hasskommentar sollte der Mobber die Handgelenke durch Ausschütteln, Spreizen der Finger oder Hände-zur-Faust-ballen entspannen.

Wenn das Karpaltunnelsyndrom durch extremes Cybermobbing so weit fortgeschritten ist, dass die Schmerzempfindungen an den Händen permanent anhalten und bei Greifbewegungen gefühlte Schläge auftreten, kommt der Mobber nicht mehr um eine Operation herum. Durch eine Spaltung der Bandstruktur, die den Karpaltunnel verengt, bekommen die im Karpalkanal verlaufenden Sehnen und Nerven mehr Platz und der schmerzauslösende Druck vermindert sich. Spätestens ein halbes Jahr nach dem chirurgischem Eingriff steht die operierte Hand wieder uneingeschränkt zur Verfügung und das Mobben im Netz kann wieder mit unverminderter Intensität aufgenommen werden.

Mittwoch, 6. März 2019

ATAB

Während Mami und Papi regelmäßig erst in der Oberstufe rebellierten und ihre Wut auf das herrschende System bisweilen mit den Kürzeln RAF und ACAB zum Ausdruck brachten, kommt der Nachwuchs der mittlerweile durch Netflix gezähmten Elterngeneration immer eher in die Pubertät und zeigt sich bisweilen auch früher bereit, seinen Protest öffentlich auszudrücken.

Möglichweise hat in der Schule die Zeichenfolge ATAB gegenüber Lehrern eine ähnliche Funktion wie die Zeichenfolge ACAB gegenüber Polizisten. Möglicherweise auch nicht. Denn, wie Leser dieses Blogs wissen, könnte ACAB "acht Cola acht Bier", "all christians are brothers", "all crmininals are black" oder auch "all cats are beautiful" bedeuten und so sind natürlich auch für das Kürzel ATAB verschiedene Auslegungen denkbar.

Denn die ATAB ist erwiesenermaßen die Arbeitsgemeinschaft der abfallbefeuerten Kraftwerke in Bayern und die Kapelle Antitainment versieht die Aneinanderreihung dieser Buchstaben mit der Bedeutung "all Türsteher are bastards". Im Schulbetrieb halte ich auch "andere Träume andere Bedürfnisse" für sehr naheliegend aber natürlich kennen Lehrer ihre Pappenheimer besser als das jeweiliges Schulgesetz und den Grundsatz der Unschuldsvermutung, so dass es durchaus passieren könnte, dass die gesellschaftlich gerade nicht festgelegte Bedeutung der Buchstabenfolge ATAB als Begründung für Sanktionen herhalten muss.

Und dass, obwohl es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen schwierig zu beweisen sein dürfte, dass die Buchstaben ATAB im konkreten Kontext "all teachers are bastards" bedeuten. Sollten insoweit tatsächlich Ordnungsmaßnahmen durch die Klassenkonferenz drohen, ist jedenfalls nach dem niedersächsischen Schulgesetz dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der entscheidenden Konferenz zu äußern. Ein volljähriger Schüler kann sich vor der Klassenkonferenz sogar von einer anderen volljährigen Person seines Vertrauens unterstützen lassen um darzulegen, dass Lehrer gerade keine Bastarde sind.

Montag, 4. März 2019

Schloss Marienburg - wir schaffen das

Irgendwie werden es die Jungs und Mädels von der niedersächsischen Landesregierung schon deichseln, dass der arme Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, die Bruchbude namens Schloss Marienburg los wird, um die auf etwa 27 Millionen Euro taxierte Sanierung seiner Schrottimmobilie nicht selbst zahlen zu müssen. Laut einem - natürlich vom Land Niedersachsen in Auftrag gegebenen - Rechtsgutachten könne Herr Prinz von Hannover wegen gültiger Erbverträge das Schloss nicht verschenken oder - wie vorgesehen - für nur einen Euro an die Liemak Immobilien GmbH als Tochter der Klosterkammer und Sonderbehörde des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur veräußern.

Das neue Hilfskonzept der Regierung Niedersachsens für die Wohlstandsrettung von Ernst August junior sieht daher die Gründung einer Stiftung vor, in welche das Schloss und 1700 von insgesamt 1800 Kunstwerken im Werte von sechs Millionen Euro eingebracht werden sollen. In die Stiftung sollen zwar keine Landesmittel fließen, wohl aber 16 Millionen Steuergelder in die Sanierung des Schlosses selbst. Auch die Bundesrepublik wird sich in zweistelliger Millionenhöhe an der Sanierung des Schlosses beteiligen, so dass nicht nur die armen Niedersachsen zu Sponsoren einer ehemals öffentlichrechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe werden, sondern alle Bundesbürger.

Im Zuge einer konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes in Deutschland finde ich es auch nur gerecht, dass nach der Abschaffung der Standesvorrechte des früheren Adels vor hundert Jahren nun deren Nachfahren durch erhebliche Investitionen aus umfassenden Steuermitteln begünstigt werden, weil die derart Entrechteten ja rund um die Uhr damit beschäftigt sind, ihre grundsätzlich nur noch zu Silben des Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnungen wieder dem Vornamen voranzustellen und bei einer solch anstrengenden Tätigkeit kaum noch Zeit ist, seinen Lebensunterhalt wie ein durchschnittlicher Steuerzahler zu verdienen.

Damit der in Bedrängnis geratene Schlossherr umgehend entlastet wird, erwirbt Niedersachsen unabhängig von der später zu gründenden Stiftung sofort für zwei Millionen Euro 140 Gegenstände aus der Marienburg. Angeblich, damit der klamm gewordene Eigentümer Schulden abbezahlen kann. Das glaubt jedenfalls die lokale Praktikantenpresse, die dem cleveren Ausbeuternachfahren Respekt dafür zollt, dass er das Schloss nicht verfallen läßt oder gar an Ölscheichs verkauft. Wer von den sich aus dem Eigentum ergebenden Verpflichtungen des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes noch nichts gehört hat oder tatsächlich meint, ein "steinreicher Ölscheich" würde sich für ein Wochenendschloss in Pattensen interessieren, ist wahrscheinlich von ähnlichem Kaliber, wie die mit öffentlichen Geldern um sich werfenden niedersächsischen Ministerien.

Dienstag, 26. Februar 2019

Turboquerulantin - Das Hagen-Desaster

Mit einem absoluten Desaster endete nun eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Hagen für unsere Turboquerulantin. Trotz großem Aktenkoffer und zweifacher männlicher Unterstützung rannte das Türbchen mit voller Wucht gegen die imaginäre Wand einer bereits vorher feststehenden Entscheidung des Amtsgerichts Hagen.

Unter Volljuristen spricht man sich natürlich vor der mündlichen Verhandlung über die Chancen eines Widerspruchs ab und so war uns schon vor dem heutigen Termin klar, dass wir uns die Reise sparen können, weil die arme Turboquerulantin nicht den Hauch einer Chance hatte und unser durch Charakterfestigkeit geadelter Mandant die Sache auch alleine lässig geschaukelt hat.

Inhaltlich ging es um die schwachsinnige Behauptung, unser den Namen einer angesehenen französischen Adelsfamilie führender Mandant würde zusammen mit uns falsche Haftbefehle durch Täuschung an den Gerichten bewirken und somit Freiheitsberaubungen begehen. Offensichtlich hatte ein Knastaufenthalt Deutschlands prominenteste Querulantin derart beeindruckt, dass sie sich veranlasst sah, dem ihr hörigen Freundeskreis eine deftige und leider auch rechtsverletzende Lügengeschichte in Form einer Verleumdung aufzutischen.

Ich hätte meine Leser mit dem bisher unveröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 20.06.2018 zum Az.: 144 C 83/18 gar nicht langweilen wollen, hätte die TQ nicht selbst erneut das Kriegsbeil ausgegraben. Allerdings sind wir uns mit der vollständig auf unserer Linie liegenden Richterin einig, dass die Namensführung unseres Mandanten keinerlei Anlass zu Tadel gibt und der Turboquerulantin daher nichts anderes übrig bleibt, als ihren Widerspruch zurückzunehmen. "Vive la liberté".

Dienstag, 19. Februar 2019

Prozessbetrug

Als Anwalt steht man manchmal mit einem Bein im Knast, insbesondere dann, wenn die Arbeit als Rechtsanwalt zu falschen Ergebnissen führt. Ein Klassiker zahlreicher Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwälte ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Prozessbetrugs. Wer als Anwalt wegen betrügerischer Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät, hat selbst als Rechtsanwalt allen Grund, sich nach einem erfahrenen Strafverteidiger umzusehen, denn neben einer strafrechtlicher Verurteilung wegen Betrugs steht dann auch die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung im Raum.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nämlich zwingend zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Bei einem Prozessbetruges geht es dabei um eine strafbare Täuschung in Anwesenheit eines oder mehrer Richter, die dazu führt, dass ein falsches Urteil oder ein falscher Beschluss ergeht und sich dadurch die Vermögenslage der Gegenpartei verschlechtert, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Die Täuschung eines Richters kann durch falschen Tatsachenvortrag oder die Vorlage gefälschter Urkunden erfolgen, wobei im letzteren Fall noch eine Urkundenfälschung verwirklicht sein dürfte. Da der Richter als getäuschte Person und der Prozessgegner als geschädigte Person nicht identisch sind, nennt man diese Form des Betrugs auch einen Dreiecksbetrug.

Bei der Verurteilung des Rechtsanwalts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Mandanten ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Rechtsanwalt, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zum Betrug zu werten. Sein Handeln wird als „Solidarisierung“ mit dem Täter gewertet und nicht mehr als sozialadäquates Verhalten eines Anwalts. Weiß der Rechtsanwalt dagegen nicht, wie die von ihm erbrachte Dienstleistung vom Mandanten als Täter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen.

Anders sieht es aus, wenn das vom Anwalt erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters vorwerfen lassen muss. Insbesondere bei der Vorlage ausländischer Urkunden vor Gericht kann von einem Rechtsanwalt jedoch nicht verlangt werden, dass er die Hintergründe der Abfassung einer Urkunde erforscht und sich von einen Sachverständigen versichern lässt, dass die Urkunde allen Anforderungen an eine verkörperte Gedankenerklärung genügt, die allgemein oder für Eingeweihte verstehbar ist, einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt ist.

Montag, 18. Februar 2019

Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Zeugen zurückziehen

Nach meinen schlechten Erfahrungen aus dem Jahre 2010, als ich für eine Testphase von einem Monat einen Surfstick von o2 bekommen hatte, habe ich mich im Jahre 2017 erneut an eine sogenannte "Zufriedenheitsgarantie" gewagt. Diesmal lockte mich die Vodafone GmbH mit einem Gigacube und dem Versprechen, mir Highspeed-Internet auch dort zu verschaffen, wo ich kein schnelles DSL habe. "Einfach den Stecker in die Steckdose stecken und über WLAN sofort loslegen."

Wegen des Rechtsstreits mit meiner ersten "Zufriedenheitsgarantie" habe ich den neuen Vertrag im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover im Beisein eines Freundes abgeschlossen, der bei meiner Nachfrage, ob ich die in der Werbekampagne beworbene "Zufriedenheitsgarantie" für den  "Vodafone Gigacube" derart nutzen könne, dass ich innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss den "Vodafone Gigacube" zurückgeben kann, ohne danach weiter an den Vertrag gebunden zu sein, anwesend war. Der freundliche Mitarbeiter im Vodafone Shop bejahte dies genauso wie der Mitarbeiter etwa einen Monat später, welcher bei Rückgabe des "Vodafone Gigacube" mit allen Kabeln und der SIM-Karte bestätigte, dass der Vertrag damit beendet wäre. Zurückgegeben habe ich den Gigacube natürlich auch nicht alleine.

Trotzdem wurden mir zwei Monate später per Lastschrift von der Vodafone GmbH weitere EUR 34,99 von meinem Konto abgebucht, die ich mir zurückholte. Um es kurz zu machen: Die Vodafone GmbH trat nach zahlreichen Mahnschreiben ihre weiteren Forderungen gegen mich an die "Königs Inkasso GmbH" ab und die Rechtsanwälte Christoph Zdrzalek und Torsten Winkler aus Mönchengladbach wollten mir mit einer Klage weitere EUR 681,25 aus der Nase ziehen. Das wesentliche Argument der Klage bestand darin, dass der im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover abgeschlossene Vertrag mit keinem Wort ein Kündigungsrecht im Rahmen einer "Zufriedenheitsgarantie" erwähnte. Nun bestimmt § 305b BGB, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben und ich hatte einen Zeugen für die Bestätigung meiner "Zufriedenheitsgarantie" durch die Vodafone-Mitarbeiter.

Die Rechtsanwälte Zdrzalek und Winkler nahmen die Klage noch vor dem Verhandlungstermin zurück und vermieden so ein klagabweisendes Urteil. Was bleibt ist die Erkenntnis, dass im Bereich von Handy und Internetverträgen wohl recht unsauber gearbeitet wird. Der gegen mich gerichteten Klage ging ein Mahnbescheid voraus, der ohne Widerspruch rechtskräftig geworden wäre und ohne meinen Zeugen hätte ich vermutlich auch im Prozess das Nachsehen gehabt. Bei meiner nächsten Zufriedenheitsgarantie nehme ich natürlich wieder einen Zeugen mit und lasse mir dann den gesamten Vertrag vorher laut vorlesen.

Freitag, 8. Februar 2019

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin hat rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben

Auch im Jahre 2019 zeigt die Turboquerulantin keine Ermüdungserscheinungen und startet gleich im Januar mit einem kleinen Ordnungsgeld zum warm werden beim Rabattzentrum Nienburg. Nachdem das Amtsgericht Nienburg noch im Beschluss vom 14. November 2017 mit Ordnungsgeld Nummer 5 in Höhe von EUR 1.500,- wegen der fortdauernden Missachtung des rechtskräftigen Urteils vom 04.01.2017 für einen Rekord gesorgt hatte, wurden nunmehr zum zweiten Mal in Folge kleine Brötchen gebacken und erneut lediglich EUR 500,- als wohlwollender Tadel ausgeworfen.

Die Begründung des Beschlusses vom 14. Januar 2019 ist angesichts der gewohnt bodenständigen Nienburger Provinzjuristerei keine große Überraschung. Weil die Turboquerulantin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben habe und im Gegensatz dazu das Opfer des turboquerulantischen Dauermobbings fortlaufend herabwürdigende Äußerungen in den sozialen Medien über unser armes Türbchen tätige, sei selbst beim achten Ordnungsgeld in Folge ein Kleinstbetrag zur Finanzierung der niedersächsischen Spaßjustiz ausreichend.

Das Amtsgericht Nienburg verstrickt sich zudem immer tiefer in den laienhaften Wahn, dass ein im Personenstandsregister nicht eintragungsfähiger Name wegen des Mangels der Eintragungsfähigkeit auch nicht als freies Pseudonym geführt werden dürfe. Während ernstzunehmende Rechtswissenschaftler der Frage nach dem Schutz des Pseudonyms als Wahlnamen im deutschen Recht nachgehen, hat das Amtsgericht Nienburg für die Einordnung der Zusatzbezeichnung des Klägers als ergänzendes Aristonym nur einen Begriff parat: Verboten!

Schon mittelmäßige Kenntnisse im bundesdeutschen Zivilrecht würden ausreichen, um zu erkennen, dass sich der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.05.2015 zum Az.: 11 W 2151/14 ausschließlich mit der Frage auseinandersetzt, ob ein nach britischem Recht gewählter Adelsnamen in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden darf aber zu keinem Zeitpunkt dazu Stellung nimmt, ob die abseits vom Personenstandsregister aufgenommene Führung eines zum bürgerlichen Namen hinzutretenden Adelsnamens gegen geltendes Recht verstößt. Macht nichts, vielleicht verziehen sich die dunklen Wolken juristischer Betriebsblindheit ja im Laufe der Bearbeitung kommender Ordnungsgeldanträge. Denn natürlich glaubt nur das Amtsgericht Nienburg ernsthaft daran, dass die Turboquerulantin ihre Mobbing-Kampagne tatsächlich eingestellt hat.

Mittwoch, 23. Januar 2019

Geschlechtergerechte Verwaltungssprache in Hannover

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Oktober 2017 zum Az.: 1 BvR 2019/16 beschlossen, dass das Personenstandsgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründet und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht „weiblich“ oder „männlich“ lautet.

Aus medizinischer Sicht stellen laut Bundesärztekammer Varianten der Geschlechtsentwicklung eine heterogene Gruppe von Abweichungen der Geschlechtsdeterminierung oder -differenzierung dar. Unter Varianten der Geschlechtsentwicklung werden angeborene Variationen der genetischen, hormonalen, gonadalen und genitalen Anlagen eines Menschen mit der Folge verstanden, dass das Geschlecht einer Person nicht mehr eindeutig den biologischen Kategorien "männlich" oder "weiblich" entspricht.

Infolge dessen hatte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Im Personenstandsgesetz bestimmt § 22 Absatz 3 daher seit dem 22.12.2018 folgendes: "Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden."

Die Landeshauptstadt Hannover versteht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Aufforderung, in der Stadtverwaltung eine geschlechtergerechte Verwaltungssprache einzuführen. Die wichtigste Grundregel für die hannoversche Verwaltung lautet in Zukunft, dass überall da, wo es möglich ist, geschlechtsumfassende Formulierungen verwendet werden. Erst in zweiter Linie, wenn eine solche Formulierung nicht möglich sei, werde der sogenannte „Genderstar“ eingesetzt. Das Sternchen* zwischen der maskulinen und femininen Endung solle in der Schriftsprache als Darstellungsmittel aller sozialen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten dienen und hebe gezielt den Geschlechterdualismus auf. Beim Vorlesen werde der "Genderstar" durch eine kurze Atempause gekennzeichnet und ersetze das bisher verwendete Binnen-I.

Ein kleines Beispiel für den "Genderstar" liefert die Pressemitteilung der Landeshauptstadt Hannover gleich mit: "Mit Zustimmung des Oberbürgermeisters und der Dezernent*innenkonferenz wird mit diesen neuen Regelungen die aus dem Jahr 2003 stammende 'Empfehlung für eine zeitgemäße, Frauen und Männer angemessen berücksichtigende Verwaltungssprache' abgelöst". Auch das Stadtwappen Hannovers wurde im Zuge der Verwaltungsreform abgeändert, um als deutlich sichtbares Signal der Vielzahl geschlechtlicher Identitäten Rechnung zu tragen. In Zukunft ziert nicht mehr ein männlicher Löwe das Schild der Landeshauptstadt Hannover, sondern ein geschlechtsneutrales Raubtier.