Donnerstag, 3. November 2022

HSV verliert Klage wegen viagogo-Tickets

Eine empfindliche Niederlage musste die HSV Fußball Aktiengesellschaft (AG) kürzlich vor dem Landgericht Hamburg einstecken, als deren Klage wegen angeblicher viagogo-Verkäufe größtenteils abgewiesen wurde. Die Kartenkäufer hatten jeweils zwei Karten für das Heimspiel des HSV gegen den FC St. Pauli am 22.2.2020 für insgesamt EUR 302,00 erworben und wegen persönlicher Verhinderung an Dritte weiterverkauft. Nach dem Spiel erhielten die Ticketverkäufer eine Abmahnung der HSV AG mit der Aufforderung, derartiges in Zukunft zu unterlassen sowie Namen und Anschrift der Empfänger der Karten für das Derby zu benennen, weil die Karten angeblich über die Ticketplattform www.viagogo.de zu einem Preis von EUR 361,00 bzw. EUR 349,62 weiter veräußert worden seien.

Außerdem forderte die HSV AG eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- sowie die Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.029,35. Weil die Kartenverkäufer keiner der Aufforderungen der HSV AG Folge leisteten, klagte diese gegen die Fußballfreunde vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung, ohne Zustimmung der HSV AG Eintrittskarten für Heimspiele der Bundesligamannschaft der HSV AG über einen Internet-Marktplatz zu veräußern, auf Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nebst Abmahnkosten sowie darauf, Auskunft zu erteilen, wann, auf welche Weise und an wen die Eintrittskarten zu welchem Preis weitergegeben wurden.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage der HSV AG mit Urteil vom 14.10.2022 zum Az.: 312 O 106/20 ganz überwiegend ab und verurteilte die HSV AG zur Übernahme der gesamten Prozesskosten. Lediglich die Klage auf Auskunft erachtete das Landgericht Hamburg in beschränktem Umfang für begründet. Das Gericht stellte fest, dass die HSV AG keine Rechtsverletzung durch die Beklagten dargelegt hätte und die Kartenverkäufer grundsätzlich berechtigt gewesen seien, die Bundesligakarten an Dritte weiterzugeben. Dass die Verkäufer die Ticktes über viagogo.de zum Verkauf angeboten hätten, habe die HSV AG weder dargelegt noch bewiesen. Die Kartenverkäufer seien auch nicht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet gewesen, da die HSV AG keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich eine Pflichtverletzung der Beklagten ergeben hätte.

Ob die Kartenverkäufer die Eintrittskarten zu den Spielen der Fußball-Bundesliga selbst bei viagogo verkauft hatten, diese den Verkauf über viagogo durch Dritte gebilligt hätten oder aber der Verkauf über viagogo gänzlich ohne Zutun und Kenntnis der Ersterwerber abgelaufen ist, sei vollkommen unklar. Ein Unterlassungsanspruch der HSV AG scheide genauso aus wie der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe oder Abmahnkosten. An wen die Ticketkäufer die Eintrittskarten für die Spiele gegen den FC St. Pauli weitergegeben hatten, müssten diese allerdings sagen, weil sich diese Pflicht schon aus den gültigen Geschäftsbedingungen der HSV AG ergebe.

Mit diesem Urteil des Landgerichts Hamburg wurde wieder einmal bestätigt, dass das Bestreben der Lizenznehmer der DFL Deutsche Fußball Liga e.V., nämlich die Vereine und Kapitalgesellschaften, welche sich die Nutzung der Formate "Bundesliga" oder "2. Bundesliga" gesichert haben, bei dem Bestreben, die Fußballfans mit Hilfe von überzogenen Geschäftsbedingungen zu drangsalieren, klare Grenzen haben. Mit der bloßen Spekulation, weil von Fußballfans gekaufte Karten letztlich über viagogo vertrieben wurden, müssten die Erstkäufer dieser Karten auch etwas mit dem viagogo-Verkauf zu tun haben, kommen die Clubs nicht weiter. Schon der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privatpersonen nicht wirksam einem Weiterverkaufsverbot unterworfen sein würden.

Ein Verkaufsverbot komme nicht in Betracht, wenn Karten privat verschenkt worden seien, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Clubs nicht wirksam einbezogen wurden. Das grundsätzliche Konzept von viagogo hat auch deshalb Bestand, weil für den Durchschnittskunden erkennbar ist, dass auf der Online-Plattform von Viagogo Tickets weiterverkauft würden. Das Unternehmen gibt nämlich nicht an, Erstverkäufer zu sein. Während die DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit dem Verkauf von Fernsehrechten jährlich über eine Milliarde Euro verdient, Fußballtrainer und Fußballspieler Millionen einstecken und viagogo beim Ticketvertrieb in einem Multimillionenmarkt mitmischt, setzen Bundesligavereine Anwälte auf Endverbraucher an, die bestenfalls dann bescheidene Gewinne für Ticketverkäufe einstreichen, wenn die Karten für begehrte Spiele knapp geworden sind.

Wem "sein Verein" derart ans Herz gewachsen ist, dass er menschenunwürdige Qualen erleiden würde, wenn er das Spiel seiner Wahl nur in einer Kneipe ansehen könnte, hat in der Regel die Möglichkeit, sich Vorzugsrechte für Stadionbesuche über den Erwerb von Dauerkarten oder Mitgliedschaften in Vereinen oder Fan-Clubs zu sichern. Die Preise für Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Bundesliga haben längst die Sphäre der Kosten eines Restaurantbesuchs überschritten und die erwirtschafteten Gewinne werden an Kicker ausgeschüttet, die sich durch ihren Halbtagsjob Luxusimmobilien und Edelkarossen leisten können, die mehr Geld kosten, als viele Fußballfans im ganzen Leben verdienen werden.

Das Geschwätz der Fußball-Aktiengesellschaften und Vereine über sozialverträgliche Preise bei Stadionbesuchen zur Begründung der juristischen Verfolgung von Kartenverkäufern ist angesichts der Preise in der Milliardenindustrie Fußball längst ein untaugliches Feigenblatt. Tatsächlich geht es um die Ausübung von Macht. Dem Gelegenheitsbesucher, Ultra oder Dauerkarteninhaber soll unmissverständlich vermittelt werden, dass er sich als einfacher Konsument strikt an Stadionordnungen und Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen zu halten hat. Der Fußballfan wird auf unterster Ebene mit seitenlangen und kleingedruckten Geschäftsbedingungen vorgekocht, um ihn im Falle eines Weiterverkaufs von Eintrittskarten mit dem Hinweis verspeisen zu können, dass für den mickrigen Gewinn eines schlichten Endverbrauchers kein Platz im Fußballbusiness ist.

Montag, 26. September 2022

Stell Dir vor es ist Krieg und keiner geht hin

deserteur

Es ist unklar, ob der 25-jährige russische Staatsbürger Ruslan Alexandrovich Zinin aus der ostsibirischen Stadt Ust-Ilimsk in der Oblast Irkutsk in Russland an den in der Überschrift aus einem Gedicht von Carl Sandburg abgeleiteten Vers gedacht hat, als er auf den Leiter der örtlichen Einberufungsstelle, Militärkommissar Alexander Vladimirovich Eliseev, geschossen hat. Klar dürfte sein, dass Ruslan Alexandrovich Zinin nicht zum Militärdienst eingezogen wird und deshalb nicht in den russischen Krieg gegen die Ukraine ziehen muss, weil er sich vor einem russischen Gericht für sein Handeln strafrechtlich verantworten muss und danach voraussichtlich für lange Zeit in Haft genommen wird.

Zahlreiche andere Russen im wehrfähigen Alter entkommen der Teilmobilmachung auf weniger spektakuläre Weise, in dem sie Russland verlassen. Russischen Kriegsdienstverweigerern drohen schwere Repressionen in ihrem Heimatland und könnten daher über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asyl wegen politischer Verfolgung beantragen, da dieses Recht im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" gewährleistet wird. Praktisch dürfte allerdings eine Mehrzahl von Asylanträgen scheitern, da sich nach Artikel 16a Absatz 2 GG derjenige nicht auf sein Asylrecht berufen kann, der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Allerdings könnte jeder Russe zunächst Asyl beantragen und das Verfahren dauert aktuell etwa ein Jahr. Während dieses Zeitraums erhält der Asylbewerber Sachleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts sowie einen monatlichen Geldbetrag. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stellt die Grundbedürfnisse sicher und regelt die Versorgung, auf die ein Anspruch besteht: Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Heizung, Körperpflege und Gesundheitsversorgung, Leistungen für den persönlichen Bedarf, Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter für den Haushalt, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt und weitere individuelle Leistungen. Wird das Verfahren mit einer Ablehnung als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“ abgeschlossen, hat der Antragsteller eine Woche Zeit, um Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen und zusätzlich einen Eilantrag zu stellen. Wird der Eilantrag als begründet angesehen, kann der Antragsteller während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben und sich vor einer endgültigen Entscheidung immer noch ins europäische Ausland absetzen.

Montag, 5. September 2022

Olympiade München 1972 - Millionenzahlung nach 50 Jahren

Während der Olympischen Sommerspiele in München nahm ein palästinensisches Kommando des "Schwarzer September" am 5. September 1972 elf israelische Sportler als Geiseln. Zwei Geiseln starben im Olympischen Dorf, die anderen neun Geiseln kamen bei einer Befreiungsaktion der Polizei auf dem Militärflugplatz Fürstenfeldbruck ums Leben. Auch ein Polizist und fünf Geiselnehmer wurden getötet. Die Forderung der Freilassung von 232 in Israel inhaftierten Palästinensern und der RAF-Mitglieder Andreas Baader und Ulrike Meinhof sowie eines Mitglieds der Nihon Sekigun scheiterte. Die drei überlebenden Palästinenser wurden noch 1972 im Zuge des Überfalls eines weiteren palästinensischen Kommandos auf die Lufthansa-Maschine „Kiel“ von der Bundesregierung freigelassen und die Forderung dieses Kommandos damit erfüllt.

Am 14. Oktober 1994 erhoben 29 Angehörige der israelischen Geiseln Klage beim Landgericht München I gegen den Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München und die Bundesrepublik Deutschland und verlangten Zahlung in Höhe von mehr als 40 Millionen DM. Zur Begründung der Klage wurden mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen im olympischen Dorf und schwere Fehler bei der misslungenen Geiselbefreiung angeführt. Weil den Hinterbliebenen durch den Tod der Geiseln Unterhalt entgangen sei, sollten der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München und die Bundesrepublik Deutschland als Verursacher für den Ersatz aufkommen.

Am 25. Oktober 1995 erließ das Landgericht München I zum Aktenzeichen 9 O 19482/94 zunächst ein Teilzwischen- und Teilendurteil, später wurden mit Teilendurteil vom 16. April 1996 die Klagen der ausländischen Kläger für zurückgenommen erklärt, die trotz Aufforderung durch das Gericht keine Prozesskostensicherheit (§ 113 ZPO) gezahlt hatten. Mit Schlussendurteil vom 6. Mai 1996 wies das Landgericht dann auch die weiteren Klagen ab, weil bei Klageerhebung 1994 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei, Amtshaftungsansprüche verwirkt seien und die Voraussetzungen für "Allgemeine Aufopferungsansprüche" nicht vorlägen.

Noch im Jahre 1995 legten 22 Angehörige fristgerecht Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2000 zum Az.: 1 U 5890/95 wies das Oberlandesgericht München die Berufung der Kläger als unbegründet zurück. Das Gericht verneinte Amtshaftungsansprüche der Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland mangels verbürgter Gegenseitigkeit mit Israel, ferner gegen die Bundesrepublik Deutschland, den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung. Gegen dieses Urteil legten die Kläger und Berufungskläger Revision beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen ein, die anschließend zurückgezogen wurde, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2000 zum Az.: 1 U 5890/95 rechtskräftig wurde. Mangels umfassender Dokumentation dieser historischen Vorgänge sind weder das Urteil des Landgerichts München I noch das Urteil des Oberlandesgerichts München im Internet aufzurufen.

Schon 1972 und auch 2002 hatte Deutschland etwa 4,6 Millionen Euro als humanitäre Geste gezahlt und das Nationale Olympische Komitee sowie das Deutsche Roten Kreuz zahlten weitere 500.000,- Euro. Anfang September 2022 hat sich nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP die Bundesrepublik bereit erklärt, weitere 22,5 Millionen Euro von den immer noch geforderten Zahlungen an die Hinterbliebenen der Anschlagsopfer zu zahlen. Das Bundesland Bayern zahlt fünf Millionen Euro und weitere 500.000 Euro zahlt die bayerische Landeshauptstadt München. Mit dieser Zahlung trotz entgegenstehendem Urteil des OLG München hat sich die deutsche Regierung ein harmonisches Umfeld erkauft. Denn die Hinterbliebenen der Opfer hatten eine Einigung nach ihren Vorstellungen zur Voraussetzung einer Teilnahme an den Gedenkfeiern zum 50. Jahrestag der Geiselnahme gemacht und auch der israelische Staatspräsident Jitzchak Herzog wäre ohne die Millionenzahlung wohl nicht zu der geplanten Gedenkfeier gekommen.

Mit der nun vollzogenen Einigung komme die Regierung "ihrer historischen Verpflichtung gegenüber den Opfern und deren Hinterbliebenen nach", erklärte Regierungssprecher Steffen Hebestreit. Die Einigung auf die Zahlung von weiteren 28 Millionen Euro schaffe "nach nunmehr 50 Jahren die Voraussetzungen, ein schmerzhaftes Kapitel in der gemeinsamen Geschichte aufzuarbeiten, angemessen zu würdigen und legt die Grundlage für eine neue lebendige Erinnerungskultur." Durch die Teilnahme der Hinterbliebenen der Opfer und hochrangiger Vertreter des israelischen Staates wurde nun kurzfristig eine würdige Kulisse für die Trauerfeier zum Gedenken an das Attentat aus dem Jahre 1972 gesichert, auf welcher deutsche Politiker ihre Demut und Betroffenheit vor aller Welt in angemessenem Rahmen präsentieren können.

Donnerstag, 25. August 2022

Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig, Karten im Verkauf

Das Derby zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig am 10. September 2022 wirft seine Schatten voraus. Wie bei diesem Derby üblich, sind die Tickets heiß begehrt und unter den Fans, die sich nur zu besonderen Spielen ins Niedersachsenstadion bewegen, breitet sich im Vorfeld Panik aus. Denn wie üblich erhalten bei diesem Spiel nach den Mitgliedern des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. auch Dauerkarteninhaber und Mitglieder offizieller 96-Fanclubs ein Vorkaufsrecht auf Derby-Karten, weil sich die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG und auch die anderen Gesellschaften im Verbund mit dem Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. beim Aufeinandertreffen mit dem BTSV viele 96er im Stadion, die die Mannschaft lautstark unterstützen, wünscht. Dieser Wunsch geht soweit, dass alle Fans mit Vorkaufsrecht Tickets für das Niedersachsenderby ohne Mengenbegrenzung kaufen können: "Ihr könnt so viele Tickets wie gewünscht und benötigt erwerben".

Ab dem 29.08.2022 dürfte sich dann der gewöhnliche Pöbel um die übrigen Tickets über offizielle Verkaufsstellen balgen, wenn es dann noch verbleibende Tickets für den freien Verkauf gibt. Allerdings werden schon jetzt Tickets über Viagogo angeboten, für die von Erwerbern mit Vorkaufsrecht ein Vielfaches des Einstandspreises von Interessierten verlangt werden:

Ganz im Sinne der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, möchte man meinen, denn wer EUR 200,- pro Person für einen Stehplatz unter 96-Fans im Stadion zahlt, muss schon ein riesengroßer 96-Fan sein und viele 96er im Stadion werden ja ausdrücklich gewünscht. Außerdem hat die GmbH & Co. KG mangels Mengenbegrenzung diese Karten jedenfalls für den von ihr verlangten Preis verkaufen können.

Die Einladung, so viele Tickets wie gewünscht und benötigt zu erwerben, hat natürlich einen Haken, der sich "Unzulässige Weitergabe" nennt und dieser findet sich in Ziffer 9.2 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB):

"Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden. Jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet und/oder bei nicht von HANNOVER 96 autorisierten Verkaufsplattformen zum Kauf anzubieten;

b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich tatsächlich entstandener Transaktionskosten ist zulässig;

c) Urheberrechte sowie sonstige Rechte von HANNOVER 96 bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der privaten Weitergabe zu nutzen;

d) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben;

e) Tickets an nicht seitens HANNOVER 96 autorisierte gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;

f) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von HANNOVER 96 kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;

g) Tickets an Personen weiterzugeben, die derzeit aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen sind, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste;

h) Tickets an Fans von Gastvereinen weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste."

Damit ist klar, dass nicht erst der Verkauf von Tickets über Viagogo oder ebay nach den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG untersagt ist, sondern schon das Angebot im Internet. Darüber hinaus dürfen Tickets auch nur zu einem Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich tatsächlich entstandener Transaktionskosten verkauft werden.

Dennoch ist es nicht einfach, einem Ticketverkäufer, der Karten zu hohen Preisen im Internet verkauft hat, gerichtsfest auf die Schliche zu kommen, denn zumindest Viagogo gibt die Namen derjenigen, die auf der Plattform von Viagogo die Tickets angeboten haben, nicht heraus. Außerdem könnte der ursprüngliche Erwerber der Karten seine Karten in zulässiger Weise weitergegeben haben und erst der Zweit- oder gar Dritterwerber könnte auf die abscheuliche Idee gekommen sein, sich eine goldene Nase zu verdienen.

Tatsächlich wird der zulässige Weiterverkauf von Tickets in Ziffer 9.3 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG geregelt:

"Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinn der Regelung in Ziff. 9.2 vorliegt und

a) der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist,

b) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und HANNOVER 96 einverstanden erklärt und

c) HANNOVER 96 auf seine Anforderung hin (aufgrund behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder HANNOVER 96 die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat."

Mit diesen Regelungen wird es für die Sales & Service GmbH & Co. KG auch nach einer Abmahnung gegen einen vermeintlichen Spitzbuben schwierig, Sanktionen durchzusetzen, denn die Beweislast liegt natürlich bei dem Verwender der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen und dieser ist schwierig nachzukommen, wenn nach einem unzulässigen Ticketverkauf der tatsächlich Verantwortliche gefunden werden soll und die GmbH & Co. KG auf eine Mauer des Schweigens trifft. Wer die Karte am Ende im Internet angeboten hat, dürfte oftmals im dunkeln bleiben. Immerhin ist es ja unter kaufmännischen Aspekten tröstlich, wenn durch geschicktes Marketing ohne Verkaufsbeschränkungen für Vorkaufsberechtigte alle Tickets zum vorgesehenen Preis verkauft wurden und damit der kalkulierte Gewinn aus dem Ticketverkauf vollständig gesichert werden konnte.

Freitag, 12. August 2022

Messergewalt und Polizeigewalt

Symbolvideo 

Der Deutsche Anwaltverein (DAV), in dem mehr als als ein Drittel aller in Deutschland zugelassenen Anwälte organisiert sind, fordert nach dem Tod eines mit einem Messer bewaffneten 16-jährigen Senegalesen durch Schüsse aus der Maschinenpistole eines Polizisten Aufklärung und die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen bei den Polizeien in Bund und Ländern, welche mutmaßliche Grenzüberschreitungen der Polizei aufklären sollen. Eine erstaunlich schnelle Reaktion ohne genaue Kenntnis der Umstände des konkreten Falls. Damit reiht sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) in das planlose Geschrei der Medien nach der erfolgreichen Beendigung eines Messerangriffs des afrikanischen Migranten Mohammed D. ein. Denn es gibt längst Stellen, die mit unabhängigen Volljuristen besetzt sind, welche die Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im konkreten Einsatz bei Zweifeln gründlich überprüfen.

Vermutlich ist die Kenntnis über das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und den darin enthaltenen Artikel 97 Absatz 1, der da lautet "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen", angesichts der in Eile aufgestellten Forderung nach Beschwerdestellen beim DAV etwas in den Hintergrund gerückt, denn Richter sind als Volljuristen grundsätzlich in der Lage und auch dafür vorgesehen, bei Todesfällen im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen das Geschehen ganz konkret und gründlich zu überprüfen. An Stelle der nach dem abgewehrten Messerangriff eines afrikanischen Angreifers umgehend aufgeworfenen Gleichung "Polizeigewalt = unabhängige Beschwerdestellen nötig" auszurufen, wäre es auch nicht fernliegend, die Gleichung "Messergewalt = unabhängige Registrierungsstellen nötig" aufzustellen. Insbesondere, weil die Messergewalt bei nichtdeutschen Staatsbürgern gemessen an ihrem Anteil in der Gesamtbevölkerung als überproportional repräsentiert gilt und dieses Phänomen vorliegend eine Rolle spielen könnte.

Details wie der Umstand, dass der Senegal als politisch und wirtschaftlich stabil gilt, sich 96 Prozent der Einwohner zum Islam bekennen und Deutschland, Frankreich als auch Luxemburg die Heimat des getöteten Teenagers als sicheres Herkunftsland betrachten, werden bislang nicht in eine fundierte Gesamtbetrachtung des Falles einbezogen. Obwohl fest steht, dass Asylanträge von Senegalesen in Deutschland regelmäßig als offensichtlich unbegründet behandelt werden und der Begriff Flüchtling im Verständnis des Asylrechts nur anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, d.h. Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz im Sinne des Art 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch erhalten, ist vorliegend stets von einem Flüchtling die Rede. Zutreffender dürfte hier der Begriff Wirtschaftsmigrant sein, den sogar der Bundespräsident fehlerfrei einordnen kann.

Dienstag, 9. August 2022

Tod bei Angriff mit Messer

Symbolvideo

Der 16-jährige Mohammed aus dem Senegal wurde am Montag in Dortmund von mehreren Kugeln aus der Waffe eines Polizisten verletzt und ist wenig später an seinen Verletzungen während einer Not-Operation verstorben. Da nach Angaben der Polizei weder 11 Polizisten noch das eingesetzte Reizgas oder ein Treffer mit dem Taser den mit einem Messer bewaffneten Teenager stoppen konnten, entschied sich ein Polizist schließlich zur Abgabe von scharfen Schüssen.

Wie in solchen Fällen üblich, ermittelt nun die Staatsanwaltschaft wegen eines Tötungsdelikts gegen den Polizisten, der geschossen hat. Sofern die Voraussetzungen einer Notwehr oder eines Notstands gegeben waren, war der Polizeibeamte strafrechtlich gerechtfertigt. Denn ein Verteidiger darf alle erforderlichen und geeigneten Mittel einsetzen, um eine derartige Attacke zu beenden, wenn er während eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs eine Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen vorgenommen hat.

Interessanter als das einigermaßen absehbare Ergebnis der konkreten Ermittlungen* ist der Umstand, dass von der Polizei seit Anfang Januar 2021 bis Ende Juni 2022 in Nordrhein-Westfalen 7371 Straftaten mit dem Tatmittel „Stichwaffe“ registriert wurden, während 2019 noch 6827 vergleichbare Fälle gelistet wurden. Messerstraftaten werden in Nordrhein-Westfalen erst seit 2019 einzeln ausgewertet. Der Anteil der ermittelten Tatverdächtigen ohne deutschen Pass lag laut Ministerium 2021 bei 39,8 Prozent und im ersten Halbjahr 2022 bei 41,7 Prozent.

Demgegenüber hat nur etwa jeder Achte in Deutschland lebende Einwohner keine deutsche Staatsbürgerschaft, so dass dieser Bevölkerungsanteil in etwa 12,5 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmacht. Tatverdächtige Ausländer scheinen daher jedenfalls bei Messerstraftaten überdurchschnittlich stark vertreten zu sein. Die Anzahl der rechtskräftig verurteilten Messerstraftäter dürfte naturgemäß deutlich unter dem genannten Anteil liegen, da Verurteilungen bei jeglichen Delikten stets signifikant geringer sind.

* Nachtrag: Der Polizist verteidigte sich mit mindestens 6 Schüssen aus einer Maschinenpistole vom Typ MP5 von Heckler und Koch. Das rückt die Bewertung der Notwehr in eine anderes Licht und der Fall dürfte doch vor Gericht landen.

Samstag, 16. Juli 2022

Hurra, hurra, der Fürst hat einen Orden!

Seine Untertanen hatten Tränen in den Augen und ganz Schaumburg-Lippe fiel in einen kollektiven Freudentaumel, als der wahre Herrscher des kleinen Landes, Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe, am vergangenen Donnerstag das Verdienstkreuz 1. Klasse des Niedersächsischen Verdienstordens von Niedersachsens Minister für Wissenschaft und Kultur, Björn Thümler, überreicht bekommen hat. 

Auch im Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur kannte die Glückseligkeit keine Grenzen und so wurde Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe angesichts des freudigen Ereignisses in einer feierlichen Pressemeldung gleich auch zum "Fürst zu Schaumburg-Lippe" verwandelt, wohl um dem Volk in Niedersachsen zu demonstrieren, dass es sich in unsicheren Zeiten wie dieser auf eine starke Führungspersönlichkeit verlassen kann.

Vergessen sind nun die Querelen der Vergangenheit, als sich die Landesregierung von Schaumburg-Lippe mit Schreiben vom 14.04.1936 beim Reichs- und Preußischen Minister des Innern, Wilhelm Frick, über den Großvater des nun geehrten Ordensträgers, Ernst Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe, beschwerte, weil dessen Selbstbezeichnung "Fürst zu Schaumburg-Lippe" nicht dem Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens vom 30.04.1928 entspreche.

Endlich ist keine Rede mehr von dem lästigen Wikipedia-Eintrag, wonach Großvater Wolrad nach dieser Beschwerde an den damaligen preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring schrieb und am 07.05.1936 darum bat, sich - entgegen den Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung zur Abschaffung der Vorrechte des Adels (WRV Artikel 109, Abs. 2) - Fürst nennen zu dürfen, worauf ihn Göring zurück an den Reichs- und Preußischen Minister des Innern verwies, der dann mit Schreiben vom 13.08.1936 feststellte, dass Opa Wolrad das Recht zur Führung des Namens "Fürst zu Schaumburg-Lippe" gar nicht zustand.

Schwamm über das unerfreuliche Wikipedia-Gerücht, wonach Großvater Ernst Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe sodann am 01.09.1936 einen Rückdatierungsantrag für die Aufnahme in die NSDAP stellte, der am 07.12.1936 von Rudolf Heß befürwortet und daraufhin der Eintritt in die NSDAP auf das Jahr 1928 rückdatiert wurde, so dass die rechtswidrige Bezeichnung "Fürst" anschließend wohl keine große Rolle mehr spielte.

Heute wird mit dem Adelstitel "Fürst" zum Glück etwas entspannter umgegangen. Opas NSDAP ist längst Geschichte und den Sturz der Monarchie durch die Novemberrevolution von 1918/19 mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, mit welcher die öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufgehoben wurden, kennen durchschnittliche Politiker heute nicht einmal mehr aus dem Fernsehen.

Über hundert Jahre nach der Abschaffung des Adels kann man sich als Landespolitiker schon einmal mit innerlicher Demut an Wolrads Enkel Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe heranpirschen, ihm den Verdienstorden des Landes Niedersachsen in der Ordensstufe "Verdienstkreuz 1. Klasse" umbinden und schließlich durch eine devote Pressemittelung mit achtfacher Anbiederung als "Fürst zu Schaumburg-Lippe" den Bauch pinseln.

Ob die Ehrwürdigkeit des Verdienstkreuzträgers als selbständige und auszeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl unter Zurückstellung eigener Interessen vom Land Niedersachsen auch darin gesehen wurde, dass er dem unseligen Zeitgeist zuwider das traditionelle Erbe nur an den erstgeborenen Sohn Donatus und nicht an seine Töchter Felipa und Philomena weitergeben will oder auf die Zustimmung zur Sanierung seines Schlosses Bückeburg mit 350.000,- Euro aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes, bleibt unklar.

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur findet jedenfalls an der Erhaltung des privaten Eigentums des Herrn Prinz zu Schaumburg-Lippe durch ihn selbst auch unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einen besonderen Gefallen: "Kulturdenkmale wie Schloss Bückeburg, die fürstlichen Mausoleen oder der Wilhelmstein sind kein bequemer Luxus, sondern eine Verpflichtung." Deshalb sei die Auszeichnung mit dem Verdienstorden auch eine Anerkennung dafür, dass Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe diese Verpflichtung lebe. Hurra!

Montag, 11. Juli 2022

Fachanwalt für IT-Recht wird beliebter, Anwälte werden weniger

Wenn man der aktuellen Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer folgen mag, sind die Zahlen für neuzugelassene Rechtsanwälte zum 01.01.2022 insgesamt leicht rückläufig gewesen. Dagegen nahm die Anzahl der Anwälte mit dem zusätzlichen Titel "Fachanwalt für IT-Recht" um 6,73% zu. In der folgenden Grafik (zur Vergrößerung zunächst draufklicken, dann in neuem TAB öffnen und dann vergrößern) ist die Aufschlüsselung von Fachanwälten für IT-Recht geordnet nach den einzelnen Kammerbezirken zu sehen. In Sachsen-Anhalt gab es zum 01.01.2022 keinen einzigen Fachanwalt für Informationstechnologierecht und in Mecklenburg-Vorpommern nur einen einzigen Kollegen mit der fachanwaltlichen Spezialisierung auf das IT-Recht. Die Rechtsanwaltskammer Celle listet immerhin 20 Fachanwälte für IT-Recht auf.
Dieser Trend dürfte in Zukunft bestehen bleiben. Das IT-Recht bekommt durch die voranschreitende Digitalisierung in allen Lebensbereichen immer mehr Bedeutung und der Bedarf an Fachanwälten für IT-Recht nimmt ständig zu. Darauf reagieren insbesondere jüngere Kollegen, die mit dem Umgang digitaler Technik gut vertraut sind. Dagegen ziehen sich die geburtenstarken Jahrgänge immer weiter aus dem Berufsleben zurück und damit natürlich auch zahlreiche Kollegen, welche die Altersgrenze der Rechtsanwaltsversorgungswerke erreichen.

Mittwoch, 6. Juli 2022

Das Z gehört Putin - auch in Deutschland

Die Stadt Düsseldorf und der Kreis Herford haben sich angesichts der Verwendung des Buchstabens Z auf den für den Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendeten russischen Fahrzeugen dafür entschieden, die Verwässerung dieser markanten Symbolkraft nicht weiter zuzulassen und der vorgenannten Bedeutung des Buchstabens Z auch in Deutschland zu besonderer Geltung zu verhelfen. Von den Zulassungsstellen dieser beiden Gemeinden werden keine KfZ-Kennzeichen mehr mit dem einzelnen Buchstaben Z ausgegeben.

Damit ist die russische Militärführung dank des vorauseilenden Gehorsams deutscher Behörden auf einem guten Weg, den Buchstaben Z auch in der Bundesrepublik Deutschland als Alleinstellungsmerkmal für ihren Angriffskrieg durchzusetzen. Das Z zur schlichten Kennzeichnung eines Fahrzeugs hierzulande nicht mehr zu verwenden, ist ein wichtiger Schritt der deutschen Behörden, um den russischen Streitkräften und ihrer Landnahme in der Öffentlichkeit einen angemessenen Raum zuzubilligen. Bereits vergebene Kennzeichen mit dem Einzelbuchstaben Z werden zurzeit allerdings noch nicht eingezogen.

Eine Stellungnahme der Kfz-Zulassungsbehörden des Landkreises Zwickau über deren Umgang mit dem alleinstehenden Z auf ihren Nummernschildern liegt derzeit noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden in Zwickau derzeit noch keine Maßnahmen getroffen haben, um das Autokennzeichen Z für Zwickau abzuschaffen, obwohl mit der Beibehaltung dieses Kennzeichens das Symbol für den russischen Feldzug in der Ukraine auf Dauer unangemessen bagatellisiert wird.

Montag, 23. Mai 2022

Facebook: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, § 353d StGB

Seit Facebook den Menschen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Planeten 24 Stunden pro Tag per Text- und Bildnachricht darüber zu informieren, wie langweilig und belanglos das eigene Leben ist, wird davon ausgiebig Gebrauch gemacht. Insbesondere schlicht strukturierte Menschen mit ausgeprägtem Geltungsdrang betteln auf Facebook um Aufmerksamkeit in der Hoffnung, von Menschen beachtet zu werden, denen sie selbst schon lange und intensiv folgen oder gar regelmäßig Bewunderung schenken.

Der Drang, endlich einmal selbst ins Rampenlicht zu gelangen, ist mitunter derart groß, dass ganz bewusst Grenzen überschritten werden, die die Rechtsordnung entweder zum Schutz ihrer Bürger oder gar zum Schutz eigener Prinzipien aufgestellt hat. Ein bundesweit bekanntes Beispiel dafür, dass eine derart verirrte Person mit vollem Vorsatz andere Menschen beleidigt oder falschen Verdächtigungen aussetzt, nur um selbst ins Schlaglicht der Beachtung zu gelangen, sind die grotesken Fälle der Turboquerulantin.

Ein schlichtes Gemüt gepaart mit einer unpfändbaren Erwerbsunfähigkeitsrente ließ den kriminellem Mitteilungsdrang derart reifen, dass das Amtsgericht Nienburg am Ende zahlreicher Prozesse und Ordnungsgeldverfahren entnervt aufgab und die Turboquerulantin so schonend wie möglich behandelte, um sich ihrem rechtsverachtenden Zorn wegen der damit verbundenen Arbeit möglichst dauerhaft zu entziehen.

Nun scheint ein geistiger Tiefflieger aus Niedersachsen den von der Turboquerulantin besetzten Thron umstoßen zu wollen, indem er sich mit umschweifenden Gesten in den Fokus der Justiz drängt. Zivilrechtliche Verurteilungen scheinen dem TQ-Lehrling dabei nicht ausreichend zu sein, denn Bewunderung erlangt man in kriminellen Kreisen bekanntermaßen erst mit strafrechtlich beachtlichem Wirken. Unter Facebook-Quertreibern ist insbesondere ein Verstoß gegen § 353d StGB beliebt, um seinen Mut vor der versammelten Gemeinde zu beweisen.

Eine kleine Kostprobe seines kriminellen Könnens lieferte der TQ-Lehrling daher schon am vergangenen Wochenende, als er den Wortlaut von einem amtlichen Dokument eines bei der Staatsanwaltschaft Hannover noch laufenden Strafverfahrens in wesentlichen Teilen über sein Facebook-Profil öffentlich mitteilte und dabei nicht nur die vollständigen Namen verdächtiger Facebook-Nutzer preisgab, sondern auch den Umstand, dass der Polizei von Facebook bereits gespeicherte IP- Adressen übermittelt wurden. Schließlich wurde die verbotene Mitteilung gar von der Preisgabe einer verdächtigen E-Mail-Adresse gekrönt.

Anders als es die gesetzliche Bezeichnung des Straftatbestands "Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen" auf den ersten Anschein vermuten lässt, werden von der Tatvariante nach § 353d Nr. 3 StGB Dokumente aus dem gesamten Verlauf des Strafverfahrens geschützt, mithin auch aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, also dem Stadium vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob letztlich eine Anklage erhoben werden soll.

Denn nach herrschender Meinung dient § 353d Nr. 3 StGB zwei unterschiedlichen Schutzzwecken. Einerseits soll die Unbefangenheit der an dem Verfahren Beteiligten geschützt werden, andererseits sollen die vom Verfahren betroffenen Personen davor geschützt werden, durch die Veröffentlichungen an den Pranger gestellt zu werden, noch bevor eine gerichtliche Überprüfung erfolgt ist. Wegen dieser doppelten Schutzrichtung kann die Tat auch durch die vom Verfahren selbst betroffene Person begangen werden.

Selbstverständlich habe ich wegen dieser verbotenen Veröffentlichung umgehend Strafanzeige gegen den TQ-Lehrling bei der Staatsanwaltschaft Hannover gestellt, denn es ist für mich als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht hinnehmbar, dass durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials, verbunden mit einseitigen Stellungnahmen, eine Voreingenommenheit bei den Justizbehörden entsteht, welche die bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehende Unschuldsvermutung der angeprangerten Facebook-Nutzer gefährdet.

Donnerstag, 5. Mai 2022

Mord und Totschlag im SPIEGEL

Nach wie vor scheint es keine studierten Juristen in der Redaktion des SPIEGEL zu geben, die bereit sind, Artikel über juristische Themen wenigstens zu überfliegen, um die gröbsten Patzer zu vermeiden.

Für einen Mord wegen Totschlags verurteilt zu werden, wäre jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis ein kleiner Justizskandal, da sich die Tötungsdelikte Mord und Totschlag grundlegend unterscheiden, wenn auch beiden Verbrechen das gewaltsame Ableben eines Menschen gemein ist.

Man muss allerdings nicht nur im SPIEGEL vorsichtig mit der ungeprüften Übernahme von juristischen Darstellungen sein, da unwissende Schreiberlinge in zahlreichen Medien ihr Unwesen treiben, der Leserschaft ihr Halbwissen unterjubeln und dafür bisweilen auch noch gefeiert werden.  

Samstag, 30. April 2022

Wutrichter befangen

Wieder wird unser Wutrichter das Ende des von ihm nur dürftig geführten Verfahrens nicht erleben. So dürftig, dass ein anderer Richter des Amtsgerichts Hagen auf unser Ablehnungsgesuch hin der Meinung war, dass die Selbstherrlichkeit seines Richterkollegen darin mündete, dass dieser das Klagebegehren nicht mehr ausreichend unbefangen gewertet hat und das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten nicht hinreichend ernst nahm, weil er dieses lediglich als "humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede" verharmlost hatte.

Der Beschluss das Amtsgerichts Hagen vom 08.03.2022 klingt moderat und spart auch nicht mit Kritik an meiner in diesem Blog wiederholt geäußerten Kritik am Verhalten des Wutrichters, die aus der Sicht des Wutrichterkollegen kaum mit dem erörterten "anwaltlichen Sachlichkeitsgebot" in Einklang zu bringen sei. Eine Fehleinschätzung, welche die Rechtsanwaltskammer Celle im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 mit ausführlicher Begründung korrigiert hatte.

Der Kern der Ablehnungsentscheidung bezieht sich auf den Umstand, dass der Wutrichter unser Prozesskostenhilfegesuch in seinem Beschluss vom 05.05.2021 mit derart abstrusen Worten abgelehnt hatte, dass ihm die Kompetenz abgesprochen werden musste, die Sache als Richter weiter zu betreuen. Mit anderen Worten: Der zu Recht abgelehnte Richter hatte mit seiner später durch das Landgericht Hagen korrigierten Entscheidung schon in dem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren gezeigt, dass er fachlich wohl nicht in der Lage sein werde, den Rechtsstreit juristisch angemessen zu entscheiden.

Schließlich weist der Richterkollege auch auf die Gründe seines Beschlusses vom 28.11.2018 hin, durch welchen der Wutrichter bereits im Vorprozess des Feldes wegen Befangenheit verwiesen wurde. In dieser Entscheidung hatte der Richter den unfähigen Kollegen wegen seiner Selbstablehnung ausgeschlossen, weil er "klar zu erkennen gegeben habe, dass er an dem Verfahren nicht mehr teilnehmen will". Diesmal möchte der Wutrichter weiter teilnehmen, darf aber nicht. Ich frage mich ernsthaft, welche persönlichen Defizite des Wutrichters dazu geführt haben, sich in diesen für die Allgemeinheit völlig belanglosen Prozessen vor der Öffentlichkeit ohne Not als vollkommen ungeeignet für das Richteramt zu entblößen.

Freitag, 22. April 2022

Umgehungsverbot

Der anwaltlich vertretene Gegner wendet sich persönlich an mich. Ich hatte ihn über seinen Anwalt zur Zahlung der ausgeurteilten Kosten aufgefordert und mit der Zwangsvollstreckung gedroht. Die Kosten für diese Drohung - sogenannte Kosten für die Vollstreckungsandrohung - hatte ich mit angefordert:
"Sehr geehrter Herr Möbius, Ihr Schreiben habe ich über meinen RA erhalten. Leider liegt mir weder dieses Urteil vor noch ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss. Auch kann ich nicht einsehen, wieso für dieses Schreiben schon wieder zusätzliche Kosten angefallen wären. Bitte stellen Sie mir das Urteil zur Verfügung, da mit ich das einsehen kann. Sobald ein Kostenfestsetzungsbeschluss dazu vorliegt, werde ich diesen auch bezahlen. M f G"

Es geht um knapp 5.000,- Euro die ich natürlich ganz gern hätte und mit einem Knopfdruck könnte ich dem Gegner die gewünschten Unterlagen per E-Mail zuschicken. Allerdings verbietet § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) die Umgehung des Gegenanwalts wie folgt: "Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln." Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn die Initiative von dem Rechtsanwalt selbst ausgeht, sondern auch dann, wenn sich die gegnerische Partei ihrerseits direkt an den Rechtsanwalt wendet.

Der arme Mann ist seinem Rechtsanwalt ausgeliefert, der ihn anscheinend nicht über den Ausgang des - ohnehin überflüssigen - Rechtsstreits informiert hatte. Allerdings kann der Gegner die zusätzlichen Kosten, die ihm durch den Mangel der rechtzeitigen Unterrichtung entstehen, von seinem Anwalt als Schadensersatz fordern. Wahrscheinlich wird er das nie erkennen und lieber mich für die Vollstreckung hassen.

Ich werde ohne zu antworten den Gerichtsvollzieher beauftragen, das Geld direkt beim Gegner einzutreiben. Das darf ich.

Mittwoch, 20. April 2022

Turboquerulantin auf der Flucht

Wie viele Kriminelle hat es auch die Turboquerulantin in der Vergangenheit immer wieder geschafft, sich den Justizbehörden zu entziehen. Aktuell ist die Turboquerulantin wieder einmal auf der Flucht vor den Zustellungen mehrerer Gerichte, die versuchen, unser Türbchen für ihr strafwürdiges Treiben zur Rechenschaft zu ziehen.

Das Amtsgericht Nienburg, das Amtsgericht Hamburg, das Amtsgericht Gelsenkirchen, das Landgericht Hagen und das Oberlandesgericht Hamm scheiterten vor Kurzem daran, der Turboquerulantin ihre Zustellungen an ihrer Meldeadresse zu überreichen. Mittlerweile hat sich Niedersachsens prominente Rechtsbrecherin ein Netzwerk von Unterstützern aufgebaut, bei denen sie Unterschlupf finden kann.

Allerdings hat sich die TQ in den vergangenen Jahren auch zahlreiche Feinde unter rechtschaffenen Bürgern gemacht, so dass nun an die Öffentlichkeit appelliert wird, den genannten Justizbehörden umgehend Mitteilung zu machen, wenn die Turboquerulantin gesichtet wird, damit dem Recht genüge getan werden kann und ihre Opfer vor weiteren Straftaten geschützt werden können.

Für eine möglichst intensive Suche nach der Turboquerulantin wurde ein Fahndungsplakat erstellt, das als Bilddatei oder als pdf-Datei heruntergeladen werden kann. Es ist an der Zeit, den Opfern der kriminellen Intensivtäterin endlich den Schutz zukommen zu lassen, der ihnen zusteht und dafür zu sorgen, dass die fortlaufenden Rechtsbrüche endlich unterbunden werden. Mitteilungen über den Aufenthaltsort der Turboquerulantin werden entweder an die genannten Gerichte oder an Fachanwalt für IT-Recht unter der E-Mail-Adresse ralfmoebius@gmail.com erbeten.

Freitag, 15. April 2022

Rechtsanwaltskammer Celle: Wutrichter darf Wutrichter genannt werden

Wenn es ein juristischer Leisetreter am Ende seines Berufslebens doch noch schafft, sich in der Judikatur Beachtung zu verschaffen, ist das entweder das Ergebnis einer für ihn ungewöhnlichen Kraftanstrengung oder aber das Resultat eines besonders bemerkenswerten Versagens. Im vorliegenden Fall lässt sich mit absoluter Sicherheit sagen, dass es dem als "Wutrichter" bekannt gewordenen Amtsrichter aus Hagen durch seinen unbändigen Drang zur Willkür und dem damit einhergehenden Bedürfnis, eine Partei nach dessen persönlichen Vorlieben abseits von Wahrheit und Gerechtigkeit zu beurteilen, nun endgültig gelungen ist, sich mit einem letzten Aufbäumen als tragikomische Erscheinung in der deutschen Rechtsprechung zu verewigen.

Denn die zwischenzeitliche Ruhe am Amtsgericht Hagen endete spätestens mit der Rückkehr des Wutrichters im Sommer 2021, als er erneut nach bestem Wissen und Gewissen über die Geschicke unseres hochwohlgeborenen Mandanten zu entscheiden hatte und sich selbstredend erneut gegen Recht und Gesetz auf die Seite der dunklen Macht schlug, wo er schließlich den Kräften des Lichts unterlag. Die dunkle Macht nimmt Niederlagen natürlich nicht ohne Rückzugsgefecht hin. Während der Wutrichter im Jahre 2018 noch höchstpersönlich und höchst erfolglos die Staatsanwaltschaft damit betraute, den Verfasser wegen der Verwendung der Bezeichnung "Wutrichter" zu sanktionieren, verfolgte sein Dienstvorgesetzter im Jahre 2021 das gleiche Ziel mittels Einschaltung der Rechtsanwaltskammer Celle.

Aber auch der zweite Versuch der Knebelung war nicht von Erfolg beschieden, denn die Rechtsanwaltskammer Celle stellte durch ihre Entscheidung im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren gegen mich ein, weil ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO durch die schriftsätzliche Verwendung der Bezeichnung „Wutrichter“ in dem vom selbigen geführten Verfahren nicht vorlag. Auch wenn das Verhalten des Rechtsanwalts als ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl und damit als unsachlich empfunden werde, sei die Schwelle des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO erst dann überschritten, wenn die herabsetzende Äußerung den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik annehme, weil nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.

Die Wahrnehmung seiner Aufgaben erlaube es dem Rechtsanwalt nicht immer, so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nicht entscheidend sei es, dass der Anwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können. Denn grundsätzlich unterliege auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbstbestimmung. Ein unsachliches Verhalten könne dem Rechtsanwalt in der Regel nur dann vorgeworfen werden, wenn es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten, strafbarer Beleidigungen oder herabsetzender Äußerungen handele, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben habe. Dies war, wie der geneigte Leser der kleinen Wutrichter-Reihe längst weiß, bei mir niemals der Fall.

Montag, 28. März 2022

Oliver Pocher - mitten in die Fresse

Oliver Pocher wurde am vergangenen Samstag in Dortmund vor Beginn eines Boxkampfs in der ersten Zuschauerreihe von einer schweren Ohrfeige erfasst, die ihn sichtlich beeindruckt die Flucht vor weiteren Schlägen antreten ließ. Der Angreifer war ein Mann mit dem Künstlernamen Fat Comedy, dessen Straftat auftragsgemäß gefilmt und anschließend mit folgendem Kommentar auf Instagram im Internet verbreitet wurde. "Weil du so ein unschönen Charakter hast, Menschen gerne erniedrigst, Menschen unterstützt die behaupten vergewaltigt worden zu sein obwohl es nicht stimmt – die Anzeige nehme ich sehr gerne in Kauf, Liebe Grüße Omar."

Opfer und Täter kommen beide aus einem Milieu, das sich in den klassischen und sozialen Medien um eine möglichst große Bekanntheit bemüht, um durch die erlangte Reichweite wirtschaftliche Vorteile zu genießen. Während Oliver Pocher bereits eine Bekanntheit besitzt, die es ihm erlaubt, bei einem beachteten Boxkampf mit anderen Prominenten in der ersten Reihe sitzen zu können, möchte Fat Comedy durch die gesteuerte Verbreitung seiner vorsätzlich begangenen Straftat eine größere Reichweite erlangen, um seinen wirtschaftlichen Zielen etwas näher zu kommen. Das von ihm selbst genannte Motiv dürfte nur bei der Auswahl des Opfers der Straftat eine Rolle gespielt haben, nicht aber bei der geplanten Instrumentalisierung einer Körperverletzung.

In den sozialen Netzwerken wird der Straftäter wegen der Auswahl des Opfers gefeiert. Oliver Pocher gilt bei vielen als ein Mensch, der sich verbal gerne an Schwächeren und Wehrlosen vergreift und daher den Schlag verdient hätte. Strafrechtlich und zivilrechtlich gesehen müssen die charakterlichen Defizite des Opfers bei der Bewertung der Tat allerdings außer Betracht bleiben, da von einer Rechtfertigung im juristischen Sinne sicher nicht gesprochen werden kann. Im Hinblick auf die Bekanntheit des Täters hat sich dessen Straftat sicher gelohnt, denn der weit überwiegenden Öffentlichkeit war der  schwergewichtige Unterhalter bisher sicherlich nicht bekannt. Das hat sich nach seiner Ohrfeige nun wie geplant geändert.

Bei der Bestrafung von "Fat Comedy" wird das Gericht daher zu berücksichtigen haben, dass sich eine Straftat zur Generierung wirtschaftlicher Vorteile nicht lohnen darf. Die öffentlich inszenierte Körperverletzung eines Dritten zwecks Steigerung der eigenen Bekanntheit stellen eine neue Qualität der Kriminalität wegen der Belohnung von Reichweiten in den sozialen Netzwerken dar, dessen Vorteile durch das Strafmaß vollends abgeschöpft werden müssen, wenn diese Form der Werbung nicht zu einem erfolgreichen Geschäftsmodell werden soll. Dazu werden auch zivilrechtliche Schritte von Oliver Pocher beitragen, die ihm sicherlich ein beachtliches Schmerzensgeld einbringen werden. Es ist nun an den Gerichten, ein Signal gegen die erfolgreiche Instrumentalisierung von Gewalt in den sozialen Netzwerken zu setzen.

Montag, 28. Februar 2022

Turboquerulantin besiegt Betreuer

Mit eisernem Willen und dem Mut einer unbesiegbaren Amazone hat sich die Turboquerulantin ihren Weg zurück an die Front ihres Kriegs gegen die deutsche Justiz gebahnt. In einem letzten Aufbäumen hatte sich das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2021 ins Betreuungsrecht geflüchtet, die Turboquerulantin für moderat ballaballa erklärt und ihr einfach einen Betreuer vor die Nase gesetzt, der rechtliche Schritte in unseren Auseinandersetzungen genehmigen musste.

Ein alter Trick erfahrener Amtsrichter, um Querulanten zu stoppen, den wir und unsere Mandanten sehr begrüßt hatten, denn unser Türbchen konnte sich dank des Betreuers nicht mehr ohne Genehmigung gegen von uns erwirkte Beschlüsse wehren, geschweige denn selbst irgendwelchen Blödsinn anzetteln.

Der Kunstgriff des Amtsgerichts Nienburg lief gut an, der Betreuer bremste unser Türbchen aus und die Ordnungsmittelbeschlüsse wurden ohne Gegenwehr rechtskräftig. Vor Klagen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld waren unsere Mandanten mit Hilfe des Betreuers geschützt.

Damit ist es jetzt leider vorbei, denn der Betreuer hat vor kurzem die Waffen gestreckt. Die Strafanzeige der Turboquerulantin, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig gehandelt habe, scheint bei der Staatsanwaltschaft die gewünschte Wirkung entfaltet zu haben. Jedenfalls schlotterten unserem Mann am Amtsgericht Nienburg die Knie. Ob die Karriere als Berufsbetreuer ernsthaft gefährdet ist, bleibt unklar.

Zuletzt hat das Amtsgericht Nienburg das Flehen des gebeutelten Betreuers erhört und ihn aus der Schusslinie des Trommelfeuers der Turboquerulantin gezogen. Mit der zarten Andeutung, dem Betreuer sei die Amtserfüllung nicht mehr zumutbar, wurde die Betreuung der Turboquerulantin vom Amtsgericht Nienburg mit Beschluss vom 17.01.2022 zum Az.: 11 XVII P 421 aufgehoben.

In Zukunft heißt es nun in Deutschlands Gerichten wieder in Deckung gehen, wenn das Faxgerät der Turboquerulantin ihre Schriftsätze in die Amtstuben der Republik feuert. Der Erfolg der Turboquerulantin ist nicht zu unterschätzen, denn das AG Nienburg ist nicht das erste Gericht, das klein beigibt, wenn die TQ zum Angriff bläst. Der Rechtsstaat gerät schnell ins Wanken, wenn man ihn nur konsequent und ausdauernd ignoriert.

Samstag, 19. Februar 2022

Onlinebanking - Hacker erbeuten 40.000 Euro

Die PSD Bank Berlin-Brandenburg eG wirbt mit ihrem Onlinebanking als orts- und zeitunabhängig und dem Versprechen, dies sei sicher, schnell und einfach. Das stimmt leider nur zum Teil. Sicher ist, dass unbekannte Täter orts- und zeitunabhängig auf zwei Konten meiner Mandanten zugreifen konnten und mit jeweils 4 nicht autorisierten Überweisungen pro Konto insgesamt über 40.000,- Euro abräumen konnten.

Über den Geldsegen freuen sich jetzt die sich hinter den Namen Coudjedji Diakhite BIC: NTSBDBE1XXX, Domongo Salia Coulibaly BIC: TSBDBE1XXX, Mailik Haciane BIC: NTSBDBE1XXX und Gnali Ligueuh Zegbe BIC: PRNSFRP1XXX verbergenden orts- und zeitunabhängig operierenden Kriminellen. Der Slogan "mit dem PSD OnlineBanking haben Sie Ihre Bankgeschäfte selbst in der Hand" scheint damit widerlegt.

Hintergrund dieses Vorgangs ist der Umstand, dass in der Vorweihnachtszeit beim Einloggen über die Website der PSD Bank Berlin Brandenburg die Startseite mit einem Adventskalender versehen war. Man wurde aufgefordert, an dem dortigen Adventsspiel teilzunehmen. Über diese Website hatten die Mandanten Anfang Dezember 2021 eine Registrierung vorgenommen, ohne dabei sensible Zugangsdaten zu übermitteln.

Als Anwalt der Betroffenen steht für mich fest, dass die Empfänger der Überweisungen unbekannt sind und diese nicht von meinen Mandanten veranlasst wurden. Deshalb wurde die PSD Bank als Zahlungsdienstleister zum Ausgleich des durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge entstandenen Schadens nach § 675u BGB aufgefordert. Ein Zahlungsdienstleister ist nämlich verpflichtet, Zahlungskonten wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sie sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge befunden hätten. 

Leider sieht sich die PSD Bank Berlin-Brandenburg eG nicht in der Pflicht, den Schaden zu begleichen, sondern geht davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Überweisungen um autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Sofern es sich bei den Empfängern um unbekannte Konten handele, seien die Zugangsdaten für den Online-Banking-Zugang möglicherweise entgegen den "Sonderbedingungen für das PSD OnlineBanking" grob fahrlässig an Dritte weitergegeben worden.

Das ist aus meiner Sicht allerdings ausgeschlossen, so dass nun die Justiz nach eingereichter Klage darüber entscheiden muss, ob die Bank meinen Mandanten die durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge abgebuchten Zahlungsbeträge von über 40.000,- Euro zu erstatten hat.

Montag, 7. Februar 2022

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 4

Anwalt ohne Zulassung
Mit welcher Hemmungslosigkeit ein ehemaliger Rechtsanwalt trotz fehlender Zulassung einfach weiter prozessiert hat, wird durch einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.01.2022 zum Az.: 16 W 81/21 deutlich, auch wenn dort nur auf die diesem Gericht bereits bekannten Straftaten verwiesen wird. Den ehemaligen Kollegen hatten weder die Interessen der eigenen Mandanten noch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft oder gar die Integrität der Rechtspflege interessiert.

Ich hatte ja bereits in den Artikeln "Falscher Anwalt vor Gericht", "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 2" und "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3" ausführlich über das kriminelle Treiben dieses Hochstaplers berichtet, der in seiner Zeit als zugelassener Anwalt keinen Schriftsatz ohne das Heben seines moralischen Zeigefingers abliefern konnte und nebenbei trotz des Verbots der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA Hunderte von E-Mails an meine Mandanten schrieb. Daher will ich das interessierte Publikum heute nur darauf hinweisen, dass ein Ende der Enthüllungen noch nicht abzusehen ist und die Anklage wegen des Missbrauchs der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nach § 132a StGB noch etwas auf sich warten lässt.

Sicherlich werden auch noch ehemalige Mandanten, deren Prozesse vor verschiedenen Gerichten mangels Vorliegens einer Anwaltszulassung verloren gegangen sind, die Justiz um Hilfe bitten, so dass der enorme wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist, derzeit noch gar nicht in ein zu bestimmendes Strafmaß für die zahlreichen Delikte einfließen kann, die der Fake-Anwalt in seinem Größenwahn produziert hat. Immerhin offenbarte die im Streit um seine Anwaltszulassung getroffene Entscheidung des BGH vom 17. November 2020 zum Az.: AnwZ (Brfg) 20/20, dass es vor kurzer Zeit noch Immobilienvermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie gegeben haben muss, das zum Ausgleich für die gebeutelten Ex-Mandanten herhalten könnte.

Natürlich war dem Täter klar, dass sein Handeln als Ex-Anwalt nicht nur strafbar war, sondern in Verfahren mit Anwaltszwang auch keinerlei prozessuale Wirkung entfalten konnte. Schließen möchte ich meinen kleinen Beitrag deshalb mit einem Zitat aus der Begründung der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dem eine - wie gewohnt sinnlose - sofortige Beschwerde unseres gefallenen Moralapostels zu Grunde lag. "Die nach Erlöschen der Anwaltszulassung vorgenommenen Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts im Anwaltsprozess sind unwirksam".

Freitag, 4. Februar 2022

Freie Sachsen - Wappenfaxen

Der Prinzenalarm geht immer weiter. Jetzt prinzt es in Sachsen, weil die Nutzung eines Wappens durch die politische Bewegung "Freie Sachsen" den Nachkommen des letzten sächsischen Königs sauer aufstößt. Das kann ich gut verstehen, denn mit freien Sachsen hatte der an Untertanen gewöhnte König schon zu Lebzeiten naturgemäß wenig an der Krone. Die Deutsche Presse-Agentur zitiert Daniel Prinz von Sachsen entsprechend empört: "Es wird eine Symbolik des Königshauses verwendet, die eine Nähe suggeriert. Wir stehen aber natürlich in keinem Zusammenhang".

Für einen juristisch vorgebildeter Bundesbürger beinhaltet diese Äußerung mehr Wahrheit, als dem Pseudoadel lieb sein kann. Mangels existierendem Königshaus kann es zu selbigem natürlich auch keine Nähe geben, weder durch eine politische Bewegung noch durch scheinadlige Namensträger, die von unwissenden Journalisten anlassorientiert gerne in privilegierte Höhen gehoben werden. Denn der letzte König von Sachsen wurde 1918 durch die Novemberrevolution entmachtet und prozessierte anschließend als Privatmann mit dem Freistaat Sachsen um eine Abfindung des ehemaligen Königshauses. Geld regiert die Welt.

Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung WRV machte dem Adelsspuk in Deutschland grundsätzlich ein Ende. Da aber die ehemaligen Adelsprädikate als Teil des Nachnamens übernommen werden durften, geistern deren Nachfahren bis heute als Scheinadel durch die Lande und maßen sich, in der Regel undurchschaut, Privilegien an, die ihnen von der Masse der Unwissenden oft genug gewährt werden. Anders ist es nicht zu erklären, wenn Herrn Daniel Prinz von Sachsen in der aktuellen Tagespresse die Aufmerksamkeit gewährt wird, sich zu der Nutzung eines Wappens zu äußern, mit dem er und seine Familie seit über hundert Jahren nichts mehr zu tun haben.