Donnerstag, 24. Dezember 2020

Ich wünsche ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr



Aus dem niedersächsischen Bollwerk im Kampf für Freiheit und Gerechtigkeit sende ich insbesondere den Leser meines Blogs und den Freunden auf Facebook weihnachtliche Grüße und die besten Wünsche für das neue Jahr. Hoffen wir, dass sich die Justiz auch im kommenden Jahr an den Grundsatz "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" erinnert und jeden Rechtsbruch angemessen sanktioniert. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius LL.M..   


Montag, 21. Dezember 2020

OLG Schleswig: zu doof für PKH

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 16.11.2020 zum Az.: 9 W 163/20 einer Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) verweigert, weil diese den amtlichen Prozesskostenhilfevordruck nicht vollständig ausgefüllt hatte. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, beigefügte Anlagen zu durchforsten und auszuwerten, um dann die fehlenden Angaben im amtlichen Vordruck zu ergänzen. Bereits das Landgericht hatte mit zwei richterlichen Verfügungen auf die fehlende Mitwirkung hingewiesen, ohne dass es die Antragstellerin für nötig gehalten hatte, ihre Angaben zu ergänzen.

Der Bundesgerichtshof meinte dagegen in seinem Beschluss zum Az.: IVb ZB 47/85, dass das unvollständige Ausfüllen eines PKH-Vordrucks folgenlos bleiben soll, wenn die Lücken im Vordruck durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese übersichtlich und klar seien. Ob die Anlagen im Falle der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übersichtlich und klar waren, kann ich nicht beurteilen, da diese dem Gegner vom Gericht üblicherweise nicht übersandt werden.

In jedem Fall ist der Antragstellerin durch ihre nachlässige Art die Chance auf ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,- durch die Lappen gegangen, da ohne die Gewährung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsanwalt zur Verfügung stand, um die zunächst vor dem Amtsgericht wirksam erhobene Widerklage vor dem Landgericht weiter zu führen. Von der drohenden Last eines hohen Schmerzensgeldes ist unser Mandant wegen der Schlampigkeit der Antragstellerin daher auf Dauer befreit.

Montag, 7. Dezember 2020

Turboquerulantin: mal wieder 1.000,- Euro Ordnungsgeld

Die Gesellschaft zerbricht an den Belastungen der Pandemie, große Konzerne zerschellen an den Restriktionen der Corona-Krise und die Turboquerulantin marschiert aufrechten Ganges durch ein Weltuntergangsszenario ohne ihre Gegner auch nur eines Blickes zu würdigen. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.03.2020 zum Az.: 405 C 78/20 hatte unser Racheengel schon kurz nach der Zustellung vom Tisch gewischt und wurde dafür vom AG Gelsenkirchen durch Beschluss vom 14.04.2020 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro ermahnt, rechtskräftige Titel in Zukunft doch ein wenig mehr zu beachten.

Nun ist ein einzelnes Ordnungsgeld bei unserer Weltrekordlerin nicht viel mehr als ein Vogelschiss in über 5 Jahren erfolgreicher Turboquerulanz, so dass der Beschluss vom 21.08.2020 mit einer Verdoppelung des ersten Ordnungsgeldes auf eine Querulanzprämie in Höhe von 1.000,- Euro echte TQ-Fans auch nicht mehr zu Jubelstürmen veranlasst. Immerhin ein weiterer Beleg für die Unbeugsamkeit der Turboquerulantin vor der deutschen Gerichtsbarkeit in Zeiten, in denen eine Vielzahl aufmüpfiger Bundesbürger die Wucht der Autorität des Staates ganz anders zu spüren bekommt.

Der Erzengel der deutschen Volksseele lässt sich allerdings nicht einschüchtern und verfolgt mit eiserner Disziplin unaufhaltsam das Ziel, nach der erfolgreichen Unterwerfung des Amtsgerichts Nienburg weitere deutsche Gerichte dem Reich des Fehderechts der Turboquerulantin einzuverleiben.