226a StGB
Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“
Das Gesetz wird nun noch dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt.
Die Beschneidung der Genitalien von Jungen ist dagegen - als Reaktion des Parlaments auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 07. Mai 2012 zum Az.: 151 Ns 169/11, das die Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung gewertet hatte - seit dem 28. Dezember 2012 ausdrücklich der Personensorge der Eltern unterstellt und darf bei Säuglingen in den ersten sechs Monaten nach der Geburt sogar von Nichtmedizinern durchgeführt werden:
§ 1631d BGB
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
Prof. Dr. Bernhard Hardtung vom Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und strafrechtliche Nebengebiete der Universität Rostock hatte der gesonderten Strafbarkeit der Frauenbeschneidung in seiner Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags eine Verletzung des in Art. 3 Grundgesetz normierten Gleichheitsgrundsatzes bescheinigt, weil die Strafbarkeit der Frauenbeschneidung einzig an das Geschlecht des Tatopfers anknüpft.
Alle vorgelegten Entwürfe zu Sonderstraftatbeständen der Frauenbeschneidung wären gleichheitswidrig: "Sie wollen Frauenbeschneidungen, die genauso schwer wiegen wie eine Männerbeschneidung oder sogar leichter, schwerer bestrafen; sie wollen schwere Formen der Frauenbeschneidung schwerer bestrafen als vergleichbar schwere (dann: misslungene) Formen der Männerbeschneidung."
Bananenrepublik!
Ja aber mal ernsthaft, was schlagen sie vor? Wenn die beschneidung der Jungen verboten wird, findet sie trotzdem statt ... im Illegalen oder im Ausland, vermutlich von schlechter ausgebildeten Leuten als jetzt. Dazu kommt, dass sich viele Leute zwischen Rechtsstaat und Religion, so wie sie sie kennen, entscheiden müssten ...
AntwortenLöschenAuch wenn uns im eher römisch geprägten Rechtsraum diese relative Rechtsauffassung gewaltig sören mag, so ist es manchmal einfach ein Gebot der Vernunft.
Im Übrigen kann man den Unterschied, der die Ungleichbehandlung evtl. rechtfertigen kann, darin sehen, dass die Beschneidung eines Jungen in 95 + X % aller Fälle ohne negative Folgen (abgesehen von Schmerzen) für den Jungen ausgeht, während die Beschneidung eines Mädchens immer eine schwere Verstümmlung ist. Auch der Sinn ist ein ganz unterschiedlicher, denn die Beschneidung der Mädchen beruht meines (oberflächlichen) Wissens darauf, den späteren Frauen die Freude am Sex rauben zu wollen um so eheliche Treue sicher zu stellen ... also ein ganz niederes Motiv ...
@Anonym: Das ist kein Argument! Man kann in Umkehr aus sagen: "Ja aber mal ernsthaft, was schlagen sie vor? Wenn die Beschneidung der Mädchen verboten wird, findet sie trotzdem statt ... im Illegalen oder im Ausland, vermutlich von schlechter ausgebildeten Leuten als jetzt."
AntwortenLöschendas stimmt, das hatte ich nicht bedacht ... ich nehme das zurück !
AntwortenLöschenLesen Sie einfach die Stellungnahme von Dr.med. Wolfram Hartmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, zur Anhörung am 26. November 2012 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“.
AntwortenLöschenWer nicht erkennt, dass die männliche Vorhaut etwas anderes ist als eine weibliche Schamlippe, ...
AntwortenLöschenDa eine männliche Vorhaut nicht das gleiche ist wie ein weibliche Schamlippe - und umgekehrt, darf der Gesetzgeber n a t ü r l i c h für beides unterschiedliche Regelungen vorsehen. Dass der Gesetzgeber auf Unterschiede eingehen darf, die biologisch begründet sind, ist verfassungsrechtlich allgemein anerkannt.
Die Stellungnahme von Prof. Hardtung kann zu diesem Punkt nur als dürftig beschrieben werden.
Dazu äußert sich Prof. Dr. Bernhard Hardtung wie folgt: "§ 1631d BGB, der ausdrücklich nur für die Knabenbeschneidung konzipiert wurde, muss entsprechend auch auf diejenigen Formen der Mädchenbeschneidung angewendet werden, die in ihrem Schweregrad der Knabenbeschneidung gleichstehen oder sogar dahinter zurückbleiben. Art. 3 GG lässt keine Differenzierung zu, er stellt das gleich doppelt klar: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ (Abs. 2 S. 1); „Niemand darf wegen seines Geschlechtes … benachteiligt oder bevorzugt werden“ (Abs. 3 S. 1). Kein Ausweg wäre es, den Entwürfen folgend, die Mädchenbeschneidung mit einer drakonischer Sonderstrafandrohung zu versehen. Das wäre nur eine leicht zu durchschauende Maskierung der Tatsache, dass die leichten Formen der Mädchenbeschneidung in ihrer Unrechtsschwere mit der Knabenbeschneidung vergleichbar sind. Außerdem würde eine solche Sonderstrafnorm, die als Opfer nur Frauen nennt, ihrerseits unentrinnbar mit Art. 3 GG in Konflikt geraten."
Löschen§ 6 Tierschutzgesetz
AntwortenLöschen(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1.
der Zweck des Eingriffs,
2.
die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3.
die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1.
das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
2.
das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.
das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
@ Fachanwalt:
AntwortenLöschenInteressant ist, dass Sie im Rahmen einer sehr kontroversen Debatte lediglich die Stellungnahmen von Experten vorbringen, die Ihre Ansicht stützen, während Sie alle anderen Expertisen ausblenden. Sieht so eine redliche Argumentation aus?
Ich helfe Ihnen auf die Sprünge:
Prof. Dr. Heinig:
"6. In der öffentlichen Diskussion wurden zuweilen die Beschneidung bei minderjährigen
Jungen und die Genitalverstümmelung bei Mädchen gleichgesetzt. Die
Gesetzesbegründung stellt klar, dass es sachwidrig ist, beide Phänomene miteinander zu
vermengen; letztlich wird durch eine solche Gleichstellung einer Verharmlosung der
Genitalverstümmelung Vorschub geleistet. Aus den Reihen des Bundestages wurde aber auch
darauf aufmerksam gemacht, dass es in Fragen der Strafbarkeit der Genitalverstümmelung
nach dem deutschen StGB noch letzte Strafbarkeitslücken gibt (bei einer Tat im Ausland
ohne Beteiligung eines deutschen Staatsangehörigen). Möglicherweise wäre essinnvoll, diese
Lücke in enger zeitlicher Nähe zur Verabschiedung des „Gesetzes über den Umfang der
Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ zu schließen."
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Heinig.pdf
Richter am BGH, Prof. Radtke:
"I. Ich empfehle die Annahme des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks.
17/11295"
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Radtke.pdf
Urologe Prof. Hakenberg:
"Davon und von medizinischen Indikationen abgesehen, ist die Beurteilung einer
Zirkumzision bei Jungen im Wesentlichen eine kulturelle Frage, die mit medizinischen
Gesichtspunkten allein nicht ausreichend zu bewerten ist. Die konträre Beurteilung der Sinnhaftigkeit
einer Zirkumzision durch US-amerikanische und europäische Pädiater unterstreicht, dass andere
Gesichtspunkte hier ausschlaggebend sind."
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Hakenberg.pdf
Ich kann nicht erkennen, dass es sachwidrig ist, die Beschneidung von Jungen und Mädchen in einem Zusammenhang zu sehen, d.h. "zu vermengen". Durch eine Gleichstellung - besser: vergleichende Betrachtung, da es bei beiden Formen der Beschneidung unterschiedliche Arten gibt - wird auch nicht einer Verharmlosung der Genitalverstümmelung Vorschub geleistet. Es geht darum, weder die Beschneidung bei Jungen noch die Beschneidung bei Mädchen zu verharmlosen, sondern die Kinder beiderlei Geschlechts möglichst umfassend zu schützen. Es handelt sich jeweils um irreparable Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Darin sind sich alle Experten einig. Es handelt sich bei der Frage nach der Zulässigkeit der Beschneidung von Jungen und Mädchen gleichfalls um, wenn auch unterschiedliche, kulturelle Fragen. Diese beantwortet der Gesetzgeber höchst unterschiedlich, wobei ich aus meinem Kulturverständnis heraus für unseren Kulturkreis nur eine gleichlautende Antwort für angebracht halte und zwar ein generelles "Nein" zur Genitalverstümmelung, die bei Jungen gerne nur "Beschneidung" genannt wird.
LöschenWenn ich auch nur einen Experten gefunden hätte, der mir erläutern könnte, dass das Abschneiden von Teilen der Geschlechtsorgane bei Jungen aus medizinischer Sicht grundsätzlich anders zu beurteilen ist, als bei Mädchen, würde ich diesen Experten auch nennen.
Aus den oben zitierten Verweisen kann ich diesbezüglich nichts entnehmen.
Wohl in keinem Bereich unterscheiden sich die Geschlechter so signifikant wie in dem der Genitalorgane. Ein Drittel der Männer weltweit sind beschnitten und 99% hochzufrieden damit, wohingegen Frauen unter der Verstümmelung immens leiden. Insoweit ist die einzige Gemeinsamkeit zwischen männlicher und weiblicher Beschneidung der Name. Sie vergleichen Unvergleichbares.
AntwortenLöschenDiplom-Biologe Voß:
"Dass es keine medizinisch relevanten Bedenken gegen die Vorhautbeschneidung gibt, haben zahlreiche medizinische Fachgesellschaften deutlich gemacht. Populäre Vermutungen weißer Menschen, dass mit der Vorhautbeschneidung hohe Komplikationsraten, Traumatisierungen oder etwa eine erhöhte oder geringere Empfindlichkeit der Eichel einhergingen, werden durch die medizinische Fachliteratur widerlegt. Vgl. für einen Überblick: Çetin/Voß/Wolter 2012: S.51ff."
http://streit-wert.boellblog.org/2013/03/13/bereits-die-frage-ist-falsch-gestellt/
Hier noch ein paar medizinische Links:
http://www.renalandurologynews.com/why-circumcision-may-protect-against-hiv/article/296781/
http://www.medpagetoday.com/MeetingCoverage/SLEEPNeuro/39646
Schade, dass mein letzter Kommentar nicht veröffentlicht wurde.
AntwortenLöschenVersuche ich es eben noch einmal.
Hier wurde nicht erwähnt, dass - IMO auch eine evtl. verfassungswidrige Ungleichbehandlung - die Genitalverstümmelung bei intersexuell geborenen Kindern auch nicht verboten wurde. Im Gegenteil wurden entsprechende Anträge zeitgleich zum hier genannten Gesetz wohl abgelehnt.
Quelle u.a.: http://blog.zwischengeschlecht.info/post/2013/06/27/Bundestag-Freibrief-fur-Intersex-Verstummler mit weiteren Links (auch Kritik an der gesetzlichen Regelung zur Genitalverstümmelung bei Mädchen).
Sehr geehrte Damen und Herren,
AntwortenLöschenGenitalverstümmelung ist zur Hauptsache ein Problem in Ländern, in denen die Männer Frauen unterdrücken, rücksichtslose Machos sind und sich selbst beweisen wollen, wie potent und männlich sie angeblich sind. Der Männlichkeitswahn wiederum ist ein Grund für das weltweite Bevölkerungswachstum, das insgesamt zur grössten Bedrohung der Menschheit geworden ist.
Unsere Initiative für weltweite Geburtenregelungen stärkt auch die Rechte der Frauen und Mädchen, wie das Recht auf körperliche und psychsiche Unversehrtheit, sowie das Recht auf freie Entscheidung über Nachkommenszeugung und Schwangerschaft.
Berichten Sie daher über die folgende Kampagne bei change.org für weltweite Geburtenregelungen und unterstützen Sie diese mit Ihrer Unterschrift, in Ihrer Zeitschrift und auch auf Ihrer Homepage: http://chn.ge/1bSmBDH
Mit freundlichen Grüßen
Achim Wolf