Montag, 28. Februar 2022

Turboquerulantin besiegt Betreuer

Mit eisernem Willen und dem Mut einer unbesiegbaren Amazone hat sich die Turboquerulantin ihren Weg zurück an die Front ihres Kriegs gegen die deutsche Justiz gebahnt. In einem letzten Aufbäumen hatte sich das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2021 ins Betreuungsrecht geflüchtet, die Turboquerulantin für moderat ballaballa erklärt und ihr einfach einen Betreuer vor die Nase gesetzt, der rechtliche Schritte in unseren Auseinandersetzungen genehmigen musste.

Ein alter Trick erfahrener Amtsrichter, um Querulanten zu stoppen, den wir und unsere Mandanten sehr begrüßt hatten, denn unser Türbchen konnte sich dank des Betreuers nicht mehr ohne Genehmigung gegen von uns erwirkte Beschlüsse wehren, geschweige denn selbst irgendwelchen Blödsinn anzetteln.

Der Kunstgriff des Amtsgerichts Nienburg lief gut an, der Betreuer bremste unser Türbchen aus und die Ordnungsmittelbeschlüsse wurden ohne Gegenwehr rechtskräftig. Vor Klagen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld waren unsere Mandanten mit Hilfe des Betreuers geschützt.

Damit ist es jetzt leider vorbei, denn der Betreuer hat vor kurzem die Waffen gestreckt. Die Strafanzeige der Turboquerulantin, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig gehandelt habe, scheint bei der Staatsanwaltschaft die gewünschte Wirkung entfaltet zu haben. Jedenfalls schlotterten unserem Mann am Amtsgericht Nienburg die Knie. Ob die Karriere als Berufsbetreuer ernsthaft gefährdet ist, bleibt unklar.

Zuletzt hat das Amtsgericht Nienburg das Flehen des gebeutelten Betreuers erhört und ihn aus der Schusslinie des Trommelfeuers der Turboquerulantin gezogen. Mit der zarten Andeutung, dem Betreuer sei die Amtserfüllung nicht mehr zumutbar, wurde die Betreuung der Turboquerulantin vom Amtsgericht Nienburg mit Beschluss vom 17.01.2022 zum Az.: 11 XVII P 421 aufgehoben.

In Zukunft heißt es nun in Deutschlands Gerichten wieder in Deckung gehen, wenn das Faxgerät der Turboquerulantin ihre Schriftsätze in die Amtstuben der Republik feuert. Der Erfolg der Turboquerulantin ist nicht zu unterschätzen, denn das AG Nienburg ist nicht das erste Gericht, das klein beigibt, wenn die TQ zum Angriff bläst. Der Rechtsstaat gerät schnell ins Wanken, wenn man ihn nur konsequent und ausdauernd ignoriert.

Samstag, 19. Februar 2022

Onlinebanking - Hacker erbeuten 40.000 Euro

Die PSD Bank Berlin-Brandenburg eG wirbt mit ihrem Onlinebanking als orts- und zeitunabhängig und dem Versprechen, dies sei sicher, schnell und einfach. Das stimmt leider nur zum Teil. Sicher ist, dass unbekannte Täter orts- und zeitunabhängig auf zwei Konten meiner Mandanten zugreifen konnten und mit jeweils 4 nicht autorisierten Überweisungen pro Konto insgesamt über 40.000,- Euro abräumen konnten.

Über den Geldsegen freuen sich jetzt die sich hinter den Namen Coudjedji Diakhite BIC: NTSBDBE1XXX, Domongo Salia Coulibaly BIC: TSBDBE1XXX, Mailik Haciane BIC: NTSBDBE1XXX und Gnali Ligueuh Zegbe BIC: PRNSFRP1XXX verbergenden orts- und zeitunabhängig operierenden Kriminellen. Der Slogan "mit dem PSD OnlineBanking haben Sie Ihre Bankgeschäfte selbst in der Hand" scheint damit widerlegt.

Hintergrund dieses Vorgangs ist der Umstand, dass in der Vorweihnachtszeit beim Einloggen über die Website der PSD Bank Berlin Brandenburg die Startseite mit einem Adventskalender versehen war. Man wurde aufgefordert, an dem dortigen Adventsspiel teilzunehmen. Über diese Website hatten die Mandanten Anfang Dezember 2021 eine Registrierung vorgenommen, ohne dabei sensible Zugangsdaten zu übermitteln.

Als Anwalt der Betroffenen steht für mich fest, dass die Empfänger der Überweisungen unbekannt sind und diese nicht von meinen Mandanten veranlasst wurden. Deshalb wurde die PSD Bank als Zahlungsdienstleister zum Ausgleich des durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge entstandenen Schadens nach § 675u BGB aufgefordert. Ein Zahlungsdienstleister ist nämlich verpflichtet, Zahlungskonten wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sie sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge befunden hätten. 

Leider sieht sich die PSD Bank Berlin-Brandenburg eG nicht in der Pflicht, den Schaden zu begleichen, sondern geht davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Überweisungen um autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Sofern es sich bei den Empfängern um unbekannte Konten handele, seien die Zugangsdaten für den Online-Banking-Zugang möglicherweise entgegen den "Sonderbedingungen für das PSD OnlineBanking" grob fahrlässig an Dritte weitergegeben worden.

Das ist aus meiner Sicht allerdings ausgeschlossen, so dass nun die Justiz nach eingereichter Klage darüber entscheiden muss, ob die Bank meinen Mandanten die durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge abgebuchten Zahlungsbeträge von über 40.000,- Euro zu erstatten hat.

Montag, 7. Februar 2022

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 4

Anwalt ohne Zulassung
Mit welcher Hemmungslosigkeit ein ehemaliger Rechtsanwalt trotz fehlender Zulassung einfach weiter prozessiert hat, wird durch einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.01.2022 zum Az.: 16 W 81/21 deutlich, auch wenn dort nur auf die diesem Gericht bereits bekannten Straftaten verwiesen wird. Den ehemaligen Kollegen hatten weder die Interessen der eigenen Mandanten noch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft oder gar die Integrität der Rechtspflege interessiert.

Ich hatte ja bereits in den Artikeln "Falscher Anwalt vor Gericht", "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 2" und "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3" ausführlich über das kriminelle Treiben dieses Hochstaplers berichtet, der in seiner Zeit als zugelassener Anwalt keinen Schriftsatz ohne das Heben seines moralischen Zeigefingers abliefern konnte und nebenbei trotz des Verbots der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA Hunderte von E-Mails an meine Mandanten schrieb. Daher will ich das interessierte Publikum heute nur darauf hinweisen, dass ein Ende der Enthüllungen noch nicht abzusehen ist und die Anklage wegen des Missbrauchs der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nach § 132a StGB noch etwas auf sich warten lässt.

Sicherlich werden auch noch ehemalige Mandanten, deren Prozesse vor verschiedenen Gerichten mangels Vorliegens einer Anwaltszulassung verloren gegangen sind, die Justiz um Hilfe bitten, so dass der enorme wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist, derzeit noch gar nicht in ein zu bestimmendes Strafmaß für die zahlreichen Delikte einfließen kann, die der Fake-Anwalt in seinem Größenwahn produziert hat. Immerhin offenbarte die im Streit um seine Anwaltszulassung getroffene Entscheidung des BGH vom 17. November 2020 zum Az.: AnwZ (Brfg) 20/20, dass es vor kurzer Zeit noch Immobilienvermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie gegeben haben muss, das zum Ausgleich für die gebeutelten Ex-Mandanten herhalten könnte.

Natürlich war dem Täter klar, dass sein Handeln als Ex-Anwalt nicht nur strafbar war, sondern in Verfahren mit Anwaltszwang auch keinerlei prozessuale Wirkung entfalten konnte. Schließen möchte ich meinen kleinen Beitrag deshalb mit einem Zitat aus der Begründung der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dem eine - wie gewohnt sinnlose - sofortige Beschwerde unseres gefallenen Moralapostels zu Grunde lag. "Die nach Erlöschen der Anwaltszulassung vorgenommenen Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts im Anwaltsprozess sind unwirksam".

Freitag, 4. Februar 2022

Freie Sachsen - Wappenfaxen

Der Prinzenalarm geht immer weiter. Jetzt prinzt es in Sachsen, weil die Nutzung eines Wappens durch die politische Bewegung "Freie Sachsen" den Nachkommen des letzten sächsischen Königs sauer aufstößt. Das kann ich gut verstehen, denn mit freien Sachsen hatte der an Untertanen gewöhnte König schon zu Lebzeiten naturgemäß wenig an der Krone. Die Deutsche Presse-Agentur zitiert Daniel Prinz von Sachsen entsprechend empört: "Es wird eine Symbolik des Königshauses verwendet, die eine Nähe suggeriert. Wir stehen aber natürlich in keinem Zusammenhang".

Für einen juristisch vorgebildeter Bundesbürger beinhaltet diese Äußerung mehr Wahrheit, als dem Pseudoadel lieb sein kann. Mangels existierendem Königshaus kann es zu selbigem natürlich auch keine Nähe geben, weder durch eine politische Bewegung noch durch scheinadlige Namensträger, die von unwissenden Journalisten anlassorientiert gerne in privilegierte Höhen gehoben werden. Denn der letzte König von Sachsen wurde 1918 durch die Novemberrevolution entmachtet und prozessierte anschließend als Privatmann mit dem Freistaat Sachsen um eine Abfindung des ehemaligen Königshauses. Geld regiert die Welt.

Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung WRV machte dem Adelsspuk in Deutschland grundsätzlich ein Ende. Da aber die ehemaligen Adelsprädikate als Teil des Nachnamens übernommen werden durften, geistern deren Nachfahren bis heute als Scheinadel durch die Lande und maßen sich, in der Regel undurchschaut, Privilegien an, die ihnen von der Masse der Unwissenden oft genug gewährt werden. Anders ist es nicht zu erklären, wenn Herrn Daniel Prinz von Sachsen in der aktuellen Tagespresse die Aufmerksamkeit gewährt wird, sich zu der Nutzung eines Wappens zu äußern, mit dem er und seine Familie seit über hundert Jahren nichts mehr zu tun haben.