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Freitag, 13. Juli 2012

Vorhautcaust

Die Konferenz Europäischer Rabbiner betrachtet das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012, Az.: 151 Ns 169/11, wonach die medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines Kindes ein rechtswidriger Eingriff sei, als schwersten Angriff auf jüdisches Leben in Deutschland seit dem Holocaust.

"Ein Verbot der Beschneidung stellt die Existenz der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland infrage", äußerte der Präsident der Konferenz Europäischer Rabbiner in Berlin. Auf eine erneute Anklage und anschliessende höchstrichterliche Entscheidung wollen die Rabbiner nicht warten. Auch nach dem Kölner Urteil würden die von den Synagogen bestellten Beschneider die Entfernung der Vorhaut von Knaben fortsetzen. Dieser unverhohlene Willen zum Rechtsbruch korrespondiert mit einer Äußerung des Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland, Dieter Graumann, in einem Gespräch mit dem FOCUS: „Die Beschneidung ist für den jüdischen Glauben absolut elementar und nicht verhandelbar“.

Verhandelbar ist jedoch glücklicherweise das Grundrecht von Kindern auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung, so dass muslimische und jüdische Gläubige darauf vertrauen dürfen, sich nur für eine Übergangsfrist strafbar zu machen. Wie der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Israel, Andreas Michaelis, in einem eilig verfassten Schreiben vom 9. Juli 2012 zum Kölner Beschneidungsurteil an Knessetpräsident Rivlin äußert, wird die Bundesregierung "das Urteil sorgfältig analysieren und mögliche Konsequenzen dieser Einzelfallentscheidung in Ruhe prüfen."

Damit ist klar ersichtlich, dass nach der parlamentarischen Sommerpause eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, damit Juden und Muslime in Deutschland in Zukunft wieder straffrei Stücke von Kinderpimmeln abschneiden dürfen.  

Mittwoch, 4. Juli 2012

Uli Hoeneß stellt Münchner Staatsanwalt wieder ein - Schwere Brandstiftung im Fall Breno doch nicht "lächerlich"

Nach der Verurteilung des 22-jährigen Bayern-Profis Breno Vinicius Rodrigues zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis ohne Bewährung wegen schwerer Brandstiftung durch das Münchner Landgericht kann die Staatsanwaltschaft München wieder in voller Besetzung weiterarbeiten. Weil sich die Kompetenz des Präsidenten des Fußball-Club Bayern München e. V. und Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG, Uli Hoeneß, allenfalls auf Fußball beschränkt, gab es natürlich insoweit weder eine Entlassung noch die Wiedereinstellung eines Staatsanwalts.

Wir erinnern uns allerdings daran, dass Herr Hoeneß die Inhaftierung des brasilianischen Kickers einerseits als lächerlich und andererseits gar als unmenschlich bezeichnet hatte. Wie sich die Münchner Staatsanwaltschaft aufgeführt habe, sei ein Wahnsinn, bemerkte damals der auch heute noch nicht ganz allmächtige Uli. Das Landgericht setzte den Haftbefehl gegen Breno nach der Urteilsverkündung auch wieder in Kraft und Breno wurde umgehend festgenommen. Weil Breno vor Gericht angegeben hatte, regelmäßig Schlafmittel aus der medizinschen Abteilung der Bayern bekommen zu haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft München nun gar wegen möglicher Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz beim FC Bayern.

Mittwoch, 27. Juni 2012

Landgericht Köln: Stück vom Pimmel abschneiden strafbar

Etwas weniger ordinär aber dafür auch nicht ganz so verständlich äußert sich das Landgericht Köln in einem Urteil, welches die Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen ausspricht und damit für Aufruhr bei der Religionsgemeinschaft des Islam und dem Zentralrat der Juden sorgt.

Während das Amtsgericht Köln einen Allgemeinmediziner wegen einer fachlich einwandfreien Beschneidung eines vierjährigen Jungen ohne medizinische Indikation aber mit Einwilligung der muslimischen Eltern vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung eben wegen der vom Gericht angenommenen rechtfertigenden Einwilligung freisprach (Az. 528 Ds 30/11), war das Landgericht Köln mit Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft am 07.05.2012 der Ansicht, dass der Eingriff zwar rechtswidrig aber dessen Strafbarkeit vom Arzt nicht erkennbar gewesen sei (LG Köln, Az.: 151 Ns 169/11). Der Mediziner habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden und sei (nur) deshalb freizusprechen.

Auf einen solchen Verbotsirrtum werden sich Ärzte nach der Veröffentlichung der Entscheidung und dem Bekanntwerden der Strafbarkeit der Beschneidung von kleinen Jungen in Zukunft nicht mehr berufen können. Die Religionsgemeinschaften, bei denen die Beschneidung des Penis als ein Akt religiöser Bestimmung gilt, kritisieren die Entscheidung des Landgerichts Köln daher als beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und in das Elternrecht. Schließlich sei diese Form der Beschneidung von Jungen seit Jahrhunderten religiöse Praxis bei Juden und Muslimen.

In Deutschland hat das Landgericht Köln jedenfalls mit dieser Tradition gebrochen und das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines Kindes über die Religionsfreiheit der Eltern gestellt und mutet damit jüdischen als auch muslimischen Eltern ein Abwarten auf die Mündigkeit ihrer Kinder zu. In den USA widmet sich dieser Problematik die Gruppe sogenannter "intactivists", die sich nicht zuletzt durch unkonventionelle Methoden einen Namen im Kampf gegen die kindliche Vorhautbeschneidung gemacht haben. Auch sie definieren diese Form der Beschneidung grundsätzlich als Verletzung des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit und geschlechtliche Integrität.

Dienstag, 19. Juni 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle

Bekanntlich kann das Reinigen eines am Sonntag menschenleeren Firmengebäudes unangenehme Folgen haben. Wie bereits berichtet, wurde dabei eine Reinigunsgkraft von dem Disponenten einer Drittfirma überraschend nach einer Runde Sex gefragt und später vom Fragesteller vor dem Landgericht Hannover auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen.

Das Landgericht Hannover verbot der bedrängten Frau mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 über das unzüchtige Angebot ihrem Arbeitgeber zu berichten. Denn der sexuell offenbar unausgelastete Fragesteller hatte sich gegen die negative Feststellungsklage der Frau dahingehend, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Schilderung des Vorfalls nicht bestehe, mit einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung, er habe der Klägerin Sex angeboten, gewehrt.

Auf die Berufung der vom Landgericht Hannover zum Schweigen verurteilten Putzfrau äußerte sich nun das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten wie folgt:

"1) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand Erfolg haben dürfte.

Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt zwar grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, juris Rn. 19). Daher kann der Geschädigte im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, juris Rn. 18).


In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Inanspruchgenommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986-VI ZR 169/85, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86, aaO). Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) kann nach § 193 sogar dann gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der fraglichen Äußerung objektiv feststeht, dass der Betroffene im Ergebnis zu Unrecht in seiner Ehre verletzt wird, beispielsweise weil er die ihm nachgesagte ehrenrührige Handlung nie begangen hat (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, vor §§ 32 Rn. 11; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO § 193 Rn. 8). Ein solches Recht zur Äußerung gegenüber ihrer Arbeitgeberin dürfte der Klägerin zugestanden haben.

a) Zunächst hat die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Darunter fällt die Verfolgung eines vom Recht als schutzwürdig anerkannten öffentlichen oder privaten, ideellen oder materiellen Zwecks (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO Rn. 9). So liegt es hier. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Klägerin sich gegen eine solche sexuelle Belästigungen, die zumindest eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1999 -15 U 103/97, juris Rn. 28) darstellt, nicht nur wehren, sondern durch Namhaftmachung der jeweiligen Person auf einen solchen Vorfall auch aufmerksam machen darf.

b) Die Verfolgung eines berechtigten Zwecks rechtfertigt die Ehrverletzung allein zwar noch nicht. Vielmehr muss diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das angemessene Mittel hierzu sein; nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, juris Rn. 19). Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, aaO).


So verhält es sich hier. Abzustellen ist dabei auf die Äußerung gegenüber der Arbeitgeberin, wobei es nicht anders läge, wenn man auf eine entsprechende Wiederholung im weiteren Verlauf abstellt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ihre Verbindungen nutzt, um die Person zu ermitteln und es dadurch ermöglicht, diese wenigstens zur Rede zu stellen. Sie durfte dies auch mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber des vermeintlichen Schädigers davon erfährt.

Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen.

2) Termin zur mündlichen Verhandlung ...

3) Frist zur Berufungserwiderung ..."


Es sieht also ganz danach aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber stets mitgeteilt werden darf und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Dabei muss die Mitteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in angemessener Form und in Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen, wie die Ermöglichung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erfolgen.

Montag, 14. Mai 2012

Amtsgericht Düsseldorf weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Journalistin zurück

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.05.2012 zum Az.: 42 C 14743/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Journalistin keine Forderung zusteht, weil diese jedenfalls nicht in dem Bewusstsein handelte, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf den Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages gerichtet war, abzugeben. Sie hatte noch am selben Tag per Telefax den Widerruf erklärt und ausgeführt, dass sie nicht die Absicht hatte, einen Abonnementvertrag mit der Melango GmbH abzuschließen. Damit liege ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor.

In anderen Entscheidungen hatten bereits das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16. April 2012 zum Az.: 47 C 59/12, das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11 und das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge daran festgehalten hat, dass eine Privatperson zur Zahlung verpflichtet sei.

Donnerstag, 3. Mai 2012

Amtsgericht Bochum weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform setze voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Weil die Privatperson bei dem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle „privat" eingetragen habe, könne Melango daruas nicht schließen, dass der Kläger Unternehmer sei. Damit fehle diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Rechte herleiten wollte.

Zuvor hatten bereits das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11, das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge festgehalten hat und die Zahlungspflicht einer Privatperson nicht verneint hat.

Dienstag, 17. April 2012

Amtsgericht Detmold weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Gesellschaft zurück

Mit Urteil vom 30.03.2012 hat das Amtsgericht Detmold zum Aktenzeichen 7 C 565/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen eine Gesellschaft bügergerlichen Rechts aus Lage zustehen.

Die Melango.de GmbH habe keinen Anspruch auf Zahlung der Aufnahmegebühr und des Nutzungsentgeltes, weil sie den ihr obliegenden Beweis eines Vertragsschlusses mit dem Inhalt einer Zahlungsverpflichtung nicht erbringen konnte. Unstreitig habe sich die Gesellschaft als Nutzerin auf dem Internetportal von Melango angemeldet, musste aber nicht davon ausgehen, dass die Leistung von Melango nur gegen Entgelt angeboten werde, denn ähnliche Angebote seien im Internet grundsätzlich auch unentgeltlich erhältlich. Eine offensichtliche Kostenpflichtigkeit sei damit nicht erkennbar.

Schon das Amtsgericht Dresden im Urteil zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 und das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 hatten Zahlungsansprüche der Melango.de GmbH rechtskräftig zurückgewiesen. Weil das in der Vergangenheit von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, erhob die Gesellschaft aus Lage nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung erfolgreich eine negative Feststellungsklage am Amtsgericht Detmold, um feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe.

Montag, 26. März 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?"

Das Reinigen des am Sonntag regelmäßig menschenleeren Firmengebäudes nahm für eine Reinigunsgkraft eine folgenschwere Wendung, als diese von einem Mitarbeiter einer Firma überraschend nach Sex gefragt wurde. Weil sich zu dieser Zeit keine andere Person im Gebäude aufhielt, fühlte sich die Frau von der unvermittelt gestellten Frage bedroht. Später von dem lüsternen Fragesteller, der dem Landgericht Hannover seinen sonntäglichen Arbeitsverlauf ohne den verbalen Überfall schilderte, auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen, erzählte sie den Sachverhalt wie folgt:

"Ich habe den heutigen Beklagten unten an der Eingangstür damals am 13.11.2011 gesehen. Ich habe ihm die Tür aufgehalten. Man hat sich begrüßt. Dann habe ich die Tür wieder abgeschlossen. Ungefähr 6 Minuten später ist der Beklagte auf der Treppe an mir vorbeigegangen. Da haben wir uns noch mal kurz gesehen. Während ich die Toilette geputzt habe hörte ich noch in der Etage über mir auch die Toilettenspülung und den Handtuchspender. Als ich dann anschließend ein Büro geputzt habe, war ich gerade damit beschäftigt, den Schreibtisch zu putzen. Ich schaute dann hoch und sah Herrn xxxxxx in der Tür. Ich hatte Herrn xxxxxx vor diesem Tage noch nicht gesehen und wusste auch nicht, wer er war. Ich habe Staub geputzt in den Büroräumen. Als ich hoch schaute sagte Herr xxxxxx was, das hatte ich jedoch zunächst nicht verstanden. Anschließend hat er dann gesagt: "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Ich habe dann "nein" gesagt. Er hat sich dann umgedreht und ist gegangen. Ich habe dann noch hinter her geschaut um zu sehen, wo er hingeht und ob er wirklich das Gebäude verlässt. Ich hörte dann noch, wie er im Weggehen sagte "kein Bedarf. Na, dann eben nicht." Er ging dann ins Treppenhaus und hat das Gebäude verlassen. Ich habe dann noch aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie er in ein Auto gestiegen ist. Ich habe mir dann das Kennzeichen notiert. Ich habe nach diesem Vorfall gleich meinen Mann angerufen. Ich bin vom Fenster nicht mehr weggegangen, weil ich dachte, vielleicht kommt er dann doch zurück. Anschließend habe ich noch meinen Sohn angerufen. Am nächsten Tag habe ich dann meiner Chefin mittags von dem Vorfall erzählt. Mit Chefin meinte ich meine Chefin von der Reinigungsfirma. Ich habe auch noch eine weitere Stelle in einer Physiotherapiepraxis. Meiner Chefin habe ich dann auch erzählt, dass ich vorhabe abends zu der Firma, in der Etage über dem Bereich in dem ich geputzt habe, zu gehen und dort nachzufragen, wer das gewesen sein könne. Ich hatte ja ein Kennzeichen. Meine Chefin hat dann gesagt, das solle ich lassen. Sie werde sich darum kümmern. Ich habe von diesem Vorfall auch der Chefin aus der Physiotherapiepraxis erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch noch einer Verwandten aus dem Hause erzählt. Meinem Rechtsanwalt habe ich es erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch meinen Arbeitskollegen erzählt. Ich habe nach diesem Vorfall meine Arbeitszeiten umgestellt. Es ist mir nicht mehr möglich, dort alleine in der Firma, insbesondere spät abends zu putzen. Ich möchte noch ergänzen, dass ich die Äußerung von dem Beklagten nicht sofort verstanden hatte, weil ich auch erschrocken war, dass plötzlich jemand in der Tür stand. Wenn ich den Vorfall geschildert habe, habe ich nicht den Namen des Beklagten genannt. Darüber habe ich mit keinem gesprochen. Ich meine, dass es so ist, dass von dem Vorfall dann überall gesprochen worden ist, weil Frau xxxxxxxxxx insoweit geplaudert hat. Meine Chefin hat wohl Frau xxxxxxxxxx die genauen Informationen die ich ihr gegeben hatte, insbesondere bezüglich Größe und Autokennzeichen gesagt. Ich habe auch nachdem nunmehr der Name der Person, die ich mit diesem Vorfall in Verbindung bringe bekannt ist, keinen Dritten gegenüber gesprochen, dass Herr xxxxxx derjenige ist, der mich belästigt hat."

Ihrer Arbeitgeberin hätte sich die bedrängte Reinigunskraft jedoch nicht anvertrauen dürfen, entschied das Landgericht Hannover mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 und verbot der Frau, über das anzügliche Vier-Augen-Gespräch zu berichten. Denn durch die Schilderung des Vorfalls gegenüber ihrer Arbeitgeberin habe sie den Sachverhalt zumindest gegenüber einer anderen Person behauptet und müsse den streitigen Vorfall daher auch beweisen. Es genüge bereits, dass sie ihrer Arbeitgeberin gegenüber den Vorfall im Zusammenhang mit dem Autokennzeichen, Alter und der Körpergröße des Mannes, auch ohne dessen Namensnennung, geschildert habe. Hierdurch könne die behauptete Tatsache bereits einer konkreten Person zugeordnet werden, nämlich dem Fahrer bzw. Halter des Pkws mit dem konkret benannten Autokennzeichen.

Voraussetzung für die Anwendung der Beweislastregel des Unterlassungsasnpruchs einer üblen Nachrede gem. §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sei nämlich nur, dass die betroffene Person nach dem Inhalt und den Umständen der Äußerung hinreichend und sicher erkennbar ist. Der Unterlassungsanspruch diene dem Schutz vor der Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen gegenüber Dritten, welche geeignet seien, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei bedürfe es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen, um diesem gegenüber den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen.

Wer also an seinem Arbeitsplatz von einem Unbekannten unter vier Augen sexuell belästigt wird, tut mangels Beweisbarkeit der Belästigung gut daran, derartige Anzüglichkeiten seinem Vorgesetzten und anderen Kollegen gegenüber zu verschweigen und den verbalen Angriff bestenfalls seiner eigenen Familie zu offenbaren.

Freitag, 17. Februar 2012

Melango.de - Das Amtsgericht als Abofalle

Im Reigen der Nötigung von Parteien zu gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichen zwecks Verringerung der richterlichen Arbeitszeit hat das Amtsgericht Rosenheim nun eine weitere Variante entwickelt, um einer intensiven Auseinandersetzung mit der Materie um einen angeblichen Online-Vertragsschluss aus dem Weg zu gehen.

Ganz im Stile einer Abofalle hat das Amtsgericht Rosenheim eine List angewandt, um sich des Rechtsstreits unterhalb der Berufungsgrenze mit geringem Arbeitsaufwand zu entledigen: Die Parteien wurden mittels Hinweises aufgefordert, sich innerhalb einer 3-wöchigen Frist zu einem vom Gericht angedachten Vergleichsvorschlag zu äußern. Zwei Tage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist folgte die Strafe für die mangelnde Reaktion auf den unattraktiven Vorschlag des Gerichts: Ohne die Andeutung eines schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO wurde die negative Feststellungsklage gegen die Melango GmbH mit einem Überraschungsurteil abgewiesen. Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Wechsel zum schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO weder angeordnet noch vor Erlass des Urteils angekündigt.

Keine schlechte Idee im Sinne der Arbeitszeitverkürzung für freizeitorientierte Amtsrichter, würde das höchste deutsche Gericht nicht andere Vorstellungen von den Justizgrundrechten der Bundesbürger haben: Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, weil den Parteien sonst die Möglichkeit genommen werde, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen.

Entscheidet sich ein Gericht daher für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde.

In der Sache selbst unterstellt das Urteil gar eine vertragliche Einigung jenseits des objektiven Empfängerhorizonts. Denn der Kläger wollte als Privatperson gerade keinen entgeltlichen Vertrag abschliessen und hatte sich ohne Firmenangabe nur mit seinem Vor- und Nachnamen angemeldet. Melango.de steht ausdrücklich nur Gewerbetreibenden gegen Kostenerstattung offen.

Ob sich das Amtsgericht Rosenheim bei der kommenden Gehörsrüge gem. § 312a ZPO auf die abofallenmäßige Verteidigungslinie einer versteckten Anordnung im Gewand einer Aufforderung, zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag Stellung zu beziehen, zurückzieht, ist derzeit noch offen.

Das Bundesverfassungsgericht musste schon hier und da missbräuchliche Urteile ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO von selbstherrlichen Amtsgerichten aus dem Verkehr ziehen, welche ohne die Hilfe der Verfassungshüter mangels Berufungsmöglichkeit rechtskräftig geworden wären.

Donnerstag, 26. Januar 2012

Amtsgericht Burgwedel weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Freiberufler zurück

Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen einen Freiberufler aus Isernhagen zustehen. Da die Melango.de GmbH zwar ordnungsgemäß geladen aber nicht erschienen war, konnte die Frage nicht geklärt werden, ob sich das Amtsgericht Burgwedel der Ansicht des Amtsgerichts Dresden im Urteil zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 anschliesst, wonach die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten und somit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Es erging insoweit lediglich ein Versäumnisurteil ohne nähere Begründung zu Lasten der Melango.de GbmH.

Weil in der Vergangenheit das von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, wollte der auf Zahlung in Anspruch genommene Freiberufler aus Isernhagen nicht darauf warten, in Chemnitz verklagt zu werden, sondern erhob nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung umgehend negative Feststellungsklage am Amtsgericht Burgwedel mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe.

Sonntag, 16. Oktober 2011

Der Bundesvorsitzende der NPD wird diskriminiert


Die Ehefrau des Bundesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Udo Voigt, buchte 2009 für beide Eheleute einen Aufenthalt im Esplanade-Hotel in Bad Saarow. Trotz anfänglicher Bestätigung wurde die Buchung storniert und auf Nachfrage ein Hausverbot erteilt. Dieses begründete das Esplanade-Hotel damit, dass die politische Überzeugung des NPD-Mannes nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Nach zwei erfolglosen Anläufen vor dem Landgericht Frankfurt/Oder – Az.: 12 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010 und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht – Az.: 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011, verlangt der Bundesvorsitzende der NPD den Widerruf des Hausverbots nun zum Az.: V ZR 115/11 vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen.

Ein Blick in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 scheint Klarheit zu bringen, denn das Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Da nach § 2 AGG auch der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, erfasst wird, verfestigt sich die Vorahnung eines erfolgreichen Vorgehens des NPD-Vorsitzenden beim Bundesgerichtshof.

Erst ein Blick in § 19 AGG, der das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot ausdrücklich regelt, läßt die Befürchtung entschwinden, dass das höchste deutsche Zivilgericht am kommenden Freitag gar nicht anders könne, als dem Anliegen des Parteivorsitzenden nachzukommen, denn nur eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, ist verboten.

Damit fehlt aber in § 19 AGG - anders als in § 1 AGG zunächst aufgeführt - für den Schutz im Zivilrechtsverkehr das Antidiskriminierungsmerkmal "Weltanschauung". Jedenfalls nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durfte das Esplanade-Hotel den Bundesvorsitzenden der NPD wegen seiner politischen Ausrichtung diskriminieren und die Verweigerung seiner Beherbergung ausdrücklich auf dessen politische Ansicht stützen. Dass Türsteher von Diskotheken oder Gaststätten sich dieser juristischen Feinheit bedienen, um dunkelhäutige Mitmenschen etwa wegen einer am Revers getragenen Anti-Atomkraft-Plakette den Zutritt zu einem Lokal zu verweigern, hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes offenbar nicht befürchtet.

Nachtrag: Bundesgerichtshof in Zivilsachen, Urteil des V. Zivilsenats vom 9.3.2012 - V ZR 115/11 -

Dienstag, 13. September 2011

melango.de - Amtsgericht Dresden verneint Zahlungspflicht für Gewerbetreibenden


In dem laufenden Rechtsstreit um einen angeblich kostenpflichtigen Vertrag zwischen einer Gewerbetreibenden und der Melango.de GmbH aus Chemnitz hält das Amtgericht Dresden einen für die Melango.de GmbH wesentlichen Passus ihrer Geschäftsbedingungen für unbeachtlich:

"Die Entgeltklausel dürfte bei den typischerweise im Internet kostenlos zur Verfügung stehenden Leistungen als überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein."

Die Melango.de GmbH kontert, dass sich die wehrhafte Gegnerin "die ehrverletzenden und geschäftsschädigenden Verbalinjurien der von ihr beigelegten Anlagen zu eigen" mache und der Melango.de GmbH vorwerfe, betrügerisch zu handeln. Melango droht deshalb damit, nach dem Urteil des Amtsgerichts Dresden diesbezügliche Unterlassungsansprüche durchsetzen zu wollen.

Die Bevollmächtigten der Gewerbetreibenden hatten dem Amtsgericht Dresden diverse Ausdrucke der Diskussionen um die Geschäftspraktiken der Melango.de GmbH in zahlreichen Internetforen als Anlagen zu ihren Schriftsätzen vorgelegt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 05.10.2011.

Mittwoch, 15. Juni 2011

Gemeinde Worth im Kreis Herzogtum Lauenburg auch weiterhin ohne Domain "worth.de"


Die bereits im Jahre 1230 erstmals urkundlich erwähnte Gemeinde Worth wird auch in naher Zukunft ohne die von ihr beanspruchte Domain "worth.de" auskommen müssen. Dabei hatte der wackere Bürgermeister des knapp 170 Einwohner zählenden Örtchens im Amt Hohe Elbgeest zu Beginn der Auseinandersetzung noch mutig gegenüber dem Domaininhaber behauptet: "Die Gemeinde Worth ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und hat insoweit Anspruch auf die Herausgabe der Domain, die von Ihnen nicht genutzt wird."

Am Ende musste sich das Oberhaupt der beschaulichen Siedlung jedoch durch Urteil des Landgerichts Lübeck dem Prioritätsgrundsatz bei Gleichnamigkeit im Domainrecht geschlagen geben, denn der Beklagte hatte sich angesichts der allgemein als stark klagegefährdet geltenden bundesdeutschen Domainlandschaft in weiser Voraussicht zunächst die Marke "worth" gesichert, bevor er seiner Begehr am Domainnamen "worth.de" mit einer Registrierung desselben bei der DENIC Ausdruck verlieh.

So werden neugierige Gemeindemitglieder von Worth ihren Wissensdurst über die jüngsten Entwicklungen in der Ortsfeuerwehr, dem Kindergarten, dem FC Worth `84 oder der Landjugend auch weiterhin entweder durch einen Spaziergang um die Ecke oder über die Website des Amt Hohe Elbgeest befriedigen müssen.

Die nicht unbedeutenden Verfahrenskosten des verlorenen Rechtsstreits vor dem Landgericht Lübeck dürfte die Gemeinde leicht verschmerzen können, denn schließlich wird das Urteil nicht nur seinen Eintrag in der Neuauflage der Worther Heimatchronik finden. Vielmehr wird das streitbare Bauerndorf seinen Platz auch in der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte einnehmen und somit erstmals über die Grenzen des Kreises Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein bekannt werden.

Montag, 23. Mai 2011

Mike Tyson: Tätowierer der Gesichtstätowierung des ehemaligen Boxweltmeisters macht urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend

Das Tattoo des Ex-Champs ist wichtiger Bestandteil eines Gags des neuen Warner-Brothers-Films "Hangover 2". Der Hauptdarsteller des Films wacht zu Beginn des Films mit einer Kopie des Gesichtstattoos von Tyson auf. Der Tatto-Künstler will mit seiner Klage gegen Warner Brothers Entertainment die Nutzung des von ihm nur für den persönlichen Gebrauch von Tyson entworfenen Tattoos für den Film verhindern. Ein lukrativer Vergleich für den Urheber der Tätowierung von Mike Tyson wird die wahrscheinlichste Lösung sein. Warner kann Geld mit dem Film verdienen und der Künstler schneidet sich einen angemessenen Teil vom Gewinn mittels Vergleich ab.

In Deutschland hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Urheberrechtsfähigkeit von Tätowierungen in einem Urteil zum Aktenzeichen V R 87/97 am 23. Juli 1998 schon einmal am Rande beschäftigt: "Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch seine Tätigkeit Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen hat. Selbst wenn dies - wie z. B. bei einem Maskenbildner (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1973 I ZR 114/72, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1974, 672; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 63; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14) - der Fall gewesen sein sollte, hat er seinen Leistungsempfängern keine Rechte daran eingeräumt. Nach den Feststellungen des FG haben die Leistungsempfänger über die Tätowierung hinaus keine weiteren Leistungen erhalten. Eine Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1, 4 UrhG) an einem Urheberrecht i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG erfordert eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung, für die die Vorschriften über die Übertragung von Rechten nach §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind."

Es dürfte keine Zweifel daran geben, dass eine Tätowierung Werksqualität erreichen und damit nach dem Urhebergesetz schutzfähig sein kann. Gemäß dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz wird der Träger eines derart schutzfähigen Tattos lebenslang vom Tätowierer unbehelligt in ärmellosen T-shirts posieren dürfen, während der Bruder des Tätowierten das Motiv jedoch nicht ohne den Urheber zu fragen als Logo für seine Security-Firma nutzen darf.

Dienstag, 16. November 2010

"sevenload" - Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg Az.: 5 U 9/09 im Volltext. Zur Haftung eines Videoportals für uploads von Nutzern


Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Verfügungsverfahren mit Urteil zum Az.: 5 U 9/09 am 29.09.2010 zu Gunsten des Videoportals "sevenload" entschieden, wonach das Portal nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer haftet. In Abgrenzung zur Chefkoch-Entscheidung des BGH mache sich "sevenload" nach Ansicht des Senats die hochgeladenen Videos nicht zu eigen. Mit deutlichen Hinweisen auf den vorläufigen Charakter des Urteils als Teil eines Eilverfahrens scheint sich der Senat eine andere Entscheidung in einem möglichen oder ähnlich gelagerten Hauptsacheverfahren durchaus offen halten zu wollen.

Sonntag, 14. November 2010

Hannover: Ex-Freund gibt sich online als gefährlicher Hacker aus und nötigt Ex-Freundin zum offline-Sex

"Ich bin ein Hacker", behauptete der Ex-Freund im Chat und "Ich räume Dein Konto leer, wenn Du nicht machst, was ich will." Der als Hacker getarnte Ehemalige (33 J.) wies seine Ex-Freundin (31 J.) an, "ihren Ex-Freund" am geöffneten Fenster oral zu befriedigen, damit er von draussen auch überprüfen könne, ob sie seinen Anweisungen folgen würde. Dass der angebliche Hacker das Geschehen tatsächlich aus allernächster Nähe verfolgte, kam der gehorsamen Maid nicht in den Sinn. Nach zahlreichen per Internet angebahnten Geschlechtsakten begab sich die genötigte Chatterin erst zur Polizei, als via Internet ein unmißvertändlicher Zeugungsbefehl erging - selbstredend mit ihrem Ex-Freund. Sein Konto sei vom Hacker schon leergeräumt worden, gab der fürsorgliche Begleiter bei der Poliei zu Protokoll. Die Beamten wurden allerdings sofort misstrauisch und mit 21 Monaten Haft auf Bewährung sowie EUR 1.200,- Geldstrafe bescheinigte das Amtsgericht Hannover dem Ex-Freund am Ende per Urteil die strafrechtliche Relevanz seiner zunächst erfolgreichen Internetstrategie.

Freitag, 12. November 2010

Von der Schattenseite des Lebens als Fachanwalt für IT-Recht: Das ebay-Handy für EUR 46,40

Der ebay-Käufer übersieht nach Erwerb den Hinweis auf mögliche Abholung und kauft sich einfach ein anderes Handy. Das Telefon meines Mandanten will er nicht mehr. Verkäufer: "Hallo, ich habe mit dem Anwalt gesprochen. Er wird sofort Klage einreichen damit ihnen sämtliche Kosten auferlegt werden. ... Ich gebe Ihnen letztmalig Gelegenheit zur Vertragserfüllung." Käufer: "Machen Sie das!"

Die Klage besteht neben Rubrum und Antrag genau aus 5 Sätzen, das Verfahren findet nach § 495a ZPO schriftlich statt und einer Replik bedarf es nicht. Der Käufer zahlt am Ende knapp den fünffachen Preis:

1,3 Verf.geb., § 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG; EUR 32,50
1,2 Term.geb., § 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG; EUR 30,00
Postpauschale, 7002 VV RVG; EUR 12,50
Ust. 19%, 7008 VV RVG; EUR 14,25
Gerichtskosten Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1210; EUR 75,00
Kaufpreis für das Handy; EUR 46,40
Gesamtsumme; EUR 220,65

Als Mahnung für Besserwisser und Zeitdiebe das Urteil des Amtsgerichts Hannover.

Mittwoch, 11. August 2010

Google Street View: Massenhafter Verstoss gegen das Urheberrecht wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken?


Bei der Ablichtung und Veröffentlichung von Bauwerken durch Google in Deutschland stellt sich die Frage, ob diese Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken urheberrechtlich zulässig ist, da die Fotos von einer Kamera auf einem langen Stativ, welches wiederum auf einem Fahrzeug fixiert ist, gemacht werden. Die Kamerasicht ist daher eine besondere Perspektive, die dem gewöhnlichen Passanten nicht zugänglich ist.

Mit der sogenannten Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG als Schrankenbestimmung für urheberrechtliche Ansprüche von Architekten bezüglich der von ihnen geschaffenen Bauwerke, trägt das Urheberrechtsgesetz zwar dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung, weil Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, Gemeingut geworden sind und daher fotografiert und verbreitet werden dürfen.

Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden aber nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.

In der sogenannten Hundertwasser-Haus-Entscheidung des BGH vom 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 hat das höchste deutsche Zivilgericht dann auch ausgeführt, dass es vom Zweck der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht mehr gedeckt sei, wenn mit dem Mittel der Fotografie der Blick auf ein Bauwerk von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Es bestehe nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine aussergewöhnliche Perspektive darstellt.

Donnerstag, 29. Juli 2010

Domain "berlinapotheke.com" verletzt Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" nicht

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 11.05.2010 zum Az.: 103 O 19/10 die Löschungsklage des Markeninhabers der Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" gegenüber dem Inhaber der Domain "berlinapotheke.com" ab.

Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.

Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.

Dienstag, 30. März 2010

Eine Werbe-Mail von TERMlNSVERTRETUNG.DE

Wie man mit nur einer an eine Vielzahl von Empfängern gerichteten Werbe-E-Mail ein kleines Kapitel im IT-Recht schreiben kann, läßt sich eindrucksvoll am Beispiel der Nachricht erläutern, mit welcher das "Exklusivportal zur Terminsvertretung von Anwälten" TERMlNSVERTRETUNG.DE, das sich als "maßgeschneidertes Serviceportal für jede/n Rechtsanwältin / Rechtsanwalt, die als Prozessbevollmächtigte Terminsvertreter suchen oder als Terminsvertreterin / Terminsvertreter tätig werden möchten" versteht, am 22.11.2008 bei zahlreichen Rechtsanwälten um Beitritt warb.

Seit der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 06.05.2004 zum Az.: I ZR 2/03 entschieden hatte, daß Rechtsanwälte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in eigener Sache grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen dürfen, ist es im Hinblick auf die Kosten ein relativ risikoloses Geschäft für die kommerzielle Anwaltsperepherie wie Verlage und Verzeichnisse, ihre potentiellen Kunden anzuspammen. Wenn man dann nach einer Abmahnung bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und seine Adressverwaltung im Griff hat, ist Spam an Anwälte eine effektive Werbemethode mit sehr geringem Kostenaufwand.

Zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung war der federführende Kollege von "TERMlNSVERTRETUNG.DE" jedoch mindestens zweimal nicht bereit. Weil es sich nicht nur um einen einfachen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelte, durfte auch die Unterlassungserklärung umfassender verlangt werden. Da auch auf den Hinweis, daß eine Erklärung, nur an den Empfänger keine weiteren E-Mails mehr zu senden, nicht weit genug sei, keine Reaktion erfolgte, kam es wie es kommen mußte: Mehrere Prozesse wegen der Werbe-E-Mail vom 22.11.2008 liefen an.

In dessen Rahmen war dann zu erfahren, daß ein unglückseliger Kollege aus Köln doch tatsächlich das Pech hatte, in seinem Prozeß gegen die TERMlNSVERTRETUNG.DE-GbR auf einen Richter am Landgericht Bielefeld zu treffen, der ihm das Vorgehen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Urteil vom 30.01.2009 zum Az.: 3 O 451/08 verweigerte.

Begründung: "Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Geschäftsbereiche der Parteien überschneiden und der Verfügungsbeklagte auch nur potenziell oder mittelbar in der Lage wäre, die Absatzchancen des Verfügungsklägers zu beeinträchtigen. Als ein bloßer Marktteilnehmer, der nur im Vertikalverhältnis und nicht als Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) durch die Zusendung der Werbe-E-Mails betroffen sein konnte, ist ihm das Vorgehen aus dem Wettbewerbsrecht verwehrt."

Das Landgericht Hannover sah das schon im Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 02.12.2008 zum Az.: 18 O 270/08 anders, da der Antragsgegner gegenüber einem Rechtsanwalt als Wettbewerber verpflichtet sei, allgemein und auch gegenüber Dritten derartige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige Werbemaßnahmen zu unterlassen.

Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren begründete das Landgericht Hannover seine Auffassung mit Urteil vom 12.05.2009 zum Az.: 18 O 039/09 noch etwas ausführlicher: "Die Parteien sind Mitbewerber und stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger nimmt als ortsansässiger Rechtsanwalt u. a. auch Mandate zur Vertretung auswärtiger Kollegen an hannoverschen Gerichten an. Durch die oben genannte E-Mail werden Terminsvertreter auch im Raum Hannover gesucht, die über die Plattform „terminsvertretung.de" für auswärtige Anwälte tätig werden sollen. Insofern konkurrieren hier beide auf dem gleichen Markt (Vertretung auswärtiger Anwälte vor hannoverschen Gerichten). Dabei spielt es keine Rolle, dass terminsvertretung.de nur eine Vermittlungsplattform darstellt. Wettbewerbsrechtlich ist es unerheblich, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen stehen. Maßgeblich ist, dass sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. Hefermehl-Köhler-Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 Rz. 67, 68)."

Endgültig zum Schulfall mutierte die Werbe-E-Mail vom 22.11. dann in einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.06.2009 zum Az.: 439 C 16130/08. Dort hatte ein Kollege nur auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-Mails an ihn selbst geklagt und auf ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen verzichtet. Im Prozeß wurde trotz des ausdrücklichen Verlangens des Klägers nach einer schriftlichen Unterlassungserklärung eine ihm im Termin nur in Kopie überreichte Unterlassungserklärung als ausreichend angesehen, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn "Bei einer im Prozess schriftsätzlich überreichten Unterlassungserklärung bleibt, anders als bei außerprozessualer, elektronischer Übermittlung für Zweifel an ihrer Echtheit und Ernsthaftigkeit kein Raum. Eine schriftsätzliche, in der mündlichen Verhandlung erklärte Unterlassungserklärung bietet dem Gläubiger schon wegen der Wahrheitsobliegenheit des § 138 ZPO hinlänglich Gewähr an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung des Schuldners und dem Willen, an die Erklärung gebunden zu sein."

Eine E-Mail, viele Empfänger und mindestens vier lehrreiche Verfahren an drei unterschiedlichen Gerichten. Das Internet macht´s möglich.

Übrigens: Sollte auch nur eine weitere Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers oder dessen mutmaßlichem Einverständnis nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Hannover am 29.12.2008 durch den federführenden Kollegen von TERMlNSVERTRETUNG.DE versandt worden sein, wird ein Ordnungsgeld fällig. Als unzulässig sieht das Landgericht Hannover laut Hinweis nämlich auch solche Werbe-E-Mails an, die von anwaltlichen Mitgliedern des Portals von terminsvertretung.de über die dort vorgehaltene Funktion "Kollegen empfehlen" ungefragt an andere Rechtsanwälte versandt werden.